Urteil des OLG Frankfurt vom 14.04.2004

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Gericht:
OLG Frankfurt 2.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 U 142/03
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 3 Nr 3 S 3 PflVG
(Verjährung des Direktanspruchs eines
Verkehrsunfallgeschädigten gegen eine Kfz-
Haftpflichtversicherung: "Einschlafenlassen" von
Regulierungsverhandlungen)
Leitsatz
Das „Einschlafenlassen“ der Verhandlungen ist anzunehmen, wenn der Berechtigte den
Zeitpunkt versäumt, zu dem eine Antwort auf die letzte Anfrage des Ersatzpflichtigen
spätestens zu erwarten gewesen wäre, falls die Regulierungsverhandlungen mit
verjährungshemmender Wirkung hätten fortgesetzt werden sollen.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden – 2.
Zivilkammer – vom 30.04.2003 abgeändert.
Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil
wird Bezug genommen. Sie bedürfen keiner Änderungen und Ergänzungen. Es
bestehen auch keine konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und
Vollständigkeit der vom Landgericht festgestellten Tatsachen begründen und
deswegen eine erneute Feststellung gebieten. Der Senat hatte sie daher seiner
Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat mit Urteil vom 30.04.2003 der Klage im wesentlichen
stattgegeben. Die Einrede der Verjährung der Schadensersatzansprüche der
Klägerin hat es als nicht durchgreifend erachtet. Wegen der Einzelheiten wird auf
die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie die volle Abweisung
der Klage begehren. Sie rügen im wesentlichen, dass das Landgericht zu Unrecht
die Auffassung vertreten habe, der Schadensersatzanspruch der Klägerin sei nicht
verjährt.
Demgegenüber verteidigen die Kläger das angefochtene Urteil, dessen
Ausführungen sie unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags
unterstützend beitreten.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Die Klage ist insgesamt
unbegründet, da die gegen sie erhobenen Schadensersatzansprüche der Klägerin
entgegen der Auffassung des Landgerichts verjährt sind.
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Die dreijährige Verjährungsfrist ist bereits am ...11.1997, dem Tag nach dem
Unfall, in Gang gesetzt worden, weil die Klägerin als Eigentümerin des
geschädigten Pkw spätestens an diesem Tag Kenntnis von dem Schaden und den
Ersatzpflichtigen erhalten hat (§ 852 Abs. 1 BGB a.F.; Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2
EGBGB). Die dahingehende Feststellung des Landgerichts wird von der Klägerin
nicht angegriffen.
Die Verjährungsfrist ist sodann durch die Anmeldung des
Schadensersatzanspruchs bei der Beklagten zu 2) gehemmt worden (§ 3 Nr. 3
Satz 3 PflVG). Die Anmeldung geschah in der Weise, dass der Beklagte zu 1) das
an ihn gerichtete Anspruchsschreiben des Bevollmächtigten der Klägerin an die
Beklagte zu 2) weitergeleitet hatte, die es jedenfalls am 15.11.1998 erhalten hat,
da sie hierauf mit Schreiben vom 16.11.1998 antwortete und um Übersendung
von Unterlagen zur Bearbeitung des Schadensfalls bat. Bis dahin waren von der
Verjährungsfrist bereits 11 Monate, 19 Tage abgelaufen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin dauerte die Hemmung nicht bis zur
Klageerhebung oder zumindest Klageeinreichung fort. Die Hemmung endet nach §
3 Nr. 3 Satz 3 PflVG zwar grundsätzlich erst mit der schriftlichen Entscheidung des
Versicherers über die Frage der Regulierung des Schadensfalls. Eine solche
Entscheidung ist nicht erfolgt. Das Ende der Verjährungshemmung ist jedoch
dadurch eingetreten, dass die Klägerin als Ersatzberechtigte die Verhandlungen
hat „einschlafen“ lassen.
Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass dem die Hemmung der Verjährung
beendenden Abbruch der Verhandlungen deren „Einschlafenlassen“ gleich steht.
Ein solcher Fall ist dann anzunehmen, wenn der Berechtigte den Zeitpunkt
versäumt, zu dem eine Antwort auf die letzte Anfrage des Ersatzpflichtigen
spätestens zu erwarten gewesen wäre, falls die Regulierungsverhandlungen mit
verjährungshemmender Wirkung hätten fortgesetzt werden sollen (BGHZ 152,
298, 303).
Im Streitfall hat die Klägerin ihre Schadensersatzansprüche gegenüber der
Beklagten zu 2) erst mit Schreiben vom 28.06.2002, also erst mehr als drei Jahre
und sieben Monate nach Zugang des Schreibens der Beklagten zu 2) vom
16.11.1998, weiterverfolgt, worauf von Seiten der Beklagten zu 2) vor
Klageerhebung keines Reaktion mehr erfolgte. Spätestens 1 ½ Jahre nach ihrem
Schreiben vom 16.11.1998 hätte die Beklagte zu 2) von der Klägerin aber eine
Reaktion hierauf erwarten dürfen. Die Hemmungswirkung entfiel damit am
16.05.2000. Die dadurch wieder in Gang gesetzte Verjährungsfrist (Rest zwei Jahre,
11 Tage) endete mithin am 27.05.2002. Selbst wenn diese Berechnung nicht
taggenau sein sollte, spielt dies im Ergebnis keine Rolle, da die Klage erst am
15.10.2002 eingereicht worden ist.
Nichts anderes gilt im Ergebnis dann, wenn man für das Ende der Hemmung
gemäß § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG die schriftliche Entscheidung des Versicherers
grundsätzlich für unverzichtbar hält. Denn auch diese Auslegung des § 3 Nr. 3 Satz
3 PflVG hindert es nicht, dass der Geschädigte sich gefallen lassen muss, sein
Verhalten an Treu und Glauben (§ 242 BGB) messen zu lassen, wenn er sich auf
die strenge Regelung des Gesetzes beruft (BGH NJW 77, 674 unter II 3 a). Der
Schutzgedanke des § 3 Nr. 3 PflVG verliert dann seine Berechtigung, wenn die
Erteilung eines schriftlichen Bescheids durch den Versicherer nur eine reine
Förmelei wäre, weil der Geschädigte die von ihm zunächst angemeldeten
Ansprüche offensichtlich nicht mehr weiterverfolgt und daher einen endgültig
ablehnenden Bescheid des Versicherers gar nicht mehr wartet. Bei einer
derartigen Fallgestaltung wäre es unbillig, dem Versicherer zuzumuten, noch einen
schriftlichen Bescheid zu erteilen, um die Verjährungshemmung zu beseitigen
(BGH, a.a.O.). Um einen solchen Fall handelt es sich auch hier.
Wenn die Klägerin auf das Ersuchen der Beklagten zu 2) gemäß deren Schreiben
vom 26.11.1998, ihr die zur Bearbeitung des Schadensfalls erforderlichen
Unterlagen, insbesondere den ausgefüllten Fragebogen zum Unfallhergang und
der Schadenshöhe, zu übersenden, über einen Zeitraum von etwa 1 ½ Jahren
hinweg untätig geblieben ist und sich auch auf die Bitte der Beklagten zu 2), mit ihr
gegebenenfalls die Beauftragung eines Sachverständigen abzustimmen, nicht
geäußert hat, konnte die Klägerin mit einem schriftlichen Bescheid billigerweise
nicht mehr rechnen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, da sie unterlegen ist (§ 91
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Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, da sie unterlegen ist (§ 91
ZPO).
Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision war mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO
nicht zuzulassen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.