Urteil des OLG Frankfurt vom 13.03.2006

OLG Frankfurt: einstweilige verfügung, gewerblicher rechtsschutz, erlass, auflage, ermessen, hauptsache, prozesskosten, rechtskraft, galerie, gebühr

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Gericht:
OLG Frankfurt 25.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
25 W 19/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 53 GKG, § 68 Abs 1 GKG, § 3
ZPO
(Streitwertbemessung in Eilverfahren über
wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche)
Leitsatz
Zur Streitwertfestsetzung in einem einstweiligen Verfügungsverfahren, das die
Untersagung bestimmter Wettbewerbshandlungen gegenüber eine Goldschmiedin zum
Gegenstand hat
Gründe
I.
Die Verfügungsklägerin, die unter anderem in der ...Galerie in O1 eine
Goldschmiede mit Juweliergeschäft betreibt, erwirkte gegen die
Verfügungsbeklagte, die ebenfalls Goldschmiedin ist und in der ...Straße in O1 die "
Galerie … " betreibt, die einstweilige Verfügung des Landgerichts vom 19.7.2005,
mit der der Verfügungsbeklagten mehrere, in der Beschlussverfügung näher
bezeichnete, Wettbewerbshandlungen untersagt wurden. Gleichzeitig setzte das
Landgericht in diesem Beschluss den Streitwert auf 25.000 € fest. Auf den
Widerspruch der Verfügungsbeklagten bestätigte das Landgericht mit Urteil vom
15.9.2005 die einstweilige Verfügung vom 19.7.2005 und verurteilte die
Verfügungsbeklagte auch in die weiteren Kosten des Verfahrens. Ein
Hauptsacheverfahren fand aufgrund der Abschlusserklärung der
Verfügungsbeklagten vom 13.12.2005 nicht mehr statt.
Mit Schriftsatz vom 22.12.2005 legte die Verfügungsbeklagte gegen den
Streitwertbeschluss vom 19.7.2005 Beschwerde ein und beantragte, den
Streitwert auf 6.000 € herabzusetzen. Zur Begründung ist im Wesentlichen
ausgeführt: Die Kammer habe einen Streitwert angesetzt, der sogar den im
wettbewerbsrechtlichen Hauptsacheverfahren angesetzten Streitwert um das
zweieinhalbfache überschreite. Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung sei der Streitwert aber regelmäßig geringer zu bemessen als der
Streitwert im Hauptsacheverfahren. Vorliegend sei der Streitwert an der unteren
Grenze anzusetzen; denn gemäß § 12 Abs. 4 UWG sei wertmindernd zu
berücksichtigen, dass die Sache nach Art und Umfang einfach gelagert sei. Die
Kammer habe bei der Festsetzung des Streitwerts auch weder die Bedeutung der
Sache noch den Umsatz berücksichtigt. Das als wettbewerbswidrig beanstandete
Verhalten der Verfügungsbeklagten habe lediglich zwei Wochen lang gedauert und
habe sich räumlich auf ihr Ladengeschäft beschränkt. Die Verfügungsbeklagte
habe in diesem Zeitraum keinen Umsatz mit den streitgegenständlichen
Wechselschließen erzielt.
Die Verfügungsklägerin ist dem Beschwerdevorbringen entgegengetreten, wozu
wegen der Einzelheiten auf den Schriftsatz vom 11.1.2006 verwiesen wird. Sie regt
an, den Streitwert nach oben, auf mindestens 40000 €, zu korrigieren.
Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss der Vorsitzenden der 1.
Kammer für Handelssachen vom 2.3.2006 nicht abgeholfen und die Sache dem
Senat als Beschwerdegericht vorgelegt.
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Senat als Beschwerdegericht vorgelegt.
II.
Die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GVG statthafte Beschwerde der
Verfügungsbeklagten ist auch im Übrigen zulässig: Der Wert des
Beschwerdegegenstandes übersteigt den in § 68 Abs. 1 Satz 1 GVG für die
Zulässigkeit vorausgesetzten Betrag von 200 €, wie sich schon daraus ergibt, dass
bei einem Gegenstandswert bis 6000 € eine Gebühr gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1
RVG lediglich 338 € und bei einem Gegenstandswert bis 25.000 € eine Gebühr
bereits 686 € beträgt. Die Beschwerde richtet sich auch gegen einen
beschwerdefähigen Wertfestsetzungsbeschluss. Das ist der Fall, wenn nicht nur ein
vorläufiger Wertfestsetzungsbeschluss gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG, sondern ein
endgültiger Wertfestsetzungsbeschluss gemäß § 63 Abs. 2 GKG angegriffen wird,
durch den jedenfalls auch der Kostenstreitwert nach § 63 Abs. 2 GKG und nicht
lediglich der Zuständigkeits- oder Rechtsmittelwert nach § 62 GKG festgesetzt
worden ist (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 35. Auflage, § 68 Rdnr. 3 m.w.N.). Bei
der vom Landgericht gemäß Beschluss vom 15.7.2005 vorgenommenen
Wertfestsetzung handelte es sich um eine endgültige Festsetzung des Werts für
die Gebühren erster Instanz, wie sich jedenfalls daraus ergibt, dass diese
Entscheidung auf Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung konkludent
dadurch aufrecht erhalten worden ist, dass das Landgericht durch Urteil vom
15.9.2005 die einstweilige Verfügung insgesamt bestätigt und der Beschwerde der
Verfügungsbeklagten gegen die Streitwertfestsetzung mit Beschluss vom 2.3.2006
nicht abgeholfen hat. Die Beschwerde ist schließlich auch gemäß § 68 Abs. 1 Satz
3 GVG innerhalb der in § 63 Abs. 3 Satz 2 GVG bestimmten Frist von sechs
Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder anderweitiger
Erledigung des Verfahrens eingelegt worden, welche zeitliche Grenze auch bei
Eilverfahren nach §§ 916 ff., 935 ff. ZPO gilt (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 35.
Auflage, § 63 Rdnr. 53 m.w.N.; Schneider/Herget, Streitwertkommentar für den
Zivilprozess, 11. Auflage, Rdnr. 47). Vorliegend ist diese Frist auf Grund der am
23.12.2005 bei Gericht eingegangenen Beschwerdeschrift vom 22.12.2005
unabhängig von der Frage des Eintritts der (beschränkten) Rechtskraft der
erstinstanzlichen Entscheidung jedenfalls deswegen gewahrt, weil das Verfahren
erster Instanz erst durch Urteil vom 15.9.2005 abgeschlossen worden ist.
In der Sache kann die Beschwerde aber keinen Erfolg haben; denn das Landgericht
hat den Gebührenstreitwert zutreffend auf 25.000 € festgesetzt.
Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GKG bestimmt sich im Verfahren über einen Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Verfügung der Gebührenstreitwert nach § 3 ZPO.
Dieser ist somit vom Gericht nach freiem Ermessen festzusetzen. Die Überprüfung
der angefochtenen Entscheidung im Beschwerdeverfahren beschränkt sich
allerdings nicht darauf, ob die Ausübung des Ermessens durch das Landgericht
rechtswidrig war, das Landgericht also die ihm gesetzten Grenzen des Ermessens
überschritten oder von dem ihm eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck des
§ 3 ZPO nicht entsprechenden Weise (missbräuchlich oder willkürlich) Gebrauch
gemacht hat (vgl. Zöller/Gummer, 25. Auflage, § 28 EGGVG Rdnr. 18 bis 20).
Vielmehr ist das Beschwerdegericht, wie sich aus § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO ergibt,
selbst Tatsacheninstanz, weshalb es an Stelle der Vorinstanz eigenes Ermessen
ausübt (vgl. Zöller/Herget a.a.O., § 3 ZPO Rdnr. 16 " Ermessen "). Der Senat ist
aber in Übereinstimmung mit dem Landgericht der Auffassung, dass der
Gebührenstreitwert vorliegend auf 25.000 € festzusetzen ist.
Bei der Bemessung des Streitwerts knüpft das Gesetz, wie sich aus den auf die
Antragstellung bezogenen Regelungen der §§ 39 ff. GKG, 3 - 9 ZPO ergibt, allein an
das Interesse desjenigen an, der den Prozess in der jeweiligen Instanz aktiv führt.
Unerheblich ist dagegen, dass die Verfügungsbeklagte nach ihren Behauptungen
aus ihrem wettbewerbswidrigen Verhalten im fraglichen Zeitraum keinerlei Vorteil
gezogen haben will. Das Interesse der Verfügungsklägerin, an dem sich somit
gemäß §§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO die Festsetzung des
Gebührenstreitwertes orientiert, wird nach objektiven Kriterien aufgrund der
jeweiligen Umstände des Einzelfalles bestimmt. Maßgebend ist insbesondere die
wirtschaftliche Bedeutung, die der geltend gemachte Anspruch für den
Antragsteller/Kläger objektiv aufweist (vgl. Melullis a.a.O., Rdnr. 843). Bereits dieser
einzelfallbezogene Ansatz verbietet es, für wettbewerbsrechtliche
Unterlassungsansprüche von Regelstreitwerten auszugehen (vgl. auch 15 W 80/05
m.w.N.), wenn sich auch in der gerichtlichen Praxis, auch der Kasseler Zivilsenate
des Oberlandesgericht Frankfurt am Main, in Verfahren auf Erlass einer
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des Oberlandesgericht Frankfurt am Main, in Verfahren auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung in Fällen durchschnittlicher Bedeutung und
durchschnittlicher Schwierigkeit häufig Streitwertfestsetzungen in einer
Größenordnung zwischen 10.000 € und 25.000 € finden. Geht es, wie vorliegend,
um einen vermögensrechtlichen Unterlassungsanspruch, ist das Interesse des
Antragstellers/Verfügungsklägers an der begehrten Unterlassung zu schätzen, das
insbesondere von den Beeinträchtigungen bestimmt wird, die von dem
beanstandeten Verhalten in der Zukunft verständlicherweise zu besorgen sind und
die mit der begehrten Maßnahme vermieden werden sollen (vgl. Zöller/Herget
a.a.O., § 3 Rdnr. 16 "Unterlassung "; Melullis a.a.O., Rdnr. 844). Maßgebliche
Bemessungsfaktoren sind dabei in der Regel die Größe/der Umsatz des vom
Anspruchsteller betriebenen und durch die begehrte Unterlassung zu schützenden
Unternehmens, seine eigene Marktstellung und die des Antragsgegners, der
Abschreckungsgedanke und die Gefährlichkeit des Wettbewerbsverstoßes (vgl.
Zöller/Herget a.a.O., § 3 Rdnr. 16 "Gewerblicher Rechtsschutz " m.w.N.;
Schneider/Herget a.a.O., Rdnr. 2046 - 2052), darüber hinaus Umfang und
Schwierigkeit der Sache. Nicht außer Betracht bleiben kann bei Anträgen auf
Erlass einer einstweiligen Verfügung auch, dass es sich dabei nur um ein Verfahren
des vorläufigen Rechtsschutzes und nicht um einen Streit über die Hauptsache
handelt, weshalb auch unter Berücksichtigung der Erfahrungstatsache, dass
Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im allgemeinen zu einer
endgültigen Streitbeilegung führen, der Streitwert in der Regel unter dem der
Hauptsache anzusiedeln ist (vgl. Zöller/Herget a.a.O., § 3 Rdnr. 16 " Einstweilige
Verfügung ").
Im vorliegenden Fall fehlt es zwar an konkretem, ins einzelne gehenden Vortrag
der Verfügungsklägerin zu Größe und Umsatz der von ihr betriebenen
Goldschmiede und der Juweliergeschäfte. Aus der Tatsache, dass die
Verfügungsklägerin zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Erlass der
einstweiligen Verfügung in der O1er Innenstadt bereits zwei Ladengeschäfte
betrieb und wenige Wochen nach Einreichung des Verfügungsantrages ein drittes
Ladengeschäft eröffnet hat, ergibt sich aber ohne weiteres, dass sie in ihrem
Geschäftsbereich ein für O1er Verhältnisse überdurchschnittlich umsatzstarkes
Unternehmen betreibt. Die Verfügungsklägerin weist auch zutreffend darauf hin,
dass die Beklagte, wie aufgrund des Urteils der 1. Kammer für Handelssachen des
Landgerichts O1 vom 15.9.2005 zwischen dem Parteien feststeht, mit vier
unterschiedlichen Einzelhandlungen wettbewerbswidrig gehandelt und dabei
insoweit auch gezielt gegen die Verfügungsklägerin vorgegangen ist, als sie diese
zu Unrecht bezichtigt hat, Kopien von Entwürfen der Verfügungsbeklagten
hergestellt zu haben (Antrag zu 1a) und sie auch irreführende Preisvergleiche mit
Schmuckstücken aus dem Angebot der Verfügungsklägerin hergestellt hat, obwohl
die zu Grunde liegenden Leistungen nicht vergleichbar waren (Antrag zu 1d). Es
liegt auf der Hand, dass insbesondere diese Wettbewerbsverstöße geeignet waren,
die Geschäftsinteressen der Verfügungsklägerin schwerwiegend zu
beeinträchtigen, weil sie - worauf sie zutreffend hinweist - durch die Vorwürfe, sie
kopiere Entwürfe der Verfügungsbeklagten und vertreibe diese auch noch zu weit
überhöhten Preisen, bei den potentiellen, zahlungskräftigen Kunden ganz erheblich
in Misskredit gebracht wurde. Die wirtschaftliche Bedeutung dieser
Wettbewerbsverstöße für die Verfügungsklägerin lässt sich zwar nicht
mathematisch exakt berechnen. Das große geschäftliche Interesse der
Verfügungsklägerin an der Unterbindung des wettbewerbswidrigen Verhaltens der
Verfügungsbeklagten wird aber hinreichend durch ihren Vortrag belegt, dass sich
die Plagiatsvorwürfe der Verfügungsbeklagten auf Schmuckstücke bezogen, deren
Verkaufspreise bis zu 2680 € betragen. Zutreffend weist die Verfügungsklägerin
auch darauf hin, dass die lediglich kurze Dauer der Verletzungshandlungen
vorliegend bei der Bemessung ihres Interesses ebenso wenig wertmindernd zu
berücksichtigen ist wie der Umstand, dass sich die Verletzungshandlungen
räumlich auf die Schaufensterauslage im Geschäft der Verfügungsbeklagten
beschränkten; denn die Verfügungsklägerin konnte zum Zeitpunkt der
Beantragung der einstweiligen Verfügung nicht davon ausgehen, dass es bei dabei
bleiben würde. Das gilt um so mehr, als die Verfügungsbeklagte auf die
Abmahnung der Verfügungsklägerin in der Weise reagiert hat, dass sie ihr
Verhalten als rechtmäßig darstellte. Für die Wertfestsetzung kommt schließlich
auch der Wertangabe der Verfügungsklägerin selbst in der Antragsschrift
erhebliche Bedeutung zu. Diese Angabe bindet das Gericht bei der
Wertfestsetzung zwar nicht; sie ist aber nach der vom Senat in Übereinstimmung
mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der Literatur vertretenen
Auffassung in der Regel ein wesentlicher Hinweis darauf, welche objektive
Bedeutung dem beanstandeten Verhalten für die im jeweiligen Fall vom
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Bedeutung dem beanstandeten Verhalten für die im jeweiligen Fall vom
Antragsteller/Kläger insbesondere befürchtete Beeinträchtigung seiner
Marktposition zukommt (vgl. BGH KostRsp. ZPO § 3 Nr. 1012; OLG Frankfurt
JurBüro 1974, 224; Melullis a.a.O. Rdnr. 843 m.w.N.; Schneider/Herget a.a.O., Rdnr.
2041). Eine ergänzende Orientierung an der subjektiven Bewertung ist nach
Auffassung des Senats in der Regel auch deswegen sachgerecht, weil der
Antragsteller/Kläger vielfach an seinen eigenen Angaben zum Wert des geltend
gemachten Anspruchs nicht nur dann festgehalten wird, wenn er nach Unterliegen
im Prozess eine Herabsetzung des auf seinen Angaben basierenden Streitwertes
erreichen will, sondern auch in dem hier gegebenen Fall, dass nach Obsiegen in
dem vom unterlegenen Gegner angestrengten Beschwerdeverfahren angeregt
wird, den Streitwert heraufzusetzen.
Der Heraufsetzung der Streitwertes steht zwar wegen der gemäß § 63 Abs. 3 Satz
1 GKG für das Beschwerdegericht gegebenen Möglichkeit, die erstinstanzliche
Wertfestsetzung von Amts wegen zu ändern, nicht das allgemeine
Verschlechterungsverbot entgegen, von der Möglichkeit der Heraufsetzung des
Streitwerts von Amts wegen ist aber nach der Praxis des Senats zurückhaltend
Gebrauch zu machen, weil der Antragsteller/Verfügungskläger, der sein Interesse
zunächst in bestimmter Höhe beziffert hat, sich mit seinen Angaben aus
naheliegend vordergründigen Motiven in Widerspruch setzt, wenn er nach Gewinn
des Prozesses auf diese Weise versucht, eine höhere Wertfestsetzung zum
Nachteil des unterlegenen Gegners zu erreichen.
In Übereinstimmung mit der vom Landgericht vertretenen Auffassung kann der
Streitwert schließlich auch nicht gemäß § 12 Abs. 4 UWG auf einen Betrag unter
25.000 € herabgesetzt werden. Anlass dafür bestünde nur dann, wenn die Sache
nach Art und Umfang einfach gelagert wäre oder wenn die Belastung einer der
Parteien mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert angesichts ihrer
Vermögens- und Einkommensverhältnisse nicht tragbar erschiene. Diese
Voraussetzungen sind indes nicht gegeben. Die Sache ist nämlich nach Art und
Umfang nicht einfach gelagert, wie sich schon daraus ergibt, dass das Landgericht
aufgrund des Widerspruchs der Verfügungsbeklagten gegen die
Beschlussverfügung nach mündlicher Verhandlung ein umfangreich begründetes
Urteil erstellt hat. Anhaltspunkte dafür, dass die Verfügungsbeklagte nach ihren
wirtschaftlichen Verhältnissen durch die Verpflichtung zur Tragung der
Prozesskosten nach einem Streitwert von 25.000 € übermäßig belastet würde,
sind nicht dargetan oder sonst ersichtlich.
Die Gerichtsgebührenfreiheit und der Ausschluss der Erstattung außergerichtlicher
Kosten im Verfahren über die Streitwertbeschwerde folgt aus § 68 Abs.3 GKG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.