Urteil des OLG Frankfurt vom 10.10.2005

OLG Frankfurt: hessen, realteilung, anwartschaft, versorgung, öffentlich, umrechnung, vorrang, division, rente, dokumentation

Gericht:
OLG Frankfurt 5.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 UF 167/02
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1 Abs 2
VersorgAusglHärteG, § 1 Abs
3 VersorgAusglHärteG, § 2
Abs 2 S 4 BarwertV
(Versorgungsausgleich: Modifizierung der
Quotierungsmethode bei einem verbleibenden
schuldrechtlich auszugleichenden Betrag, der nicht
öffentlich rechtlich ausgeglichen werden kann)
Leitsatz
Weder die für die Versorgungssysteme der KÄV Hessen und LÄK Hessen unter
bestimmten Voraussetzungen mögliche Real-teilung gemäß § 1 Abs. 2 VaHRG noch
das für eine VBL-Anwartschaft durchzuführende Quasisplitting gemäß § 1 Abs. 3 VaHRG
genießen grundsätzlichen Vorrang. Verbliebe jedoch ein schuldrechtlich
auszugleichender Betrag, der nicht öffentlich-rechtlich ausgeglichen werden kann (hier
bezüglich einer An-wartschaft der VBL wegen Unwirtschaftlichkeit einer Begrün-dung in
der gesetzlichen Rentenversicherung), darf das Gericht die Quotierungsmethode so
modifizieren, dass ein schuldrecht-lich auszugleichender Rest möglichst nicht mehr
verbleibt (BGH, FamRZ 1994, 90 ff., S. 92 unter Ziffer 3 b). Bei der für die Real-teilung
wieder vorzunehmenden Umkehrung der Umrechnung zur Dynamisierung der
Versorgung der LÄK Hessen ist mit dem Barwertfaktor des Pflichtigen zu dividieren, weil
nach den Richt-linien der Landesärztekammer Hessen (I Ziffer 3) - anders als in der
Bayerischen Ärzteversorgung (vgl. hierzu BGH FamRZ 1988, 1254 ff.) - nicht der
Barwert geteilt wird, sondern die Höhe der Realteilung durch den Ausgleich des
Nominalwertes der Versorgung bestimmt wird (Beibehaltung von OLG Frankfurt, FamRZ
1989, 70, 71; ebenso 3. Senat, Beschluss vom 15.2. 2005, 3 UF 9/05).
Tenor
Der angefochtene Beschluss vom 28.06.2002 wird abgeändert.
Zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der Landesärztekammer Hessen
werden durch Realteilung zugunsten der Antragsgegnerin bei der
Landesärztekammer Hessen Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 404,35
EUR (nominal), bezogen auf den 30.04.2001 begründet.
Die vom Antragsteller bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen in der
Erweiterten Honorarverteilung erworbenen Versorgungsanwartschaften werden in
der Weise real geteilt, dass der Antragsgegnerin gegen die Kassenärztliche
Vereinigung Hessen aus eigenem Recht monatliche Anwartschaften in Höhe von
EUR 156,57, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 30. 4. 2001, zustehen. Das
Rechtsverhältnis zwischen der Antragsgegnerin und der Kassenärztlichen
Vereinigung Hessen bestimmt sich nach § 8 der Grundsätze der Erweiterten
Honorarverteilung in der jeweils geltenden Fassung. Die auszugleichende
Anwartschaft entspricht einem Anspruchssatz von 1,1920 Prozent.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens bleiben außer Ansatz; die
außergerichtlichen Kosten werden gegeneinander aufgehoben. Beschwerdewert:
2.238,84 Euro.
Gründe
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Die am 04.06.1981 geschlossene Ehe der Parteien ist durch Urteil des
Amtsgerichts Gießen vom 23.08.2001, rechtskräftig seit 23.08.2001, geschieden
worden.
Im abgetrennten Verfahren hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen
Beschluss den Versorgungsausgleich durchgeführt und zugunsten der
Antragsgegnerin monatliche Rentenanwartschaften von EUR 286,48 durch
Realteilung bei der Landesärztekammer Hessen und von EUR 190,72 bei der
Kassenärztlichen Vereinigung Hessen begründet. Dabei hat es versehentlich auch
eine Zusatzversorgung der Antragsgegnerin bei der VBL zugrunde gelegt, obwohl
dort nur der Antragsteller eine Anwartschaft hat.
Auf die zulässigen Beschwerden der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen und der
Landesärztekammer Hessen ist der Versorgungsausgleich wie aus dem Tenor
ersichtlich abzuändern.
Der Antragsteller hat während der Ehezeit vom 1.6.1981 bis 30.4.2001 eine
volldynamische monatliche Versorgungsanwartschaft von 1.282,69 DM bei der
Kassenärztlichen Vereinigung Hessen erworben.
Er hat ferner eine unverfallbare teildynamische Versorgungsanwartschaft bei der
Landesärztekammer Hessen in Höhe von monatlich 3.312,50 DM bzw. jährlich
39.750,00 DM, die zunächst zur Vergleichbarkeit mit dynamischen Versorgungen
umzurechnen ist. Die im Anwartschaftsstadium statische und im Leistungsstadium
volldynamische Versorgung ist nach dem Lebensalter des Antragstellers zum
Ende der Ehezeit von 44 Jahren mit dem Kapitalisierungsfaktor 3,6 gemäß Tabelle
1 der BarwertVO vom 26.5.2003 zuzüglich 65 % gemäß § 2 Abs. 2 Satz 4
BarwertVO, mithin mit 5,94 zu vervielfältigen, so dass sich ein Barwert von 236.115
DM ergibt. Dies entspricht nach Multiplikation mit 0,0000957429 (der für das Ende
der Ehezeit maßgeblichen Rechengröße) 22,6063 Entgeltpunkten, diese x 48,58
DM (aktueller Rentenwert) einer monatlichen dynamischen Rentenanwartschaft
von 1.098,21 DM.
Der Antragsteller hat schließlich noch eine auf die Ehezeit bezogene, unverfallbare
Anwartschaft bei der VBL in Höhe von monatlich 179,99 DM bzw. jährlich 2.159,88
DM. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 07.07.2004 (XII ZB 277/03)
inzwischen entschieden, dass die Versorgungsanrechte der Zusatzversorgung des
öffentlichen Dienstes im Anwartschaftsstadium als statisch, im Leistungsstadium
jedoch als volldynamisch zu beurteilen sind. Dies hat zur Folge, dass auch für
dieses (noch nicht bezogene) Anrecht eine Umrechnung nach der neuen
Barwertverordnung vom 26.05.2003 mit einem um 65 % erhöhten Faktor der
Tabelle 1 (hier 3,6 x 1,65 = 5,94) vorzunehmen ist (2.159,88 DM x 5,94 =
12.829,69 DM. Dies entspricht nach Multiplikation mit der für das Ende der Ehezeit
maßgeblichen Rechengröße 0,0000957429 zunächst 1,2284 Entgeltpunkten und
nach weiterer Multiplikation mit dem Rentenwert von 48,58 DM einer monatlichen
dynamischen Rentenanwartschaft von 59,68 DM.
Der Gesamtwert der dynamischen bzw. dynamisierten Rentenanwartschaften des
Antragstellers beträgt hiernach monatlich DM 2.440,58.
Die Antragsgegnerin hat während der o.g. Ehezeit ebenfalls eine volldynamische
monatliche Versorgungsanwartschaft von 536,67 DM bei der Kassenärztlichen
Vereinigung Hessen erworben.
Sie hat ferner auch eine unverfallbare teildynamische Versorgungsanwartschaft
bei der Landesärztekammer Hessen in Höhe von monatlich 2.191,90 DM bzw.
jährlich 26.302,80 DM, die zunächst zur Vergleichbarkeit mit dynamischen
Versorgungen umzurechnen ist. Die im Anwartschaftsstadium statische und im
Leistungsstadium volldynamische Versorgung ist nach dem Lebensalter der
Antragsgegnerin zum Ende der Ehezeit von 45 Jahren mit dem
Kapitalisierungsfaktor 3,8 gemäß Tabelle 1 der BarwertVO vom 26.5.2003
zuzüglich 65 % gemäß § 2 Abs. 2 Satz 4 BarwertVO, mithin mit 6,27 zu
vervielfältigen, so dass sich ein Barwert von 164.918,56 DM ergibt. Dies entspricht
nach Multiplikation mit 0,0000957429 (der für das Ende der Ehezeit maßgeblichen
Rechengröße) 15,7898 Entgeltpunkten, diese x 48,58 DM (aktueller Rentenwert)
einer monatlichen dynamischen Rentenanwartschaft von 767,07 DM.
Der Gesamtwert der dynamischen bzw. dynamisierten Rentenanwartschaften der
Antragsgegnerin beträgt hiernach monatlich DM 1.303,74.
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Insgesamt sind somit zugunsten der Antragsgegnerin gemäß § 1 Abs. 2 und 3
VAHRG auszugleichen: 2.440,58 DM - DM 1.303,74 = 1.136,84 DM, hiervon ½ =
568,42 DM (dynamisch).
Dieser Ausgleich ist nach der so genannten Quotierungsmethode (vgl. BGH,
FamRZ 1994, 90 f.) grundsätzlich im Verhältnis der Höhe der o.g. Anwartschaften
des ausgleichspflichtigen Antragstellers vorzunehmen, das heißt, weder die für die
Versorgungssysteme der KÄV Hessen und LÄK Hessen hier mögliche Realteilung
gemäß § 1 Abs. 2 VAHRG noch das für die VBL-Anwartschaft des Antragstellers
durchzuführende Quasisplitting gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG mit Begründung von
Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung genießen grundsätzlichen
Vorrang. Allerdings führte vorliegend ein Ausgleich nach § 1 Abs. 3 VAHRG zu
Lasten der Anwartschaften (von 59,68 DM) des Antragstellers bei der VBL
deswegen zu einem unwirtschaftlichen Ergebnis, weil die Antragsgegnerin keine
Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung hat und bei einem nur
geringen Ausgleich durch Begründung monatlicher Anwartschaften mangels
Erfüllung der Wartezeit damit keine Rente erwerben könnte. Deshalb hat das
Amtsgericht den nach der Realteilung noch verbleibenden Restbetrag nicht gemäß
§ 1 Absatz 3 VAHRG ausgeglichen, sondern dem schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich vorbehalten. Jedoch hat der Bundesgerichtshof in der oben
zitierten Grundsatzentscheidung zur Quotierungsmethode (FamRZ 1994, 90 ff.) für
diese Fallkonstellation eine Ausnahme zugelassen. Verbleibt nämlich ein
schuldrechtlich auszugleichender Betrag, der nicht öffentlich rechtlich
ausgeglichen werden kann (hier die Anwartschaft der VBL wegen
Unwirtschaftlichkeit), darf das Gericht die Quotierungsmethode so modifizieren,
dass ein schuldrechtlich auszugleichender Rest möglichst nicht mehr verbleibt
(BGH, FamRZ 1994, 90 ff., S. 92 unter Ziffer 3 b). Das heißt, die anteiligen Quoten
beim Ausgleich mit der Kassenärztlichen Vereinigung und der Landesärztekammer
können ausnahmsweise so erhöht werden, dass ein auszugleichender Betrag der
VBL entfällt.
Danach sind für die Antragsgegnerin bei der Kassenärztlichen Vereinigung
monatliche Anwartschaften von DM 568,42 x 1.282,69/2.380,90 = DM 306,23 =
EUR 156,57, bezogen auf den 30.04.2001, durch Realteilung zu begründen, was
einem Anspruchssatz von 1,1920 % entspricht.
Bei der Landesärztekammer ergibt sich grundsätzlich ein Ausgleichsbetrag von
DM 262,19 (DM 568,42 x 1.098,21/2.380,90). Für diesen dynamischen Betrag ist
nun allerdings wieder die Umkehrung der Umrechnung zur Dynamisierung der
Versorgung vorzunehmen, und zwar im Wege der Division mit dem Barwertfaktor
des Pflichtigen (3,6 x 165 %), weil nach den Richtlinien der Landesärztekammer
Hessen (I Ziffer 3) - anders als in der Bayerischen Ärzteversorgung (vgl. hierzu
BGH FamRZ 1988, 1254 ff.) - nicht der Barwert geteilt wird, sondern die Höhe der
Realteilung durch den Ausgleich des Nominalwertes der Versorgung bestimmt
wird. Ob die Regelung der Landesärztekammer Hessen damit den
versicherungsmathematischen Grundsätzen besser gerecht wird als die
Bayerische Ärzteversorgung hat der Senat nicht zu beurteilen. Er behält deswegen
die bestehende Rechtsprechung des OLG Frankfurt bei (FamRZ 1989, 70, 71;
ebenso 3. Senat, Beschluss vom 15.2. 2005, 3 UF 9/05). Der ermittelte
dynamische Ausgleichsbetrag von DM 262,19 ist somit für die Realteilung wie folgt
zurückzurechnen:
262,19 DM : (12 x 3,6 x 165 % x 0,0000957429 x 48,58) = 790,83 DM = 404,35
EUR, weshalb sich als Ausgleichsbetrag zur Begründung von Anrechten für die
Antragsgegnerin im Wege der Realteilung bei der LÄK Hessen nicht dynamische
monatliche 404,35 EUR, bezogen auf den 30.04.2001 ergeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 8 GKG in der Fassung bis 30.06.2004, 93 a
ZPO. Die Wertfestsetzung folgt aus § 17 a GKG i. d F. bis 30.06.2004.
Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 621e Abs. 2, 543 Abs. 2 ZPO
bestehen keine Gründe, nachdem der Bundesgerichtshof eine
Grundsatzentscheidung zur Teildynamik der Zusatzversorgung des öffentlichen
Dienstes getroffen hat und der Senat in der Frage der Rückrechnung der
dynamisierten Anwartschaft bei der Landesärztekammer Hessen die bisherige
Rechtsprechung des OLG Frankfurt am Main beibehalten und wegen der
Verschiedenartigkeit der Regelung in der Bayerischen Ärzteversorgung auch nicht
von der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen
von der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen
ist.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.