Urteil des OLG Frankfurt vom 23.04.2008

OLG Frankfurt: aufhebung der sperre, bestandteil, heizungsanlage, grundstück, eigentümer, stadt, fernwärme, verkehrsauffassung, anschluss, entschädigung

Gericht:
OLG Frankfurt 4.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 U 150/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 2 Abs 2 AVBFernwärmeV, §
10 Abs 4 AVBFernwärmeV, §
32 Abs 5 S 2 AVBFernwärmeV,
§ 93 BGB, § 94 Abs 2 BGB
Energieversorgung: Eigentumserwerb und
Eigentumszuordnung an Wärmeversorgungs- und
Heizungsanlagen; Wärmeversorgungsanlage als
wesentlicher Grundstücksbestandteil bei einem
Schwimmbad; Vertragsbedingungen für einen konkludent
geschlossenen Energieliefervertrag
Leitsatz
1. Der allein durch die Entnahme von Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme aus
einem Leitungsnetz aufgrund der darin zum Ausdruck kommenden Realofferte
konkludent zustande kommende Versorgungsvertrag richtet sich allein nach den
üblichen Bedingungen für diesen Leistungsbezug und führt nicht zur Übernahme des
zuvor konkret für die Abnahmestelle abgeschlossenen Vertragsverhältnisses.
2. Bei Schwimmbädern gehören Wärmeversorgungs- bzw. Heizungsanlagen zu den
wesentlichen Bestandteilen des Schwimmbadgebäudes im Sinne von § 94 Absatz 2
BGB und zwar auch dann, wenn ein Dritter sich verpflichtet, das Gebäude mit dieser
Anlage zu nutzen.
3. § 10 Absatz 4 AVBFernwärmeV begründet nur einen schuldrechtlichen
Eigentumsverschaffungsanspruch und enthält keine sachenrechtlich wirksame
Zuweisung des Eigentums am Hausanschluss.
4. Die sachenrechtliche Zuweisung von Leitungen aus einem Versorgungsnetz für Gas
zu dem Betriebsgrundstück des Versorgungsbetriebes endet an dem Übergabepunkt,
an dem das Gas in die Anlage des Kunden übergehen soll. Die Wärmeversorgungs-
bzw. Heizungsanlage des Kunden gehört nicht mehr zum Leitungsnetz.
5. Ein vorübergehender Zweck für einen Scheinbestandteil im Sinne von § 95 BGB
ergibt sich nicht bereits aus einer schuldrechtlichen Vereinbarung, wonach das
Eigentum an einem Gegenstand einem anderen zustehen soll. Gegenstände, die in
Folge eines Nutzungsrechts für den Teil eines Gebäudes in dieses eingefügt wurden,
sind in der Regel kein Scheinbestandteil dieses Gebäudes, wenn sie nach Ablauf des
Nutzungsrechts darin verbleiben sollen.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Land-gerichts
Frankfurt am Main vom 26. Juni 2007 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann eine gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicher-
heitsleistung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren
Betrages abwenden, es sei denn, die Beklagte leistet vor der Vollstre-ckung
1
2
Betrages abwenden, es sei denn, die Beklagte leistet vor der Vollstre-ckung
Sicherheit in gleicher Höhe.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird auf 79.477,80 € festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt eine Entschädigung für den Verlust ihres Eigentums an
einer Wärmeversorgungsanlage, die sie auf dem Gebäudekomplex des X-Bad in
Stadt 1 errichtet hat. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird
zunächst auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen. Am 3.
Dezember 1996 schloss die A … mbH und Co. KG i. Gr. (nachfolgend: A) mit der
Stadt 1 einen Grundstückskaufvertrag, mit dem sie den als „X-Bad“ bezeichneten
Grundstückskomplex in Stadt 1 erwerben sollte. Am 5. Dezember 1996 schloss die
A, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Grundbuch als Eigentümer eingetragen
war, mit der Beklagten diese damals noch unter dem Namen: B einen
Grundstückskaufvertrag für den Grundstückskomplex „X- Bad“. Nach diesem
Vertrag beabsichtigte die A den Grundstückskomplex für umfangreiche Neubauten
zu verwenden und bestehende Bauten darauf zu renovieren. Für die in diesem
Vertrag näher bezeichneten Grundstücke, auf denen sich eine Schwimmhalle, eine
Trinkhalle, ein Nebengebäude und 3 Garagen sowie weitere Altgebäude befanden,
vereinbarten die Vertragsparteien, dass die Beklagte diese Liegenschaften für
einen Gesamtpreis inklusive Sanierungskosten und Neubauten in Höhe von 60
Millionen DM erwirbt. Am 28.01.1998 wurde die A für die Liegenschaften als
Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Unter dem 17.06./30.06.1998 schlossen
die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die C GmbH, und die A einen „Vertrag über die
Errichtung wärmetechnischer Anlagen“ auf den von der A erworbenen
Liegenschaften, worin sich die Rechtsvorgängerin der Klägerin verpflichtete, eine
Anlage zur Versorgung mit Wärme bis zum 01.10.1998 in einem ihr zu
überlassenden Raum zu errichten. Der Raum für diese Wärmeversorgungsanlage
war der Rechtsvorgängerin der Klägerin unentgeltlich für eine Laufzeit von 15
Jahren zu überlassen. Der Energieträger sollte Erdgas sein. Unter Nr. 6 des
Vertrages ist bestimmt: „Nach Beendigung des Vertrages werden die technischen
Anlagen Eigentum des Kunden“, womit die A gemeint war. (Bl. 12 ff.) Ebenfalls
unter dem 17.06./30.06.1998 schloss die Rechtsvorgängerin der Klägerin mit der A
den „Wärmeversorgungsvertrag Nr. ...“ für die Zeit ab dem 01.10.1998 mit einer
Laufzeit von 15 Jahren auf der „Grundlage der … AVBFernwärmeV“ zur Versorgung
des Gebäudekomplexes „X-Bad“ mit „Fernwärme“ zu einem Jahresgrundpreis von
71.250, DM und einem Arbeitspreis von 45,51 DM/MWh. Der Verbrauch sollte
durch Wärmemesseinrichtungen ermittelt werden. Für den Fall einer Einstellung
der Wärmeversorgung aus von der Rechtsvorgängerin der Klägerin nicht zu
vertretenden Gründen sollte eine Bezahlung des Restbuchwertes seitens der A an
die Rechtsvorgängerin der Klägerin erfolgen. (Bl. 15 ff.) Nach den Schreiben vom
13. und 17.12.1999 nahm die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin „die
Versorgung wieder auf“. Am 18.01.2001 wurde die Beklagte als Eigentümerin in
das Grundbuch für die Liegenschaften des Gebäudekomplexes „X-Bad“
eingetragen. Mit Kaufvertrag vom 11.03.2003 verkaufte die Beklagte die
Liegenschaften an die D … GmbH (nachfolgend: D GmbH), die damit die
Eigentümerin des Gebäudekomplexes wurde. Zu diesem Zeitpunkt war die
Heizungsanlage in Betrieb. Für die D GmbH war es ein maßgeblicher Faktor der
Preisbildung, die Wärmeversorgungsanlage mit den Liegenschaften zu erwerben.
Die Klägerin hat behauptet, die Wärmeversorgungsanlage sei im Jahre 1998
errichtet worden. Zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs auf die Firma D GmbH
habe die Wärmeversorgungsanlage einen Sachzeitwert in Höhe von 79.477,80 €
gehabt. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung von 79.477,80 € nebst Zinsen
abgewiesen und dies damit begründet, dass zwischen den Parteien keine
vertraglichen Beziehungen bestünden und es auf die Fragen eines gutgläubigen
Erwerbs nicht ankomme, weil die Beklagte das Grundstück vom richtigen
Eigentümer erworben habe. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie
vertritt die Auffassung, aus §§ 10, 11 der AVBFernwärmeV ergebe sich
unmissverständlich, dass das Fernwärmeversorgungsunternehmen das Eigentum
an der wärmetechnischen Anlage nicht durch die Verbindung mit dem Gebäude
verloren habe. Aufgrund der vorgetragenen Entnahme von Fernwärme seitens der
Beklagten aus dem Verteilungsnetz der Klägerin sei ein Vertrag entsprechend § 2
II AVBFernwärmeV zustande gekommen. Die Beklagte habe die
3
4
5
6
7
8
9
10
II AVBFernwärmeV zustande gekommen. Die Beklagte habe die
Wärmeversorgungsanlage nicht gutgläubig erwerben können, weil sie bereits im
November 1999, spätestens aber im Dezember 1999 von dem
Fernwärmeversorgungsvertrag mit der A Kenntnis gehabt habe.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an
die Klägerin 79.477,80 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 11.11.2003 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie ist der Ansicht, zwischen den
Parteien sei kein Vertrag zustande gekommen. Dem Klagevortrag sei ein solcher
Vertrag bereits nicht zu entnehmen. Insbesondere sei die Beklagte nicht in den
mit der A geschlossenen Vertrag eingetreten. Mit dem Einbau der
Wärmeversorgungsanlage sei diese Anlage wesentlicher Bestandteil des
Grundstücks geworden. Die Beklagte habe die Anlage deshalb als Bestandteil des
Gebäudes erworben. Sie habe damit später keine Eigentumsrechte der Klägerin
verletzen können. Auf den Hinweis des Senats, dass nach seinem Verständnis die
Wärme in der Wärmeversorgungsanlage auf der Grundlage von Gaslieferungen
produziert worden sei, hat die Klägerin behauptet, im Jahre 1998 sei beabsichtigt
gewesen, die gekauften Liegenschaften später an das Fernwärmenetz der Stadt 1,
anzuschließen; die wärmetechnische Anlage sei deshalb damals mit der Maßgabe
eingebaut worden, sie bei Anschluss an das Fernwärmenetz wieder zu entfernen.
II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingereicht und
begründet worden.
III. Die Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, denn die Klage ist
unbegründet. 1. Der Klägerin stehen keine vertraglichen Ansprüche gegen die
Beklagte zu. Die mit der A geschlossenen Verträge sind nicht auf die Beklagte
übergegangen. Soweit Vertragsverhältnisse zwischen der Beklagten und der
Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin begründet wurden, enthielten diese nicht
die Vereinbarung eines Anspruchs auf Entschädigung für den Eigentumsverlust an
einer Wärmeversorgungsanlage.
a) Die Beklagte hat einen Übergang der mit der A geschlossenen Verträge in dem
Gespräch vom 25.11.1999 abgelehnt. Sie hat dies nochmals in dem Schreiben
ihrer Vertreterin, der E … GmbH, vom 13.12.1999 bestätigt, indem sie mitteilte,
dass sie einem solchen Vertragsübergang nur zustimmen würde, wenn ihr die
Möglichkeit der Rückabwicklung des Fernwärmeversorgungsvertrages eingeräumt
werde. Hierfür bat sie um die Mitteilung des Investitionskostenanteils für die
Wärmeversorgungsanlage, damit man sich auf dieser Grundlage verständigen
könne. Dies gab deutlich zu erkennen, dass für die Beklagte mit diesem Schreiben
noch kein Vertragsangebot abgegeben werden sollte, aufgrund dessen ein
Übergang der mit der A geschlossenen Verträge unter Einräumung eines
Rückabwicklungsrechts hätte in Betracht kommen können. Mit der Frage nach
dem Investitionskostenanteil hatten die Parteien die Verhandlungsphase
erkennbar noch nicht abgeschlossen. Ebenso hebt die Vertreterin der Beklagten in
ihrem Schreiben vom 17.12.1999 hervor, dass zwischen den Parteien „keine
Rechtsbeziehungen“ bestehen, womit insbesondere kein Übergang der mit der A
geschlossenen Verträge gemeint war. Dementsprechend ist die Bitte am Ende
dieses Schreibens zu verstehen, die Sperre der Wärmelieferung kurzfristig
aufzuheben, um Frostschäden zu vermeiden. Im Hinblick auf den konsequent
geäußerten Willen, in die mit der A geschlossenen Verträge nicht eintreten zu
wollen, war mit dieser Bitte erkennbar nur der Wille verbunden, eine
Wärmelieferung auf der Grundlage eines den normalen, tariflichen Bedingungen
entsprechenden Vertrages zu erhalten, der auch mit einer üblichen Frist kündbar
gewesen wäre. Dementsprechend kam mit einer Aufhebung der Sperre und der
sich daran anschließenden Wärmelieferung nur ein Vertragsverhältnis zu diesen
üblichen Bedingungen zustande, die einen Anspruch auf eine Entschädigung für
verlorenes Eigentum an einer Wärmeversorgungsanlage jedoch nicht enthalten.
Danach schuldete die Beklagte allein eine Vergütung für die Lieferung von Wärme
oder von Gas, je nach dem von welchem Energieträger die Vertragsparteien bei
ihren Verhandlungen insoweit ausgingen.
11
12
13
b) Ebenso wenig ergäbe sich aus einem vorangegangenen oder späteren
Vertragsschluss zwischen den Parteien, der allein mit der Entnahme von
Wärmeleistungen aus der von der Rechtsvorgängerin der Klägerin betriebenen
Wärmeversorgungsanlage konkludent geschlossen worden wäre, ein Anspruch auf
eine Entschädigung für den streitgegenständlichen Eigentumsverlust an dieser
Anlage. In dem Leistungsangebot eines Versorgungsunternehmens ist
grundsätzlich ein Vertragsangebot in Form einer sogenannten Realofferte zum
Abschluss eines Versorgungsvertrages zu sehen, das von demjenigen konkludent
angenommen wird, der aus dem Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens
Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme entnimmt (vgl. BGH NJW 1983, 1777
unter I 3 a; NJW 2003, 3131 unter II 1 a; OLGR Jena 2007, 209 jeweils mwN.). Es
kann dahingestellt bleiben, ob dieser Grundsatz auch vorliegend zur Anwendung
kommen kann, wenn die Wärme von der Rechtsvorgängerin der Klägerin nicht über
ein Leitungsnetz sondern nur von einer Wärmeversorgungsanlage für einen
einzigen Grundstückseigentümer angeboten wurde. Denn auch wenn es insoweit
zu einem Vertragsschluss gekommen wäre, hätte dieser nicht zur Folge gehabt,
dass die Beklagte die mit der A vereinbarten vertraglichen Regelungen
übernommen hätte. Das Leistungsangebot eines Wärmelieferanten enthält nur
das Angebot, Wärme zu üblichen Bedingungen zu liefern, wobei sich diese
Bedingungen im Falle von Fernwärme gemäß § 1 I AVBFernwärmeV nach den
übrigen Bestimmungen der AVBFernwärmeV zu richten haben und der Preis der
Wärmelieferung gemäß § 2 II AVBFernwärmeV in der üblichen Höhe zu bestimmen
ist (vgl. auch RGZ 111, 310, 312). Ebenso richtet sich die Laufzeit eines so
geschlossenen Vertrages nach § 32 I AVBFernwärmeV. Das Leistungsangebot
eines Versorgungsunternehmens stellt sich im Hinblick auf den damit
angebotenen Vertragsabschluss für alle potenziellen Leistungsabnehmer, mit
denen noch kein Vertrag geschlossen ist, gleich dar, denn ihnen wird jeweils die
gleiche Leistung angeboten. Auch wenn das Versorgungsunternehmen nicht
gehindert ist, im Hinblick auf die Art und insbesondere den Umfang einer
Leistungsabnahme abstrakte Differenzierungen in ihren Tarifbedingungen auch für
diese Realofferte vorzusehen, richtet sich dieses so offerierte Vertragsangebot
nicht auf eine Übernahme des jeweils konkret für die Abnahmestelle zuvor
geschlossenen Vertragsverhältnisses, denn der angebotenen Leistung ist weder
zu entnehmen, ob ein solches Vertragsverhältnis bestand noch welchen Inhalt es
hatte. Der Abnahme der Leistung ist deshalb kein Erklärungswert im Hinblick auf
eine Übernahme eines jeweils vorangegangenen Vertragsverhältnisses zu
entnehmen. Aus § 32 V AVBFernwärmeV ergibt sich zwar für den
vorangegangenen Grundstückseigentümer die Pflicht dem Erwerber des
Grundstücks den Eintritt in den Versorgungsvertrag aufzuerlegen. Diese Pflicht
besteht für den Veräußerer aber nur unter den in § 32 V 2 AVBFernwärmeV
genannten Voraussetzungen (vgl. dazu Hermann/Rechnagel/Schmidt-Salzer,
Komm. zu den Allg. Versorgungsbedingungen, Bd. II, § 32 AVBV, Rn. 78). Dem
Angebot und der Annahme der Leistung ist nicht zu entnehmen, dass der
Veräußerer einer solchen Pflicht hätte nachkommen müssen; der Vertrag hätte
auch wirksam gekündigt oder anderweitig beendet worden sein können oder die
ausdrücklich vereinbarte Vertragslaufzeit hätten schon abgelaufen und lediglich
stillschweigend verlängert worden sein können. Im Übrigen bringt der Erwerber mit
der Leistungsabnahme auch nicht zum Ausdruck, dass ihm diese Pflicht vom
Veräußerer auferlegt wurde und er diese Auflage mit der Abnahme erfüllen
möchte. Die Beklagte hätte folglich auch mit einer vor oder nach dem
November/Dezember 1999 erfolgten Leistungsabnahme nicht die mit der A
vereinbarten Verträge übernommen. Mit einer Leistungsabnahme in diesem
Zeitraum wäre deshalb allenfalls ein Vertrag zu den üblichen Bedingungen
zustande gekommen, für den wie bereits ausgeführt kein Anspruch auf
Entschädigungen für den Eigentumsverlust an einer Wärmeversorgungsanlage zu
erkennen ist. Ob die Klägerin einen Vertragabschluss mit der Beklagten durch eine
Leistungsabnahme vor oder nach dem November/Dezember 1999 überhaupt
hinreichend substanziiert vorgetragen hat, kann damit offen blieben.
2. Die Klägerin kann von der Beklagten keine Entschädigung gemäß § 951 BGB
verlangen, denn die Wärmeversorgungsanlage wurde bereits mit ihrer Errichtung in
den Räumen der damals der A gehörenden Liegenschaften deren Eigentum als
wesentlicher Bestandteil des Gebäudes und damit der Grundstücke gemäß §§ 946,
93, 94 BGB.
a) Eine Sache ist bereits dann im Sinne von § 94 II BGB zur Herstellung eines
Gebäudes eingefügt und damit wesentlicher Bestandteil dieses Gebäudes und des
damit verbundenen Grundstücks, wenn sie dem Gebäude ein bestimmtes
14
15
16
17
18
damit verbundenen Grundstücks, wenn sie dem Gebäude ein bestimmtes
Gepräge gibt. Dies ist nach der Verkehrsanschauung bei natürlicher Auffassung
über das Wesen, den Zweck und die Beschaffenheit des Gebäudes zu beurteilen
(vgl. BGHZ 53, 324 unter
2.). Danach zählen insbesondere Heizungsanlagen zur Herstellung eines
Gebäudes, wenn dieses dem dauernden Aufenthalt von Menschen in warmer Luft
dienen soll wie Wohngebäude (vgl. BGH aaO) und Schulgebäude (vgl. BGH NJW
1979, 712). Nach der Verkehrsauffassung sind solche Gebäude noch nicht fertig,
wenn ihnen die Heizungsanlage fehlt (vgl. BGH NJW 1979, 712). Gleiches gilt für
Heizungsanlagen in Stallgebäuden für eine (damals) „moderne“
Mastgeflügelhaltung (vgl. BGHR BGB § 94 Abs. 2 Stallgebäude
1). Allenfalls wenn die technische Anlage nur teilweise der Beheizung eines
Gebäudes dient und im Übrigen anderen Zwecken dient, kann angenommen
werden, dass sie nicht im Sinne von § 94 II BGB zur Herstellung eines Gebäudes
gehört (vgl. BGH WM 1987, 47 unter I 4). Grundsätzlich zählt auch die
Heizungsanlage eines Fabrikgebäudes zu dessen Herstellung (vgl.
Palandt/Heinrichs/Ellenberger, BGB, 67. Aufl., § 93, Rn. 6).
b) Nach diesen Grundsätzen zählt die von der Rechtsvorgängerin der Klägerin in
einen Raum des X-Bades installierte Wärmeversorgungsanlage zu den technischen
Geräten, die zur Herstellung des dortigen jedenfalls damals für eine
Schwimmbadnutzung vorgesehenen Gebäudes gehörten. Nach der
Verkehrsauffassung ist ein Schwimmbad ohne eine Heizung nicht fertig gestellt.
c) Auch die vorliegenden Besonderheiten führen zu keiner abweichenden
Beurteilung: Die Rechtsvorgängerin der Klägerin hatte sich gegenüber der A
verpflichtet, Wärme in Form von heißem Wasser zu liefern, wozu sie die in den
Räumen der A errichtete Wärmeversorgungsanlage nutzen wollte, die wiederum
mit Gas aus dem Gasnetz gespeist werden sollte. Die mündliche Verhandlung hat
insofern unter Berücksichtigung des Inhalts der beiden Verträge vom
17.06./30.06.1998 ergeben, dass die Wärmeversorgungsanlage nicht an ein
Fernwärmeleitungsnetz sondern an ein Gasnetz angeschlossen werden sollte. Die
Klägerin hat dies in dem ihr nachgelassenen Schriftsatz bestätigt.
aa) Die Rechtsvorgängerin der Klägerin hat sich zwar gegenüber der A nicht zu
einer Gaslieferung verpflichtet, mit der die A sodann mittels der eingefügten
Anlage hätte Wärme produzieren können. Vielmehr waren die Leistungspflichten
zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und der A dahingehend definiert,
dass wie bei einem Fernwärmeversorgungsvertrag der Kunde warmes bzw. heißes
Wasser als Energieträger erhält und sich damit die Vorhaltung und den Betrieb
einer Heizungsanlage erspart. Dementsprechend hat die Rechtsvorgängerin der
Klägerin die Vertragsbedingung der AVBFernwärmeV auch dem
Wärmeversorgungsvertrag zugrunde gelegt, was im Hinblick auf die vom
Verordnungsgeber gegebene Begründung zu dieser Verordnung nicht zwingend
eine Verteilung der Fernwärme über ein Verteilungsnetz voraussetzt (vgl. BGHZ
109, 118). Die Einbeziehung von Vertragsbedingungen entsprechend der
AVBFernwärmeV führt indessen nicht automatisch zu einer Verkehrsauffassung,
nach der die Wärmeerzeugungs- bzw. Heizungsanlage nicht zu den wesentlichen
Bestandteilen des Gebäudeeigentums bzw. des Eigentums an dem Raum gehören
würde, in dem diese Anlage steht (so im Fall BGHZ 109, 118). Die
Verkehrsauffassung über die Eigenschaft eines Gegenstandes, als wesentlicher
Bestandteil zur Herstellung bzw. Fertigstellung eines Gebäudes zu gehören, richtet
sich nicht nach den Vertragsbeziehungen, die der Eigentümer mit anderen über
diesen Gegenstand getroffen hat. Mit der einem Gegenstand zugeschriebenen
Eigenschaft, der wesentliche Bestandteil eines Gebäudes zu sein, ist als
Rechtsfolge des § 93 BGB verbunden, dass dieser Gegenstand durch
rechtsgeschäftliche Vereinbarungen keine andere sachenrechtliche Zuordnung
erfahren kann als das Gebäude bzw. der Gebäudeteil, zu dem er gehört. Diese
Rechtsfolge würde umgangen, wenn die rechtliche Bewertung, ob der Gegenstand
ein wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes ist, auch davon abhinge, welche
vertraglichen Vereinbarungen über diesen Gegenstand getroffen wurden
(abgesehen von der Ausnahme gemäß § 95 BGB). Aus § 10 IV AVBFernwärmeV
ergibt sich darüber hinaus keine sachenrechtliche Zuordnung von
Wärmeversorgungsanlagen oder anderer Gegenstände, die zwischen dem
„Hausanschluss“ und dem Verteilungsnetz stehen, unabhängig von der Frage,
was im vorliegenden Falle der Hausanschluss und was das Verteilungsnetz wäre
(dazu unten). Die AVBFernwärmeV ist vorrangig aus der Sicht ihrer
19
(dazu unten). Die AVBFernwärmeV ist vorrangig aus der Sicht ihrer
Rechtsgrundlage auszulegen (damals: § 27 AGBG, heute inhaltsgleich: Art. 243
EGBGB; vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 67. Aufl., § 310, Rn. 6). Nach dieser
Rechtsgrundlage soll die Verordnung die Allgemeinen Bedingungen für die
Versorgung mit Fernwärme ausgewogen gestalten und die Bestimmungen der
Verträge einheitlich gestalten sowie die Regelungen für den Vertragsabschluss und
die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien festlegen (§ 27 AGBG, Art. 243
EGBGB). Demnach richtet sich die AVBFernwärmeV nur auf die schuldrechtlichen
Beziehungen zwischen einem Versorgungsunternehmen und deren Kunden;
sachenrechtliche Abgrenzungen sollen damit nicht geregelt werden.
Dementsprechend ist § 10 IV AVBFernwärmeV, der das Eigentum an dem
Hausanschluss dem Fernwärmeversorgungsunternehmen zuweist, nur als
schuldrechtlicher Eigentumsverschaffungsanspruch zu verstehen, soweit das
Eigentum daran nicht ohnehin bereits dem Unternehmen aus sachenrechtlichen
Gründen zusteht und im Übrigen gemäß den §§ 93-95 BGB Gegenstand
gesonderter Rechte sein kann. Eine aus § 10 IV AVBFernwärmeV abgeleitete
sachenrechtliche Zuordnung des Hausanschlusses wäre daher bereits nicht von
der Rechtsgrundlage der Norm gedeckt.
bb) Weiterhin ergibt sich aus dem Umstand, dass die Klägerin bzw. ihre
Rechtsvorgängerin als Nichtgrundstückseigentümer auf diesem Grundstück
eigenverantwortlich Wärme erzeugen wollte, keine Verkehrsauffassung, wonach die
hierzu nötige Anlage deren Betreiber und nicht demjenigen gehören würde, in
dessen Räumen diese Anlage installiert ist. Für die Eigentumszuordnung einer
Heizungsanlage kommt es grundsätzlich nicht darauf an, wer sie betreibt, denn
schuldrechtliche Beziehungen sollen wie bereits ausgeführt abgesehen von § 95
BGB keinen Einfluss darauf haben, ob ein Gegenstand wesentlicher Bestandteil
einer anderen Sache ist oder nicht. Vorliegend führt auch der Umstand, dass die
Heizungsanlage an das Gasnetz der Rechtsvorgängerin der Klägerin
angeschlossen werden sollte, nicht zu einer Ausnahme von ihrer Qualifizierung als
wesentlicher Bestandteil des Gebäudes. Insofern kann dahingestellt bleiben, ob die
rechtliche Einstufung von Versorgungsleitungen als bewegliche Sachen und damit
als nicht wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, in dem sie verlegt oder
installiert sind, nur darauf beruhen kann, dass die Leitungen aufgrund eines
dinglichen oder schuldrechtlichen Verhältnisses im Sinne von § 95 BGB verlegt
oder installiert wurden. Insoweit wird wegen der betriebstechnischen
Notwendigkeit, das Eigentum an den Versorgungsleitungen von einer
Grundstücksgrenze zur nächsten nicht in den Händen jeweils unterschiedlicher
Eigentümern vorzufinden, die Annahme eines vorübergehenden Zwecks in sehr
weitem Umfang angenommen (vgl. RGZ 87, 43; BGHZ 37, 353, 356 ff.; BGH NJW
1980, 771 unter 2 b; Staudinger/Jickeli/Stieper, BGB, Bearb. 2004, § 94, Rn. 11
mwN.). Auch die Gegenansicht, wonach solche Versorgungsleitungen selbst bei
einer festen Verbindung mit dem Grundstück oder Gebäude grundsätzlich schon
nach den §§ 93, 94 BGB keine wesentlichen Grundstücksbestandteile werden (vgl.
Bamberger/Roth/Fritzsche, BGB, 2. Aufl., § 95, Rn. 9; Hermann/Recknagel/Schmidt-
Salzer, aaO., Band II, § 10 AVBV, Rn. 9), würde vorliegend nicht eingreifen, weil die
streitgegenständliche Wärmeversorgungsanlage nicht zu den
Versorgungsleitungen gehört, die betriebsnotwendig als Zubehör des
Versorgungsbetrieb anzusehen sein sollen. Die Rechtsprechung und
Literaturansichten, die wenn auch auf unterschiedlichem Wege die
Versorgungsleitungen als bewegliche Sachen dem Eigentümer des
Betriebsgrundstücks bzw. des Betriebes für das Verteilungsnetz zuweisen,
begründen dies damit, dass andernfalls die streckenweise Unterteilung des
Eigentums an diesen Leitungen den Bedürfnissen des Rechtsverkehrs zuwider
laufen würde (vgl. BGHZ 37, 353, 357; Bamberger/Roth/Fritzsche, aaO., § 95, Rn.
9). Folglich könnte eine Ausnahme von der Annahme eines wesentlichen
Grundstückbestandteils gemäß den §§ 93, 94 BGB nur für die Gegenstände
angenommen werden, durch die das über ein Verteilernetz transportierte
Versorgungsmedium geleitet wird bis zur Übergabestelle auf dem Grundstück, auf
dem das jeweilige Medium als solches genutzt werden soll. Vorliegend hat die
Klägerin Gas über ein Verteilernetz bis auf den von der A und später der Beklagten
erworbenen Grundstückskomplex geleitet. Nur für dieses Medium bestand die aus
dem Verteilernetz resultierende betriebstechnische Notwendigkeit, die Leitungen
und Übergabepunkte allein im Eigentum des Netzbetreibers zu wissen.
Dementsprechend vereinbarte die Rechtsvorgängerin der Klägerin mit der A auch
im Wärmeversorgungsvertrag die Eintragung einer Grunddienstbarkeit für die
Erdgasleitung. Eine solche betriebstechnische Notwendigkeit bestand indessen
nicht für die errichtete Wärmeversorgungsanlage, in der das transportierte Gas
verbrannt werden sollte. Auch wenn die Wärmeversorgungsanlage eine wesentlich
20
21
22
23
verbrannt werden sollte. Auch wenn die Wärmeversorgungsanlage eine wesentlich
größere Leistungskapazität aufgewiesen haben dürfte als gewöhnliche
Gasheizungen, stellt es für den Betreiber eines Gasverteilungsnetzes keine
Notwendigkeit dar, auch Eigentümer der Verbrennungsöfen zu sein, in denen aus
dem Gas Wärme erzeugt wird. Die besonderen Gesichtspunkte, die dazu
veranlassen Versorgungsleitungen nicht als wesentliche Grundstücksbestandteile
zu qualifizieren, können deshalb auf die streitgegenständliche
Wärmeversorgungsanlage nicht zur Anwendung kommen. Hierfür bleibt es ohne
Bedeutung, welchen Punkt die Vertragsparteien als Übergabepunkt vereinbart
haben. Der Übergabepunkt eines Versorgungsmediums stellt in sachenrechtlicher
Hinsicht zwingend den Ort dar, bei dem das Medium vom Verteilungsnetz in die
Anlage des Kunden übergeht, mithin von dem ab das Medium zum Zwecke der
Verteilung auf dem Grundstück des Kunden einer Nutzung zugeführt wird (vgl.
Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer, aaO., Band II, § 10 AVBV, Rn. 1, 2, 9). Dieser
Punkt muss folglich vor einer Nutzung des Versorgungsmediums und kann
deshalb im Falle von Gas nicht hinter der Verbrennungsanlage liegen. Soweit die
Rechtsvorgängerin der Klägerin mit der A vereinbarte, dass der Übergabe- und
Abrechnungspunkt hinter der Wärmeversorgungsanlage liegt und deshalb nur die
gemessene Wärme und nicht das gelieferte Gas der Verbrauchserfassung und
Leistungsberechnung zugrunde gelegt werden sollte, definierte dies einerseits nur
die betriebstechnische Verantwortlichkeit für die von der Klägerin bzw. ihrer
Rechtsvorgängerin zu betreibende Wärmeversorgungsanlage und andererseits die
Form der Feststellung der für ihre Vergütung maßgeblichen Berechnungsgrößen.
Damit wurde jedoch keine betriebstechnische Notwendigkeit begründet, wie sie für
das einheitliche Eigentum an den Versorgungsleitungen vorausgesetzt wird. Eine
Gasverbrennungsanlage kann von einem Betreiber auch betrieben werden, ohne
deren Eigentümer zu sein. Die Wärmeversorgungsanlage gehörte damit nicht zu
einem Verteilungsnetz, das als Zubehör zum Versorgungsbetrieb qualifiziert
werden müsste.
d) Die Wärmeversorgungsanlage war damit zum Zeitpunkt ihrer Einfügung in den
Gebäudekomplex gemäß §§ 93, 94 BGB wesentlicher Grundstücksbestandteil, weil
sie nach der Verkehrsauffassung zur Herstellung des Gebäudekomplexes
eingefügt wurde. Das Eigentum an dem Grundstück erstreckte sich deshalb
bereits im Jahre 1998 gemäß § 946 BGB auch auf diese Anlage, denn die Anlage
war kein Scheinbestandteil im Sinne von § 95 BGB. Die Installation der Anlage
erfolgte nicht zu einem vorübergehenden Zweck.
aa) Ein vorübergehender Zweck ergibt sich nicht aus dem Gesichtspunkt, dass die
Wärmeversorgungsanlage Teil des Gasnetzes der Stadt 1 bzw. der
Rechtsvorgängerin der Klägerin oder Teil eines Fernwärmenetzes gewesen wäre
und nach der oben bereits dargestellten herrschenden Ansicht in Rechtsprechung
und Literatur aus diesem Grunde für solche zum Versorgungsnetz gehörenden
Gegenstände regelmäßig ein nur vorübergehender Zweck der Verbindung zu dem
Grundstück anzunehmen wäre, auf bzw. in dem sich der Gegenstand befindet. Wie
oben ausgeführt ist die Wärmeversorgungsanlage nicht als ein Teil des Gasnetzes
anzusehen. Zu einem Fernwärmenetz hatte die Anlage keinen Anschluss.
bb) Einen vorübergehenden Zweck im Sinne von § 95 BGB konnte die
Rechtsvorgängerin der Klägerin nicht allein dadurch bestimmen, dass sie sich das
Eigentum an der Wärmeversorgungsanlage vorbehielt, solange der
Wärmeversorgungsvertrag und der Vertrag zur Errichtung der Anlage lief. Für die
Feststellung eines vorübergehenden Zwecks der Einfügung einer Sache in ein
Grundstück kommt es nicht darauf an, ob die Beteiligten das Fortbestehen des
Eigentums an dieser Sache als Mobiliareigentum wollen, sondern ob sie wirklich die
Entfernung der Sache zu einem späteren Zeitpunkt wollen (vgl. BFHE 101, 5). Die
Regelungen der §§ 93, 94, 95, 946 BGB stehen insoweit nicht zur Disposition der
Parteien.
cc) Weiterhin ergibt sich kein vorübergehender Zweck für die Einfügung der
Wärmeversorgungsanlage in den Gebäudekomplex aus dem Umstand, dass die
Anlage in einen Raum installiert wurde, für den der Rechtsvorgängerin der Klägerin
ein 15-jähriges, unentgeltliches Nutzungsrecht eingeräumt wurde. Zwar wird für
das Einfügen einer Sache in Ausübung eines zeitlich begrenzten Nutzungsrechtes
an einem Gebäude vermutet, dass diese Einfügung nur vorübergehend gewollt sei
(vgl. BGHZ 92, 70 unter II 2 b bb mwN.). Diese Vermutung wird jedoch widerlegt,
wenn sich aus der Nutzungsvereinbarung ergibt, dass die Sache auch nach Ende
der Nutzungszeit in dem Gebäude verbleiben soll (vgl. BGHZ 8, 1, 6; 104, 298
unter II 1). Dementsprechend ist die Wärmeversorgungsanlage von der
24
25
26
unter II 1). Dementsprechend ist die Wärmeversorgungsanlage von der
Rechtsvorgängerin der Klägerin nicht zu einem vorübergehenden Zweck installiert
worden. Für das Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass nach Ablauf der
Vertragslaufzeit die Anlage in das Eigentum der A übergehen und damit deren
Zwecken dienen sollte, ohne zuvor vom Installationsort wieder entfernt zu werden.
Insoweit ist der Vortrag der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 12. März 2008,
wonach die Wärmeversorgungsanlage mit der Maßgabe eingebaut worden sei, die
Anlage bei Anschluss des Gebäudekomplexes an das Fernwärmenetz der Stadt 1
wieder zu entfernen, gemäß § 296a ZPO nicht zu berücksichtigen. Dieser Vortrag
ist nach der letzten mündlichen Verhandlung eingereicht worden und nicht von
dem der Klägerin gewährten Schriftsatznachlass umfasst. Der Schriftsatznachlass
wurde allein zu dem Hinweis in der mündlichen Verhandlung gewährt, wonach der
Senat von einem Anschluss an das Gasnetz ausgehe. Diese Darstellung des
Senats ist in dem Schriftsatz vom 12. März 2008 bestätigt worden. Die Frage, ob
für einen späteren Zeitpunkt der Anschluss des Gebäudekomplexes an das
Fernwärmenetz der Stadt 1 in Aussicht genommen wurde und was daraus für die
Anlage folgen würde, wurde in der mündlichen Verhandlung nicht erörtert und war
deshalb auch nicht Gegenstand des Hinweises, für den der Klägerin der
Schriftsatznachlass gemäß § 139 V ZPO gewährt wurde. Weiterhin rechtfertigt der
neue Vortrag der Klägerin auch keine Wiedereröffnung der mündlichen
Verhandlung (§ 156 ZPO), denn dieser Vortrag wäre im Falle einer neuen
Verhandlung gemäß § 531 ZPO nicht zu berücksichtigen. Nachdem die Klägerin in
ihrer Klageschrift selbst unbestritten vorgetragen hatte, dass die
Wärmeversorgungsanlage nach der Regelung in den Verträgen mit der A nach
dem Ablauf dieser Verträge in das Eigentum der A fallen sollte, ist nicht ersichtlich,
aus welchen Gründen der davon abweichende, neue Vortrag aus dem Schriftsatz
vom 12. März 2008 zugelassen werden könnte, zumal die Beklagte in ihrem
weiteren Schriftsatz vom 8. April 2008 bereits zu erkennen gegeben hat, dass sie
diesen neuen Vortrag bestreiten werde. Mit der Pflicht zur Belassung der
Wärmeversorgungsanlage bei Ablauf des Nutzungsrechts der Klägerin an dem
Raum, in dem sich diese Anlage befand, fehlte es somit an einem
vorübergehenden Zweck für die Einfügung der Anlage in den Gebäudekomplex; es
war kein Ende für die Nutzung der Anlage in diesem Gebäude erkennbar. Die
Anlage ist damit kein Scheinbestandteil im Sinne des § 95 BGB geworden, sodass
sie unmittelbar mit ihrer Einfügung in den Gebäudekomplex gemäß §§ 946, 93, 94
BGB in das Eigentum des Grundstückseigentümers überging. Nach dem zu
unterstellenden Vortrag der Klägerin ist die Anlage eingefügt worden, als die A
Eigentümerin der Liegenschaften war.
e) Ein sich aus diesem Eigentumsverlust für die Rechtsvorgängerin der Klägerin
ergebender Entschädigungsanspruch nach § 951 BGB bestand daher nur
gegenüber der A (vgl. BGH WM 1972, 389 unter 2.). Eine Verpflichtung späterer
Eigentümer der Liegenschaften und der Wärmeversorgungsanlage käme nur unter
den Voraussetzungen gemäß § 822 BGB in Frage (vgl. BGH aaO). Die Beklagte hat
das Eigentum an den Grundstücken und den dazu gehörigen wesentlichen
Bestandteilen jedoch entgeltlich erworben, so dass sie keine Verpflichtung aus §
822 BGB trifft.
3. Da das Eigentum an der Wärmeversorgungsanlage bereits mit ihrer Einfügung
in die Gebäude der A auf diese überging, kommen Ansprüche nach §§ 823, 812,
816 BGB, die sich auf einen späteren Eigentumsverlust durch gutgläubigen Erwerb
seitens der D GmbH stützen, nicht in Betracht.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO. Eine Zulassung der Revision war
nicht geboten, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch
eine Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 II ZPO). Die vorläufige
Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.