Urteil des OLG Frankfurt vom 06.03.2003

OLG Frankfurt: sicherheit, verhaftung, flucht, entziehen, versuch, anschrift, rechtskraft, ausschreibung, verfall, adresse

1
2
Gericht:
OLG Frankfurt 3.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 Ws 15/03
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 123 Abs 2 StPO, § 124 Abs 1
StPO
(Haftverschonung: Verfall der Sicherheit bei Versuch einer
Flucht ins Ausland)
Leitsatz
1. Für ein Entziehen der durch § 124 I StPO gleichermaßen gesicherten Vollstreckung
einer rechtskräftigen Verurteilung reicht bloßer Ungehorsam, namentlich die
Nichtbefolgung der Ladung zum Strafantritt, nicht aus. Vielmehr ist erforderlich, dass
sich der Verurteilte durch Flucht, durch Sich-Verborgen-Halten oder durch
Täuschungsmanöver (Senat NStZ-RR 2001, 381; OLG Düsseldorf NJW 1978, 1932) der
Verfügungsgewalt der Vollstreckungsbehörde, wenn auch nur vorübergehend, in der
Weise entzieht, dass notwendige Verfahrensakte nicht ungehindert, notfalls durch seine
zwangsweise Gestellung, durchgeführt werden können.
2. Zur Flucht oder zum Sich-Verborgen-Halten reicht zwar aus, dass sich der Betroffene
ohne Hinterlassung einer Anschrift ins Ausland absetzt. Die bloße Vorbereitung und der
bloße Versuch, sich ins Ausland ohne Hinterlassung einer Anschrift zu begeben, reichen
hingegen nicht aus. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein derartiges Verhalten des
Verurteilten die Verhaftung mit sich anschließender Auslieferungs- und nachfolgender
Strafhaft geradezu herbeigeführt hat.
Tenor
1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Der Antrag der
Staatsanwaltschaft, die aufgrund des Haftverschonungsbeschlusses des
Amtsgerichts Hanau vom 15.7.1996 in der Fassung des Beschlusses vom
4.12.1996 gestellte Sicherheit zugunsten der Staatskasse für verfallen zu erklären,
wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen
notwendigen Auslagen des Verurteilten und der Verfahrensbeteiligten fallen der
Staatskasse zur Last.
Gründe
Mit Beschluss vom 15.7.1996 verschonte das Amtsgericht Hanau den
zwischenzeitlich Verurteilten vom weiteren Vollzug der am 8.7.1996 angeordneten
Untersuchungshaft u.a. gegen Gestellung einer Sicherheit in Höhe von 2 Millionen
Deutsche Mark, wobei ihm gestattet wurde, die Sicherheit in Form der Bestellung
zweier Grundschulden an zwei Grundstücken der Verfahrensbeteiligten zu
erbringen. Diese hatte bereits zuvor zwei in Sch. und H. gelegene Grundstücke mit
Grundschulden in Höhe von jeweils 1 Million DM belastet und diese
Grundpfandrechte an das Land Hessen abgetreten. Mit Beschluss vom 4.12.1996
wurde die am Grundstück in H. bestellte Sicherheit vom Amtsgericht freigegeben.
Am 4.3.1997 wurde der Verurteilte wegen Gefährdung des Straßenverkehrs in
Tateinheit mit fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung und wegen
unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren
und 9 Monaten verurteilt. Nach Rechtskraft des Urteils und erfolgter Inhaftierung
des Verurteilten beantragte die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Hanau, die
3
4
5
6
7
8
9
des Verurteilten beantragte die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Hanau, die
Sicherheit für verfallen zu erklären, weil sich der Verurteilte zumindest zeitweise
der Vollstreckung des rechtskräftigen Urteils entzogen habe.
Nachdem das Landgericht Hanau mit Beschluss vom 12.9.2000 den Verfall
ausgesprochen hatte, dieser Beschluss jedoch durch den Senat am 15.11.2000
wegen fehlender Beteiligung der Sicherungsgeberin am Verfahren aufgehoben und
die Sache an die Strafkammer zurückverwiesen worden war, hat die Kammer nach
erfolgter Anhörung der Sicherungsgeberin erneut mit dem angefochtenen
Beschluss die gestellte Sicherheit, soweit sie nicht freigegeben worden ist,
zugunsten der Staatskasse für verfallen erklärt. Hiergegen richten sich die form-
und fristgerecht eingelegten und auch im übrigen zulässigen Beschwerden der
Verfahrensbeteiligten und des Verurteilten. Über diese konnte ohne mündliche
Verhandlung entschieden werden, da sämtliche Verfahrensbeteiligten auf deren
Durchführung verzichtet haben (vgl. hierzu Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 124
Rn. 10).
Die Rechtsmittel erweisen sich als begründet. Die Voraussetzungen des Verfalls
der Sicherheit gem. § 124 Abs. 1 StPO liegen nicht vor.
Allerdings scheitert die Verfallsanordnung - entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführer - nicht bereits daran, dass die Sicherheit gem. § 123 Abs. 1 Nr.
1, Abs. 2 StPO freigeworden wäre. Zwar hatte sich durch die am 2.10.1998
(Rücknahme der Berufung der Staatsanwaltschaft) eingetretene Rechtskraft des
verurteilenden Erkenntnisses des Amtsgerichts Hanau vom 4.3.1997 der
Haftbefehl vom 15.7.1996 (in seiner letzten Fassung v. 23.4.1997) erledigt (vgl.
Boujong, KK-StPO, 4. Aufl., § 120 Rn. 22; Hilger, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 25.
Aufl., § 123 Rn. 6 - jew. m.w.N.). Aus der klaren und nicht zweideutigen Regelung
des § 123 Abs. 1 Nr. 2 StPO folgt indes, dass hierdurch eine Aufhebung der nach §
116 StPO angeordneten Maßnahmen und damit ein Freiwerden der Sicherheit (§
123 Abs. 2 StPO) nicht veranlasst ist. Vielmehr bleibt die Sicherheit nach ganz
herrschender Meinung, der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. z.B. Beschl. v.
31.7.1996 - 3 Ws 775/96), isoliert bestehen (Meyer-Goßner, § 123 Rn. 4; Boujong, §
123 Rn. 3; Hilger, § 123 Rn. 6f.; OLG Karlsruhe MDR 1980, 598; NStZ 1992, 204 -
jew. m.w.N.). Die Maßnahmen, insbesondere die Kaution sichern nunmehr die
Vollstreckung der erkannten Strafe (Senat aaO).
Der Verurteilte hat sich jedoch der Vollstreckung der erkannten Strafe bereits
objektiv nicht "entzogen" i.S.d. § 124 Abs. 1 StPO; jedenfalls kann ihm der in
subjektiver Hinsicht erforderliche Vorsatz nicht nachgewiesen werden.
Für ein Entziehen i.S.d. § 124 Abs. 1 StPO reicht die bloße unterlassene Mitwirkung
des Verurteilten bei der Strafvollstreckung, sein bloßer Ungehorsam, namentlich
die Nichtbefolgung der erfolgten Ladung zum Strafantritt nicht aus (vgl. Senat,
NStZ-RR 2001, 381; NJW 1977, 1975 - jew. m.w.N.). Von daher kann sein
Aufenthalt in seiner Londoner Wohnung nach Rechtskraft des Urteils sowie die
Nichtbefolgung der Ladung zum Strafantritt nach Ablehnung weiteren
Strafaufschubs mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16.11.1998 auch nach
Zurückweisung der gegen die Vollstreckung gerichteten Einwendungen des
Verurteilten durch - offenbar ihm nicht zugestellten - Beschluss des Amtsgerichts
Hanau vom 2.12.1998 nicht als "Entziehen" gewertet werden. Denn den
Vollstreckungsbehörden war dieser Aufenthaltsort bekannt, wenn sie ihn auch
nach der dienstlichen Äußerung des zuständigen Staatsanwalts nicht "überprüft"
hatten. Sogar die Ausschreibung des Verurteilten erfolgte unter Angabe dieser
Adresse. Unter dieser Adresse konnte er von daher mittels seiner Verhaftung der
Vollstreckung der gegen ihn erkannten Strafe ohne weiteres zugeführt werden.
Für ein Entziehen ist vielmehr erforderlich, dass sich der Verurteilte durch Flucht,
durch Sich-Verborgen-Halten oder durch Täuschungsmanöver (Senat, NStZ-RR
2001, 381; OLG Düsseldorf, NJW 1978, 1932) der Verfügungsgewalt der
Vollstreckungsbehörden, wenn auch nur vorübergehend, in der Weise sich
entzogen hat, dass notwendige Verfahrensakte nicht ungehindert, notfalls durch
seine zwangsweise Gestellung, durchgeführt werden konnten (vgl. Senat aaO; OLG
Karlsruhe, NStZ 1992, 204 - jew. m.w.N.).
Das auf diversen Anträgen des Verurteilten beruhende Hinauszögern des
Vollstreckungsbeginns (späterer Erlass und verzögerte Vollziehung des
Vollstreckungshaftbefehls) kann als "Entziehung" deswegen nicht gewertet werden,
weil es nicht auf Täuschungsmanövern des Verurteilten beruhte. Die von ihm zur
Begründung angegebenen familiären Belange, die für die Entscheidungen der
10
11
12
13
14
15
Begründung angegebenen familiären Belange, die für die Entscheidungen der
Staatsanwaltschaft maßgeblich waren, sind vielmehr sämtlich durch Atteste und
sonstige Urkunden. belegt.
Auch das Verlassen der Wohnung mit dem Ziel, in die USA einzureisen, kann nicht
als "Sich-Entziehen" gewertet werden. Zur Flucht oder zum Sich-Verborgen-Halten
reicht zwar aus, dass sich der Betroffene ohne Hinterlassung einer Anschrift ins
Ausland absetzt (vgl. OLG Hamm, NJW 1996, 736; Meyer-Goßner, § 124 Rn. 5,
indes mit unvollständigem Zitat). Der Erfolg - fehlende Erreichbarkeit für die
Vollstreckungsbehörden zur Durchsetzung der zwangsweisen Gestellung des
Verurteilten (d.h. fehlende Möglichkeit der Vollziehung eines
Vollstreckungshaftbefehls) - muss jedoch für eine gewisse Zeit eingetreten sein
(vgl. OLG Hamm, NJW 1996, 736; NStZ-RR 1996, 70; OLG Karlsruhe, NStZ 1992,
202; OLG Celle, NJW 1957, 1203; Boujong, § 124 Rn. 4 m.z.w.Rspr.N.). Die bloße
Vorbereitung (vgl. Senat, NJW 1977, 1975) und der bloße Versuch (vgl. Senat,
Beschl. v. 18.7.2000 - 3 Ws 748/00; Hilger, § 124 Rn. 17), sich ins Ausland ohne
Hinterlassung einer Anschrift zu begeben, reichen demzufolge nicht aus.
Dies gilt insbesondere dann, wenn ein derartiges Verhalten des Verurteilten die
Verhaftung (mit sich anschließender Auslieferungs- und nachfolgender Strafhaft)
geradezu herbeigeführt hat (vgl. Hilger, § 124 Rn. 18; s. auch OLG München, NJW
1958, 312). So liegt die Sache hier.
Mangels gegenteiliger Hinweise und der unwiderlegten, durch den erfolgten
sofortigen Rückflug sogar bestätigten Einlassung des Verurteilten, er habe bei
seiner versuchten Einreise in die USA am 10.12.1999 über ein Rückflugticket
verfügt, muss davon ausgegangen werden, dass er nach wie vor seine Londoner
Adresse inne hatte und von dieser aus sich auf die Reise in die USA begeben hat.
In die USA tatsächlich einzureisen, wurde ihm jedoch noch im abgesperrten
Bereich auf dem Zielflughafen verweigert. Ferner wurden die britischen Behörden
aufgrund der erfolgten internationalen Ausschreibung von der verweigerten
Einreise und dem unverzüglich erfolgten Rückflug des Verurteilten informiert, was
zu seiner Verhaftung unmittelbar nach Verlassen des Flugzeuges in London führte.
Von daher war der Aufenthaltsort des Verurteilten den Vollstreckungsbehörden
allenfalls für die kurze Zeit des Fluges von London bis zum Einreiseflughafen in den
USA unbekannt. Deren Zugriffsmöglichkeit hat er sich indes auch während dieses
Fluges mangels bestehender "Ausweichmöglichkeiten" bis zu seinem erzwungen
Rückflug mit anschließender Verhaftung nicht entzogen. Im Gegenteil: Durch den
Flug und die Erweckung der Aufmerksamkeit der amerikanischen
Einwanderungsbehörden hat er die bis dahin - aus welchen Gründen auch immer -
wirkungslos gebliebene Ausschreibung zur Fahndung erst realisiert. Von daher
kann in den Flug nach den USA allenfalls ein unmittelbares Ansetzen (Beginn der
Ausführungshandlung beim Versuch), nicht aber bereits die Herbeiführung des
Entziehungserfolges gesehen werden. Den Eintritt dieses durch § 124 I StPO
sanktionierten Erfolges hat der Verurteilte durch sein - seine Verhaftung
bewirkenden - Verhaltens vielmehr geradezu "vereitelt".
Jedenfalls hat der Verurteilte bezüglich des Sich-Entziehens nicht vorsätzlich
gehandelt.
Hierzu wäre erforderlich gewesen, dass er vor Antritt seiner Reise und während
deren Dauer ernsthaft damit rechnete, dass die Vollstreckungsbehörden seine
Verhaftung betreiben oder aber seine Reise zum Anlass nehmen würden, neue
Verfolgungsmaßnahmen gegen ihn einzuleiten und er billigend in Kauf genommen
hätte, dass diese ihr Ziel, ihn der Strafvollstreckung zuzuführen, zumindest eine
gewisse Zeit nicht erreichen. Dem Verurteilten waren Auslandsreisen nach
Maßgabe des Abänderungsbeschlusses vom 23.4.1997 jedoch ausdrücklich
gestattet. Er wollte sich ferner - wie das schon Rückflugticket erweist und sich
überdies aus seinen unwiderlegten Angaben über den Grund seiner Reise ergibt -
allenfalls kürzere Zeit in den USA aufhalten. Es kann nicht davon ausgegangen
werden, dass der Verurteilte damit rechnete, er werde gerade während der Dauer
seiner geplanten Reise seine zwangsweise Gestellung vereiteln.
Denn während des vorangegangenen, ganz erheblichen Zeitraums seit der am
2.11.1998 erfolgten Ankündigung des zuständigen Staatsanwalts, er werde einen
Vollstreckungshaftbefehl erlassen, waren - aus welchen Gründen auch immer -
keinerlei Versuche unternommen worden, den Verurteilten in London zu verhaften.
Dies, obwohl den Vollstreckungsbehörden gerade auch aus der Korrespondenz mit
dem Verurteilten dieser Aufenthaltsort bekannt war. Auch die seitens der
16
dem Verurteilten dieser Aufenthaltsort bekannt war. Auch die seitens der
Staatsanwaltschaft und vom Verurteilten sich selbst (zuletzt am 13.11.1998)
gesetzten Fristen zur freiwilligen Gestellung waren sämtlich verstrichen, ohne dass
es zu Verhaftungsversuchen gekommen war. Es kommt hinzu, dass der
Verurteilte ausweislich des Schreibens des Hessischen Ministeriums der Justiz vom
8.1.1999 über seine Mutter versucht hat, weiteren Vollstreckungsaufschub im
Wege der Dienstaufsicht zu erreichen und dass Anhaltspunkte dafür, dass ihm das
Scheitern dieser Bemühungen (vgl. das genannte Schreiben vom 8.1.1999) vor
Antritt seiner Reise bekannt war, nicht hervorgetreten sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 467
Abs. 1, 273 Abs. 3 StPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.