Urteil des OLG Frankfurt vom 27.07.2005

OLG Frankfurt: dringender fall, gesellschaftsrecht, verfügung, vergütung, gesellschafterversammlung, geschäftsführer, abberufung, autonomie, gestaltung, ernennung

1
2
3
4
5
Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 W 280/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 29 BGB, § 12 FGG, § 126
FGG, § 41 GmbHG, § 43 Abs 3
GmbHG
(Gesellschaftsrecht: Voraussetzungen der Bestellung eines
Notgeschäftsführers für eine GmbH)
Leitsatz
Die Ablehnung der Bestellung eines Notgeschäftsführers für eine GmbH durch das
Registergericht ist rechtlich nicht zu be-anstanden, wenn eine zur Übernahme des
Amtes geeignete und bereite Person weder vom Antragsteller vorgeschlagen noch
durch die Tatsacheninstanzen auch unter Beteiligung der Orga-ne des Handelsstandes
gefunden werden kann.
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 1) hat die außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 2) im
Verfahren der weiteren Beschwerde zu erstatten.
Beschwerdewert: 10.000,-- EUR
Gründe
Die Beteiligten zu 1) und 2) halten als Gesellschafter je 50% der Anteile der seit
dem 09. Januar 2002 im Handelsregister eingetragenen Gesellschaft.
Sie streiten in einem Zivilprozess über die Wirksamkeit der in einer
Gesellschafterversammlung vom 29. September 2004 in alleiniger Anwesenheit
durch den Beteiligten zu 1) beschlossenen sofortigen Abberufung des Beteiligten
zu 2) als Geschäftsführer wegen diverser behaupteter Pflichtverletzungen.
Auf den Antrag des Beteiligten zu 1), einen Notgeschäftsführer für die Gesellschaft
zu bestellen, teilte die Rechtspflegerin des Amtsgerichts mit Verfügung vom 14.
Oktober 2004 mit, die Wirksamkeit der Abberufung des Geschäftsführers sowie die
weiteren Streitpunkte zwischen den Gesellschaftern seien im Zivilverfahren zu
klären; das Gericht sehe zur Zeit keine Veranlassung, einen Notgeschäftsführer zu
bestellen.
Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 1) teilte das
Landgericht mit Verfügung vom 15. Dezember 2004 beiden Beteiligten mit, nach
Einsicht in die Akte betreffend die Anfechtungsklage gegen den
Abberufungsbeschluss vom 29. September 2004 komme nach seiner Auffassung
die Bestellung eines Notgeschäftsführers wegen der momentanen unklaren Lage
in Betracht. Den Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen eine
geeignete Person vorzuschlagen, die mit der Übernahme des Amtes
einverstanden sei und als Notgeschäftsführer einen Vergütungsanspruch gegen
die Gesellschaft habe; falls keine Übereinstimmung erzielt werde, müssten die
Organe des Handelsstandes beteiligt werden.
Nachdem von den Beteiligten ein Vorschlag nicht unterbreitet wurde teilte die IHK
X auf entsprechende Anfrage des Registergerichts am 15. März 2005 mit, es sei
6
7
8
9
10
11
12
13
X auf entsprechende Anfrage des Registergerichts am 15. März 2005 mit, es sei
ihr trotz vielfältiger Bemühungen nicht gelungen, eine geeignete Person zu finden,
die unter den mitgeteilten Umständen bereit sei, das Amt des
Notgeschäftsführers zu übernehmen.
Das Landgericht informierte zunächst am 17. März 2005 die Beteiligten über diese
Auskunft und wies darauf hin, dass der Kammer keine weiteren Möglichkeiten
bekannt seien, eine Person zu finden, die als Notgeschäftsführer in Betracht
komme.
Mit Beschluss vom 14. April 2005 wies das Landgericht sodann die Beschwerde
zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, zwar dürften die Voraussetzungen für
die Bestellung eines Notgeschäftsführers vorliegen, dies bedürfe jedoch keiner
abschließenden Entscheidung, da jedenfalls keine Person habe ausfindig gemacht
werden können, die zur Übernahme des Amtes angesichts der völligen
Zerstrittenheit der Gesellschafter bereit gewesen sei.
Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1) mit der weiteren Beschwerde, mit der
er im Wesentlichen geltend macht, allein der Umstand, dass momentan keine zur
Übernahme des Amtes als Notgeschäftsführer bereite Person gefunden werden
könne, rechtfertige nicht die Zurückweisung der Beschwerde; des Weiteren sei die
Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 2)
nicht gerechtfertigt.
Die zulässige weitere Beschwerde führt in der Sache nicht zum Erfolg, da die
Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§
27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO). Die Entscheidung des Landgerichts, mit der die
Bestellung eines Notgeschäftsführers abgelehnt wurde, lässt Rechtsfehler nicht
erkennen.
Allerdings kann das Gericht am Sitz des Handelsregisters in entsprechender
Anwendung des § 29 BGB für eine GmbH einen Notgeschäftsführer bestellen,
wenn ein für die organschaftliche Vertretung der GmbH unentbehrlicher
Geschäftsführer fehlt und ein dringender Fall gegeben ist (vgl. BayObLG FGPrax
1997, 235;
OLG Hamm GmbHR 1996, 210; OLG Frankfurt NJW 1966, 504 und GmbHR 2001,
436; BGH MDR 1982, 386; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 29 Rn. 1;
Baumbach/Hueck, GmbHG, 17. Aufl., § 6 Rn. 19; Gustavus GmbHR 1992, 15 jeweils
m. w. N.). Von einem dringenden Fall kann nur dann ausgegangen werden, wenn
die Gesellschaftsorgane selbst nicht in der Lage sind, innerhalb einer
angemessenen Frist den Mangel zu beseitigen und der Gesellschaft oder einem
Beteiligten ohne Notgeschäftsführerbestellung Schaden drohen würde oder eine
alsbald erforderliche Handlung nicht vorgenommen werden könnte. Dabei ist es
allerdings im Grundsatz nicht Aufgabe des Verfahrens nach § 29 BGB, Differenzen
zwischen den verschiedenen Gesellschaftern zu entscheiden, da der Gesetzgeber
die Autonomie der Gesellschaften schützt, indem er deren rechtliche Verhältnisse
weitgehend der vertraglichen Gestaltung und der Entscheidung der
Gesellschaftsorgane überlässt, so dass die Ernennung eines Notgeschäftsführers
durch das Registergericht als schwerwiegender hoheitlicher Eingriff nur in enger
Auslegung der Ermächtigungsvorschrift erfolgen darf (vgl. BayObLG GmbHR 1998,
1123 und Rpfleger 1983, 74; OLG Frankfurt NJW 1966, 504 und GmbHR 1986, 432).
Nach diesen Maßstäben erscheint es bereits zweifelhaft, ob die rechtlichen
Voraussetzungen für die Notwendigkeit der Bestellung eines Notgeschäftsführers
im vorliegenden Falle gegeben sind. Eine solche kommt zwar grundsätzlich in
Betracht, wenn in einer erheblich zerstrittenen Zweimann-GmbH mit einer
baldigen einverständlichen Bestellung eines Geschäftsführers nicht zu rechnen ist
(vgl. BayObLG GmbHR 1999, 1291). Vorliegend erscheint es jedoch zweifelhaft, ob
zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts ein dringendes
Bedürfnis für ein hoheitliches Einschreiten durch Bestellung eines
Notgeschäftsführers gegeben war. Denn der allgemeine Hinweis des Beteiligten zu
1) auf die Notwendigkeit der Erfüllung der Geschäftsführerpflichten nach §§ 41, 43
Abs. 3 und 64 GmbHG allein dürfte hierzu nicht ausreichend sein. Zusätzliche
konkrete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der kurzfristigen Vornahme
bestimmter Handlungen vor Entscheidung über die bereits seit geraumer Zeit
anhängige Zivilklage sind nicht dargetan oder ersichtlich. Diese Frage bedarf
jedoch im vorliegenden Fall keiner abschließenden Entscheidung.
Denn das Landgericht hat die Bestellung eines Notgeschäftsführers
13
14
15
16
17
18
19
Denn das Landgericht hat die Bestellung eines Notgeschäftsführers
rechtsfehlerfrei jedenfalls deshalb abgelehnt, weil trotz Ausschöpfung der
gebotenen Ermittlungsmöglichkeiten keine zur Übernahme dieses Amtes bereite
Person zur Verfügung steht (vgl. OLG Hamm FGPrax 1996, 70). Da das
Registergericht bei der Bestellung des Notgeschäftsführers anstelle des für die
Bestellung von Geschäftsführern zuständigen Gesellschaftsorgans der
Gesellschafterversammlung (vgl. § 46 Nr. 5 GmbHG) handelt, kommt durch die
Annahme der Bestellung zwischen dem Notgeschäftsführer und der Gesellschaft
ein Geschäftsbesorgungsvertrag zustande, der einen Vergütungsanspruch des
Notgeschäftsführers gegen die Gesellschaft begründet. Da keine gesetzliche
Verpflichtung zur Annahme des Amtes eines gerichtlichen Notgeschäftsführers
besteht (vgl. BGH GmbHR 1985, 149; KG FGPrax 2000, 155 m.w.N.;
Balser/Bokelmann/Piorreck, Die GmbH, 13. Aufl., Rn. 213;) ist es zweckmäßig und
geboten, dass das Registergericht vor der Bestellung einer Person zum
Notgeschäftsführer klärt, ob Bereitschaft zur Übernahme des Amtes besteht (vgl.
BayObLG DB 1975, 1500; Keidel/Stöber, Registerrecht, 5. Aufl., Rn. 759; OLG
Hamm FGPrax 1996, 70).
Im vorliegenden Falle ergibt sich aus der Registerakte sowie den Schriftsätzen der
Beteiligten, dass zwischen den beiden Gesellschaftern ganz erhebliche
Streitigkeiten bestehen, die Gesellschaft ihren Geschäftsbetrieb im Hinblick auf die
zwischenzeitlich verlorene Fluglizenz weitgehend eingestellt hat und die
ordnungsgemäße Fortführung der Buchführung und der Erstellung der
Jahresabschlüsse sich wohl ebenfalls aufgrund der Zerstrittenheit der
Gesellschafter schwierig gestaltet. Diese Gesamtumstände sowie die
Ungewissheit, ob von der Gesellschaft eine angemessene Vergütung zu erhalten
ist, erschweren ganz erheblich das Auffinden einer Person, die zur Übernahme des
Notgeschäftsführeramtes bereit wäre.
Das Landgericht hat zunächst den beiden mit der Situation der Gesellschaft am
Besten vertrauten Gesellschaftern die Möglichkeit eingeräumt, dem Gericht eine
zur Übernahme dieses Amtes bereite Person zu benennen. Hierzu war der an der
Bestellung eines Notgeschäftsführers interessierte Antragsteller jedoch nicht in
der Lage, obwohl ihm die Möglichkeit offen gestanden hätte, gegebenenfalls durch
die Zusage der Zahlung einer Vergütung eine geeignete Person zur Übernahme
des Amtes des Notgeschäftsführers zu veranlassen. Auch die vom Gericht
vorgenommene Einschaltung des zuständigen Organs des Handelsstandes gemäß
§ 126 FGG hat nicht zum Erfolg geführt, da es der örtlich zuständigen IHK nach
eigenen Angaben trotz vielfältiger Bemühungen ebenfalls nicht gelungen ist, eine
geeignete und zur Übernahme des Amtes bereite Person zu finden. Damit hatte
das Landgericht seine Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft, so dass von einem
Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht des § 12 FGG nicht ausgegangen
werden kann, zumal auch der Beteiligte zu 1) weder auf die diesbezügliche
Mitteilung des Landgerichts noch in der Begründung seiner weiteren Beschwerde
aufzeigt, welche weiteren erfolgversprechenden Möglichkeiten für das Gericht bei
der Suche nach einem Notgeschäftsführer noch in Betracht gekommen wären.
Ein weiteres Zuwarten des Gerichts war ebenfalls nicht angezeigt, da keine
Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass dieses Hindernis zur Bestellung eines
Notgeschäftsführers in absehbarer Zeit hätte behoben werden können.
Damit erweist sich die Entscheidung des Landgerichts, die Entscheidung des
Amtsgerichts über die Ablehnung eines Notgeschäftsführers zu bestätigen, als
rechtsfehlerfrei (vgl. auch OLG Hamm FGPrax 1996, 70). Die weitere Beschwerde
war deshalb zurückzuweisen.
Ebenso wie bereits im landgerichtlichen Verfahren war gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 2
FGG die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beteiligten zu 2) durch den
Beteiligten zu 1) auszusprechen, da der Beteiligte zu 2) dem Antrag auf Bestellung
eines Notgeschäftsführers in beiden Instanzen entgegen getreten war und der
Beteiligte zu 1) mit seinem Rechtsmittel jeweils keinen Erfolg hatte.
Den Geschäftswert hat der Senat in Übereinstimmung mit der unbeanstandet
gebliebenen Wertfestsetzung des Landgerichts gemäß §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2
KostO festgesetzt.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.