Urteil des OLG Frankfurt vom 06.02.2003

OLG Frankfurt: rücknahme, fristwahrung, ungültigerklärung, verwaltungsrecht, immaterialgüterrecht, versicherungsrecht, dokumentation, zivilprozessrecht, quelle, billigkeit

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Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 W 259/99
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 47 S 1 WoEigG, § 47 S 2
WoEigG
Wohnungseigentumssache: Kostenentscheidung nach
Rücknahme der sofortigen weiteren Beschwerde
Leitsatz
Nach Rücknahme der sofortigen weiteren Beschwerde ist über die Kosten nach
Maßgabe des § 47 WEG zu entscheiden. Die Gerichtskosten hat mangels besonderer
Umstände, die zur Rücknahme geführt haben, derjenige zu tragen, der das
Rechtsmittelverfahren in Gang gesetzt hat. Die außergerichtlichen Kosten sind nach §
47 Satz 2 WEG grundsätzlich nicht zu erstatten, insbesondere nicht bei ausdrücklicher
Beschwerdeeinlegung lediglich zur Fristwahrung und Rücknahme vor
Beschwerdebegründung.
Tenor
Nach Zurücknahme der sofortigen weiteren Beschwerde haben die Antragsteller
die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 21.985,55 EUR
Gründe
Die Antragsteller haben Beschlüsse der Eigentümerversammlungen vom
07.04.1995 zu TOP 2 und 3, vom 09.06.1995 zu TOP 1 und 4 und vom 23.03.1996
zu TOP 1 und 3 angefochten und die Feststellung begehrt, dass die Gemeinschaft
zur Rückgängigmachung baulicher Veränderungen der Außenanlage und des
Mülltonnenplatzes verpflichtet sei. Das Amtsgericht hat durch Teilbeschluss vom
05.01.1998 (Bl. 215-219 d.A.) den Feststellungsantrag sowie die Anträge auf
Ungültigerklärung der angefochtenen Beschlüsse vom 07.04. und 09.06.1995
zurückgewiesen. Gegen den amtsgerichtlichen Beschluss haben die Antragsteller
zunächst umfassend sofortige Beschwerde eingelegt und diese dann hinsichtlich
der Ungültigerklärung der Beschlüsse vom 09.06.1995 zurückgenommen. Das
Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen. Die
Antragsteller haben zur Fristwahrung weitere Beschwerde eingelegt, der die
Antragsgegner entgegengetreten sind, und mit Schriftsatz vom 03.02.2003 (Bl.
291d.A.) wegen veränderte Umstände wieder zurückgenommen, ohne sie
begründet zu haben.
Über die Kosten ist in Wohnungseigentumssachen auch bei
Rechtsmittelrücknahme nach Maßgabe des § 47 WEG zu entscheiden (Senat in
ständiger Rspr., z.B. Beschlüsse vom 09.07.2001 -20 W 138/2000- und vom
21.02.2002 -20 W 463/01-; BayObLG WE 1989, 67, 68; Niedenführ/Schulze: WEG, 6.
Aufl., § 47, Rdnr. 14). Dabei beruht die Entscheidung über die Gerichtskosten des
Verfahrens der weiteren Beschwerde auf § 47 Satz 1 WEG. Bei Rücknahme eines
Rechtsmittels hat derjenige, der das Rechtsmittelverfahren in Gang gesetzt hat,
die Gerichtskosten zu tragen, wenn nicht besondere Umstände, die zur
Rücknahme des Rechtsmittels geführt haben, ausnahmsweise eine andere
Entscheidung rechtfertigen (vgl. Bärmann/Pick/Merle: WEG 8. Aufl., § 47, Rdnr. 21
mit weiteren Nachweisen). Solche besonderen Umstände sind vorliegend nicht
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mit weiteren Nachweisen). Solche besonderen Umstände sind vorliegend nicht
ersichtlich. Einen Grund, die Erstattung außergerichtlicher Kosten in diesem
Verfahren anzuordnen, hat der Senat nicht gesehen (§ 47 Satz 2 WEG). Die
weitere Beschwerde war ausdrücklich nur zur Fristwahrung eingelegt und ist
zurückgenommen worden, bevor die Durchführung des Verfahrens feststand und
eine Begründung erfolgt ist, auf die die Antragsgegner hätten erwidern müssen,
gegebenenfalls unter Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe. Obwohl die
Entscheidung über die Durchführung des Beschwerdeverfahrens lange in der
Schwebe blieb, sind den Antragsgegnern und de Gericht durch die Rücknahme ein
Aufwand an Zeit und Kosten erspart worden. Deshalb entspricht es der Billigkeit,
trotz der Beschwerderücknahme bei dem Grundsatz der freiwilligen Gerichtsbarkeit
zu bleiben, dass die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen
(BayObLG NZM 2000, 300; Palandt/Bassenge: WEG, 62. Aufl., § 47, Rdnr. 4;
Niedenführ/Schulze: WEG, 6. Aufl., § 47, Rdnr. 16).
Die Wertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 3 WEG und orientiert sich an der
landgerichtlichen Festsetzung.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.