Urteil des OLG Frankfurt vom 11.04.2005

OLG Frankfurt: vergleich, zivilprozessrecht, immaterialgüterrecht, versicherungsrecht, quelle, verwaltungsrecht, bedingung, ausnahme, dokumentation, kostenregelung

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Gericht:
OLG Frankfurt 5.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 WF 219/04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 91a ZPO, § 118 Abs 1 S 4
ZPO
(Kostentragung bei Vergleich im Prozesskostenhilfe-
Prüfungsverfahren)
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte;
Gerichtsgebühren bleiben außer Ansatz.
Beschwerdewert: bis 300,00 EUR
Gründe
Die Klägerinnen haben mit ihrer Klage vom 22.09.2005 Ansprüche nach § 1605 l
BGB begehrt jedoch unter der Bedingung, daß die Klage nur für den Fall der
Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zugestellt werden soll.
Das Amtsgericht hat mit Verfügung vom 27.05.2004 Termin zur Prüfung der
Prozeßkostenhilfe auf den 24.06.2004 bestimmt, den Termin auf Antrag des
Prozeßbevollmächtigten des Beklagten verlegt auf den 22.07.2004. In diesem
Termin hat das Amtsgericht den Klägerinnen zunächst Prozeßkostenhilfe für das
gesamte Prozeßkostenhilfeverfahren bewilligt. Nach Erörterung der Sach- und
Rechtslage haben die Parteien einen Vergleich zur Abgeltung der Klageforderung
abgeschlossen und wegen der Kostenentscheidung vereinbart, daß diese dem
Gericht vorbehalten bleiben soll unter Ausschluß des Rechtsgedankens des § 98
ZPO.
Mit Beschluß vom 22.07.2004 hat das Amtsgericht unter Anwendung des § 91 a
ZPO die Kosten des Rechtsstreits den Klägerinnen zu 2/3 und dem Beklagten zu
1/3 auferlegt.
Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Gründe des Beschlusses Bezug
genommen.
Die Klägerinnen wenden sich mit ihrer im Übrigen zulässigen Beschwerde (§ 91 a
Abs. 2 ZPO) gegen die Kostenüberbürdung und begehren, daß die Kosten
gegeneinander aufgehoben werden.
Die Beschwerde ist erfolgreich. Der angefochtene Beschluß ist ersatzlos
aufzuheben.
Eine Entscheidung nach § 91 a ZPO ist im vorliegenden Fall nicht gefordert. Es
handelt sich, auch wenn das Verfahren durch Vergleich geendet hat, um ein
Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren, für das die besondere Kostenregelung des §
118 Abs. 1 Satz 4 ZPO gilt. Danach sind Kosten des Gegners nicht
erstattungsfähig. Dies gilt auch grundsätzlich für im Rahmen des
Prozeßkostenhilfeverfahrens abgeschlossene und verfahrensbeendende
Vergleiche (vgl. Zöller, ZPO, 25. Aufl., Rn. 26 und 28 zu § 118). Eine Ausnahme
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Vergleiche (vgl. Zöller, ZPO, 25. Aufl., Rn. 26 und 28 zu § 118). Eine Ausnahme
davon kann nur dann gegeben sein, wenn durch eine gesonderte
Kostenvereinbarung Erstattungsansprüche begründet werden (vgl. Zöller a.a.O.).
Eine gesonderte Kostenvereinbarung liegt jedoch nicht vor und kann auch in der
Formulierung von Ziff. 2. des Vergleichs vom 22.07.2004 nicht erkannt werden. Die
dort getroffene Vereinbarung sollte zwar das Gericht verpflichten, nicht den
Rechtsgedanken des § 98 ZPO für eine Entscheidung zugrunde zu legen, dabei
haben aber die Parteien die Bestimmung des § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO als lex
specialis übersehen. Danach sind kraft Gesetzes dem Gegner entstandene Kosten
nicht zu ersetzen und eine gesonderte Kostenentscheidung ist auch nicht
veranlaßt (vgl. Zöller, a.a.O. Rn. 26; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO,
63. Aufl., Rn. 23 zu § 118). Selbst wenn eine Kostenentscheidung begehrt würde,
kann sie allenfalls den Inhalt haben, daß außergerichtliche Kosten nicht erstattet
werden. Da eine Anwendung des § 91 a ZPO vorliegend nicht gerechtfertigt ist, ist
die auf dieser Grundlage ergangene Kostenentscheidung ersatzlos aufzuheben,
was im Übrigen dem Beschwerdebegehren der Klägerinnen im Ergebnis entspricht,
da diese sich gegen eine teilweise Überbürdung der gegnerischen Kosten wehren.
Es verbleibt somit dabei, daß außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden.
Wegen der Gerichtskosten wird darauf verwiesen, daß das
Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren in der 1. Instanz gerichtskostenfrei ist (vgl. § 1
GKG; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., Rn. 24 f zu § 118). Soweit in
dem angefochtenen Beschluß auch insoweit eine teilweise Kostentragungspflicht
ausgesprochen wurde - "Von den Kosten des Rechtsstreits..."- ist ebenfalls eine
ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Beschlusses veranlaßt, da es zu keinem
"Rechtsstreit" mangels Begründung eines Prozeßrechtsverhältnisses gekommen
ist. Das Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren begründet noch kein
Prozeßrechtsverhältnis im Sinne des Kostenrechts.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, § 21 GKG; die Wertfestsetzung folgt
aus § 3 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.