Urteil des OLG Frankfurt vom 24.05.2005

OLG Frankfurt: behandlungsfehler, krankenschwester, stand der technik, ärztliche anordnung, schmerzensgeld, geburt, gemeinschaftspraxis, gutachter, fehlbehandlung, tee

Gericht:
OLG Frankfurt 8.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 U 129/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 823 Abs 1 BGB, § 831 Abs 1
BGB, § 847 BGB vom
14.03.1990, § 287 ZPO
Schmerzensgeld für Geburtsschaden (Leukomalazie) durch
Zuführung überhöhter Mengen Tee oder Glucose durch
Magensonde
Leitsatz
Geburtsschaden; grober Behandlungsfehler, weil der Klägerin auf der Geburtsstation
über eine Magensonde die 10-fach überhöhte Menge an Tee oder Glucose zugeführt
worden ist; 175.000 ? Schmerzensgeld, weil die Klägerin hierdurch eine sog.
periventrikuläre Leukomalazie erlitten hat; dadurch kam es zu einer spastischen
Tetraparese, als deren Folge die Klägerin schwer gehbehindert ist, unter Sehstörungen,
Kleinwuchs und Lernschwierigkeiten leidet
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten zu 2. – 4. wird das am 13. 5. 2004 verkündete
Urteil des Landgerichts Wiesbaden (Az.: 2 O 178/00) teilweise abgeändert und zur
Verdeutlichung wie folgt neu gefasst:
Die Klage gegen den Beklagten zu 1. bleibt abgewiesen.
Die Beklagten zu 3. und 4. werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin
ein Schmerzensgeld in Höhe von 175.000,-- € nebst 4 % Zinsen daraus seit dem
6. 1. 1999 zu zahlen.
Die Klageanträge zu 2. und 3. gegen die Beklagten zu 2. – 4. sind dem Grunde
nach gerechtfertigt.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 2. – 4. verpflichtet sind, sämtliche
künftigen materiellen, die Beklagten zu 3. und 4. außerdem sämtliche künftigen
immateriellen Schäden der Klägerin aus der nachgeburtlichen Betreuung vom 31.
5. 1987 zu tragen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder
sonstige Dritte übergegangen sind.
Die gegen den Beklagten zu 2. gerichtete Schmerzensgeldklage wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. zu tragen. Die
Kostenentscheidung bleibt ansonsten dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten zu 3. und 4. können die
Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %
des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor
der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren beträgt 316.750,50 €.
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Gründe
I.Die Klägerin ist am 31.05.1987 in der 35. Schwangerschaftswoche mit einem
Geburtsgewicht von 2.100 g in der Klinik der Beklagten zu 3. zur Welt gekommen.
Sie erkrankte u. a. an einer sogenannten spastischen Tetraparese, als deren Folge
sie schwer gehbehindert ist, unter Sehstörungen, Kleinwuchs und unter
erheblichen Lernschwierigkeiten leidet. Ihre Erkrankung führt sie auf vor- und
nachgeburtliche Versäumnisse des Frauenarztes ihrer Mutter (Beklagter zu 1.),
der die Geburt leitenden Belegärztin (Beklagte zu 4.) sowie deren, in einer
Gemeinschaftspraxis verbundenen Ehemannes (Beklagter zu 2.) zurück.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird gem. § 540 Abs. 1 ZPO auf die
tatbestandlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil (Blatt 756 – 779 d.
A.) verwiesen.
Das Landgericht hat ein Teil-Urteil und Teil-Grundurteil erlassen, durch das die
Klage gegen den Beklagten zu 1. – rechtskräftig – abgewiesen und die Beklagten
zu 2. bis 4. verurteilt wurden, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von
175.000,-- € zu zahlen. Im Übrigen hat das Landgericht ausgesprochen, dass die
Klage gegen die Beklagten zu 2. – 4. dem Grunde nach gerechtfertigt ist.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, den Beklagten zu 2. bis 4. sei ein
grober Behandlungsfehler unterlaufen, weil der Klägerin wenige Stunden nach der
Geburt per Magensonde eine unverhältnismäßig große Flüssigkeitsmenge
zugeführt worden sei. Insgesamt habe das Frühgeborene innerhalb von fünf
Stunden 420 ml Tee oder Glucose aufnehmen müssen, den sie nach ihrer
Verlegung in die Kinderklinik der …-Kliniken in O1 teilweise wieder erbrochen habe.
Eine nicht mehr namentlich zu machende Krankenschwester der Beklagten zu 3.
habe die Klägerin versehentlich überfüttert. Hierfür müsse die Beklagte zu 3. unter
dem Gesichtspunkt des Organisationsverschuldens einstehen. Die Beklagte zu 4.
habe die notwendige Kontrolle über das Pflegepersonal unterlassen. Der Beklagte
zu 2. hafte als Mitglied der Gemeinschaftspraxis mit der Beklagten zu 4..
Die Überfütterung des Kindes sei geeignet gewesen, eine sogenannte
periventrikuläre Leukomalazie (PVL) hervorzurufen, die von allen Gutachtern als
Ursache für die jetzigen Behinderungen ausgemacht worden sei. Die
Überfütterung habe nämlich eine sogenannte Wasserintoxikation hervorrufen
können, die mit einem Hirnödem, Atemstillstand und Hirnspastiken einher gehe.
Das Landgericht stützt sich hier auf die Feststellungen des Sachverständigen Prof.
SV1, der in Übereinstimmung mit seinem neonatologischen Berufskollegen Prof.
SV2 die Wasserintoxikation als wahrscheinliche Schadensursache ausgemacht hat.
Die Beklagten zu 2. bis 4. haben gegen das Urteil des Landgerichts form- und
fristgerecht Berufung eingelegt, mit der sie ihr erstinstanzliches Ziel der
Klageabweisung weiterverfolgen. Sie rügen die Beweiswürdigung des Landgerichts
und werfen ihm außerdem vor, Rechtsfehler bei der Beurteilung der ärztlichen
Sorgfaltspflicht begangen zu haben.
Die Beklagten sind nach wie vor davon überzeugt, dass der Klägerin in ihrem
Krankenhaus nicht 420 ml Flüssigkeit zugeführt worden ist. Hier liege ein
Dokumentationsmangel vor, wie er von dem Beklagten zu 2. in einem später
beigehefteten handschriftlichen Vermerk zur Dokumentation richtig gestellt
worden sei. Auf jeden Fall könnten die Beklagten hierfür nicht haftbar gemacht
werden.
Die Beklagte zu 4. habe lediglich angeordnet, dass eine Sonde gelegt und dass
das im Übrigen gesund erscheinende Kind wegen des Verdachts auf
Neugeborenengelbsucht in „üblicher Weise“ gefüttert werde. Es sei nur denkbar,
dass eine – nun namentlich nicht mehr zu ermittelnde – Krankenschwester aus
Versehen eine zu hohe Flüssigkeitsmenge verabreicht habe. Hierfür könne jedoch
die Beklagte zu 4. nicht einstehen, denn sie habe die Fütterung als pflegerische
Routine nicht überwachen müssen.
Das Landgericht habe ferner nicht feststellen dürfen, dass die Flüssigkeitsgabe
schadensursächlich geworden sei. Der Sachverständige Prof. SV1 habe den
Sachverhalt falsch eingeschätzt und ohne ausreichende Grundlage eine
Wasserintoxikation unterstellt. Ein Hirnödem habe niemals vorgelegen. Gleiches
gelte für die von dem Gutachter zugrunde gelegten erniedrigten Natrium- und
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gelte für die von dem Gutachter zugrunde gelegten erniedrigten Natrium- und
Kalziumwerte. Demgegenüber sei in der Kinderklinik der … eine B-Streptokokken-
infektion positiv festgestellt worden. Diese habe nach den Feststellungen des
Neuropädiaters Prof. SV3 die sog. periventrikuläre Leukomalazie verursacht.
Die Beklagten zu 2. bis 4. beantragen,
das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zu 2. bis 4. zurückzuweisen.
sowie ergänzend,
festzustellen, dass die Beklagten zu 2. – 4. verpflichtet sind, ihr sämtliche
künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus der Fehlbehandlung zu
erstatten, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige
Dritte übergegangen sind.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil mit ihrem erstinstanzlichen
Vorbringen und weist darauf hin, dass es sich bei der Sondierung nicht um
pflegerische Routine, sondern um eine ärztliche Anordnung gehandelt habe, die
selbstverständlich habe überwacht werden müssen.
II. Das Rechtsmittel der Beklagten zu 2. – 4. hat nur teilweise Erfolg, weil die
Schmerzensgeldklage gegen den Beklagten zu 2. unbegründet ist. Ansonsten teilt
der Senat die Einschätzung des Landgerichts, wonach die Beklagten zu 2. – 4. für
sämtliche materiellen, die Beklagten zu 3. und 4. außerdem für sämtliche
immateriellen Schäden der Klägerin aus der postoperativen Fehlbehandlung vom
31. 5. 1997 einstehen müssen. Dazu im einzelnen:
A.) Schmerzensgeldklage
Die Schmerzensgeldklage ist gegen die Beklagten zu 3. und 4. begründet, (§§ 831
Abs. 1, 847 Abs. 1BGB a. F.) gegen den Beklagten zu 2. dagegen mangels
entsprechender Anspruchsgrundlage unbegründet.
1. Der Senat ist ebenso wie das Landgericht davon überzeugt, dass einer
namentlich nicht mehr zu ermittelnden Kinderkrankenschwester der
Geburtsstation der Beklagten zu 3.) ein grober Behandlungsfehler unterlaufen ist,
weil sie der Klägerin nur wenige Stunden nach der Geburt insgesamt 420 ml Tee
bzw. Glucose über eine Magensonde zugeführt hat. Die durch den
Sachverständigen Prof. SV1 herausgearbeiteten Indizien lassen keine vernünftigen
Zweifel daran zu. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die
Feststellungen in den angefochtenen Urteil, die durch die Berufungsbegründung
nicht mehr ernsthaft angegriffen werden.
Für eine Fehlbehandlung und gegen ein Dokumentationsversehen sprechen
bereits die ausführlichen schriftlichen Vermerke auf einem gesonderten Blatt der
Krankenakte, das Eintragungen mit Kugelschreibern in unterschiedlichen Farben
enthält. Eine gewissenhafte und gut ausgebildete Kinderkrankenschwester hätte
bei einer solchen Art der Dokumentation aller Wahrscheinlichkeit nach sofort das
Schreibversehen bemerkt.
Der Privatgutachter Prof. SV2 hat in diesem Zusammenhang auch darauf
hingewiesen, dass die von den Beklagten reklamierten Flüssigkeitsmengen (u. a.
8,5 und 9,5 ml) in der ärztlichen und pflegerischen Praxis völlig ungebräuchlich
wären, weil man sich auf gerade Zahlen (5 und 10 ml genau) festlegt (Blatt 550 d.
A.). Auch dies ist ein Hinweis darauf, dass die Krankenschwester die unbestimmte
Anordnung der Beklagten zu 4., es solle die „übliche Menge“ zugefüttert werden,
falsch verstanden oder aus Versehen eine zehnmal zu große Menge zugefüttert
hat, um eine Neugeborenengelbsucht bei der Klägerin zu verhindern. Dies
korreliert mit der erheblichen Gewichtszunahme, mit der Urinausscheidung, der
kurz danach einsetzenden Harnflut und mit den krampfartigen Erstickungsanfällen
des Kindes.
Dass diese Überfütterung eines neugeborenen Kindes eine elementare
Fehlbehandlung darstellt, die sich weder aus ärztlicher noch aus pflegerischer Sicht
nachvollziehen lässt wird von keiner Seite angezweifelt. Der Sachverständige
spricht gar von einem „absurden“ Verhalten des Pflegepersonals. In diesem
Zusammenhang kann es auch offen bleiben, ob die Klägerin damals mit
Phototherapie behandelt wurde oder nicht, denn die Flüssigkeitsmenge war auf
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Phototherapie behandelt wurde oder nicht, denn die Flüssigkeitsmenge war auf
jeden Fall um ca. eine „10 `er Potenz“ zu hoch.
Fraglich ist allein, wer die Verantwortung für dieses Fehlverhalten trägt und ob der
Beklagten zu 4. ein eigener – grober - Verstoß gegen die ärztliche Heilkunst
unterlaufen ist.
2. Die Beklagte zu 3. muss für den groben Behandlungsfehler ihrer
Kinderkrankenschwester einstehen (§ 831 Abs. 1 BGB). Das Landgericht hat
bereits mit Recht festgestellt, dass die Beklagte zu 3. im Rahmen des hiesigen
Belegarztvertrages verpflichtet war, gut ausgebildetes, fachkundiges und gut
überwachtes Personal für die nachgeburtliche Betreuung zur Verfügung zu stellen
(vgl. dazu BGH NJW 1959, 2302; OLG Oldenburg VersR 1997, 749, 750).
Die Beklagte zu 3. kann sich nicht nach § 831 Abs. 2 BGB entlasten. Sie hat zwar
immer wieder vorgetragen, dass ausschließlich erfahrene und geschulte
Krankenschwestern auf ihrer Neugeborenenstation tätig waren. Der hier
streitgegenständliche Behandlungsfehler spricht allerdings dagegen und vielmehr
dafür, dass die Krankenschwester für die hier ausgeübte Tätigkeit ungeeignet war
(vgl. dazu OLG Karlsruhe VersR 2003, 116, 118). Da die Beklagte angibt, dass sie
die betroffene Krankenschwester nicht mehr ermitteln kann, lässt sich auch nicht
feststellen, ob sie den persönlichen Anforderungen zur Ausübung ihrer Tätigkeit
genügen konnte.
3. Auch die Beklagte zu 4. haftet für die Überfütterung der Klägerin (§ 831 Abs. 1
BGB).
Der Senat teilt zwar schon die Auffassung des Landgerichts, dass der Beklagten zu
4. eigene Versäumnisse bei der nachgeburtlichen Betreuung der Klägerin
unterlaufen sind, weil sie es unterlassen hat, die Fütterung des Neugeborenen
hinreichend zu überwachen. Die Beklagte zu 4. hat eingeräumt, dass sie die
Magensonde und die Fütterung der Klägerin „in üblicher Weise“ angeordnet hat,
um der sich abzeichnenden Neugeborenengelbsucht zu begegnen. Damit ist
klargestellt, dass die Fütterung keine allgemeine pflegerische Maßnahme war,
sondern auf einer medizinisch indizierten Anweisung beruhte, deren Durchführung
und Kontrolle mit der Beklagten zu 4. als der Geburtsleiterin abzustimmen waren
(zur Abgrenzung vgl. OLG München VersR 1997, 977; OLG Celle VersR 1999, 486;
Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 4. Auflage, Kapitel A, Rn 45 – 46 m. w. N.).
Unter diesen Umständen kann man von der Beklagten zu 4. verlangen, dass sie
ihre unbestimmte Anweisung („übliche Menge“) überwacht und prüft, ob auch die
erforderliche und zulässige Flüssigkeitsmenge zugeführt wird (vgl. dazu BGH, NJW
1986, 2365; BGH, NJW 1984, 1400; OLG Celle, VersR 99, 486).
Der Sachverständige Prof. SV1 hat der Krankenakte entnommen, dass der
Bilirubinspiegel der Klägerin um 14.00 Uhr, 15.00 Uhr und 18.00 Uhr kontrolliert
worden ist. Er ist stetig angestiegen. Ob die Beklagte zu 4. diese Kontrollen
durchgeführt hat, ist nicht vermerkt und lässt sich wohl auch nicht aufklären. Auf
jeden Fall hat die Beklagte zu 4. zur Überzeugung des Senats die
Flüssigkeitszufuhr und die Eintragungen der Krankenschwester nicht kontrolliert,
denn andernfalls hätte die durch viele Berufsjahre erfahrene Beklagte zu 4. die
„Absurdität“ der Dokumentation bemerkt und eine sofortige Überprüfung der
Flüssigkeitsmenge eingeleitet. Für die unterbliebene Kontrolle spricht auch, dass
der Beklagte zu 2. und nicht die Beklagte zu 4. den handschriftlichen Vermerk mit
der „Richtigstellung“ der Flüssigkeitsmengen gefertigt hat.
Man kann sich lediglich die Frage stellen, ob dieses Versäumnis der Beklagten zu
4. einen Behandlungsfehler darstellt, der einem Gynäkologen in dieser Situation
„schlechterdings nicht unterlaufen darf“ und damit als „grob“ einzustufen ist (vgl.
Geiß/Greiner aaO., Kapitel B, Rn 252). Das Landgericht hat dies mit guten
Argumenten bejaht, der Senat hat allerdings Zweifel, ob damit nicht die
Überwachungspflichten des geburtsleitenden Arztes für das nichtärztliche Personal
überspannt würden.
Letztendlich kann diese Frage offen bleiben, weil die Beklagte zu 4. ohnehin gem. §
831 Abs. 1 BGB für das grobe Fehlverhalten der Krankenschwester einzustehen
hat. Die Fütterung der Klägerin war – wie schon dargestellt – keine allgemeine
pflegerische Maßnahme, für die allein der Krankenhausträger (also die Beklagte zu
3.) einstehen müsste, sondern eine Maßnahme der speziellen Weisungspflege zur
Bekämpfung/Vorbeugung einer beginnenden Neugeborenengelbsucht. Schon der
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Bekämpfung/Vorbeugung einer beginnenden Neugeborenengelbsucht. Schon der
Belegarztvertrag der Beklagten zu 4. sieht vor, dass sie gegenüber dem
nichtärztlichen Personal der Beklagten zu 3. in solchen Fällen uneingeschränkt
weisungsbefugt ist (vgl. Blatt 236 d. A.).
Da die Beklagte zu 4. für die Geburtsleitung Alleinverantwortung trug, hat sie die
betreffende Krankenschwester mit der Verrichtung ihrer ärztlich geschuldeten
Betreuung eingesetzt. Die Fütterung des Kindes stellt unter den hiesigen
Umständen eine medizinisch indizierte Maßnahme dar, die zumindest mit der
Beklagten zu 4. abzustimmen war, zumal diese eine nur unbestimmte Anweisung
gegeben hatte. In Anlehnung an die von der Rechtsprechung bislang
entschiedenen Fälle, in denen es zumeist um die Zurechnung grob fehlerhaften
Verhaltens einer Hebamme für den geburtsleitenden Arzt ging (vgl. BGH VersR
2000, 1146; OLG Celle VersR 1999, 486; OLG Karlsruhe VersR 2003, 116, 118; OLG
Koblenz VersR 2001, 897; OLG Stuttgart, OLGR 2001, 418) vertritt der Senat die
Auffassung, dass sich die Beklagte zu 4. das Fehlverhalten der Krankenschwester
zurechnen lassen muss. Dies führt hier zu einer gesamtschuldnerischen Haftung
der die Geburt leitenden Belegärztin und des Krankenhausträgers (vgl. dazu
Geiß/Greiner, aaO. Kapitel A, Rn 48).
4. Demgegenüber scheidet eine deliktische Haftung des Beklagten zu 2. für die
Überfütterung der Klägerin aus rechtlichen Gründen aus. Er hat die Klägerin nicht
behandelt. Dies wurde von der Klägerin zwar erstinstanzlich vorgetragen, jedoch
nie konkretisiert. Sie ist vor allem dem substantiierten Vortrag des Beklagten zu 2.
in seinem Schriftsatz vom 6. 12. 2000, wonach er bei der Geburt gar nicht
zugegen gewesen sei, nicht entgegengetreten (Blatt 208 d. A.).
Das Landgericht hat den Beklagten zu 2. dementsprechend auch nur deshalb zur
Verantwortung gezogen, weil er mit der Beklagten zu 4. in einer
Gemeinschaftspraxis verbunden ist. Dies hätte das Landgericht jedoch nicht tun
dürfen, weil jeder Partner einer Gemeinschaftspraxis deliktisch nur für sein eigenes
Behandlungsverschulden haftet, und weil eine Haftungszurechnung nach den §§
831, 31 BGB nicht vorgenommen werden kann (vgl. dazu Geiß/Greiner,
Arzthaftpflichtrecht, 4. Aufl., Kap. A Rn. 15, m. w. Nachw.). Da der Beklagte zu 2.
bei der Geburt nicht zugegen war, kommt auch eine deliktische
Haftungszurechnung nach § 831 Abs. 1 BGB für das Fehlverhalten der
Krankenschwester nicht in Betracht.
5. Als Zwischenergebnis ist somit festzustellen, dass bei der nachgeburtlichen
Betreuung der Klägerin ein grober Behandlungsfehler der Kinderkrankenschwester
aufgetreten ist, den sich – deliktisch – sowohl die Beklagte zu 3. als
Krankenhausträgerin als auch die Beklagte zu 4. als geburtsleitende Ärztin
zurechnen lassen müssen. Sie müssen demzufolge auch für die Erkrankung der
Klägerin einstehen:
Die körperliche Schwerstbehinderung der Klägerin und ihre geistigen
Behinderungen sind von allen gerichtlichen Sachverständigen und von den
Parteigutachtern darauf zurückgeführt worden, dass sie eine sogenannte
periventrikuläre Leukomalazie (sog. „PVL“) erlitten hat. Dabei handelt es sich um
ein morphologisches Phänomen und nicht um ein abgegrenztes Krankheitsbild.
Die Gutachter schließen von den Krankheitsfolgen auf ein bestimmtes „Trauma“,
nämlich auf den Untergang der sogenannten Marksubstanz im Gehirn, dort wo in
Ventrikelnähe die zu den Beinen verlaufenden Bahnen lokalisiert sind (Bl. 416 d.
A.).
Die wichtigsten Auslöser einer periventrikulären Leukomalazie sind von dem
Sachverständigen Prof. SV1 auf Seite 20/21 seines Gutachtens aufgelistet worden
(Bl. 458/459 d. A.). Hier werden zwei wesentliche Ursachen diskutiert, einmal eine
Streptokokkensepsis (so der Neuropädiater Prof. Sv3, sowie der Gutachter der
Schlichtungsstelle, Prof. SV4) oder/und eine Wasserintoxikation (so der
Neonatologe Prof. SV1 und sein Berufskollege Prof. SV2). Beide Krankheitsbilder
sind allerdings nicht mit letzter Gewissheit gesichert (Blatt 418 bzw. 463 d. A.).
a) Der den Beklagten zu 3. und 4. zuzurechnende grobe Behandlungsfehler war
generell geeignet, eine Wasserintoxikation der Klägerin mit daraus folgender
periventrikulärer Leukomalazie hervorzurufen. Dies ergibt sich aus dem
überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Prof. Sv1, das auch durch die
Ausführungen seiner neuropädiatrischen Berufskollegen nicht widerlegt wird. Prof.
SV1 hat dargelegt, dass die Zufuhr einer so großen Flüssigkeitsmenge bei einem
Neugeborenen dazu führen kann, dass sich das Blut verdünnt und die (Gehirn-)
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Neugeborenen dazu führen kann, dass sich das Blut verdünnt und die (Gehirn-)
Zellen Wasser einlassen und sich vergrößern. Dadurch kann ein Hirnödem
entstehen, das zu einem erhöhten Hirndruck führen und die periventrikuläre
Leukomalazie verursachen kann. Als Indizien hat der Sachverständige den noch
zwei Tage später erniedrigten Natriumwert und eine Azidose angesehen. Der
neuropädiatrische Gutachter Prof. SV3 hat in seiner mündlichen Anhörung zwar
nochmals bekräftigt, dass er die Sepsis als Hauptursache für die Hirnschädigung
ansieht, gleichzeitig aber auch eingeräumt, dass er eine Wasserintoxikation als
Mitursache nicht sicher ausschließen kann (Blatt 620 d. A.).
b) Dies reicht aus, um eine Haftung der Beklagten zu 3. und 4. zu begründen.
Soweit sich – wie hier – das Risiko (PVL) verwirklicht hat, das den
Behandlungsfehler (Überwässerung) als grob erscheinen lässt, ist es nämlich
lediglich erforderlich, dass der Behandlungsfehler generell geeignet ist, den
eingetretenen Primärschaden zu verursachen. Es ist nicht erforderlich, dass die
Primärschädigung wahrscheinlich auf den Behandlungsfehler zurückgeführt werden
kann (vgl. Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 4. Auflage, Kapitel B, Rn 257, 258 m.
w. N.).
Unerheblich ist auch, dass die Wasserintoxikation von den neuropädiatrischen
Gutachtern nur als mitursächlich für den Primärschaden angesehen worden sind.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt nämlich die
Mitursächlichkeit des Behandlungsfehlers, um dem Schädiger den gesamten
Schaden zuzurechnen, wenn – wie hier – nicht festgestellt werden kann, dass sein
Fehler nur zu einem abgrenzbaren Teil des Schadens geführt hat (BGH NJW 1997,
796). Diese Beweiserleichterung ist der Ausgleich dafür, dass der Arzt durch
seinen groben Fehler das Spektrum der möglichen Schadensursachen erweitert
und so eine Sachlage herbeigeführt hat, die nicht mehr erkennen lässt, ob das
ärztliche Versagen oder eine andere Ursache den schädigenden Erfolg
herbeigeführt hat.
Hier wird dies dadurch verdeutlicht, dass auch eine Sepsis als Schadensursache
nicht zweifelsfrei ausgemacht werden kann. Für eine Streptokokkensepsis spricht
zwar, dass nach Anreicherung eines Ohrabstrichs der Klägerin in den …Kliniken,
O1, B-Streptokokken aufgefunden worden sind. Dagegen sprechen andererseits
die von dem Sachverständigen Prof. SV1 zusammengefassten Indizien,
insbesondere das klinische Bild und die sterilen Kindspech- und
Trachealsekretproben (S. 22 des Gutachtens, Bl. 460 d. A.). Deshalb hat auch der
neuropädiatrische Gutachter Prof. SV3 eingeräumt, dass seine Diagnose einer
sog. „Early Onset B-Streptokokken-Sepsis“ nicht zweifelsfrei gesichert ist.
c) Eine Haftung der Beklagten zu 4. könnte somit nur dann ausscheiden, wenn es
gänzlich unwahrscheinlich war, dass die Überfütterung zu einer Wasserintoxikation
geführt hat. Dies war von den Beklagten zu beweisen (Geiß/Greiner aaO. Rn 259
m. w. N.). Der Beweis ist nicht geführt.
Es lässt sich nicht ausschließen, dass die Klägerin ein Hirnödem erlitten hat. Die in
der Kinderklinik der Dr. …-Kliniken in O1 gefertigten Ultraschallbilder (die jetzt nicht
mehr vorliegen) sind von den dortigen Ärzten zwar als unauffällig befundet worden.
Die Sachverständigen Prof. SV1 und Prof. SV3haben jedoch angegeben, dass man
hieraus keine zwingenden Rückschlüsse ziehen kann, weil man beim damaligen
Stand der Technik ein Hirnödem im Ultraschall nicht sicher feststellen konnte
(Blatt 620 d. A.). Der Sachverständige Prof. SV3 hat es zwar wegen des klinischen
Bilds und dem Schädigungsmuster für unwahrscheinlich gehalten, dass die
Wasserintoxikation als alleinige Schadensursache in Betracht kommt. Er hielt die
Intoxikation als Mitursache jedoch für denkbar (aaO.).
Ähnlich verhält es sich mit der Prämisse des Sachverständigen Prof. SV2 zur
Hyponatriämie. Einen gesicherten Natriumwert hat man erst am 2. 6. 1987
gewonnen. Dieser Natriumwert lag unter dem Normbereich. Der Sachverständige
Prof. SV2 hat hieraus gefolgert, dass bei Einlieferung der Klägerin in die Kinderklinik
eine Hyponatriämie vorgelegen haben kann. Das können die für das Gegenteil
beweisbelasteten Beklagten nicht ausschließen. Gleiches gilt für die vom
Sachverständigen angenommene Azidose. Damit gehen die Einwände des
Privatgutachters Prof. SV5 ins Leere. Er geht nämlich von einer fehlerhaften
Beweislastverteilung aus (Blatt 643/644 d. A.).
6. Das Landgericht hat der Klägerin zum Ausgleich für ihre körperlichen und
geistigen Beschwerden ein Schmerzensgeld in Höhe von 175.000,-- €
zugesprochen. Der Senat hält diesen Betrag ebenfalls für angemessen. Er hält
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zugesprochen. Der Senat hält diesen Betrag ebenfalls für angemessen. Er hält
sich im Rahmen aktueller Gerichtsentscheidungen in vergleichbaren Fällen und
berücksichtigt, dass erst der schwere Pflichtverstoß die Beeinträchtigungen
hervorgerufen hat (vgl. dazu OLG Stuttgart VersR 2000, 1108; VersR 2001, 1560;
VersR 2002, 235; VersR 2003, 376; OLG Saarbrücken OLG-Report 2001, 240; OLG
Hamm VersR 2002, 1164; KG VersR 2003, 606; OLG Köln vom 20. 3. 2002 – 5 U
153/01). In der Berufung werden hierzu keine Gegenargumente vorgebracht.
Die Beklagte zu 3. und 4. schulden gesetzliche Verzugszinsen für den
Schmerzensgeldbetrag (§§ 284, 286, 288 BGB a. F.). Da die Forderung schon vor
dem 1. 5. 2000 fällig geworden ist, sind lediglich 4 % Verzugszinsen für den
Zeitraum ab 6. 1. 1999 zu zahlen (vgl. dazu Palandt-Heinrichs, BGB, 61. Auflage
Rn 1 zu § 288).
B) Schadensersatzklage
Die Schadensersatzklage gegen die Beklagten zu 2. – 4. ist dem Grunde nach
ebenfalls erfolgreich.
1. Die Beklagten zu 2. und 4. haften der Klägerin aus einer positiven
Vertragsverletzung des Behandlungsvertrags auf Ersatz des materiellen
Schadens. Oben ist bereits näher dargelegt worden, dass ein der Beklagten zu 4.
zuzurechnender grober Behandlungsfehler der Krankenschwester bei der
nachgeburtlichen Betreuung der Klägerin unterlaufen ist, so dass sie für die
schweren gesundheitlichen Schäden der Klägerin einstehen muss. Dies trifft auch
den Beklagten zu 2. zu. Er schuldete der Klägerin als Partner der
Gemeinschaftspraxis ebenfalls eine sorgfältige und medizinisch fachgerechte
nachgeburtliche Betreuung, so dass die Krankenschwester als seine
Erfüllungsgehilfin anzusehen ist (§ 278 BGB). 2. Auch die Beklagte zu 3. haftet
daneben aus einer positiven Vertragsverletzung des
Krankenhausaufnahmevertrags auf Ersatz der materiellen Schäden. Sie muss sich
das Verschulden ihrer Krankenschwester ebenfalls zurechnen lassen (§ 278 BGB)
und haftet gesamtschuldnerisch neben den Ärzten, weil hier ein Versäumnis bei
der sog. Weisungspflege, d. h. der pflegerischen Leistungen auf besondere
Anweisung des Arztes eingetreten ist (vgl. Geiß/Greiner aaO. Kapitel A, Rn 48; OLG
Celle VersR 1993, 360)
C) Feststellungsklage
Der Senat hat bereits mit der Terminsladung darauf aufmerksam gemacht, dass
er den Feststellungsantrag „in die Berufung ziehen“ will, um divergierende
Entscheidungen über den Streitfall zu vermeiden. Wegen der Einzelheiten wird auf
den Hinweis vom 16. 11. 2004 (Blatt 937 d. A.) verwiesen. Die Klägerin ist dem
nachgekommen und hat den erstinstanzlichen Feststellungsantrag wiederholt. Der
Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige materielle Schäden ist
gegenüber den Beklagten zu 2. – 4. begründet. Wegen der schweren Erkrankung
der Klägerin ist es wahrscheinlich, dass auch künftig vermehrte Bedürfnisse im
Sinne von § 843 ZPO auftreten werden.
Etwas differenzierter zu beurteilen ist der Feststellungsantrag zu den künftigen
immateriellen Schäden, weil das zugesprochene Schmerzensgeld ja sämtliche bis
zum Schluss der mündlichen Verhandlung erkennbaren und vorhersehbaren
Schäden abdeckt (BGH NJW 1995, 1614). Erforderlich ist somit, dass künftig
weitere, bisher noch nicht erkennbare oder vorhersehbare Leiden auftreten
können (Palandt-Thomas, BGB, 61. Auflage, Rn 18 zu § 847 BGB; BGH NJW 2001,
3414).
Dies ist hier der Fall. Die Klägerin ist körperlich schwer behindert. Komplikationen
ihrer Erkrankung sind angesichts ihres Alters und ihrer Behinderung nicht nur
vorstellbar sondern auch schon eingetreten. Da die Beklagten zu 3. und 4. aus §§
823 Abs. 1, 831 Abs. 1 847 BGB a. F. verpflichtet sind, die immateriellen Schäden
der Klägerin auszugleichen, hat auch der Feststellungsantrag ihnen gegenüber
Erfolg.
Die Kostenentscheidung zur Klage gegen den Beklagten zu 1. beruht auf § 91 Abs.
1 ZPO. Sie bleibt im übrigen dem Schlussurteil vorbehalten.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711
ZPO.Der Senat hielt es für angebracht, die Revision zuzulassen, weil hier eine
Rechtsfrage entscheidungserheblich war, die bislang in dieser Form vom
Bundesgerichtshof noch nicht beurteilt worden ist (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Soweit
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Bundesgerichtshof noch nicht beurteilt worden ist (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Soweit
ersichtlich ist die Haftungszurechnung eines groben Behandlungsfehlers des
Pflegepersonals bei der speziellen Weisungspflege auf den Belegarzt noch nicht
Gegenstand einer höchstrichterlichen Entscheidung gewesen.
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren orientiert sich an den bis zur
Berufungseinlegung geltend gemachten Schmerzensgeld- und
Schadensersatzforderungen der Klägerin.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.