Urteil des OLG Frankfurt vom 02.04.2009

OLG Frankfurt: gefahr im verzug, persönliche anhörung, aufenthalt, erlass, unverzüglich, bezirk, quelle, dokumentation, dringlichkeit, klinik

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Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 W 104/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 5 FGG, § 65 Abs 5 FGG, § 69f
FGG
(Betreuungsverfahren: Örtlich zuständiges Gericht für die
Nachholung der Anhörung des Betroffenen nach Bestellung
eines vorläufigen Betreuers als Eilmaßnahme ohne
vorherige Anhörung)
Leitsatz
Wurde durch den für Eilmaßnahmen nach § 65 Abs. 5 FGG zuständigen Richter ein
vorläufiger Betreuer ohne vorherige Anhörung des Betroffenen bestellt, so hat der
Eilrichter selbst die Nachholung dieser Anhörung zu veranlassen, wenn der Betroffene
nachfolgend in eine andere Klinik verlegt wird, die weder in seinem Bezirk noch im
Zuständigkeitsbereich des Gerichtes des gewöhnlichen Aufenthaltes liegt.
Tenor
Das Amtsgericht Frankfurt am Main ist derzeit zur Nachholung der Anhörung zur
vorläufigen Betreuerbestellung nicht verpflichtet; diese ist von dem Amtsgericht
Nidda zu veranlassen.
Gründe
Über die Vorlage ist gemäß § 5 FGG zu entscheiden.
Gemäß § 65 Abs. 1 FGG ist für Verrichtungen, die die Betreuung betreffen, das
Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Betroffene zu der Zeit, zu welcher das
Gericht mit der Angelegenheit befasst wird, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Neben dieser Zuständigkeit des Gerichts des gewöhnlichen Aufenthaltes schafft §
65 Abs. 5 FGG eine zusätzliche Zuständigkeit für Eilmaßnahmen, da
entsprechender eiliger Handlungsbedarf auch außerhalb des Bezirks des § 65 Abs.
1 FGG zuständigen Gerichts entstehen kann. Hat das nach § 65 Abs. 5 Satz 1 FGG
zuständige Eilgericht seine durch die Dringlichkeit eines Falles gebotene Aufgabe
erfüllt, so hat es den Vorgang an das allgemein zuständige Gericht nach § 65 Abs.
1 FGG zu übersenden, welches das Verfahren sodann fortzuführen hat. Nach der
gesetzlichen Regelung des § 65 FGG tritt die Zuständigkeit des Eilgerichts
subsidiär neben diejenige des nach § 65 Abs. 1 FGG zuständigen
Wohnsitzgerichtes und endet, wenn die erforderliche vorläufige Maßnahme
getroffen worden ist (vgl. BayObLG FGPrax 1996, 145 und FamRZ 2000, 1442;
Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 65 Rn. 9).
Das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Eilgericht und
das vom Gericht des gewöhnlichen Aufenthalts zu führende „Hauptverfahren“
stehen nicht als zwei voneinander unabhängige Verfahren nebeneinander,
vielmehr ergeht die einstweilige Anordnung im Rahmen des Verfahrens auf
Bestellung eines Betreuers, welches die Hauptsache bildet (so bereits
Senatsbeschluss vom 28. Juli 1998 – 20 W 305/98).
Die persönliche Anhörung der Betroffenen hat gemäß § 69 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
FGG grundsätzlich vor dem Erlass des Beschlusses über die Bestellung eines
vorläufigen Betreuers zu erfolgen. Wird ausnahmsweise wegen Gefahr im Verzug
gemäß § 69 f Abs. 1 Satz 4 FGG die Bestellung des vorläufigen Betreuers ohne
vorherige Anhörung vorgenommen, so ist diese nach § 69 f Abs. 1 Satz 4 FGG
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vorherige Anhörung vorgenommen, so ist diese nach § 69 f Abs. 1 Satz 4 FGG
unverzüglich nachzuholen. Dies ist im vorliegenden Falle bisher unterblieben,
obwohl der Beschluss über die Bestellung der vorläufigen Betreuerin bereits am
21. Januar 2009 ergangen war und die Betroffene erst am 17. Februar 2002 in das
... Krankenhaus O1– verlegt wurde, wo sie nach telefonischer Auskunft der
vorläufigen Betreuerin vermutlich auch für die nächsten drei bis vier Wochen noch
bleiben wird. Die unverzüglich nachzuholende Anhörung ist Bestandteil der als
Eilmaßnahme getroffenen Entscheidung über die Bestellung der vorläufigen
Betreuerin. Der Senat lässt dahinstehen, ob die Nachholung einer derartigen
Anhörung auch dann noch Sache des Eilgerichts wäre, wenn ein Betroffener
zwischenzeitlich wieder an den Ort seines gewöhnlichen Aufenthaltes
zurückgekehrt ist. Jedenfalls für den hier vorliegenden Fall, in welchem die
Betroffene zum Zeitpunkt der Zuständigkeitsbestimmung nach § 5 FGG ihren
Aufenthalt weder im Zuständigkeitsbereich des Eilgerichts noch des
Wohnsitzgerichts hat, obliegt die Nachholung der bisher unterbliebenen Anhörung
zur vorläufigen Betreuerbestellung dem Amtsgericht Nidda, welches diese
Eilmaßnahme zunächst ohne Anhörung getroffen hat.
Ist die Anhörung nachgeholt worden, so ist das Verfahren an das für den
gewöhnlichen Aufenthalt der Betroffenen in Frankfurt am Main zuständige
Amtsgericht zu übersenden, welches für die weiteren Maßnahmen unabhängig von
der Frage zuständig ist, ob es zu der Anordnung einer „dauerhaften“ Betreuung
kommen wird.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.