Urteil des OLG Frankfurt vom 03.06.2005

OLG Frankfurt: versorgung, rente, verein, quelle, immaterialgüterrecht, verwaltungsrecht, zivilprozessrecht, anwartschaft, splitting, dokumentation

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Gericht:
OLG Frankfurt 6.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 UF 59/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 1587a BGB
(Versorgungsausgleich: Volldynamik der Versorgung des
Beamtenversicherungsvereins)
Leitsatz
Die BVV-Versorgung (Beamten-Versicherungs-Verein) ist als volldynamisch anzusehen
Zur Berücksichtigung von Rentenanwartschaften im Versorgungsausgleich
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird das am 03.02.2005 verkündete Urteil
des Amtsgerichts - Familiengericht - Bensheim in seinem Ausspruch über den
Versorgungsausgleich teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Vom Rentenkonto des Ehemannes bei der Beteiligten zu 2), VSNR ... werden
Anwartschaften auf dynamische Rente in Höhe von monatlich 12,92 EUR, bezogen
auf das Ende der Ehezeit am 31.01.2004, auf das Rentenkonto der Ehefrau bei der
Beteiligten zu 3), VSNR ... übertragen.
Zu Lasten der Anwartschaften des Ehemannes auf Rechtsanwaltsversorgung bei
der Beteiligten zu 1) werden auf dem Rentenkonto der Ehefrau bei der Beteiligten
zu 2), VSNR ..., Anwartschaften auf dynamische Rente in Höhe von monatlich
84,45 EUR, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31.01.2004, begründet.
Die übertragenen und begründeten Anwartschaften sind in Entgeltpunkte (West)
umzurechnen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten
werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: 1.000,00 EUR
Gründe
Auf den am 07.02.2004 zugestellten Antrag des Ehemannes hat das Amtsgericht
durch das angefochtene Urteil die am 07.05.1986 geschlossene Ehe der Parteien
geschieden und zwischen ihnen den Versorgungsausgleich in der Weise
durchgeführt, daß es vom Rentenkonto des Ehemannes bei der Beteiligten zu 2)
dynamische Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 12,92 EUR auf das
Rentenkonto der Ehefrau bei der Beteiligten zu 2) übertragen und im übrigen den
Parteien den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten hat.
Gegen das ihr am 02.03.2005 zugestellte Urteil hat die Beteiligte zu 1) rechtzeitig
am 08.03.2005 Beschwerde eingelegt. Sie rügt, daß das Amtsgericht wegen der
vom Ehemann bei ihr erworbenen Versorgungsanwartschaften zu Unrecht den
schuldrechtlichen Versorgungsausgleich angeordnet habe.
Das gemäß § 621e Abs. 1 ZPO statthafte Rechtsmittel der Beteiligten zu 1) hat in
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Das gemäß § 621e Abs. 1 ZPO statthafte Rechtsmittel der Beteiligten zu 1) hat in
der Sache Erfolg und führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen
Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils.
Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Amtsgerichts haben die
Parteien während der Ehezeit Anwartschaften in der Gesetzlichen
Rentenversicherung erworben, der Ehemann in Höhe von monatlich 237,35 EUR
und die Ehefrau in Höhe von monatlich 211,52 EUR.
Daneben hat der Ehemann bei der Beteiligten zu 1) Anwartschaften auf
Rechtsanwaltsversorgung in Höhe von monatlich 308,98 EUR erworben. Auf die
Nachfrage des Senats hat die Beteiligten zu 1) am 04.05.2005 die
Vomhundertsätze mitgeteilt, um die die jeweiligen Rentenanwartschaften und
Rentenleistungen in den Jahren 1995 bis 2005 angehoben worden sind. Diese
liegen über den Steigerungssätzen, die der BGH in seiner Entscheidung zur
Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (FamRZ 04,1474) als volldynamisch
angesehen hat.
Die Ehefrau hat beim BVV eine volldynamische Anwartschaft auf Betriebliche
Altersversorgung erworben, deren Ehezeitanteil mit insgesamt 1.681,10 EUR
(1.581,82 + 99,29) angegeben ist, was einem Monatsbetrag von 140,09 EUR
(131,82 + 8,27 EUR) entspricht. Soweit das Amtsgericht in der angefochtenen
Entscheidung den Ehezeitanteil der Stammrente davon abweichend mit 131,42
EUR berechnet hat, beruht dies auf einem falschen Ansatz der
Gesamtbetriebszugehörigkeit. Das Amtsgericht hat in diese ersichtlich den
Februar 2026 mit eingerechnet, weil die Ehefrau am 11.02.2026 65 Jahre alt wird.
Nach der Rechtsprechung des BGH ist jedoch die Zeit der Betriebszugehörigkeit in
entsprechender Anwendung des § 1587 II BGB in vollen Monaten, beginnend mit
dem Ersten des Monats des Betriebseintritts bis zum letzten des Monats, der dem
Betriebsaustritt vorausgeht, anzusetzen (BGH FamRZ 2001, 284, 286;
Johannsen/Henrich/Hahne, 4. Aufl., RZ 196 zu § 1587 a BGB). Daher ist der
Februar 2026 nicht in die Gesamtbetriebszugehörigkeit einzurechnen. Daher ist
die vom BVV vorgelegte Berechnung, die mit einer Gesamtbetriebszugehörigkeit
von 328 Monaten rechnet, richtig.
Der Versorgungsträger hat zwar auf die Nachfrage des Senats am 04.05.2005
angegeben, daß die bei ihr erworbenen Versorgungsanwartschaften nur noch als
statisch angesehen werden können. Da die in der Auskunft angegebenen
Steigerungssätze aus den Jahren 1995 bis 2004 ebenfalls oberhalb der in der
gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung in diesem Zeitraum
erfolgten Anpassungen liegen, ist es zum Zeitpunkt dieser Entscheidung jedenfalls
noch gerechtfertigt, auch die Versorgung beim BVV als volldynamisch zu
beurteilen.
Insgesamt stehen einander daher folgende ehezeitlichen Rentenanwartschaften
der Parteien gegenüber:
Gemäß § 1587a Abs. 1 BGB steht dieser Betrag der ausgleichsberechtigten
Ehefrau insgesamt zu. Der Ausgleichs des Wertunterschieds zwischen den
beiderseitigen Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in
Höhe von monatlich 12,92 EUR ((237.35 - 211.52) : 2) erfolgt gemäß § 1587 b Abs.
1 BGB durch Anwartschaftsübertragung.
Der hälftige Wertunterschied zwischen den beiderseitigen Rentenanwartschaften
bei der Beteiligten zu 1) und dem BVV beträgt 84,45 EUR ((308.98 - 140.09) : 2).
Da die Beteiligte zu 1) eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist und eine
Realteilung mangels Mitgliedschaft der Ehefrau ausscheidet, erfolgt der Ausgleich
des Wertunterschieds gemäß § 1 Abs. 2 VAHRG durch analoges Quasi-Splitting. Es
waren daher zu Lasten der Versorgungsanrechte des Ehemannes bei der
Beteiligten zu 1) auf dem Rentenkonto der Ehefrau bei der Beteiligten zu 2)
weitere Anwartschaften auf dynamische Rente in Höhe von monatlich 84,45 EUR
zu begründen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 21 Abs. 1 Satz 1, 49 Ziff. 2 GKG, 93
a Abs. 1 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.