Urteil des OLG Frankfurt vom 19.12.2006

OLG Frankfurt: plastische chirurgie, schmerzensgeld, gutachter, fehlbehandlung, behandlungsfehler, komplikationen, eingriff, fett, alter, nachoperation

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Gericht:
OLG Frankfurt 8.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 U 268/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 823 BGB, § 847 BGB
Arzthaftung: Behandlungsfehler im Zusammenhang mit
einer Schönheitsoperation
Leitsatz
Schönheitsoperation; 6.000 € Schmerzensgeld für 69 Jahre alte Patientin, bei der eine
Oberschenkelstraffung misslungen ist; Verdacht auf rezidivierende Pilzinfektion war
nicht abgeklärt worden, was zu erheblichen Wundheilungsstörungen geführt hat; kein
Honoraranspruch, weil ärztliche Leistung unbrauchbar war.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 1. 12. 2005 verkündete Urteil des
Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2/14 O 55/04) abgeändert und wie folgt neu
gefasst:
Der Beklagte bleibt verurteilt, an die Klägerin 6.400,00 € nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. 4. 2004 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden weiteren
materiellen Schaden zu ersetzen, der aufgrund seiner Operation vom 12.3.2001
noch entstehen wird, soweit die Ansprüche nicht auf einen
Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch
übergehen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in der 1. Instanz haben die Klägerin 1/3 und der
Beklagte 2/3 zu tragen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin 1/7 und der Beklagte 6/7
zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren beträgt 19.312,55 €.
Gründe
I. Wegen des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die tatsächlichen
Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts Frankfurt vom
1.12.2005 (Bl. 211/218 d.A.) verwiesen. Sie werden nur zur besseren
Verständlichkeit des Berufungsurteils nochmals wiederholt und verdeutlicht:
Die damals 69 Jahre alte Klägerin suchte Anfang März 2001 den Beklagten auf, der
u.a. als plastischer Chirurg tätig ist. Der Hintergrund ihres Besuchs ist streitig. Die
Klägerin behauptet, sie habe unter stark störenden Hautfalten im Bereich der
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Klägerin behauptet, sie habe unter stark störenden Hautfalten im Bereich der
oberen inneren Oberschenkel zur Leiste hin gelitten (Bl. 2 d.A.). Der Beklagte
behauptet, ihr sei es um die Verschmälerung der Oberschenkel an ihrer Innenseite
gegangen, weil die Klägerin das Aneinanderreiben der Oberschenkel und die
daraus resultierenden Läsionen und rezidivierenden Infektionen beklagt habe (Bl.
74 d.A.). Der ursprüngliche Zustand ist vom Beklagten nicht dokumentiert worden.
Am 12.3.2001 fand die Operation statt. Der Beklagte saugte Fett im medialen
Bereich der Oberschenkel ab und stellte eine Hautlappen-Reduktionsplastik her
(Bl. 21 d.A.). Die Wundheilung verlief mit erheblichen Komplikationen. Am 2. 5.
2001 fand eine Revisionsoperation statt. Die Beklagte stellte sich im November
2001 nochmals beim Kläger vor, der ihr eine Narbenkorrektur empfahl. Dieses
lehnte die Klägerin ab, weil sie das Vertrauen zum Beklagten verloren hatte.
Am 7.10.2003 ließ die Klägerin ein Privatgutachten des PD Dr. A anfertigen, für das
sie 400,-- € zahlen musste. Herr Dr. A kam zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche
asymmetrische Vernarbung mit fortbestehenden Hautüberschüssen in
erheblichem Umfang vorliege. Er bemängelte die Schnittführung des Beklagten
(Bl. 22/37 d.A.). Das kosmetische Ergebnis ist auf den Lichtbildern Bl. 40 d.A.
dokumentiert.
Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe sie fehlerhaft behandelt, weil er das
Fett im Bereich der Knieinnenseite und der Leiste nicht ausreichend entfernt und
die Schnittführung falsch gesetzt habe. Seine Nachsorge sei unzureichend
gewesen. Außerdem sei sie nicht hinreichend über die Risiken der Operation
aufgeklärt worden.
Das Landgericht hat der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 12.000,-- €
sowie Schadensersatz in Höhe von 400,-- € für das Privatgutachten von Herrn Dr.
A zuerkannt. Von diesem Betrag (12.400,-- €) sind die vom Beklagten hilfsweise
zur Aufrechnung gestellten restlichen Honoraransprüche in Höhe von 3.087,75 €
abgezogen worden. Darüber hinaus hat das Landgericht festgestellt, dass der
Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jedweden weiteren materiellen Schaden (aus
der Behandlung) zu ersetzen, der künftig noch entstehen wird.
Zur Begründung hat sich das Landgericht auf das Gutachten des
Sachverständigen PD Dr. B gestützt, wonach die Schnittführung des Beklagten
nicht korrekt gewesen sei. Der Beklagte habe die Schnitte etwa handbreit
unterhalb der Leiste angesetzt, was beidseitig zum Verbleib störender Hautwülste
oberhalb der Schnitte geführt habe. Dies weiche von der üblichen Schnittführung
für die Oberschenkelinnenseitenstraffung ab, die sich in der Leistenfalte befinde.
Auf Grund des Gutachtens sei ferner erwiesen, dass auch eine Revisionsoperation
die Narbenverläufe nicht vollständig wieder herstellen könne. Den Antrag des
Beklagten auf mündliche Anhörung des Gutachters hat das Landgericht als
verspätet zurückgewiesen. Dem Beklagten sei eine Frist zur Stellungnahme auf
das Gutachten schon Ende April 2005 gesetzt worden (Bl. 179 d.A.). Er habe seine
verspätete Stellungnahme vom 4. November 2005 nicht hinreichend entschuldigt.
Es habe keine Veranlassung bestanden, den Gutachter von Amts wegen
anzuhören. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat das Landgericht
berücksichtigt, dass der Eingriff zu einer massiven Missbildung geführt habe, die
geeignet sei, das Selbstwertgefühl der Klägerin erheblich zu beeinträchtigen.
Ferner wurde berücksichtigt, dass auch eine Revisionsoperation das kosmetische
Ergebnis nicht wieder vollumfänglich beseitigen könne.
Der Beklagte hat gegen das Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Er
wirft dem Landgericht unzureichende Tatsachenfeststellung vor. Es habe sich nicht
auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. B stützen dürfen, weil dessen
Gutachten nicht widerspruchsfrei sei und weil Zweifel an seiner Sachkunde
bestünden. Der Gerichtsgutachter habe sich auf ein Lehrbuch aus dem Jahre 1994
bezogen und daraus die übliche Schnittführung für eine
Oberschenkelinnenseitenstraffung hergeleitet. Mittlerweile gebe es neuere
Veröffentlichungen, die belegen könnten, dass die von dem Beklagten gewählte
Schrittführung einer medialen Straffung angewendet werden könne. Es sei zu
befürchten, dass der Gerichtsgutachter nur über spezielle Kenntnisse auf dem
Gebiet der Handchirurgie verfüge. Er habe sich nicht mit den Ausführungen des
Privatgutachters Dr. A auseinandergesetzt und durch weitere Aussagen,
beispielsweise zu den Nachsorgeterminen, Zweifel an seiner Objektivität erkennen
lassen. Das Landgericht habe zuletzt auch keine hinreichenden Feststellungen für
seine Schmerzensgeldbemessung getroffen.
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Der Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil mit ihrem erstinstanzlichen Vorbringen und
legt eine Ablichtung der vom Gerichtsgutachter Dr. B veröffentlichten "Homepage"
vor, aus der sich seine Qualifikation auch für die vorliegenden Fragen ergebe (Blatt
258 d. A.).
Der Senat hat den Sachverständigen gebeten, sein Gutachten mündlich zu
erläutern. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift der Sitzung vom 13. 6.
2006 (Blatt 271 – 274 d. A.) verwiesen. Ferner ist der Zeuge Dr. Z1 wegen des
streitigen Aufklärungsgesprächs vernommen worden. Wegen der Einzelheiten wird
auf den Beweisbeschluss vom 18. 7. 2006 (Blatt 280/281 d. A.) und auf die
Niederschrift der Sitzung vom 7. 11. 2006 (Blatt 302-304 d. A.) verwiesen.
II. Das Rechtsmittel des Beklagten ist weitgehend unbegründet. Mit Recht hat das
Landgericht der Klägerin Schmerzensgeld und Schadensersatz zuerkannt sowie
die vom Senat konkretisierte Feststellung ausgesprochen, dass der Beklagte
verpflichtet ist, der Klägerin jeden künftigen materiellen Schaden aus seiner
Fehlbehandlung zu erstatten. Die Ansprüche der Klägerin ergeben sich aus §§ 823
Abs. 1, 847 BGB a.F. sowie aus einer positiven Vertragsverletzung des ärztlichen
Behandlungsvertrages.
Dazu im Einzelnen:
1. Dem Beklagten ist ein Behandlungsfehler bei der Operation der Klägerin am
12.3.2001 unterlaufen, weil er den Hautschnitt zur
Oberschenkelinnenseitenstraffung nicht korrekt geführt hat. Außerdem hat er
seinen Verdacht auf rezidivierende Pilzinfektionen vor der Operation nicht
dermatologisch abklären lassen, was offenbar die Wundheilungsstörungen nach
der Operation begünstigt hat.
Der Senat folgt uneingeschränkt den Bewertungen des Sachverständigen PD Dr. B
vom ...-Krankenhaus in O1, die in seinem schriftlichen und mündlichen Gutachten
überzeugend erläutert worden sind:
Der Beklagte schuldete der Klägerin bei seiner Operation eine Heilbehandlung
nach dem damals geltenden medizinischen Standard, d.h. dem anerkannten und
gesicherten Stand der ärztlichen Wissenschaft und Praxis (vgl. Geiß/Greiner,
Arzthaftpflichtrecht, 4. Aufl., Kapitel B, Rdn. 2). Diesen Standard hat der
Gerichtsgutachter nachvollziehbar erklärt. Er hat ausgeführt, dass im Hinblick auf
das Alter der Klägerin und ihren Hautstatus keine isolierte Fettabsaugung sondern
vielmehr eine Oberschenkelinnenseitenstraffung indiziert gewesen ist. Die übliche
Schnittführung für die Oberschenkelinnseitenstraffung befinde sich in der
Leistenfalte. Die Haut der Oberschenkelinnenseite werde über mehrere
Zentimeter gelöst und dann an einer bestimmten Unterhautfaszie an die
Periostfaszie des Schambeins genäht. Dadurch entstehe eine Hautverschiebung
von der Mitte der Oberschenkelinnenseite zur Leistenfalte, so dass die
überschüssige Haut reseziert werden könne.
Die von dem Beklagten rein vertikal angesetzte Schnittführung beginne
demgegenüber handbreit unterhalb der Leiste und entspreche nicht der in der
Grundlagenliteratur für ästhetische Chirurgie geforderten Behandlung. Mit diesen
Aussagen bestätigt der Gerichtsgutachter die schon von dem Privatgutachter Dr.
A bemängelte Fehlbehandlung. Er kommt ebenso wie Herr Dr. A zu dem Ergebnis,
dass die Schnittführung des Beklagten einen funktionell wie ästhetisch störenden
Hautwulst sowie am unteren Ende eine Deformität der Oberschenkel verursacht
hat. Bei fachgerechter vertikal-horizontaler Schnittführung hätte dies verhindert
und der von der Klägerin gewünschte Operationserfolg erzielt werden können.
In seiner Anhörung vor dem Senat hat der Gutachter die von dem Beklagten
erstinstanzlich erhobenen Einwände entkräftet. Er hat außerdem klargestellt, dass
die von dem Beklagten heran gezogene Literatur, dabei vor allem die
Untersuchungen des amerikanischen Wissenschaftlers Dr. Hurwitz, keine von
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Untersuchungen des amerikanischen Wissenschaftlers Dr. Hurwitz, keine von
diesen Standardanforderungen abweichenden Operationsmaßnahmen verlangen.
Der Gutachter hat vielmehr klargestellt, dass die Operationsmethode des
Beklagten dem gesicherten Standard medizinischer Erkenntnisse widersprach, weil
der Beklagte es versäumt hat, über die vertikalen Schnitt am Oberschenkel hinaus
noch einen Vektor in die Leiste zu führen, um den hier verbliebenen
Hautüberschuss entfernen zu können.
Der Beklagte, der persönlich in der Senatssitzung anwesend war, hat keine
begründeten Einwände gegen die fachlichen Ausführungen des Gutachters
erheben können. Seine zuletzt aufgestellte Behauptung, die Klägerin habe gar
keine Oberschenkelstraffung gewünscht, ist abwegig. Den Bekundungen des
Zeugen Dr. A lässt sich das nicht entnehmen. Im übrigen war niemals vorgetragen
worden, dass der Beklagte die Klägerin über alternative Behandlungsmöglichkeiten
aufgeklärt hätte. Nur dann hätte sich die Klägerin überhaupt bewusst für oder
gegen eine Behandlungsmethode entscheiden können.
Der Senat hat keine Zweifel an der Sachkunde des Gerichtsgutachters Dr. B. Im
Vordergrund seiner Tätigkeit steht sowohl die rekonstruktive als auch die
ästhetische plastische Chirurgie. Der Gerichtsgutachter hat den Senat davon
überzeugt, dass er bereits eine Vielzahl gleichartiger Operationen selbst
durchgeführt hat.
Unerheblich ist auch der Vorwurf, der Gerichtsgutachter habe sich nicht
hinreichend mit dem Privatgutachten von Herrn Dr. A auseinander gesetzt. Dazu
hat der Sachverständige Dr. B nämlich erklärt, er sei bewusst auf das private
Gutachten nicht eingegangen, weil Herrn Dr. A nicht alle Befunde vorgelegen
hätten und weil er zu demselben Ergebnis gelangt sei. Es war deshalb auch gar
nicht erforderlich, sich mit dem Privatgutachten im Einzelnen zu beschäftigen.
2. Die Aufklärungsrüge der Klägerin ist nicht berechtigt. Der Beklagte war
verpflichtet, bei dem hier im wesentlichen kosmetisch veranlassten Eingriff seine
Patientin schonungslos über alle mit der Operation verbundenen Risiken
aufzuklären (Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 4. Aufl., Kapitel C, Rn 9 m. w. N.). Er
hat durch die Aussage des Zeugen Dr. Z1 beweisen können, dass er dieser
Verpflichtung nachgekommen ist und dass die aufgrund ihrer früheren
Berufstätigkeit in medizinischen Fragen nicht unerfahrene Klägerin diese Risiken
erkennbar auch verstanden hat.
Dr. Z1 hat die im Beweisbeschluss des Senats zusammengefassten
Behauptungen des Beklagten zum Aufklärungsgespräch bestätigt. Die Klägerin hat
zwar mit Recht auf Widersprüche zwischen seiner Aussage und dem Vortrag des
Beklagten zur präoperativen Skizze hingewiesen. Es ist auch richtig, dass die
Aussage von Dr. Z1 sich im Wesentlichen auf die Wiederholung des
Beweisbeschlusses beschränkt hat. Andererseits muss dem Beklagten zugute
gehalten werden, dass die Klägerin selbst im Verhandlungstermin das
Aufklärungsgespräch vom 1. März 2001 bestätigt, und dass der Beklagte es
ausführlich dokumentiert hat (Blatt 14 d. A.). Die verbliebenen Zweifel sind in
diesem Fall also nicht so gravierend, dass der Senat den Bekundungen von Dr. Z1
keinen Glauben schenken könnte.
3. Die Fehlbehandlung des Klägers rechtfertigt ein Schmerzensgeld in Höhe von
6.000,00 €. Dabei hat sich der Senat an den schon vom Landgericht heran
gezogenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin orientiert. Sie hat
eine fehlerhafte Operation sowie eine Revisionsoperation mit Granulatentfernung
über sich ergehen lassen müssen und leidet noch heute unter dem sowohl
kosmetisch als auch gesundheitlich mangelhaften Ergebnis. Die falsche
Schnittführung des Beklagten hat - wie schon dargestellt - einen funktionell und
ästhetisch störenden Hautwulst oberhalb der Operationsnarbe hinterlassen. Sie
endet oberhalb des Hautfettwulstes beider Knieinnenseiten und betont die
postoperative Deformität der Oberschenkel. Dies wird auf den von der Klägerin
vorgelegt Lichtbildern (Bl. 40 d. A.) sowie auf den vom Sachverständigen
gefertigten Aufnahmen (Bl. 176 d.A.) anschaulich gemacht.
Der Senat hat bei der Bemessung des Schmerzensgeldes weiterhin berücksichtigt,
dass eine Korrekturoperation erforderlich werden wird, um die offenkundigen
Beeinträchtigungen der Klägerin zu beseitigen. Der Gerichtsgutachter Dr. B hat -
ebenso wie schon Herr Dr. A - klargestellt, dass aufgrund der Narbenverläufe auch
die Korrekturoperation kein optimales Ergebnis erbringen kann. Herr Dr. A hat
darüber hinaus nachvollziehbar dargelegt, mit welchen Komplikationen eine
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darüber hinaus nachvollziehbar dargelegt, mit welchen Komplikationen eine
Nachoperation verbunden sein wird.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist weiter berücksichtigt worden, dass
der Beklagte durch seine unzureichende präoperative Diagnostik die langwierige
Wundheilungsstörung zumindest mit verursacht hat. Versäumnisse bei der
Nachsorge hat der Gerichtsgutachter allerdings abgelehnt. Zu Gunsten des
Beklagten sprach auch, dass die kosmetischen Nachteile bei dem Alter der
Klägerin keine so schwerwiegenden Auswirkungen haben, wie es bei einer jungen
Frau der Fall gewesen wäre.
In Hinblick auf diese Umstände und auf die bislang zu vergleichbaren Fällen
veröffentlichten Gerichtsentscheidungen hält der Senat ein Schmerzensgeld in
Höhe von 6.000,00 € für angemessen aber auch ausreichend (vgl. dazu OLG
Düsseldorf VersR 1999, 61; Senat 8 U 47/04 = OLG Report 2006, 489). 4. Neben
dem Schmerzensgeldanspruch hat die Klägerin auch noch einen
Schadensersatzanspruch auf Erstattung des Privatgutachtens für Herrn Dr. A in
Höhe von 400,-- €. Insoweit handelt es sich um Rechtsverfolgungskosten i. S. von §
249 Abs. 1 BGB, die erforderlich und angemessen waren.
5. Der Beklagte kann dem Schadensersatzanspruch und
Schmerzensgeldanspruch der Klägerin nicht seine restliche Honorarforderung im
Wege der Hilfsaufrechnung entgegenhalten. Das Landgericht hat zwar mit Recht
festgehalten, dass auch bei einer Schönheitsoperation kein Behandlungserfolg
sondern lediglich ernsthafte Bemühungen nach den Regeln der ärztlichen Kunst
geschuldet werden, so dass ein Operateur grundsätzlich auch bei einer
fehlerhaften Behandlung seinen Honoraranspruch behält. Im vorliegenden Fall war
jedoch die von dem Beklagten gewählte Operationsmethode von vornherein nicht
geeignet, das von der Klägerin gewünschte Ergebnis herbei zu führen. Der
Gerichtsgutachter hat dies auf Rückfrage des Senats klargestellt. Der Gutachter
hat ausgeführt, wegen der unzureichenden Schnittführung des Beklagten habe
von vornherein festgestanden, dass störende Hautüberschüsse verbleiben
würden, die nur durch eine nochmalige Nachoperation beseitigt werden könnten. In
einem solchen Fall kann der behandelnde Arzt von vornherein kein Honorar von
seinem Patienten verlangen (vgl. OLG München NJW-RR 1994, 20; OLG Köln VersR
1985, 1166; Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht Aktuell, S. 88 m.w.N.). Hierauf war
der Beklagte bereits im Senatstermin vom 13. 6. 2006 hingewiesen worden.
6. Der Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin sämtliche künftigen materiellen
Schäden, die auf seine Fehlbehandlung zurückzuführen sind, zu erstatten. Dabei
steht im Vordergrund, dass sich die Klägerin zur Korrektur der missglückten
Operation einer nochmaligen Behandlung unterziehen lassen muss. Die Kosten für
die Korrekturoperation ist von ihr mit 10.000,00 € geschätzt worden. Dies
erscheint dem Senat auch mit Rücksicht auf die möglichen Komplikationen
realistisch. Dieser Wert ist in die Streitwertbemessung für den Feststellungsantrag
eingeflossen.
Die Zinsforderung der Klägerin beruht auf §§ 284, 286, 291 BGB.
Die Kosten des Rechtsstreits müssen nach §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO nach
Maßgabe des Streitwerts der Instanzen gequotelt werden. Die Hilfsaufrechnung
des Beklagten hat in der Berufungsinstanz nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts
geführt, da sie von dem Landgericht berücksichtigt und in den damaligen
Urteilstenor eingeflossen ist. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren
orientierte sich ausschließlich an dem durch die erstinstanzliche Verurteilung für
den Beklagten entstandene Beschwer.Die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO. Schuldnerschutzanordnungen sind
in analoger Anwendung von § 713 ZPO unterblieben (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 24.
Aufl., Rdn. 2 zu § 713 ZPO). Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Die Entscheidung beruht auf einer einzelfallbezogenen Bewertung der Beweismittel
und hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.