Urteil des OLG Frankfurt vom 09.05.2005

OLG Frankfurt: gesetzlicher vertreter, vergütung, strafverfahren, vertretung, erfüllung, körperverletzung, strafrichter, unterbringung, zeugenentschädigung, laden

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Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 W 460/04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1836 BGB, § 1908i Abs 1
BGB
(Vergütung des Berufsbetreuers: Vergütungsfähigkeit der
Teilnahme an einer Strafverhandlung gegen den
Betroffenen)
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die kraft Zulassung im angefochtenen Beschluss statthafte und auch im Übrigen
zulässige sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2), mit welcher sie sich
gegen die Festsetzung von Aufwendungsersatz und Vergütung für die Teilnahme
des Betreuers an der Hauptverhandlung gegen den Betroffenen vor der großen
Strafkammer des Landgerichts Mannheim wegen gefährlicher Körperverletzung
am 17. September 2002 wendet, führt in der Sache nicht zum Erfolg, da die
Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§
27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).
Da von einer Mittellosigkeit des Betroffenen auszugehen ist, richtet sich die
Vergütung und der Aufwendungsersatz des Berufsbetreuers, der für die
Aufgabenkreise der Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge,
Vermögenssorge, Beantragung und Verwaltung von Sozialleistungen sowie
gerichtliche und außergerichtliche Vertretung in Familien- und
Wohnungsangelegenheiten bestellt wurde, nach §§ 1908 i Abs. 1, 1835 Abs. 1 und
4, 1836 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BGB, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG.
Dem Umfang nach sind dem Berufsbetreuer diejenigen Tätigkeiten zu vergüten,
die er zur Erfüllung seiner Aufgaben in den ihm übertragenen Aufgabenkreisen für
erforderlich halten durfte (vgl. BayObLG BtPrax 2001, 76; OLG Zweibrücken BtPrax
2000, 86; Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1836 a BGB Rn. 9
und 33). Für Tätigkeiten des Betreuers außerhalb der übertragenen
Aufgabenkreise und Befugnisse besteht ein Vergütungsanspruch auch dann nicht,
wenn diese den Wünschen des Betroffenen entsprachen oder sich für ihn als
nützlich erweisen. Durch die Neufassung des § 1901 Abs. 1 BGB durch das BtÄndG
wurde durch den Gesetzgeber herausgehoben, dass die Aufgabe des Betreuers in
der rechtlichen Besorgung der Angelegenheiten des Betreuten innerhalb der
übertragenen Aufgabenkreis besteht (vgl. BT-Drucks. 13/10331, S. 26;
Palandt/Diederichsen, 64. Aufl., vor § 1896 Rn. 4), wobei zugleich an dem
Grundsatz der persönlichen Betreuung (§ 1897 Abs. 1 BGB) festgehalten wurde,
die einen persönlichen Kontakt zum Betroffenen erfordert. Des Weiteren betont §
1901 Abs. 4 BGB, dass der Betreuer innerhalb seines Aufgabenkreises dazu
beizutragen hat, dass Rehabilitationschancen für den Betroffenen genutzt werden.
Nach diesen Grundsätzen ist die Teilnahme eines Berufsbetreuers an einem
Hauptverhandlungstermin gegen den Betroffenen in aller Regel nur dann
vergütungsfähig, wenn dem Betreuer der Aufgabenkreis der Vertretung des
Betroffenen in Strafverfahren durch das Vormundschaftsgericht übertragen wurde.
Ist für den Betroffenen - wie im vorliegenden Fall - ein Verteidiger bestellt, so
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Ist für den Betroffenen - wie im vorliegenden Fall - ein Verteidiger bestellt, so
obliegt nach den Grundsätzen des Strafprozessrechts grundsätzlich allein diesem
die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen im Strafverfahren (vgl. BGH
FamRZ 1997, 175 und BayObLG FamRZ 1999, 740). Will der Strafrichter die
Kenntnisse des Betreuers über die Lebensumstände und gesundheitlichen
Einschränkungen des Angeklagten in die Hauptverhandlung einführen und bei
seiner Entscheidung verwerten, so besteht die Möglichkeit, den Betreuer als
Zeugen zu laden und zu vernehmen. In diesem Falle ist der Betreuer - wie jeder
andere Zeuge auch - nach den Vorschriften des ZSEG zu entschädigen. Deshalb
kommt eine Vergütung des Betreuers für die Teilnahme an der Hauptverhandlung
ohne Zuweisung des vorgenannten Aufgabenkreises nur ausnahmsweise bei
Vorliegen besonderer Umstände in Betracht. Hierfür reicht der bloße
Zusammenhang zwischen den der Anklage zu Grunde liegenden Straftaten und
der psychischen Krankheit, die den Anlass für die Einrichtung der Betreuung bildet,
nicht aus (vgl. BayObLG FamRZ 1999, 740). Vielmehr wird eine
Vergütungsfähigkeit von der Rechtsprechung in diesen Fällen nur dann
angenommen, wenn zusätzlich der Betreuer gerade wegen dieses
Zusammenhanges zu der Hauptverhandlung in seiner Funktion als Betreuer bzw.
gesetzlicher Vertreter des Betroffenen hinzugezogen worden war (so OLG Dresden
BtPrax 2002, 219 und OLG Zweibrücken BtPrax 2001,128). Denn nur in einer
solchen Situation darf ein Betreuer seine Anwesenheit in der Hauptverhandlung
zur Erfüllung seiner Aufgaben auch ohne Zuweisung des Aufgabenkreises der
Vertretung des Betroffenen in Strafverfahren angesichts der zunächst nur
vereinzelt vorhandenen Rechtsprechung zu diesem Problemkreis für erforderlich
halten.
Das Vorliegen solcher Ausnahmevoraussetzungen hat das Landgericht im
vorliegenden Fall im Ergebnis zu Recht angenommen. Allerdings hat das
Landgericht die Vergütungsfähigkeit der Teilnahme des Betreuers an der
Strafverhandlung mit der Erwägung begründet, dass die dem Betroffenen in dem
Strafverfahren vorgeworfene Straftat der gefährlichen Körperverletzung in
sachlichem Zusammenhang mit der die Anordnung der Betreuung auslösenden
psychischen Erkrankung des Betroffenen in Gestalt eines organischen
Psychosyndroms nach langjähriger Alkoholabhängigkeit stand und die Angaben
des Betreuers in der Hauptverhandlung ersichtlich in das Gutachten des bestellten
Sachverständigen und das Urteil, das die Unterbringung des Betroffenen im
Maßregelvollzug nach § 63 StGB anordnete, einflossen. Damit habe der Betreuer
letztlich die Interessen des Betroffenen in den ihm übertragenen Aufgabenkreisen
der Gesundheitssorge und der Vermögenssorge im Hinblick auf die Gefahr
möglicher zivilrechtlicher Regressansprüche des Geschädigten wahrgenommen.
Diese Erwägungen reichen nach den obigen Ausführungen für die Annahme eines
Vergütungsanspruches jedoch nicht aus. Denn jede Verurteilung eines Betreuten
zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe oder einer Unterbringung wird sich in aller Regel
in der einen oder anderen Weise auf die Aufgabenkreise der Gesundheits- und
Vermögenssorge bzw. die Wohnungsangelegenheiten mittelbar auswirken. Dies
vermag aber an der vorrangigen Zuständigkeit des bestellten Verteidigers zur
Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Betreuten im Strafverfahren nichts
zu ändern.
Im vorliegenden Falle kommt jedoch entscheidend hinzu, dass der Betreuer zu der
Hauptverhandlung zwar als Zeuge geladen und dort auch als solcher vernommen
worden war, nach seinem unwiderlegten Vorbringen auf seine Frage nach einer
Zeugenentschädigung von dem Vorsitzenden der Strafkammer aber ausdrücklich
auf eine Abrechnung als Betreuer verwiesen wurde. Zwar ist der Strafrichter nicht
zuständig zur Entscheidung über die Vergütungsfähigkeit des Zeitaufwandes eines
Berufsbetreuers. Durch diesen Hinweis wurde der Betreuer, der nicht über eine
juristische Ausbildung verfügt, sondern einen Abschluss als Diplom-Pädagoge hat,
aber ersichtlich von einer rechtzeitigen Geltendmachung der
Zeugenentschädigung innerhalb der dreimonatigen Frist des § 15 Abs. 2 ZSEG
abgehalten und durfte, da zu diesem Zeitpunkt eine obergerichtliche Entscheidung
zu dieser Vergütungsproblematik für den hiesigen Bezirk noch nicht vorlag, darauf
vertrauen, dass seine Tätigkeit der Erfüllung seiner Betreueraufgaben diente und
ihre Vergütung von der Justiz später nicht versagt werden würde.
Die sofortige weitere Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.