Urteil des OLG Frankfurt vom 10.09.2007

OLG Frankfurt: besonderer gerichtsstand, internationale zuständigkeit, einfache streitgenossenschaft, prospekthaftung, zivilprozessordnung, beteiligungsgesellschaft, auflage, passiven, anlageberatung

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Gericht:
OLG Frankfurt 21.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
21 AR 134/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 22 ZPO, § 32b ZPO, § 36 Abs
1 ZPO
Zuständigkeitsbestimmung: Beabsichtigte Klage gegen
Prospektverantwortliche und eine beratende Bank
Tenor
Für die vom Antragsteller beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegner auf
Schadensersatz wegen der Beteiligung an der A - GmbH & Co. KG wird das
Landgericht in Hanau gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO als das zuständige Gericht
bestimmt.
Gründe
Der Antragsteller, der mit zwei Kommanditanteilen von 50.000,00 € und
100.000,00 € dem als B-KG organisierten Filmfonds A -GmbH & Co. KG
beigetreten ist, beabsichtigt, die Antragsgegner zu 1., 2. und 3. als für den
Verkaufsprospekt Verantwortliche und die Antragsgegnerin zu 4. als beratende
Bank auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Prospektangaben zu verklagen und
beantragt die Bestimmung eines für die Klage gegen alle Antragsgegner
gemeinschaftlich zuständigen Gerichts.
Auf den nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zulässigen Antrag ist das Landgericht Hanau
als das für die Klage insgesamt zuständige Gericht zu bestimmen. Nach dieser
Vorschrift kann ein Gericht als zuständig bestimmt werden, wenn mehrere
Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben
(also z.B. in verschiedenen Gerichtsbezirken wohnen oder ihren Sitz haben), als
Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den
Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand (für alle
Klagegründe) nicht begründet ist. Diese Voraussetzungen liegen vor.
Streitgenossenschaft auf Antragsgegnerseite ist gegeben. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO
findet bei allen Arten der passiven Streitgenossenschaft Anwendung (Münchener
Kommentar zur Zivilprozessordnung, Rn. 20 zu § 36 und Zöller-Vollkommer,
Zivilprozessordnung, 26. Auflage, Rn. 14 zu § 36). Es genügt einfache
Streitgenossenschaft nach §§ 59, 60 ZPO, für deren Vorliegen es ausreicht, dass
nach dem Vortrag des Antragstellers gleichartige und auf einem im Wesentlichen
gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Verpflichtungen
gegeben sind. Darüber hinaus ist die Vorschrift des § 60 ZPO weit auszulegen, da
sie überwiegend auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruht. Sie dient der
Prozesswirtschaftlichkeit und der Erzielung von Ergebnissen, die für mehr als zwei
Personen als gerecht empfunden werden können und erfordert lediglich einen
inneren Zusammenhang der Ansprüche, der vorliegend zweifelsfrei gegeben ist.
Auch für den Antragsgegner zu 3., der seinen Wohnsitz inzwischen in L1 hat, ist die
internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Art. 6 Nr. 1 EuGVVO
gegeben. Ein für alle Antragsgegner gültiger besonderer Gerichtsstand ist nicht
begründet. Zwar stützt der Antragsteller seine Schadensersatzforderung auf
„Prospekthaftung in engerem und weiterem Sinne". Für derartige Klagen ist durch
§ 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO seit dem 01.11.2005 ein ausschließlicher besonderer
Gerichtsstand begründet. Der Antragsteller führt jedoch weiter aus, dass die
Mitarbeiter der Antragsgegnerin zu 4. ihn hinsichtlich des Beitritts zur
Beteiligungsgesellschaft beraten hätten. Somit begründet er die
Schadensersatzforderung gegen die Antragsgegnerin zu 4. als beratende Bank
Schadensersatzforderung gegen die Antragsgegnerin zu 4. als beratende Bank
nicht eigentlich mit Prospekthaftung, sondern mit fehlerhafter Anlageberatung. Für
Schadensersatzansprüche aufgrund individueller Beratung ist jedoch der
Anwendungsbereich des § 32b ZPO nicht eröffnet, auch wenn im Rahmen der
individuellen Beratung Verkaufsprospekte zum Einsatz gekommen sind (OLG
Hamburg OLGReport 2007, 33; BGH NJW 2007, 1365). Ein gemeinschaftlicher
besonderer Gerichtsstand ergibt sich ferner nicht aus § 22 ZPO. Zwar können nach
dieser Vorschrift Mitglieder von Anlagegesellschaften Ansprüche aus irreführender
Prospektgestaltung gegen den der Prospekthaftung unterliegenden Personenkreis
im Gerichtsstand des § 22 ZPO geltend machen, wenn die als Beklagte in
Anspruch genommenen Personen nicht Mitglieder der Gesellschaft sind, ihr jedoch
als Gründer, Initiatoren oder Gestalter nahe stehen (BGHZ 76, 231 = NJW 1980,
1470). Nicht von § 22 ZPO erfasst werden allerdings selbständige Vermittler und
deren Erfüllungsgehilfen (BGHZ 76, 231; BayObLG, NJW-RR 2003, 134). Da die
Antragsgegnerin zu 1. als Vermittlerin in Anspruch genommen wird, lässt sich ein
gegenüber allen Antragsgegnern bestehender besonderer Gerichtsstand nicht aus
§ 22 ZPO herleiten. Schließlich lässt sich ein gemeinschaftlicher besonderer
Gerichtsstand auch nicht aus § 32 ZPO (i.V.m. §§ 823 Abs. 2 BGB, 264a StGB)
herleiten. Für die Antragsgegnerin zu 4. sind die Voraussetzungen einer
deliktischen Haftung nicht erkennbar. Hinsichtlich der Antragsgegner zu 1. bis 3.
wird im übrigen die Vorschrift des § 32 ZPO durch § 32b ZPO verdrängt (vgl. Zöller-
Vollkommer a.a.O. Rdnr. 7 zu § 32b ZPO). Unter den in Betracht kommenden
Gerichten erfolgt die Auswahl nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten. Danach ist
das Landgericht Hanau als zuständiges Gericht auszuwählen, da in dessen Bezirk,
nämlich in K1, sowohl der Sitz der Antragsgegnerinnen zu 1. und 2. als auch der
frühere Wohnsitz des Antragsgegners zu 3. gelegen sind und die
Beteiligungsgesellschaft ihren Sitz hat, dort mithin der örtliche Schwerpunkt der
Angelegenheit anzunehmen ist.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.