Urteil des OLG Frankfurt vom 14.11.2005

OLG Frankfurt: auflösung der gesellschaft, zustellung, nichterfüllung, rechtfertigung, einzahlung, feststellungsverfügung, geschäftsführer, form, gesellschafter, teilung

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Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 W 187/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 144a Abs 2 FGG, § 144b
FGG, § 19 Abs 4 GmbHG
(Handelsregisterverfahren der Amtsauflösung einer GmbH:
Notwendige Zustellung der Verfügung an den
Alleingesellschafter; vorrangige Entscheidung über einen
Widerspruch)
Leitsatz
1. Die Verfügung nach § 144 b FGG ist dem Alleingesellschafter, der die Verpflichtungen
nach § 19 Abs. 4 GmbHG zu erfüllen hat, förmlich zuzustellen.
2. Dies kann nicht durch die Zustellung an die Gesellschaft bzw. deren Geschäftsführer,
die der notwendigen Beteiligung der Gesellschaft am Verfahren dient, ersetzt werden.
3. Die Feststellung über die Nichteinhaltung der Verpflichtungen und die Auflösung der
Gesellschaft nach § 144 b S. 2 FGG darf nicht vor der Entscheidung über einen
Widerspruch erfolgen.
Gründe
Die sofortige weitere Beschwerde, mit der die Betroffene sich gegen die
angefochtene Entscheidung des Landgerichts und die zu Grunde liegende
Verfügung des Registergerichts vom 03. Januar 2005 wendet, mit welcher die
Auflösung der Gesellschaft nach § 60 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG wegen Nichterfüllung
der Verpflichtungen nach § 19 Abs. 4 Satz 1 GmbHG durch die
Alleingesellschafterin festgestellt wurde, ist nach §§ 144 b Satz 3, 144 a Abs. 3, 27
Abs. 1, 29 Abs. 2 FGG zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht
eingelegt. Die Betroffene ist als von der Auflösung betroffene Gesellschaft
beschwerdeberechtigt (BayObLG Rpfleger 1986, 483). Das Rechtsmittel führt auch
in der Sache zum Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts auf einer
Verletzung des Rechts beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO). Der angefochtene
Beschluss des Landgerichts und die Feststellungsverfügung des Registergerichts
vom 03. Januar 2005 können bereits deshalb keinen Bestand haben, weil sie
verfahrensfehlerhaft zustande gekommen sind.
Vereinigen sich innerhalb von drei Jahren nach der Eintragung der GmbH in das
Handelsregister alle Geschäftsanteile in der Hand eines Gesellschafters, so hat
dieser Alleingesellschafter nach § 19 Abs. 4 GmbHG alle Geldeinlagen voll
einzuzahlen oder der Gesellschaft für die Zahlung der noch ausstehenden Beträge
eine Sicherheit zu bestellen oder einen Teil der Geschäftsanteile an einen Dritten
zu übertragen. Kommt der Alleingesellschafter diesen Verpflichtungen nicht
fristgerecht nach, so hat nach § 144 b FGG das Registergericht den Gesellschafter
aufzufordern, dies innerhalb einer bestimmten Frist nachzuholen oder die
Unterlassung durch Widerspruch gegen die Verfügung zu rechtfertigen. Werden die
Verpflichtungen nicht erfüllt und auch kein Widerspruch erhoben oder dieser
rechtskräftig zurückgewiesen, so hat das Registergericht die Nichteinhaltung der
Verpflichtungen festzustellen, mit der Folge, dass mit der Rechtskraft dieser
feststellenden Verfügung des Registergerichtes die Gesellschaft gemäß § 60 Abs.
1 Ziffer 6 GmbHG aufgelöst wird.
Im vorliegenden Falle hat das Registergericht zunächst die Verfügung vom 16.
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Im vorliegenden Falle hat das Registergericht zunächst die Verfügung vom 16.
September 2004 mit der Aufforderung gemäß § 144 b Satz 1 FGG zur Nachholung
der Verpflichtung zur Volleinzahlung binnen einer gesetzten Frist von vier Wochen
oder Rechtfertigung der Unterlassung durch Widerspruch lediglich an die
Gesellschaft und deren Geschäftsführer, nicht jedoch an die Alleingesellschafterin
als richtige Adressatin gerichtet und zugestellt. Darüber hinaus wurde mit der
Verfügung vom 03. Januar 2005 sogleich die Feststellung über die Nichterfüllung
der Verpflichtungen nach § 19 Abs. 4 Satz 1 GmbHG erlassen, ohne zuvor über
einen Widerspruch zu entscheiden. Dabei ging die Registerrichterin ausweislich des
Inhaltes dieser Verfügung davon aus, dass ein Widerspruch gegen die
vorausgegangene Verfügung vom 16. September 2004 nicht erhoben worden war.
Dies trifft jedoch nicht zu, da das von dem Steuerberater der Gesellschaft
eingereichte Schreiben vom 20. Oktober 2004, mit welchem eine volle Einzahlung
des Stammkapitals durch mehrere Einzelzahlungen zu näher aufgeführten
Zeitpunkten behauptet wurde, inhaltlich als Widerspruch zu werten ist. Zwar kann
gemäß §§ 144 b Satz 3, 144 a Abs. 2 Satz 2 FGG die Feststellung mit der
Zurückweisung des Widerspruchs verbunden werden. Dies ist jedoch vorliegend
nicht geschehen. Vielmehr hat das Registergericht sogleich die Feststellung über
die Nichterfüllung der Verpflichtungen nach § 19 Abs. 4 Satz 1 GmbHG getroffen,
ohne zuvor der Alleingesellschafterin wirksam eine Frist zur Erfüllung dieser
Verpflichtungen oder Rechtfertigung der Unterlassung durch Erhebung eines
Widerspruchs gesetzt zu haben und über den vorliegenden Widerspruch zu
entscheiden. Die Feststellungsverfügung des Registergerichts vom 16. September
2004 und der diese bestätigende Beschluss des Landgerichts vom 03. März 2005
waren deshalb aufzuheben, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass im Falle
eines ordnungsgemäßen Verfahrens eine andere Entscheidung getroffen worden
wäre.
Das Verfahren war zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Registergericht
zurück zu verweisen. Dabei wird das Registergericht auch darüber zu befinden
haben, ob der Verpflichtung aus § 19 Abs. 4 Satz 1 GmbHG zwischenzeitlich durch
die von dem Notar mit Schreiben vom 21. April 2005 angezeigte Teilung und
Übertragung von Geschäftsanteilen an Dritte (Bl. 83/84 HA/26 – 32 SdB) Genüge
getan wurde, so dass es gegebenenfalls eines Nachweises der vollen Einzahlung
aller Geldeinlagen nicht mehr bedarf.
Die Entscheidung über die Gebührenfreiheit des Verfahrens beruht auf § 131 Abs.
2 KostO.Die Festsetzung des Geschäftswertes ergibt sich aus §§ 131 Abs. 2 Satz
2, 30 Abs. 2 KostO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.