Urteil des OLG Frankfurt vom 06.05.2009

OLG Frankfurt: genetische untersuchung, abstammung, einwilligung, quelle, zivilprozessrecht, verwaltungsrecht, immaterialgüterrecht, zeugung, vaterschaft, dokumentation

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Gericht:
OLG Frankfurt 1.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 UF 68/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1598a BGB, § 1600d BGB
(Vaterschaftsklärung: Auslegung des Begriffs „Vater“ und
„Elternteile“)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der
Kosten des Antragsgegners zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000 € festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller ist 1940 geboren. Eine Vaterschaftszuordnung im Rechtssinne
besteht nicht. Der Antragsteller ist der Ansicht, dass der Antragsgegner – ein
Bruder seiner Mutter – sein Vater sei und will seine leibliche Abstammung vom
Antragsgegner klären, weshalb er im vorliegenden Verfahren den Antragsgegner
nach § 1598a BGB auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung
der Abstammung in Anspruch nimmt. Der Antragsgegner bestreitet, der leibliche
Vater des Antragstellers zu sein, und weist unter anderem darauf hin, dass er zum
Zeitpunkt der Zeugung des Antragstellers erst 12 Jahre alt war.
Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag
zurückgewiesen und dies damit begründet, dass gemäß § 1598a BGB die
Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung nur von dem Vater im
Sinne von § 1592 BGB verlangt werden kann.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, mit der er geltend
macht, bei dem in § 1598a BGB verwendeten Begriff „Vater“ handele es sich um
einen mehrdeutige Bezeichnung und entgegen der Ansicht des Amtsgerichts
eröffne diese Vorschrift auch einen Anspruch gegen den leiblichen Vater.
Die gemäß § 621e ZPO zulässige Beschwerde hat aus Rechtsgründen in der Sache
keinen Erfolg. Der Antragsteller kann von dem Antragsgegner nicht nach § 1598a
BGB die Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung verlangen, da
diese Vorschrift – wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat - nur Ansprüche
gegen die Mutter und den Vater im Rechtssinne, mithin im Sinne von §§ 1591,
1592 BGB, eröffnet (Wellenhofer, NJW 2008, 1185, 1186). Das Klärungsverfahren
nach § 1598a BGB verfolgt den Zweck, Vaterschaften im Rechtssinne ohne
Statusänderung einer Klärung dahingehend zuzuführen, ob der rechtliche Vater
auch der leibliche Vater ist. Geht es jedoch – wie hier - um die Klärung, ob das Kind
von einem Mann abstammt, der bislang nicht der rechtliche Vater des Kindes ist ,
ist dies ist nach wie vor nur im Wege einer Vaterschaftsfeststellungsklage unter
den Voraussetzungen des § 1600d BGB möglich, nicht jedoch im Verfahren nach §
1598a BGB, das keinen Anspruch des Kindes gegen den leiblichen Vater eröffnet
(Wellenhofer, NJW 2008, 1185, 1189; Frank/Helms, FamRZ 2007, 1277, 1278).
Dass mit der Bezeichnung „Vater“ und „Elternteile“ in § 1598a Abs. 1 BGB nur die
rechtlichen Eltern gemeint sind, ergibt sich sowohl aus der Gesetzessystematik als
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rechtlichen Eltern gemeint sind, ergibt sich sowohl aus der Gesetzessystematik als
auch aus der Gesetzesbegründung, in der es ausdrücklich heißt, dass ein
Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung nach §
1598a BGB lediglich dem rechtlichen Vater, der Mutter und dem Kind
gegeneinander zusteht. Im Gesetzgebungsverfahren sind Forderungen
dahingehend, den leiblichen Vater einzubeziehen, ausdrücklich mit der
Begründung zurückgewiesen worden, es gehe bei dem Klärungsanspruch nach §
1598a BGB allein um die Frage, ob der bestehenden rechtlichen Vaterschaft eine
leibliche Abstammung zugrunde liegt. Dem Klärungsinteresse, ob eine leibliche
Abstammung zwischen dem Kind und dem Mann, den das Kind für seinen Vater
hält, besteht, werde durch die Möglichkeiten der Vaterschaftsfeststellungsklage
nach § 1600d BGB ausreichend Rechnung getragen (vgl. BT-Drucks. 16/8219 S.
14).
Der Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge des § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG der
Erfolg zu versagen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.