Urteil des OLG Frankfurt vom 19.12.2001

OLG Frankfurt: treu und glauben, lebensversicherung, kreditgeber, darlehensvertrag, belastung, kreditvertrag, kreditnehmer, sanktion, betrug, informationspflicht

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Gericht:
OLG Frankfurt 9.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 U 90/01
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 242 BGB, § 4 Abs 1 S 4 Nr 1
Buchst f VerbrKrG, § 6 Abs 2 S
3 VerbrKrG
(Verbraucherkredit: Pflicht zur Angabe der Kosten einer
zur Darlehenstilgung geschlossenen
Kapitallebensversicherung und treuwidrige
Geltendmachung des Freistellungsanspruchs)
Leitsatz
Ansprüche wegen Nichtangabe der Versicherungskosten in einem Darlehensvertrag
führen nur dann zu Ansprüchen des Darlehensnehmers, wenn er die Belastung aus der
Kapitallebensversicherung nicht kannte.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 8.3.2001 verkündete Urteil der 7.
Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Aktenzeichen: 2/07 O 536/00)
wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch
Sicherheitsleistungen in Höhe von DM 6.000,-- abzuwenden, wenn nicht die
Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Wert der Beschwer beträgt für den Kläger über 60.000,-- DM.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der beklagten Bank die Erstattung der Prämienzahlungen
für eine Kapitallebensversicherung, die er anlässlich der Aufnahme eines
Darlehens zur Finanzierung eines Immobilienerwerbs abschloss. Der Kläger
verhandelte im April 1992 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten über die
Aufnahme eines Kredites zum Erwerb eines Einfamilienhauses. Am 30.4.92
beantragte er schriftlich bei der V. Lebensversicherungs AG eine zum 1.6.92
beginnende Kapitallebensversicherung. Die Versicherungsdauer betrug nach dem
Antrag 21 Jahre, die Versicherungssumme belief sich auf 120.724,-- DM. Die im
Antrag angegebene monatlich zu zahlende Prämie für die Versicherung betrug
487,22 DM. Unter der Rubrik "Besondere Vereinbarung" gab der Kläger an, dass er
eine Zweitschrift für die Beklagte zwecks Finanzierung benötige. Wegen der
weiteren Einzelheiten des Antrages wird auf Bl. 19 - 20 d. A. Bezug genommen.
Am 8.5.1992 nahm die Rechtsvorgängerin der Beklagten das Angebot auf
Abschluss des Darlehensvertrages über eine Summe von DM 380.000,-- mit
einem Zinsbindungszeitraum bis zum 30.4.2002 an und teilte dies dem Kläger in
einem gesonderten Schreiben mit. Nachdem der Kläger unter dem 11.5.1992
weitere Unterlagen übersandt hatte, erhielt er mit Schreiben vom 18.5.92 die
Ausfertigung des Darlehensvertrages. Der anfängliche effektive Jahreszins wurde
darin mit 9,01% und die Tilgung mit jährlich 3 % angegeben. In Höhe des
Darlehensbetrages sollte eine Grundschuld zugunsten der Beklagten eingetragen
werden. Die Tilgung wurde gegen Kopplung mit einer bereits bestehenden
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werden. Die Tilgung wurde gegen Kopplung mit einer bereits bestehenden
Lebensversicherung des Beklagten bei der A. Lebensversicherungs AG und der
beantragten Versicherung bei der V. ausgesetzt. Unter Ziffer 1.1 enthielt der
Darlehensvertrag eine formularmäßige Rubrik, in der die Versicherungskosten
einzutragen waren. In Klammern war der Zusatz enthalten, dass diese anzugeben
sind, soweit eine Versicherung anlässlich der Darlehensaufnahme neu
abgeschlossen wird. Auch die V. Lebensversicherungs AG war bereits im Formular
als einzige Versicherungsgesellschaft enthalten, insoweit hätte es genügt, sie
anzukreuzen. Eine andere Gesellschaft wäre einzutragen gewesen. Die einzelnen
Positionen zum Tarif, der Beitragszahlungsdauer der Prämie sowie der
Versicherungssumme wurden im Folgenden nicht ausgefüllt. Auch war die Höhe
der Versicherungskosten bis zum Ablauf des Zinsbindungszeitraumes nicht
angegeben. Die Rechte und Ansprüche aus der bereits bestehenden
Lebensversicherung und der beantragten Lebensversicherung wurden an die
Beklagte abgetreten. Die monatliche Zinszahlung für die Laufzeit des Darlehens
bis zum 30.4.2002 beträgt 2.739,17 DM. Wegen der weiteren Einzelheiten des
Vertrages wird auf Bl. 5 - 6 d. A. Bezug genommen.
Die V. stellte unter dem 20.5.2000 den Versicherungsschein aus. Dieser entsprach
zur Versicherungssumme, der Versicherungsdauer und dem monatlichen Beitrag
dem Antrag des Klägers vom 30.4.92. Den Versicherungsschein reichte der Kläger
vereinbarungsgemäß an die Beklagte weiter.
Er erhielt sodann das Darlehen von der Beklagten ausgezahlt. Bis zum September
2000 zahlte er Prämien von insgesamt 61.538,98 DM an die Lebensversicherung.
Seit Oktober 2000 kürzte er die monatliche Zinszahlung um die Prämie für die
Lebensversicherung, die im Jahre 2000 monatlich DM 763,21 betrug. Der Kläger
begehrt Freistellung von der Prämienzahlung durch die Beklagte. Soweit er einen
über der Summe der Prämien hinausgehenden Betrag geltend macht, ergibt sich
dieser aus der Verrechnung der Versicherungsprämien auf die Tilgung zuzüglich
einer Verzinsung von 4 % ab dem jeweiligen Zahlungsdatum. Dies entsprach
einem vorprozessualen Vergleichsangebot der Beklagten.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass die Nichtangabe der
Versicherungskosten im Darlehensvertrag gegen § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 lit. f
Verbraucherkreditgesetz ( auch im Folgenden ist jeweils die Fassung der
Bestimmung vor dem 13.7.2001 gemeint) verstoße. Unter diese Bestimmungen
fielen auch die Kapitallebensversicherungen. Gemäß § 6 Abs. 2 S. 3
Verbraucherkreditgesetz seien ihm deshalb die Versicherungskosten von der
Beklagten zu erstatten. Dies umfasse die volle Höhe der Prämienzahlung an die
Lebensversicherung.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Darlehenskontonummer
78... einen Betrag von DM 71.503,95 per 30.9.2000 gutzuschreiben,
2. es wird festgestellt, dass der Kläger berechtigt ist, die mit der Beklagten
vereinbarte monatliche Zinszahlung in Höhe vom DM 2.739,17 um die von ihm
jeweils zu zahlende monatliche Prämie für die von ihm bei der V.
Lebensversicherungs AG unter Nummer T7...- 129 abgeschlossene
Lebensversicherung zu kürzen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, dass Kapitallebensversicherungen nicht unter § 4
Abs. 1 S. 4 Nr. 1 lit. f des Verbraucherkreditgesetzes fielen, da die laufenden
Prämien keine Kosten im Sinne dieser Vorschrift seien. Denn die sich anderenfalls
ergebende Rechtsfolge des § 6 Abs. 2 S. 3 Verbraucherkreditgesetz passe nicht
auf die Kosten einer Kapitallebensversicherung, da diese gegenüber einer dritten
Gesellschaft anfallen würden. Jedenfalls fehle es hier an einer Schutzbedürftigkeit
des Klägers, da dieser die Kosten durch den vorherigen Antrag bereits gekannt
habe. Deshalb würde sich der Kläger treuwidrig verhalten, wenn er nunmehr die
Prämien von der Beklagten zurück verlange. Im übrigen würde der Antrag des
Klägers im Ergebnis dazu führen, dass die Beklagte die Tilgung selbst zu tragen
habe, was vom Gesetzgeber als Sanktion nicht vorgesehen sei.
Das Landgericht in Frankfurt hat die Klage durch das am 8.3.2001 verkündetes
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Das Landgericht in Frankfurt hat die Klage durch das am 8.3.2001 verkündetes
Urteil abgewiesen. Begründet hat das Landgericht dies mit der Auffassung, dass
Kapitallebensversicherungen keine sonstige Versicherung im Sinne des § 4 Abs. 1
S. 4 Nr. 1 lit. f des Verbraucherkreditgesetzes sein. Denn eine
Kapitallebensversicherung diene nicht zur Absicherung eines Risikos, sondern sei
eine besondere Form des Ansparens zur Tilgung des Kredites. Gegen das am
14.3.2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12.4.2001 Berufung eingelegt und
diese sogleich begründet. Er wiederholt und vertieft seine erstinstanzlich
vertretene Rechtsauffassung.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichtes abzuändern und die Beklagte entsprechend seinen
erstinstanzlichen Anträgen zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Auch sie vertritt ihre bisherigen Ansichten weiter. Wegen des Sach- und
Streitstandes im übrigen wird gemäß § 543 Abs. 2 S. 2 ZPO auf das angefochtene
Urteil sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die form- und fristgerechte eingelegte und begründete Berufung des Klägers ist
zulässig, sie hat jedoch im Ergebnis keinen Erfolg.
II.
Die Klage und somit die Berufung sind unbegründet. Denn der Kläger hat keinen
Anspruch gemäß § 6 Abs. 2 S. 3 Verbraucherkreditgesetz auf Rückzahlung der
geleisteten Prämien für die Kapitallebensversicherung.
1.
Dabei ist zweifelsfrei, dass der Darlehensvertrag den Bestimmungen des
Verbraucherkreditgesetz unterliegt. Wegen der Nichtangabe der
Versicherungskosten kommen Ansprüche des Klägers allein aufgrund eines
Verstoßes gegen die Angabepflicht aus § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 lit. f des
Verbraucherkreditgesetzes in Betracht. Denn der Beklagten ist dahingehend zu
folgen, dass die Nichtangabe der Kosten der Lebensversicherung jedenfalls nicht
gegen die Vorschrift des § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 lit. e des Verbraucherkreditgesetzes
verstößt. Nach dieser Bestimmung ist der effektive Jahreszins anzugeben. Welche
Kosten hiervon umfasst sind, richtet sich nach der Preisangabenverordnung.
Gemäß deren § 4 Abs. 3 Nr. 5 finden die Kosten der Kapitallebensversicherung
keine Berücksichtigung. Ob die Nichtangabe der Versicherungskosten auch die
Pflicht aus § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 lit. c des Verbraucherkreditgesetzes verletzt, da
zugleich eine Vereinbarung über die Rückzahlung des Kredites getroffen wurde,
kann dahinstehen. Denn ein Verstoß gegen diese Vorschrift würde zwar zunächst
zur Nichtigkeit des Vertrages gemäß § 6 Abs. 1 Verbraucherkreditgesetz führen.
Doch insoweit ist eine Heilung eingetreten, da der Kläger das Darlehen unstreitig
empfangen hat. Eine weitergehende Sanktion sieht § 6 Abs. 2 des
Verbraucherkreditgesetzes insoweit nicht vor.
Soweit die § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 lit. d Verbraucherkreditgesetz Kosten des Kredites
betrifft, sind davon die Kosten aus einer Kapitallebensversicherung nicht umfasst.
Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn es sich um eine gesetzlich
vorgeschriebene Versicherung handeln würde (vgl. Kessal - Wulf in Staudinger,
Rdnr. 59 zu § 4 Verbraucherkreditgesetz und Scholz, Verbraucherkreditverträge,
Rdnr. 215). Dies ist ersichtlich nicht der Fall.
2.
Somit ist allein erheblich, ob die Nichtangabe der Versicherungskosten gegen § 4
Abs. 1 S. 4 Nr. 1 lit. f des Verbraucherkreditgesetzes verstößt. Der Wortlaut des §
4 ist durch die Gesetzesänderung vom 1.1.1993 nicht verändert worden. Er
bestand damit wortgleich zur heutigen Regelung auch bereits zum Zeitpunkt des
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bestand damit wortgleich zur heutigen Regelung auch bereits zum Zeitpunkt des
Abschlusses des hier streitgegenständlichen Kreditvertrages, lediglich durch die
Änderung von 13.7.2001 wurde ein neuer Satz 3 eingefügt, der aber keine
Auswirkung auf den hier relevanten Gesetzesinhalt hat. Gemäß der genannten
Vorschrift sind die Kosten einer Restschuld - oder sonstigen Versicherungen -
anzugeben, die im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag abgeschlossen werden.
Dabei entspricht es der ganz herrschenden Meinung, dass als sonstige
Versicherung in Sinne der Norm auch Kapitallebensversicherungen anzusehen
sind (vgl. Peters in Lwowski/Peters/ Gößmann, Verbraucherkreditgesetz, 2. Auflage,
S. 129; Scholz, Verbraucherkreditvertrag, Rdnr. 219; Metz,
Verbraucherkreditgesetz, Rdnr. 29 zu § 4 Verbraucherkreditgesetz; von Rottenburg
in Graf von Westphalen, Emmerich, von Rottenburg, Verbraucherkreditgesetz,
Rdnr. 138 zu § 4 Verbraucherkreditgesetz; Ulmer in Ulmer/Habersack,
Verbraucherkreditgesetz, 2. Auflage und Münchner Kommentar jeweils Rdnr. 51
und 53 zu § 4 Verbraucherkreditgesetz; Kessal - Wulf, in Staudinger, Rdnr. 63 ff. zu
§ 4 Verbraucherkreditgesetz; Wagner - Wieduwilt in Bruchner/Ott/Wagner -
Wieduwilt, Verbraucherkreditvertrag, Rdnr. 120 ff. zu § 4 Verbraucherkreditgesetz;
Seibert, Verbraucherkreditgesetz, Rdnr. 14 zu § 4 Verbraucherkreditgesetz;
Münstermann/Hannes Verbraucherkreditgesetz, Rdnr. 226 zu § 4
Verbraucherkreditgesetz sowie grundlegend Hemmererde/von Rottenburg, WM
1993, S. 181 ff.). Soweit das Landgericht dies mit der Begründung verneint hat,
dass die Lebensversicherung allein zur Ansparung des Tilgungsbeitrages dient,
übersieht es, dass eine Kapitallebensversicherung zwei Komponenten hat.
Sicherlich dient der überwiegende Teil zur Kapitalbildung und damit letztlich zur
Tilgung des Kredites. Ein wenn auch zumeist geringerer Anteil ist jedoch zur
Absicherung des Todesfallrisikos des Versicherungsnehmers und damit zur
Absicherung des Kredites zur veranschlagen. Dieser Teil entspricht der im Gesetz
ausdrücklich genannten Restschuldversicherung. Daher ist nach Ansicht des
Senats der ganz herrschenden Auffassung in der Literatur beizupflichten, dass
Kapitallebensversicherungen als sonstige Versicherungen im Sinne der Vorschrift
anzusehen sind und folglich von der Angabepflicht umfasst sind. Auch das OLG
Karlsruhe (WM 2001, S. 356 ff.) scheint diese Ansicht zu folgen. Seiner
Entscheidung hat es ohne sonstige Anführungen eine Angabepflicht nur deshalb
abgelehnt, da kein Zusammenhang zwischen dem Kreditvertrag und der
abgeschlossenen Kapitallebensversicherung bestand.
3.
Der erforderliche Zusammenhang besteht vorliegend. Zwar ist hier die
Versicherung zeitlich zumindest eine Woche vor Abschluss des Kreditvertrages
beantragt worden. Aufgrund der vertraglichen Gestaltung des Kreditvertrages ist
jedoch davon auszugehen, dass die Beklagte die weitere
Kapitallebensversicherung bei der V. verlangt und auch vermittelt hat. Auf den
deshalb erfolgten Hinweis des Senates vom 20.6.2001, dies mangels anderen
Sachvortrages anzunehmen, hat die Beklagte nichts abweichendes vorgetragen.
Dies für die Absicherung des Kreditvertrages ausgesprochene Verlangen des
Darlehensgebers ist als ausreichend für die Annahme eines Zusammenhanges
anzusehen (vgl. Peters a. a. O.; Ulmer, a. a. O.; Kessal - Wulf, a. a. O.; Wagner -
Wieduwilt, a. a. O.).
4.
Soweit ersichtlich, ist bislang nicht entschieden worden, im welchen Umfang die
Angabepflicht zum Versicherungsvertrag im Kreditvertrag besteht. Die
Literaturauffassung geht davon aus, dass die volle Prämie anzugeben ist. Hierfür
spricht, dass dem Kreditnehmer nur so die Gesamtbelastung vor Augen gehalten
werden kann, wie es das Gesetz bezweckt (vgl. z. B. Wagner - Wieduwilt, Rdnr. 1 zu
§ 4 Verbraucherkreditgesetz). Eine so weitgehende Verpflichtung erscheint
vorliegend jedoch deshalb problematisch, da zum Zeitpunkt des Abschlusses des
Kreditvertrages noch nicht feststand, wie hoch die tatsächliche Belastung durch
die Lebensversicherung war. Denn unstreitig kam der Versicherungsvertrag erst
am 20.5.92 zustande, als der Darlehensvertrag bereits geschlossen war. Insoweit
wird vertreten, dass die Kreditgeberin die Konditionen des Versicherungsvertrages
wenigstens dem Grunde nach anzugeben hat bzw. die Berechnungsgrundlagen
darzustellen hat (vgl. Ulmer, a. a. O.; Wagner - Wieduwilt, a. a. O.;
Hemmererde/von Rottenburg, S. 185). Hierfür spricht, dass nur durch eine
möglichst vollständige Angabe, soweit sie der Kreditgeberin zumutbar ist, dem
Darlehensnehmer der genaue Umfang seiner monatlichen Belastung vor Augen
geführt wird und damit der Gesetzeszweck erreicht werden kann. Aufgrund des von
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geführt wird und damit der Gesetzeszweck erreicht werden kann. Aufgrund des von
ihr selbst gestalteten Formulars für die Vergabe des Kredits ist davon auszugehen,
dass auch die Beklagte eine solche Verpflichtung zur vollständigen Angabe
angenommen hat, da dort entsprechende Rubriken enthalten sind. De Senat kann
es jedoch für seine Entscheidung offen lassen, ob hier allein die Angabe, dass noch
eine Versicherung abzuschließen ist, ausreicht, um den Informationsbedürfnis des
Kunden genüge zu tun, oder die Beklagte eventuell nach Informationseinholung
nähere Angaben hätte machen müssen.
5.
Ebenfalls dahingestellt bleiben kann, welche Folgen sich generell aus einem
Verstoß gegen die Angabepflicht ergeben. Der bei Annahme der Verletzung einer
Informationspflicht ursprünglich gemäß § 6 Abs. 1 Verbraucherkreditgesetz
nichtige Vertrag ist durch die Auszahlung der Darlehenssumme gemäß § 6 Abs.2
S.1 Verbraucherkreditgesetz gültig geworden. Eine Rechtsfolge kommt somit allein
nach § 6 Abs. 2 S. 3 Verbraucherkreditgesetz in Betracht. Dieser bestimmt, dass
nicht angegebene Kosten nicht geschuldet werden. Die herrschende Meinung geht
davon aus, dass zu den Kosten im Sinne dieser Vorschrift nicht nur die
eigentlichen Kreditkosten, sondern auch die Versicherungskosten gemäß § 4 Abs.
1 S. 4 Nr. 1 lit. f Verbraucherkreditgesetz gehören (vgl. Peters, S. 143 ff.; Scholz,
Rdnr. 241 zu § 6 Verbraucherkreditgesetz; Metz, Rdnr. 8 zu § 6
Verbraucherkreditgesetz; von Rottenburg, Rdnr. 28 zu § 6
Verbraucherkreditgesetz; Ulmer, Rdnr. 25 zu § 6 Verbraucherkreditgesetz; Kessal -
Wulf, Rdnr. 34 zu § 6 Verbraucherkreditgesetz; Wagner - Wieduwilt Rdnr. 18 zu § 6
Verbraucherkreditgesetz; Seibert Rdnr. 7 zu § 6 Verbraucherkreditgesetz und
Putzo - Palandt Rdnr. 5 zu § 6 Verbraucherkreditgesetz). Lediglich
Münstermann/Hannes (Rdnr. 303 zu § 6 Verbraucherkreditgesetz) und Bülow (NJW
1991, S. 129, 131) vertreten die Auffassung, dass die Versicherungskosten nicht
umfasst seien und deshalb ein Verstoß sanktionslos bleibe. Für die herrschende
Auffassung spricht, dass in § 6 des Verbraucherkreditgesetzes nicht zwischen den
verschiedenen Kosten aus § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 lit. d und lit. f
Verbraucherkreditgesetz unterschieden wird. Auch der Schutzzweck des
Verbraucherkreditgesetzes spricht für eine weitgehende Auslegung. Die Kosten
einer (Lebens-) Versicherung werden regelmäßig einen erheblichen monatlichen
Betrag ausmachen, der eine zusätzliche Belastung bei der Finanzierung für den
Verbraucher darstellt. Der Senat hält die gegenteilige Auffassung aber für
durchaus beachtlich, denn regelmäßig werden die Versicherungskosten nicht dem
Kreditgeber sondern einem Dritten - nämlich der Versicherung - gegenüber
geschuldet werden. Problematisch ist somit, dass der Gesetzeswortlaut nicht
eingreift, da dieser als Sanktion vorsieht, dass Kosten gegenüber dem Kreditgeber
nicht geschuldet werden. Ein Durchgriff auf das Verhältnis Kreditnehmer und
Versicherer lässt sich jedenfalls nicht begründen, zumal der Versicherungsgeber
nicht für das Fehlen der Angabe im Kreditvertrag verantwortlich ist. Soweit sich die
Literatur mit diesem Problem beschäftigt, geht sie daher davon aus, dass
gegenüber dem Kreditgeber ein Freistellungs- und/oder Erstattungsanspruch
besteht (vgl. Peters S. 143 zu § 6 Verbraucherkreditgesetz; von Rottenburg Rdnr.
30 zu § 6 Verbraucherkreditgesetz; Ulmer Rdnr. 25 zu § 6
Verbraucherkreditgesetz; Kessal - Wulf Rdnr. 34 zu § 6 Verbraucherkreditgesetz;
Wagner Wieduwilt, Rdnr. 18 zu § 6 Verbraucherkreditgesetz). Dies lässt sich mit
dem Sanktionssystem des § 6 Verbraucherkreditgesetz aber nur schwer in
Einklang bringen, der eine solche Folge auch bei anderen Verstößen nicht vorsieht.
6.
Der Senat muß auch in dieser Frage keine endgültige Entscheidung treffen. Denn
selbst wenn man mit der überwiegenden Auffassung von einem
Freistellungsanspruch ausgehen würde, so wäre der Anspruch im hier vorliegenden
Fall wegen Verstoß gegen Treu und Glauben ausgeschlossen. Dabei kann der
Anspruch des Klägers keinesfalls in der geforderten Höhe bestehen. Die Beklagte
weist insoweit zu Recht darauf hin, dass der Kläger dann auch den Prämienteil
erstattet bekommen würde, der später zur Tilgung des Kredites dienen sollte. Dies
würde zu einem mit dem Gesetz nicht zu vereinbarenden Vorteil des
Kreditnehmers führen (so auch Scholz, aaO., Rdnr. 241). Eine derart weitgehende
Sanktion, wonach der Kreditgeber auch die Tilgung des Kredites übernehmen
müsste, sieht das Gesetz jedoch in keinem Fall vor. In § 6 Abs. 2 S. 2
Verbraucherkreditgesetz sind keine Regelungen enthalten, die im Ergebnis dazu
führen würden, dass der Kreditgeber auch nur einen Teil seines eingesetzten
Kapitals verlieren würde. Jedoch verhält sich der Kläger treuwidrig, wenn er wegen
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Kapitals verlieren würde. Jedoch verhält sich der Kläger treuwidrig, wenn er wegen
eines möglichen Verstoß gegen die Informationspflicht einen Freistellungsanspruch
geltend macht. Der Senat folgt der insoweit vertretenden Auffassung, dass ein
denkbarer Freistellungsanspruch des Kreditnehmers aus diesem Grunde jedenfalls
dann ausgeschlossen ist, wenn der Kreditnehmer vor Abschluss des
Kreditvertrages die Höhe des Versicherungsprämie kannte. Eine spätere Berufung
auf diesen Formmangel ist deshalb rechtsmissbräuchlich, weil der Verbraucher
nämlich bei der Kenntnis von der Versicherungsprämie nicht schutzwürdig ist (vgl.
Peters, S. 143, 144 zu § 6 Verbraucherkreditgesetz, Kessal - Wulf, Rdnr. 34 zu § 6
Verbraucherkreditgesetz; Wagner Wieduwilt, Rdnr. 18 zu § 6
Verbraucherkreditgesetz). Durch den von ihm unterzeichneten Antrag auf
Abschluss der Lebensversicherung vom 30.4.1992 kannte der Kläger die Höhe der
Prämie, wie sie auch später tatsächlich verlangt wurde, bereits vor Stellung seines
Kreditantrages. Er hätte also von der Beklagten lediglich verlangen können, dass
sie genau diese Prämie auch im Kreditvertrag aufführt. Damit ist durch den
möglichen Formverstoß der Beklagten kein Informationsbedürfnis des Klägers
verletzt worden. Denn die Informationspflichten nach dem
Verbraucherkreditgesetz sollen den Kreditnehmer davor schützen, später mit
Kosten belastet zu werden, die ihm bei Eingehung seiner Verpflichtung nicht
bekannt waren, um damit auch eine finanzielle Überforderung zu verhindern. Ein
solcher Schutz des Klägers war jedoch nicht mehr erforderlich, da er seine
Belastung kannte. Er konnte von der Beklagten nicht mehr an Information
erwarten, als er bereits hatte. Der Schutzzweck der Norm ist daher nicht verletzt
worden, der eine Freistellung von nicht bekannten Belastungen erreichen will. Es ist
mit den zitierten Auffassungen deshalb davon auszugehen, dass die Berufung auf
einen bloßen Formmangel, der nicht zur Verletzung von schutzwürdigen Gütern
des Kreditnehmers führt, treuwidrig ist, wenn dieser hieraus Sanktionen zu seinen
Gunsten ableiten wollte.
Damit kann die Klage keinen Erfolg haben, da selbst eine mögliche Verletzung
einer Informationspflicht jedenfalls nach den Umständen dieses Falls nicht zu
einem Erstattungsanspruch des Klägers führt.
7.
Der Kläger hat als unterlegener Berufungsführer die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Die Entscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der gemäß §
556 Abs. 2 ZPO festzusetzende Wert der Beschwer liegt für den Kläger in der
Abweisung seiner sich auf über 60.000,-- DM belaufenden Klageforderung.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.