Urteil des OLG Frankfurt vom 26.04.2006

OLG Frankfurt: eltern, wohl des kindes, vergütung, jugendamt, kindergarten, schule, vertretung, gespräch, kindergärtnerin, kontaktaufnahme

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Gericht:
OLG Frankfurt 1.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 WF 263/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 50 Abs 1 FGG, § 50 Abs 5
FGG, § 67 Abs 3 FGG, § 1835
BGB, §§ 1835ff BGB
(Verfahrenspfleger für das minderjährige Kind: Umfang der
vergütungsfähigen Tätigkeiten im Sorgerechtsverfahren)
Tenor
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht -
Langen (Rechtspfleger) vom 31.10.2005 insoweit abgeändert, als über die bereits
festgesetzte Vergütung von 2.350,34 EUR hinaus eine weitere Vergütung in Höhe
von 531,91 EUR festgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Im vorliegenden Verfahren geht es um den Vergütungsanspruch der vom
Amtsgericht in einem Sorgerechtsverfahren bestellten Verfahrenspflegerin.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat für die beteiligten Kindern, die am ...1998
und am ... 2000 geboren sind, im Rahmen des auf Antrag des Vaters eingeleiteten
Verfahrens die Beschwerdeführerin durch Beschluss vom 28.6.2005 als
Verfahrenspflegerin bestellt. Bei der Verfahrenspflegerin handelt es sich um eine
Diplompädagogin, die, wie dem Senat bekannt ist, seit vielen Jahren als
Verfahrenspflegerin tätig ist. Nach Erhalt der Gerichtsakten hat sie in der Zeit vom
1.7. 2005 bis zur Ablieferung der Stellungnahme für das Gericht am 11.8.2005
insgesamt drei persönliche Gespräche mit den Kindern, teilweise mit diesen
einzeln und teilweise zusammen, geführt. Bei zwei Terminen wurde außerdem mit
der Mutter gesprochen und die Interaktion der Kinder mit der Mutter beobachtet.
Ein entsprechendes weiteres Gespräch fand mit dem Vater sowie ein weiteres mit
dem Vater allein statt. Ferner führte die Verfahrenspflegerin zahlreiche längere
Telefongespräche, insgesamt 6 Gespräche mit der Mutter und 4 Gespräche mit
dem Vater sowie jeweils ein weiteres Telefongespräch mit dem Jugendamt, der
Klassenlehrerin des älteren Kindes und der Kindergärtnerin des jüngeren Kindes.
Am 11.8.2005 hat die Verfahrenspflegerin eine 36 Seiten umfassende
Stellungnahme zu den Gerichtsakten gereicht. Beigefügt war außerdem eine
sechsseitige Anlage mit ausführlichen Angaben über die seit dem 1.7.2005
erfolgten und bis zum Oktober 2005 zwischen den Eltern nunmehr
abgesprochenen Umgangstermine.
Die Verfahrenspflegerin hat für ihre Tätigkeit aus der Staatskasse Ersatz ihrer
Aufwendungen und eine Vergütung von insgesamt 3.310,95 EUR begehrt. Ihrer
Rechnung vom 29.8.2005 ist eine insgesamt sechsseitige detaillierte
Kostenaufstellung beigefügt. Hierzu hat der Bezirksrevisor beim Landgericht mit
Schreiben vom 5.9.2005 Stellung genommen und beanstandet, dass der Umfang
der Tätigkeiten der Verfahrenspflegerin weit über das hinaus gehe, was in ähnlich
gelagerten Fällen im Landgerichtsbezirk Darmstadt abgerechnet werde. So sei die
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gelagerten Fällen im Landgerichtsbezirk Darmstadt abgerechnet werde. So sei die
umfangreiche Stellungnahme vom 10.8.2005 eher ein Gutachten und in diesem
Verfahren so weder üblich noch notwendig. Die Tätigkeiten der Verfahrenspflegerin
habe sich auf die rechtliche Vertretung der Kinder zu beschränken. Nach einer
Grundsatzentscheidung des 6. Familiensenats des Oberlandesgerichts Frankfurt
am Main (6 WF 42/01) vertrete der Verfahrenspfleger allein die Interessen der
Kinder. Er sei kein Schlichter zwischen den Parteien und kein Richtergehilfe. Die
Vorbereitungen und Durchführungen von Interaktionsbeobachtungen gehöre
ebenso wenig zu seinen Aufgaben wie Kontakte zum Jugendamt, zur Schule oder
zum Kindergarten. Erstattungsfähig seien maximal drei Familienbesuche.
Insgesamt seien aufgrund im Einzelnen erläuterter Streichungen 1457 Minuten
und 181 Telefoneinheiten zzgl. Mehrwertssteuer, also insgesamt 960,61 EUR,
abzusetzen. Das Amtsgericht ist den Einwänden des Bezirksrevisors in vollem
Umfang gefolgt und hat die Vergütung und die Auslagen der Verfahrenspflegerin
auf 2.350,34 EUR festgesetzt.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Verfahrenspflegerin.
Der Senat hat zu dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, die zuständige
Amtsrichterin habe in zwei Telefonaten am 4. und 13.7.2005 Gespräche mit der
Schule, dem Jugendamt und dem Kindergarten für wesentlich gehalten und habe
vor dem Hintergrund der Misshandlungsvorwürfe auch Interaktionsbeobachtungen
für notwendig erachtet, eine dienstliche Stellungnahme der Richterin eingeholt. In
ihrer Stellungnahme vom 29.12.2005 hat die Richterin erklärt, sie habe im Hinblick
auf die äußerst diffizile Problematik (psychische Erkrankung des Vaters,
Missbrauchsvorwürfe gegen die Mutter) die Notwendigkeit von Gesprächen mit den
genannten Institutionen durchaus nachvollziehen können und der
Verfahrenspflegerin in ihrer beabsichtigten Vorgehensweise freie Hand gelassen.
Die Beschwerde ist gemäß § 50 Abs. 5 i.V.m. §§ 67 Abs. 3 S. 3, 56 g Abs. 5 S. 1
FGG statthaft und auch sonst zulässig und hat in der Sache in dem aus dem Tenor
ersichtlichen Umfang Erfolg. Die weitergehende Beschwerde ist demgegenüber
zurückzuweisen.
1.
a) Die Vergütung des Pflegers, der einem minderjährigen Kind gemäß § 50 Abs. 1
FGG für ein seine Person betreffendes Verfahren bestellt ist, richtet sich nach § 50
Abs. 5 FGG. Diese Vorschrift verweist auf § 67 Abs. 3 FGG, der über § 1908 i BGB
insoweit die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den
Aufwendungsersatz und die Vergütung eines Vormunds (§§ 1835 ff. BGB) für
entsprechend anwendbar erklärt. Dabei ist die Höhe der zu bewilligenden
Vergütung stets nach Maßgabe des § 1 des Gesetzes über die Vergütung von
Berufsvormündern zu bemessen und aus der Staatskasse zu zahlen. Der
vorliegend von der Verfahrenspflegerin geltend gemachte Stundensatz von 31,--
EUR sowie der Kilometersatz von 0,30 EUR und die Telefonkosten von 0,06 EUR pro
Minute sind dem Grunde nach außer Streit. Es geht in diesem Verfahren allein um
die Frage, in welchem Umfang die in Rechnung gestellte Tätigkeit der
Verfahrenspflegerin ersatz bzw. vergütungsfähig ist. Dies hängt entscheidend von
den dem Pfleger nach dem Gesetz obliegenden Aufgaben ab.
b) Über die Aufgaben und die Handlungsbefugnisse des Verfahrenspflegers
bestehen in Rechtsprechung und Literatur erhebliche Meinungsverschiedenheiten
(vgl. dazu ausführlich: Willutzki, KindPrax 2004, S. 83 ff.; Menne, FamRZ 2005, S.
1035 ff. m.w.N.). Der Wortlaut des § 50 Abs. 1 FGG verweist lediglich auf die
Wahrnehmung der Interessen des Kindes. Anhaltspunkte für den Willen des
Gesetzgebers enthalten die Materialien zu den Entwürfen zum
Kindschaftsrechtsreformgesetz (KindRG). Danach soll die Verfahrenspflegschaft
dem Ausgleich von Defiziten bei der Wahrung der Kindesinteressen im
gerichtlichen Verfahren dienen und dem Kind ermöglichen, vergleichbar seinen am
Verfahren beteiligten Eltern auf das Verfahren Einfluss zu nehmen (BT-Drucks
13/4899, S. 129). Weiter ist von "Bestimmungen, die eine ...... am Kindeswohl zu
orientierende Gerichtsentscheidung ermöglichen sollen", und von "der
erforderlichen Parteinahme für das Wohl des Kindes" die Rede (BT-Drucks 13/4899,
S. 130). An anderer Stelle heißt es: "Damit das Kind nicht zu einem bloßen
Verfahrensobjekt wird, muss sichergestellt sein, dass die eigenständigen
Interessen des Kindes in das Verfahren eingebracht werden, insbesondere in
Fällen, in denen das Kind besonders schutzbedürftig ist" (BT-Drucks 13/8511, S.
68). Nach dem Verständnis des Gesetzgebers sind unter Interessen des Kindes
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68). Nach dem Verständnis des Gesetzgebers sind unter Interessen des Kindes
danach nicht nur dessen subjektive Interessen zu verstehen. Eine Beschränkung
auf die Vertretung des Kindeswillens lässt sich auch den Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts nicht entnehmen. So führt die zweite Kammer des 1.
Senats zu den Aufgaben des Verfahrenspflegers aus: "Es geht dem Gesetzgeber
in erster Linie nicht darum, dem Betroffenen einen Rechtsberater für das konkrete
Verfahren zu verschaffen, sondern ihm - mit der Hilfe einer geschäftsfähigen und
in der Organisation der alltäglichen Geschäfte erfahrenen Personen - einen
gesetzlichen Vertreter zur Durchsetzung von tatsächlich formulierten oder auch
nur zu ermittelnden Interessen und Wünschen im Verfahren zur Seite zu stellen.
Die dem Verfahrenspfleger obliegenden Pflichten gegenüber dem Betroffenen sind
andere als die Aufgaben des Rechtsanwalts nach § 3 Abs. 1 BRAO. Tatsächlich
verfügen auch die Verfahrenspfleger über unterschiedliche Qualifikationen"
(BVerfG, FamRZ 2000, S. 1280 (1281)).
Zu den Besonderheiten der Vertretung von Kindern gehört es, dass der
Verfahrenspfleger, bevor er den Willen des Kindes in das Verfahren einbringen
kann, zunächst einmal in Erfahrung bringen muss, was das Kind will. Dies erfordert
viel Geschick und Einfühlungsvermögen sowie Erfahrungen in der
Gesprächsführung mit Kindern. Der Verfahrenspfleger muss gut zuhören können
und durch differenziertes Nachfragen versuchen, den Kontextbezug kindlicher
Erklärungen aufzuklären (vgl. Köckeritz, Kind Prax 2001, S. 16 (18)). Er muss das
Alter und den Entwicklungsstand des Kindes und die sich hieraus ergebenden
Besonderheiten des kindlichen Ausdrucks- und Vorstellungsvermögens ebenso
berücksichtigen wie die Belastungssituation, die aus der besonderen Abhängigkeit
des Kindes von anderen Verfahrensbeteiligten resultiert. Das sprachliche
Ausdrucksvermögen ist besonders bei kleineren Kindern noch wenig entwickelt. Zu
berücksichtigen sind insbesondere auch die Belastungen aus der Abhängigkeit des
Kindes von anderen Verfahrensbeteiligten. Kinder, die zum Streitobjekt ihrer Eltern
geworden sind, werden hierdurch schwer belastet. Dauert dieser Zustand länger
an, geraten Kinder fast immer in tiefgreifende Loyalitätskonflikte, die sie nur
schwer ertragen können. In diesem Entweder - Oder - Dilemma verstummen sie
häufig. Ihre zwiespältigen Gefühle und die schwerwiegende Belastung können
insbesondere kleinere Kinder überhaupt nicht ausdrücken. Diese
Zusammenhänge kann der Verfahrenspfleger häufig erst erkennen, wenn er mit
den Eltern Kontakt aufgenommen und einen Eindruck von deren Erwartungen an
das Kind gewonnen hat (vgl. dazu und zum folgenden: Carl/Schweppe, FPR 2002,
S. 251 (254)). Auch kann der von den Eltern ausgehende Druck so übermächtig
sein, dass das Kind sich radikal und "einseitig" für oder gegen einen Elternteil
ausspricht, etwa wegen der Befürchtung, die Beziehung zu verlieren oder auch aus
Angst vor Gewalttätigkeiten gegen den anderen Elternteil oder das Kind selbst.
Hier sind Gespräche mit den Eltern nicht nur hilfreich sondern sogar notwendig,
um einen Eindruck davon zu bekommen, ob die Beziehungswünsche des Kindes
etwa auf einer symbiotischen Beziehung zu einem Elternteil, auf dem Bedürfnis,
den einen Elternteil vor dem anderen zu schützen, oder auf einer angstbesetzten
Bindung beruhen. Zugleich kann der Verfahrenspfleger im direkten Gespräch mit
den Eltern um Akzeptanz für seine Tätigkeit werben. Diese Akzeptanz durch die
wichtigsten Bezugspersonen kann es dem Kind erleichtern oder überhaupt erst
ermöglichen, seine Vorstellungen gegenüber dem Verfahrenspfleger zu äußern
und dazu beitragen, dass der Loyalitätsdruck sinkt, unter dem das Kind steht und
der einer unbefangenen Äußerung des Kindes entgegen stehen kann.
Die in Rechtsprechung und Literatur teilweise vertretene Auffassung, dass
Gespräche mit den Eltern nicht zum Aufgabenkreis des Verfahrenspflegers
gehören oder allenfalls äußerst restriktiv zuzulassen seien (so: Kammergericht,
FamRZ 2000, S. 1300; OLG Brandenburg, FamRZ 2001, S. 1541 f. und FamRZ
2002, S. 626), ist danach ebenso abzulehnen wie die Auffassung, dass im Rahmen
der Tätigkeit eines Verfahrenspflegers Gespräche mit dem Jugendamt, der das
Kind betreuenden Kindergärtnerin oder der das Kind unterrichtenden Lehrerin
grundsätzlich ausgeschlossen seien. Insoweit ist vielmehr im Einzelfall
entscheidend, ob die Gespräche mit Jugendamt, Kindergarten und Schule zur
Erklärung und Bewertung der Äußerungen und Willensbekundungen des Kindes
erforderlich sind, um dessen Wünsche und Interessen gegenüber dem Gericht
zutreffend darstellen zu können (ebenso: OLG Naumburg, FamRZ 2001, S. 170 f.;
OLG Karlsruhe, FamRZ 2001, S. 1166; OLG Stuttgart, FamRZ 2003, S. 322 f.; vgl.
auch § 166 des Referentenentwurfs des Bundesministeriums der Justiz für ein
Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Stand: 14.2.2006, der in § 166 Abs. 4 Satz 3
"klarstellend" vorsieht, wie es in der Begründung heißt, S. 501, dass der
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"klarstellend" vorsieht, wie es in der Begründung heißt, S. 501, dass der
Verfahrenspfleger zur Erfüllung seiner Aufgaben auch Gespräche mit den Eltern
und weiteren Bezugspersonen des Kindes führen kann).
2.
a) Angesichts der vom Vater wiederholt erhobenen Misshandlungsvorwürfe
gegenüber der Mutter war auch die Kontaktaufnahme zum Kindergarten und zur
Schule als erforderlich anzusehen, damit die Verfahrenspflegerin die Äußerungen
der Kinder angemessen bewerten konnte. Hieraus ergab sich zugleich auch die
Notwendigkeit für eine Kontaktaufnahme der Verfahrenspflegerin mit dem
zuständigen Jugendamt. Der in dem angefochtenen Beschluss insoweit
vertretenen abweichenden Auffassung des Amtsgerichts - Rechtspfleger - tritt der
Senat nicht bei. Die hierauf begründeten Kürzungen des Vergütungsanspruchs
sind schon deshalb nicht berechtigt, weil dem Verfahrenspfleger aufgrund
richterlicher Anordnung oder in Absprache mit dem Familienrichter erbrachte
Leistungen aufgrund des hierdurch geschaffenen Vertrauenstatbestandes
regelmäßig zu vergüten sind (vgl. Menne, a.a.O., S. 1040 m. w. N.).
Entsprechendes gilt, soweit der angefochtene Beschluss die ausführlichen
Gespräche der Verfahrenspflegerin mit beiden Eltern in jeweils zwei Terminen
gekürzt und die hierbei vorgenommenen Beobachtungen der Interaktion zwischen
den Kindern und beiden Eltern als nicht erforderlich und damit als nicht
vergütungsfähig angesehen hat. Angesichts des Alters der erst 4 und 7 Jahre alten
Kinder waren diese ausführlichen Gespräche angemessen, um zunächst die
Äußerungen der Kinder fachgerecht einschätzen und sodann den deutlich
werdenden Loyalitätsdruck für die Kinder abmildern zu können und den Kindern
dadurch eine möglichst unbefangene Äußerung ihrer Wünsche zu ermöglichen.
Dagegen ist die von der Verfahrenspflegerin veranschlagte Zeit für die Anfertigung
von Gesprächsvermerken und Niederschriften über Telefongespräche mit den
Beteiligten sowie für die Anfertigung von bei Gericht eingereichten Stellungnahme
als weit überhöht anzusehen. So veranschlagt die Verfahrenspflegerin für die
Fertigung von Vermerken über Gespräche und Telefonate einen Zeitraum von
insgesamt 11 Stunden und 44 Minuten sowie für die sukzessive erfolgende
Anfertigung der beim Gericht eingereichten Stellungnahme einen weiteren
Zeitraum von insgesamt 36 Stunden. Auch wenn man berücksichtigt, dass die
insgesamt 36 lange Stellungnahme mit den beigefügten Plänen und Vorschlägen
für eine Umgangsregelung als äußerst differenziert und hilfreich für eine alsbaldige
eigenverantwortliche Streitbeilegung durch die Eltern selbst angesehen werden
konnte, ist die Tätigkeit in diesem Umfang als nicht mehr vertretbar anzusehen.
Zu der Einschätzung der Familienrichterin in ihrer dienstlichen Äußerung vom
29.12.2005, dass aufgrund der als äußerst hilfreich empfundenen Arbeitsweise der
Verfahrenspflegerin die Einholung eines Gutachtens habe vermieden werden
können, ist festzustellen, dass eine Verfahrenspflegerin von ihrer Funktion und
ihren Aufgaben her nicht einen Sachverständigen ersetzen soll, der eine andere
Aufgabenstellung hat. Der Senat hält in Bezug auf den insoweit veranschlagten
Arbeitsaufwand von insgesamt 47 Stunden und 44 Minuten eine Kürzung um 30 %
für angemessen.
c)
Die darüber hinausgehende Streichung weiterer Arbeitszeiten der
Verfahrenspflegerin ist ebenso ungerechtfertigt wie die vorgenommene
vollständige Streichung der von der Verfahrenspflegerin veranschlagten
Telefoneinheiten für jeweils ein Telefongespräch mit Jugendamt, Schule und
Kindergarten. Von dem als Aufwendungsersatz und Vergütung in Rechnung
gestellten Gesamtbetrag von 3.310,95 EUR sind danach 514,95 EUR abzusetzen
(14,32 Stunden x 31,-- EUR plus 16 % Umsatzsteuer), sodass ein
Gesamtanspruch von 2.796,-- EUR verbleibt.
Unter Berücksichtigung der mit dem angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts
bereits bewilligten Vergütung von 2.264,09 EUR ist der Verfahrenspflegerin der
noch offene Differenzbetrag von 531,91 EUR auszuzahlen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.