Urteil des OLG Frankfurt vom 20.12.2005

OLG Frankfurt: schiedsspruch, schiedsvereinbarung, vollstreckbarerklärung, schiedsgerichtsbarkeit, schiedsverfahren, datum, kommanditgesellschaft, vertragsschluss, dokumentation, abtretung

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Gericht:
OLG Frankfurt 26.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
26 Sch 29/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1025 ZPO, § 1059 Abs 2
ZPO, § 1060 Abs 1 ZPO, §
1062 ZPO
(Schiedsverfahren: Vollstreckbarerklärung einer im Rahmen
eines schiedsgerichtlichen Verfahrens ergangenen
Entscheidung)
Tenor
Der Antrag der Schiedsbeklagten, den ergänzenden Schiedsspruch vom
12.10.2005 für vollstreckbar zu erklären, wird zurückgewiesen.
Die Schiedsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 8.878,84 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Schiedsklägerin verfolgt gegen die Schiedsbeklagte Zahlungsansprüche wegen
vorzeitiger Beendigung eines Vertrages. Im Hinblick auf einen Vertragsschluss
kam es zu einem Schriftwechsel zwischen dem Ehemann der Schiedsklägerin und
einer Kommanditgesellschaft, deren Komplementärin die Schiedsbeklagte ist
(nachfolgend: KG). Zwischen den Parteien ist streitig, ob ein Vertrag zustande
gekommen bzw. ob die Schiedsklägerin im Wege der Abtretung durch ihren
Ehemann Inhaber von Zahlungsansprüchen geworden ist. In den in die
vorvertragliche Korrespondenz eingeführten Allgemeinen Einkaufsbedingungen der
KG ist unter Nr. 15. bestimmt
"Erfüllungsort und Gerichtsstand: Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang
mit dem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden zunächst nach der
Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS)
vom 01.01.1992 entschieden. Das Schiedsgericht kann auch über die Gültigkeit
dieses Schiedsvertrages entscheiden. Das Ergebnis der Schiedsgerichtsbarkeit
kann von beiden Vertragspartnern als letztgültig, endgültig und für beide Parteien
bindend anerkannt werden.
Ist eine der Parteien mit dem Schiedsgerichtsergebnis nicht zufrieden, muss
innerhalb 1 Monat ab Datum des Schiedsgerichtsurteils gerechnet, der Weg der
ordentlichen Gerichtsbarkeit beschritten werden. Bei Fristversäumnis gilt das
Schiedsgerichtsurteil für beide Parteien als bindend und endgültig.“
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 23 - 27 d. A. verwiesen.
Wegen der behaupteten Ansprüche erhob die Schiedsklägerin Schiedsklage auf
Zahlung von 47.474,88 EUR nebst Zinsen. Die Schiedsbeklagte trat dem Anspruch
entgegen. Durch Schiedsspruch vom 08.07.2005 wies das Schiedsgericht die
Schiedsklage ab und erlegte der Schiedsklägerin die Kosten des
schiedsrichterlichen Verfahrens auf (Bl. 4 - 14 d. A.). Die Schiedsklägerin war mit
dem Ergebnis des Schiedsverfahrens nicht einverstanden und erhob unter dem
13.09.2005 vor dem Landgericht Wiesbaden Klage gegen die Schiedsbeklagte, mit
der sie den im Schiedsgerichtsverfahren geltend gemachten Anspruch
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der sie den im Schiedsgerichtsverfahren geltend gemachten Anspruch
weiterverfolgt.
Durch ergänzenden Schiedsspruch vom 12.10.2005 erlegte das Schiedsgericht
der Schiedsklägerin auf, an die Schiedsbeklagte 8.878,84 EUR nebst Zinsen an
Kosten des Schiedsverfahrens zu erstatten (Bl. 15/16 d. A.). Da die Antragstellerin
auch diesen ergänzenden Schiedsspruch nicht als bindend anerkennt, erweiterte
sie unter dem 24.10.2005 die Klage vor dem Landgericht Wiesbaden dahingehend,
dass der ergänzende Schiedsspruch aufgehoben wird.
Mit dem vorliegenden Antrag begehrt die Antragstellerin,
den von dem Schiedsgericht am 12.10.2005 erlassenen ergänzenden
Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Antraggegnerin ist der Ansicht, der Schiedsspruch vom 12.10.2005 entfalte
zwischen den Parteien keine Rechtswirkung. Es liege keine wirksame
Schiedsvereinbarung vor, sondern lediglich die Vereinbarung einer "Güte- oder
Schlichtungsstelle“. Als entscheidendes Kriterium für eine Schiedsvereinbarung
fehle vorliegend nämlich die Vereinbarung, dass der Weg zu den staatlichen
Gerichten ausgeschlossen ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug
genommen.
II.
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des am 12.10.2005 erlassenen
ergänzenden Schiedsspruchs ist unzulässig.
Ein Antrag auf Vollstreckbarerklärung gemäß §§ 1060 Abs. 1, 1062 ff ZPO ist im
Gesetz nur vorgesehen und deshalb allein statthaft, wenn er sich auf einen
Schiedsspruch im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO bezieht (vgl. Schwab/Walter,
Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 27 Rn. 7; BGH NJW 2004, 2226 - Landseer-
Hunde zur einem Aufhebungsantrag nach § 1059 ZPO). Dies setzt eine
Schiedsvereinbarung im Sinne dieser Bestimmungen voraus. Eine solche
Schiedsvereinbarung besteht jedoch nicht, wenn die Entscheidung des
Schiedsgerichts nicht endgültig sein soll, sondern es im Belieben der Parteien
verbleibt, trotz oder nach der Entscheidung des Schiedsgerichts den ordentlichen
Rechtsweg zu beschreiten. (RGZ 146, 262, 265; OLG Düsseldorf, MDR 1956, 750;
Schütze/Tscherning/Wais, Hdb. des Schiedsverfahrens, 2. Aufl., Rn. 46;
Zöller/Geimer, ZPO, 25. Aufl., § 1029 Rn. 49; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO,
63. Aufl., §1029 Rn. 14). Dann beschränkt sich die Zuständigkeit der staatlichen
Gerichte nämlich nicht auf die Nachprüfung der in § 1059 Abs. 2 ZPO aufgeführten
Gründe, sondern fällt der gesamte Streit mit allen zu treffenden tatsächlichen und
rechtlichen Entscheidungen dem staatlichen Gericht an. Dies widerspricht der
Konzeption des Schiedsverfahrens nach den §§ 1025 ff. ZPO. So liegt jedoch der
Streitfall.
Es kann dabei dahin stehen, ob zwischen der Schiedsklägerin oder ihrem Ehemann
einerseits und der Schiedsbeklagten andererseits ein Vertrag unter Einbeziehung
der Einkaufsbedingungen und damit der Klausel Nr. 15 zustande gekommen ist,
was nach der Begründung des Schiedsgerichts zumindest offen bleibt. Die
Schiedsklägerin kann sich jedenfalls nicht darauf berufen, dass die Anrufung des
Schiedsgerichts nicht vereinbart worden sei. Sie hat sich auf das Verfahren vor
dem Schiedsgericht nicht nur rügelos eingelassen (vgl. dazu Schwab/Walter, Kap.
24 Rn. 7), sondern es selbst mit ihrer Schiedsklage eingeleitet. Ist aber die
Schiedsvereinbarung als geschlossen zu betrachten, so hat sie den Inhalt der
Klausel Nr. 15 der Einkaufsbedingungen der KG, denn von deren Geltung sind die
Schiedsparteien ausgegangen.
Die Schiedsklausel in Nr. 15 der Einkaufsbedingungen stellt es den
Schiedsparteien frei, nach der Entscheidung des Schiedsgerichts die ordentliche
Gerichtsbarkeit anzurufen. Das Ergebnis des Schiedsgerichtsverfahrens ist für die
Partei nur dann endgültig und bindend, wenn nicht innerhalb eines Monats ab dem
Datum des Schiedsgerichtsurteils die staatlichen Gerichte angerufen werden.
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Datum des Schiedsgerichtsurteils die staatlichen Gerichte angerufen werden.
Innerhalb dieser Frist haben die Schiedsparteien die Möglichkeit, sich ungeachtet
des Schiedsspruchs an die ordentlichen Gerichte zu wenden.
Es kann ebenso offen bleiben, ob der Ausgangsschiedsspruch vom 08.07.2005
schon endgültig und verbindlich geworden ist, bevor die Schiedsklägerin die Klage
zum Landgericht Wiesbaden erhoben hat. Selbst wenn diese Klage, die am
08.08.2005 zumindest hätte eingereicht werden müssen, verspätet war, würde
damit nur bindend feststehen, dass die Schiedsklägerin dem Grunde nach die
Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens zu tragen habe. Jedenfalls in Bezug auf
den ergänzenden Schiedsspruch über die Höhe der Kosten vom 12.10.2005 hat
die Schiedsklägerin mit ihrem Antrag vom 24.10.2005, diesen Schiedsspruch
aufzuheben, rechtzeitig den Weg vor die ordentlichen Gerichte beschritten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Der Streitwert entspricht dem durch den Schiedsspruch vom 12.10.2005
zuerkannten Betrag.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.