Urteil des OLG Frankfurt vom 01.10.2002

OLG Frankfurt: vergleich, bedürftiger, mittellosigkeit, beendigung, gefahr, gleichbehandlung, anmerkung, quelle, meinung, missbrauch

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Gericht:
OLG Frankfurt 25.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
25 W 70/02
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 123 ZPO, § 54 Nr 1 GKG, §
54 Nr 2 GKG, § 58 Abs 2 S 2
GKG
(Kostenschuldnerschaft für Gerichtskosten: Haftung der
mittellosen Partei als Übernahmeschuldner)
Leitsatz
§ 58 Abs. 2 S. 2 GKG gilt nur für den Entscheidungsschuldner nach § 54 Nr. 1 GKG, nicht
für den Übernahmeschuldner (§ 54 Nr. 2 GKG), also den, der sich in Kenntnis seiner
Mittellosigkeit durch Vergleich selbst zum Kostenschuldner macht. Nur so kann
Vereinbarungen zu Lasten der Staatskasse wirksam begegnet werden (Abweichung von
OLG Ffm., OLG Rep. Ffm. 2000, 21).
Tenor
Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde Erinnerung des Beklagten gegen
den Kostenfestsetzungsbeschluß der Rechtspflegerin beim Landgericht Kassel
vom 19.August 2002 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem
Beschwerdewert von 89,42 € zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
Die Erinnerung des Beklagten ist als sofortige Beschwerde statthaft (§§ 104 Abs. 3
Satz 1, 567 ZPO), fristgerecht erhoben (§ 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und auch sonst
zulässig (§ 567 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Das Rechtsmittel bleibt in der Sache selbst
aber ohne Erfolg. Der Beklagte hat es im Prozeßvergleich vom 5. März 2002
übernommen, die Hälfte der Gerichtskosten zu tragen (§ 92 Abs. 1 Satz 2 ZPO),
weshalb er die insgesamt von der Klägerin vorgeschossenen Gerichtskosten zur
Hälfte an die Klägerin zu erstatten hat. Daß dem Beklagten durch Beschluß der
Zivilkammer vom 5.7.2002 Prozeßkostenhilfe gewährt worden ist, hat gem. § 123
ZPO auf seine Verpflichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten,
keinen Einfluß, daher können nach § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG auch vom Gegner
gezahlte Gerichtskosten vom Vergleichsschuldner zu erstatten sein. Allerdings hat
das Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 23.6.1999 (MDR 1999, 1089)
für den Fall, daß ein unbemittelter Beklagter durch gerichtliche Entscheidung in
Gerichtskosten verurteilt worden ist, § 123 ZPO aus Gründen der
Gleichbehandlung bedürftiger Kläger und bedürftiger Beklagter dahin
eingeschränkt, daß eine Erstattungspflicht nicht begründet ist, vielmehr die
Staatskasse dem obsiegenden Kläger die sonst vom bedürftigen Beklagten zu
erstattenden, weil vom Kläger verauslagten Gerichtskosten zu ersetzen, d.h. an
den Kläger zurückzuzahlen hat. Das Bundesverfassungsgericht hat freilich in der
gleichen Entscheidung ausgesprochen, daß es sachlich begründet ist, den Schutz
des § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG nicht auf die Fälle des gerichtlichen Vergleichs zu
erstrecken, da die Beendigung des Rechtsstreites durch gerichtlichen Vergleich,
der auch von anderen Erwägungen als dem der Anspruchsberechtigung getragen
werden kann, die Gefahr einer Manipulation der Prozeßparteien hinsichtlich der
Gerichtskosten zu Lasten der Staatskasse in sich bergen kann. Soweit der 12.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Beschluß vom 10.11.1999,
OLGR Frankfurt am Main 2000, 21) § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG im Wege der
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OLGR Frankfurt am Main 2000, 21) § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG im Wege der
verfassungskonformen Auslegung dahin interpretiert, daß die Haftungsbefreiung
des Zweitschuldners auch dann anzunehmen sei, wenn der Mittellose ein
Übernahmeschuldner nach § 54 Nr. 2 GKG sei (in diesem Sinne auch LG Berlin NJW
RR 1999, 1087; vgl. auch Egon Schneider in Anmerkung zu der vorzitierten
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts MDR 1999, 1090), vermag sich der
Senat - insoweit der herrschenden Meinung (vgl. OLG Zweibrücken Rpfleger 2002,
33; OLG München FamRZ 2002, 257; OLG Hamm OLGR Hamm 2002, 162; Wedel,
Jur. Büro 2000, 397; Schütt MDR 2000, 668 - die beiden letzteren mit zahlreichen
weiteren Nachweisen -) folgend - dem nicht anzuschließen. Das
Bundesverfassungsgericht hat im oben zitierten Beschluß selbst klargestellt, daß
die unterschiedliche Behandlung von freiwilliger Kostenübernahme durch den einen
Vergleich schließenden Mittellosen einerseits, des durch Gerichtsentscheidung zur
Kostentragung verurteilten Mittellosen andererseits - sachlich begründet - ist. Ob
insoweit sogar die Bindungswirkung der zum selben Ergebnis kommenden
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluß vom 13.6.1979 (NJW
1979, 2608) nach § 31 Bundesverfassungsgerichtsgesetz eingreift (so Schütt
a.a.O.), mag offen bleiben. Jedenfalls nötigt nichts zu einer Abweichung vom
Wortlaut des § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG, der nur für den Entscheidungsschuldner nach
§ 54 Nr. 1 GKG gilt, nicht aber für den Übernahmeschuldner (§ 54 Nr. 2 GKG), also
den, der sich in Kenntnis seiner Mittellosigkeit vergleichsweise selbst zum
Kostenschuldner macht. Vereinbarungen zu Lasten der Staatskasse kann nur so
wirksam begegnet werden. Die vom 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main in der oben zitierten Entscheidung für ausreichend erachtete
Kontrolle mißbräuchlich zu Lasten der Staatskasse abgeschlossener
Kostenvergleiche, nämlich die Überprüfung solcher Vergleiche darauf, ob die
Kostenregelung des Vergleichs einen - klar zu Tage tretenden Missbrauch zu
Lasten der Staatskasse - darstellt, so etwa bei - grober Divergenz der von der
unbemittelten Partei übernommenen Leistungsquote zur Kostenquote -, ist -
zumal im Kostenfestsetzungsverfahren - kaum zu leisten und jedenfalls nicht
praktikabel
Da die sofortige Beschwerde ohne Erfolg bleibt, hat der Beklagte gem. § 97 ZPO
die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des
Beschwerdegegenstandes ist entsprechend § 3 ZPO gemäß dem Interesse des
Beklagten am Beschwerdeerfolg festgesetzt worden. Mit Rücksicht auf die
Abweichung der vorliegenden Entscheidung von der oben zitierten Entscheidung
des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main wird die
Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO
zugelassen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.