Urteil des OLG Frankfurt vom 23.05.2002

OLG Frankfurt: zahlungsunfähigkeit, anfechtung, zwangsvollstreckung, beitragsforderung, auszahlung, sicherheitsleistung, hauptsache, sozialversicherung, freiwilligkeit, aufrechnung

Gericht:
OLG Frankfurt 16.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
16 U 182/01
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 88 InsO, § 131 Abs 1 Nr 2
InsO, § 139 Abs 2 InsO
(Insolvenzverfahren: Vollstreckung vor
Verfahrenseröffnung; anfechtbare Verfügungen;
Beweislast für Wegfall der Zahlungsunfähigkeit;
Rückforderung der Arbeitnehmeranteile nach Anfechtung
gezahlter Sozialversicherungsbeiträge)
Leitsatz
1. § 88 InsO gilt nur für Sicherungsrechte, nicht für Maßnahmen, die unmittelbar zur
Befriedigung des Gläubigers führen.
2. Auch bei Leistungen des Schuldners zur Abwendung der Zwangsvollstreckung
handelt es sich um inkongruente Rechtshandlungen im Sinne von § 131 InsO.
3. Ein für erledigt erklärter Insolvenzantrag kann keine Grundlage für eine Anfechtung
von Rechtshandlungen des Schuldners innerhalb der kritischen Phase aufgrund des §
139 Abs. 2 InsO sein.
4. Im Rahmen des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO hat der Anfechtungsgegner, der sich auf
Wegfall der Zahlungsunfähigkeit beruft, nachzuweisen, dass der Insolvenzschuldner
seine Zahlungen im Allgemeinen wieder aufgenommen hat. Allein der Umstand, dass
der Schuldner Zahlungen an den Anfechtungsgegner geleistet hat, begründet noch
keine Vermutung für den Wegfall der Zahlungsunfähigkeit.
5. Ein Gläubiger, der einen Insolvenzantrag schlüssig auf Zahlungsunfähigkeit des
Schuldners gestützt hat, kann nicht später damit gehört werden, den Insolvenzgrund
nur zum Schein behauptet zu haben.
6. Ficht der Insolvenzverwalter eines Arbeitgebers von diesem gezahlte
Sozialversicherungsbeiträge an, so kann er grundsätzlich auch die Arbeitnehmeranteile
zurückfordern. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Arbeitgeber eine konkrete
Lohnabrechnung vorgenommen und in seiner Buchhaltung die Abzüge als Guthaben
des Arbeitnehmers ausgewiesen hat und diese Abzüge aus vorhandenen Barmitteln
abgeführt hat.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 20. Juli 2001 - 2-04 O 359/00 - abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 29.602,56 nebst 4 Zinsen aus EUR
29.533,55 seit dem 1. März 2000 und 5 Zinsen aus EUR 69,01 seit dem 8. Mai
2001 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass eine Beitragsforderung der Beklagten
gegenüber dem Kläger für die Zeit von Dezember 1999 bis April 2000 in Höhe von
DM 19.865,03 (= EUR 10.156,83) erloschen ist. Von den Kosten des Rechtsstreits
tragen der Kläger 1/4 und die Beklagte 3/4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 des
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Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 des
aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger
vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 des jeweils zu vollstreckenden
Betrages leistet.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120
des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
Der Kläger verlangt von der Beklagten Rückzahlung von
Sozialversicherungsbeiträgen, die von der Insolvenzschuldnerin, der Firma
Baugeschäft K. Meisterbetrieb GmbH, gezahlt wurden, was allerdings in kritischer
Insolvenzphase in unwirksamer oder anfechtbarer Weise geschehen sein soll. Am
4. Februar 1999 stellte die Beklagte wegen rückständiger
Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von DM 40.107,52 Insolvenzantrag gegen die
Insolvenzschuldnerin. Während des Antragsverfahrens erhöhte die Beklagte ihre
Ansprüche für die Monate Januar bis Mai 1999. Zwischen Januar und Juni 1999
erbrachte die Insolvenzschuldnerin sechs Zahlungen per Scheck im
Gesamtumfange von DM 46.304,29. Wegen der Einzelaufstellung wird auf das
landgerichtliche Urteil (Bl. 211 d.A.) verwiesen. Mit Schreiben vom 30. Juli 1999
erklärte die Beklagte daraufhin ihren Insolvenzantrag wegen Ausgleichs ihrer
Forderungen in der Hauptsache für erledigt. Am 13. August 1999 überwies die
Insolvenzschuldnerin der Beklagten an weiteren Sozialversicherungsbeiträgen
erneut einen Betrag von DM 57.772,60 (Bl. 187 d.A.). Durch Beschluss vom 19.
August 1999 stellte das Insolvenzgericht die Erledigung des Antrags der Beklagten
fest (Bl. 4-5 d.A.).
Bereits am 2. August 1999 hatte auch das Finanzamt O. einen Insolvenzantrag
wegen Steuerrückständen von etwa DM 150.000,- gestellt. Daraufhin bestellte das
Insolvenzgericht den Kläger zum Sachverständigen (Bl. 8-9 d.A.). Anschließend
wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Wegen Fortführung des Betriebs der
Insolvenzschuldnerin in der Zeit von Dezember 1999 bis April 2000 schuldet der
Kläger der Beklagten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von DM 19.865,03. Mit
seiner Rückforderungsklage beruft sich der Kläger auf Unwirksamkeit der
Zahlungen der Insolvenzschuldnerin bzw. ficht diese Zahlungen an. Er hat die
Auffassung vertreten, die Scheckzahlungen seien zur Abwendung der drohenden
Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt. Die Beklagten sei spätestens seit ihrem
fruchtlos verlaufenen Pfändungsversuch vom 18. Januar 1999 über die
Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin informiert gewesen. Im Übrigen hat
er die zurückgeforderten Beträge aus den Scheckzahlungen mit den geschuldeten
Beiträgen verrechnet.
Die Beklagte hat behauptet, ihr Insolvenzantrag habe nicht auf Kenntnissen über
die Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin beruht, sondern sei nur als
Druckmittel gestellt worden. Auch aus der Anhörung des Geschäftsführers der
Insolvenzschuldnerin bzw. dessen Ehefrau habe sich eine Zahlungsunfähigkeit
nicht ergeben. Von dem späteren Insolvenzantrag habe sie nichts gewusst. Im
Übrigen könne der Kläger allenfalls die Arbeitgeberanteile der
Sozialversicherungsbeiträge zurückfordern; für die Arbeitnehmeranteile sei er nicht
aktivlegitimiert. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger
zunächst einmal nur zur Hälfte aktivlegitimiert sei; im Übrigen seien die Zahlungen
der Insolvenzschuldner weder unwirksam noch anfechtbar. Wegen der Einzelheiten
wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen (Bl. 210-
221 d.A.).
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine Ansprüche
weiterverfolgt. Er rügt die landgerichtliche Entscheidung als rechtsfehlerhaft, was
er im Einzelnen, auch durch Verweis auf neuere Rechtsprechung, ausführt. Der
Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils 1. die Beklagte zu
verurteilen, an ihn DM 84.201,86 (= EUR 43.051,73) nebst 5
Zinsen aus DM 37.897,30 (= EUR 19.376,58) seit 1. 3. 2000 und aus DM
46.304,29 (= EUR 23.675,01) seit 8. 5. 2001 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die
Forderung der Beklagten in Höhe eines Betrages von DM 19.865,03 (= EUR
10.156,83) durch Aufrechnung erloschen ist.
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Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil, ebenfalls durch Verweis auf neuere
Rechtsprechung. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird
auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
I. Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Der Kläger kann von der
Beklagten einen erheblichen Teil der verfahrensgegenständlichen Zahlungen der
Insolvenzschuldnerin zugunsten der Insolvenzmasse zurückverlangen.
1. Allerdings sind die von der Insolvenzschuldnerin erbrachten Leistungen nicht
schon gemäß § 88 InsO unwirksam. § 88 InsO gilt nicht nur nach dem eindeutigen
Wortlaut, sondern auch nach einhelliger Rechtsmeinung nur für Sicherungsrechte,
die gegen den Willen des Schuldners erlangt und im Zeitpunkt der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens noch nicht abgeschlossen sind, nicht dagegen für
Maßnahmen, die zur (unmittelbaren) Befriedigung des Gläubigers führen (FK-
InsO/App, § 88 RN 6; Breuer in MünchKomm-InsO, § 88 RN 3; Smid, InsO, § 88 RN
10; Hess/Weis/Wienberg, InsO, § 88 RN 18, 21). Leistungen, die zur Befriedigung
des Gläubigers führen, können deshalb allenfalls nach den
Anfechtungsvorschriften angefochten werden (Breuer a.a.O.; Smid a.a.O. RN 10;
FK-InsO/App a.a.O.). Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die ersten
Zahlungen der Insolvenzschuldnerin mittels Schecks erfolgten; denn diese wurden
noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingelöst.
2. Der Kläger kann jedoch gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO - zunächst dem Grunde
nach - die von der Insolvenzschuldnerin an die Beklagte im Mai, Juni und August
1999 gezahlten Sozialversicherungsbeiträge zurückfordern; denn diese Zahlungen
erfolgten insolvenzrechtlich in anfechtbarer Weise. Dabei handelt es sich um die
Scheckzahlungen vom 4. Mai und 1. Juni 1999 über je DM 10.000,- sowie um die
Überweisung vom 13. August 1999 über DM 57.772,60 (die der Kläger jedoch nur
in Höhe von DM 57.762,60 angefochten hat und zurückfordert).
2.1. Nach der Vorschrift des § 131 InsO begründet ist die Anfechtung allerdings nur
hinsichtlich der beiden genannten Scheckzahlungen.
2.1.1. In Bezug auf diese Vorschrift ist dem Kläger beizupflichten, dass auch
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen "inkongruente" Rechtshandlungen im Sinne
von § 131 InsO darstellen, weil ein Gläubiger keinen Anspruch darauf hat, im Wege
der Zwangsvollstreckung eine Sicherung oder Befriedigung zu erlangen. Dies gilt
auch, wenn der Schuldner "freiwillig", aber letztlich zur Abwendung der
Zwangsvollstreckung geleistet hat (BGH - 9.9.1997 - MDR 1997, 1140 [1141]).
a) Eine solche Leistung im Wege der Zwangsvollstreckung liegt allerdings
hinsichtlich der nachweislich am 13. August 1999 vorgenommenen Überweisung
von DM 57.772,60 (Bl. 41 = 187 d.A.) schon deshalb nicht (mehr) vor, weil die
Beklagte bereits mit Schreiben vom 30. Juli 1999 aufgrund der vorausgegangenen
Zahlungen der Insolvenzschuldnerin in dem von ihr selber eingeleiteten
Insolvenzantragsverfahren die Hauptsache für erledigt erklärt hat. Auf den
Beschluss des Insolvenzgerichts, mit dem es die Erledigung (lediglich) festgestellt
und über die Kosten entschieden hat, kommt es nicht an; maßgebend ist allein, ob
die Zahlung (noch) "im Wege der Zwangsvollstreckung" erfolgte oder nicht. Wenn
die Beklagte aber keine Zwangsvollstreckung mehr betreibt, kann eine Zahlung
auch nicht mehr im Wege einer "Zwangsvollstreckung" oder zu deren Abwehr
erfolgen.
Dass die Beklagte auf die Zahlung des vorgenannten Geldbetrages auch sonst
keinen Anspruch gehabt habe, behauptet aber der Kläger nicht, macht er doch
gerade deutlich, dass es neue Forderungen der Beklagten gegeben habe.
Ungeachtet dessen, was die Beklagte zuvor für Erklärungen abgegeben hat, hat
sie jedenfalls mit ihrer Erledigungserklärung eindeutig bekundet, - mindestens im
Augenblick - keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Insolvenzschuldnerin
betreiben zu wollen, die etwa durch eine weitere Zahlung abgewendet werden
müssten.
b) Demgegenüber ist es nicht von der Hand zu weisen, dass die früheren
Scheckzahlungen im Rahmen des Insolvenzantragsverfahrens zur Abwendung der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgten. Soweit die Beklagte weiterhin auf die
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Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgten. Soweit die Beklagte weiterhin auf die
"Freiwilligkeit" dieser Zahlungen abstellt, ist ihr nicht zu folgen. Zum einen liegt der
Zusammenhang mit der drohenden Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu nahe,
um eine ernsthafte "Freiwilligkeit" annehmen zu können. Zum anderen kann auch
der Verstoß gegen den insolvenzrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz in dieser
kritischen Phase nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. BGH - 9.9.1997 - MDR 1997,
1140 [1141]).
2.1.2. Für diese Zahlungen gilt deshalb grundsätzlich § 131 InsO. Insoweit kommt
es auf den Zeitpunkt der Zahlung bezogen auf den Zeitpunkt des Antrags auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens an.
a) Mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist zunächst derjenige
gemeint, aufgrund dessen das Insolvenzverfahren tatsächlich eröffnet wird.
Eröffnet wurde das Insolvenzverfahren bezüglich der Insolvenzschuldnerin auf den
Antrag des Finanzamtes vom 27. Juli 1999 hin, beim (unzuständigen) Amtsgericht
Gelnhausen am 28. Juli 1999, beim Insolvenzgericht am 2. August 1999
eingegangen (Bl. 44 d.A.). Innerhalb der Monatsfrist des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO
vor Antragstellung liegt keine der Scheckzahlungen; dagegen liegen innerhalb der
3-Monatsfrist des § 131 Abs. 1 Nr. 2 und 3 InsO die Zahlungen vom 4. Mai und 1.
Juni 1999.
b) Nach § 139 Abs. 2 Satz 1 InsO ist aber auch ein früherer Antrag maßgeblich,
wenn er zulässig und begründet war, das Insolvenzverfahren aber gleichwohl
aufgrund eines später gestellten Antrags eröffnet wird. Im Zeitpunkt der Stellung
des (zweiten) Insolvenzantrags des Finanzamtes vom 27. Juli 1999 (Bl. 44 d.A.) war
das von der Beklagten eingeleitete Insolvenzantragsverfahren noch nicht
abgeschlossen; denn die Erledigungserklärung erfolgte erst mit Schreiben vom 30.
Juli 1999. Nun war zwar nach dem Inhalt des Beschlusses des Insolvenzgerichts
vom 19. August 1999 (Bl. 4-5 d.A.) der Insolvenzantrag der Beklagten bis zur
Erfüllung ihrer Forderungen "zulässig und begründet". Gleichwohl führt dies nicht zu
einer Vorverlagerung des maßgebenden Antragszeitpunktes auf denjenigen des
Antrags der Beklagten vom 4. Februar 1999. So hat bereits das Oberlandesgericht
Hamm in seinem Urteil vom 7. September 2000 - ZIP 2000, 2214 [2215] -
ausgeführt, dass ein für erledigt erklärter Antrag auf Konkurseröffnung einem
zurückgenommenen oder zurückgewiesenen Antrag gleich stehe; denn auch
damit komme zum Ausdruck, dass der Antrag nicht weiterverfolgt werde, für ein
Tätigwerden des Konkursgerichts mithin kein Anlass mehr bestehe. Dies hat der
Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 20. November 2001 - NJW 2002, 515 [516]
= MDR 2002, 416 - bekräftigt. Da ein wirksam für erledigt erklärter Insolvenzantrag
von sich aus nicht mehr zu einer Verfahrenseröffnung führen könnte, könne er
auch nach § 139 Abs. 2 InsO keine Grundlage einer Anfechtung sein.
Der Senat sieht keinen rechtfertigenden Anlass, von dieser Rechtsprechung
abzuweichen. Es kommt auch nicht auf die Motive des Antragstellers an, die seiner
Erledigungserklärung zugrunde liegen. Seinem Einwand, die Erledigungserklärung
der Beklagten vom 30. Juli 1999 sei unzulässig gewesen, muss sich der Kläger den
Beschluss des Insolvenzgerichts vom 19. August 1999 entgegenhalten lassen, mit
dem die Erledigung rechtsverbindlich im Verhältnis der Beklagten zur
Insolvenzschuldnerin festgestellt worden ist.
2.1.3. Wie oben festgestellt, lagen innerhalb des zweiten und dritten Monats vor
dem hier allein maßgebenden Eröffnungsantrag des Finanzamtes vom 27. Juli
1999 nur die Scheckzahlungen vom 4. Mai und 1. Juni 1999 über jeweils DM
10.000,-.
a) Nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist einzige Voraussetzung, dass der Schuldner zur
Zeit der Zahlung (eigentlich) zahlungsunfähig war.
aa) Nach § 17 Abs. 2 InsO ist Zahlungsunfähigkeit in der Regel anzunehmen, wenn
der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungsverpflichtungen zu
erfüllen, indem er seine (freiwilligen) Zahlungen einstellt. Gegen eine - objektive -
Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin könnte zwar die Tatsache sprechen,
dass sie einige Zahlungen an die Beklagte geleistet hat. Das ist aber nicht
entscheidend; denn sonst könnten die Anfechtungsvoraussetzungen bei
Zahlungen des Insolvenzschuldners niemals vorliegen. Von der Anfechtbarkeit von
Zahlungen des Insolvenzschuldners geht das Gesetz jedoch gerade aus. Unstreitig
bestanden aber gegenüber dem Finanzamt erhebliche Zahlungsverpflichtungen in
einer Größenordnung (hier: von über DM 150.000,-), die nicht erst kurz vor dessen
Eröffnungsantrag am 27. Juli 1999 aufgelaufen sein können, sondern bereits seit
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Eröffnungsantrag am 27. Juli 1999 aufgelaufen sein können, sondern bereits seit
geraumer Zeit ohne Tilgung bestanden haben müssen. Zudem erfolgten - wie
oben ausgeführt - die Zahlungen an die Beklagte erkennbar nur zur Abwendung
der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund deren bereits anhängigen
Antrags. Auch hat der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin bei seiner
Anhörung durch das Insolvenzgericht am 16. Juni 1999 (Bl. 52-53 d.A.) keinerlei
liquide Mittel anführen können. Das Vermögen der Insolvenzschuldnerin bestand
danach aus älteren Gerätschaften und Material sowie aus Außenständen, deren
Realisierbarkeit zweifelhaft war. Dementsprechend erfolgten diese
Scheckzahlungen der Insolvenzschuldnerin zulasten eines ohnehin erheblich im
Soll geführten Bankkontos.
bb) Darüber hinaus wirkt eine einmal eingetretene Zahlungsunfähigkeit
grundsätzlich fort. Sie kann nur dadurch wieder beseitigt werden, dass die
Zahlungen im Allgemeinen wieder aufgenommen werden. Dies hat derjenige
darzulegen und zu beweisen, der sich auf den Wegfall einer zuvor eingetretenen
Zahlungseinstellung beruft (BGH - 20.11.2001 - NJW 2002, 515 [517]; ders. -
25.10.2001 - BB 2002, 590 [591/92] = MDR 2002, 419). Dazu hat die insoweit
darlegungspflichtige Beklagte jedoch nichts vorgetragen. Insoweit muss sie sich
zudem ihren eigenen Insolvenzantrag entgegenhalten lassen, den sie auf den
Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit gestützt hat. Darauf, dass sie diesen
Insolvenzgrund nur zum Schein behauptet habe, um die Insolvenzschuldnerin zu
"freiwilligen" Zahlungen zu bewegen, kann sich die Beklagte schon deshalb nicht
berufen, weil in dem für ihre Beziehungen zu der Insolvenzschuldnerin
rechtsverbindlich gewordenen Beschluss des Insolvenzgerichts vom 19. August
1999 (Bl. 4-5 d.A.) ausdrücklich festgestellt worden ist, dass ihr Antrag von Anfang
an zulässig und begründet gewesen sei. Somit ist von einer im Zeitpunkt der
Zahlungen (fort-)bestehenden objektiven Zahlungsunfähigkeit der
Insolvenzschuldnerin auszugehen, sodass die Beklagte jedenfalls die beiden
letzten Scheckzahlungen vom 4. Mai und vom 1. Juni 1999 in Höhe von zusammen
DM 20.000,- in anfechtbarer Weise erhalten hat.
b) Ob der Beklagten darüber hinaus nach Maßgabe des § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO
bekannt war, dass die an sie erfolgten Zahlungen die (übrigen) Insolvenzgläubiger
benachteiligten, kann unter diesen Umständen dahingestellt bleiben.
2.2. Die Anfechtung der Überweisung der Insolvenzschuldnerin vom 13. August
1999 über DM 57.762,60 ist demgegenüber nach § 130 InsO begründet.
a) Vom zeitlichen Rahmen her wird diese Zahlung sowohl von § 130 Abs. 1 Nr. 1
als auch von Nr. 2 InsO erfasst; denn sie erfolgte sogar nach Stellung desjenigen
Insolvenzantrages, der zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt hat.
b) In Bezug auf diese Zahlung ist die Anfechtungsvoraussetzung des § 130 Abs. 1
Nr. 1 InsO gegeben. Nach dieser Bestimmung ist für eine Anfechtung
Voraussetzung, dass der Insolvenzschuldner zur Zeit der Befriedigung des
Gläubigers zahlungsunfähig war und der Gläubiger zu dieser Zeit die
Zahlungsunfähigkeit kannte. Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit steht die
Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit
schließen lassen (§ 130 Abs. 2 InsO).
aa) Dass die Insolvenzschuldnerin im Zeitpunkt der Zahlung vom 13. August 1999
(noch immer) objektiv zahlungsunfähig war, ergibt sich aus den obigen
Ausführungen bei 2.1. zu a). Auch für diese weitere Zeit hat die Beklagte nichts
vorgetragen, was auf eine wieder eingetretene Zahlungsfähigkeit der
Insolvenzschuldnerin schließen lassen könnte, ist doch gerade um diese Zeit das
Insolvenzverfahren eröffnet worden. Immerhin hat die Insolvenzschuldnerin
gegenüber dem später antragstellenden Finanzamt Abgabenverbindlichkeiten in
Höhe von mehr als DM 150.000,- auflaufen lassen, also weit mehr, als sie der
Beklagten schuldete.
bb) In Bezug auf ihre (subjektive) Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der
Insolvenzschuldnerin muss sich die Beklagte - wie schon oben ausgeführt - ihren
eigenen auf Zahlungsunfähigkeit gestützten Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens entgegenhalten lassen. Zudem wird - wie ebenfalls schon
ausgeführt - eine einmal eingetretene Zahlungsunfähigkeit erst dann wieder
beseitigt, wenn die Zahlungen im Allgemeinen wieder aufgenommen werden.
Stand aber die Zahlungsunfähigkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt einmal fest,
dann ist es Sache des Anfechtungsgegners, den Wegfall dieser Voraussetzung
darzulegen und zu beweisen (BGH - 20.11.2001 - NJW 2002, 515 [517]; ders. -
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darzulegen und zu beweisen (BGH - 20.11.2001 - NJW 2002, 515 [517]; ders. -
25.10.2001 - BB 2002, 590 [591/92] = MDR 2002, 419). Das hat die Beklagte nicht
getan. Eine etwaige, von der Beklagten noch nicht einmal behauptete, irrtümliche
Annahme des Wegfalls der Zahlungsunfähigkeit aufgrund der Zahlungen der
Insolvenzschuldnerin, die letztlich zur Erledigung des von der Beklagten
eingeleiteten Antragsverfahrens geführt haben, ändert daran nichts; denn allein
die Tilgung der eigenen Forderungen genügt regelmäßig auch dann nicht, wenn die
Gläubigerin nur diese Forderungen positiv kennt. Ein Gläubiger, der sich nach
einem Insolvenzantrag mit seinem Schuldner einigt, darf grundsätzlich nicht davon
ausgehen, dass der Schuldner auch andere Gläubiger in gleicher Weise bedienen
werde. Vielmehr entspricht es allgemeiner Lebenserfahrung, dass der Schuldner -
um sein wirtschaftliches Überleben zu sichern - unter dem Druck eines
Insolvenzantrags bevorzugt an den antragstellenden Gläubiger leisten werde, um
diesem zum Stillhalten zu bewegen, worauf sich die Beklagte ja sogar ausdrücklich
beruft. Solche an den am meisten drängenden Gläubiger erbrachte Leistungen
gehen typischerweise zulasten der abwartenden. Dies führt dazu, dass oft mit
mehr oder minder großer Verzögerung letztere erneut einen Insolvenzantrag
stellen werden, der dann zur Verfahrenseröffnung oder zur Abweisung mangels
Masse führt. Dieser Erfahrungssatz verbietet einen Schluss des antragstellenden
Gläubigers, dass der Schuldner auch anderen Gläubigern gegenüber seine
Zahlungen wieder aufgenommen habe. Dies gilt erst recht für einen
Sozialversicherungsträger, weil sich angesichts der partiellen Strafbewehrtheit
seiner Forderungen (§ 266a StGB) die allgemeine Erfahrung aufdrängt, dass
solche Ansprüche vorrangig vor anderen befriedigt werden (BGH - 20.11.2001 -
a.a.O. [518]; ders. - 25.10.2001 - a.a.O. [592]). Diese Grundsätze gelten auch hier.
Damit greift dieser Anfechtungstatbestand.
c) Auf den weiteren Tatbestand des § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO kommt es unter diesen
Umständen nicht mehr an. Dies gilt umso mehr, als es mangels einer
Vorverlagerung des maßgebenden Zeitpunktes (siehe oben bei 2.1.2. zu b) nicht
auf die Kenntnis der Beklagten von ihrem eigenen Insolvenzantrag abgestellt
werden kann, sondern sie im Zeitpunkt der Zahlung am 13. August 1999 Kenntnis
von dem Insolvenzantrag des Finanzamtes vom 27. Juli 1999 gehabt haben
müsste. Das aber ist nicht ersichtlich.
3. Sind somit die Scheckzahlungen der Insolvenzschuldnerin vom 4. Mai und 1. Juni
1999 über je DM 10.000,- sowie ihre Überweisung vom 13. August 1999 über DM
57.772,60 in anfechtbarer Weise erfolgt, so kann der Kläger die vollen Beträge von
der Beklagten zurückverlangen - wobei er allerdings von dem letztgenannten
Betrag nur DM 57.762,60 geltend macht -, also nicht nur in Höhe der (hälftigen)
Arbeitgeber-Anteile, sondern auch in Höhe der Arbeitnehmer- Anteile (=
insgesamt DM 77.762,60).
3.1. Bekanntlich setzen sich die Sozialversicherungsbeiträge aus den vom
Einkommen der Arbeitnehmer berechneten Anteilen und gleich hohen Anteilen der
Arbeitgeber zusammen. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass der
Kläger für eine Rückforderung des jeweiligen Arbeitnehmer-Anteils an den
Sozialversicherungsbeiträgen aufgrund Anfechtung nicht aktivlegitimiert sei, im
vorliegenden Falle nicht, weil hier die besonderen Voraussetzungen dafür nicht
vorliegen.
a) Es ist zwar im Grundsatz durchaus zutreffend, dass mit der Auszahlung der
Bruttogehälter an die Arbeitnehmer auch deren im Einzelnen berechnete und
einbehaltene Anteile an den Sozialversicherungsbeiträgen aus dem Vermögen des
Arbeitgebers ausgesondert werden. Die Auszahlung erfolgt insoweit durch
individualisierbare Zuführung auf ein buchhalterisches Treuhandkonto, das an dem
Charakter dieser Kontobestände als Gelder der Arbeitnehmer nichts ändert. Da
der Kläger als Insolvenzverwalter nur Ansprüche zur Insolvenzmasse geltend
machen kann, kann er mithin etwaige Rückzahlungsansprüche der Arbeitnehmer
nicht einklagen (BGH [9. Zivilsenat] - 15.2.1990 - MDR 1990, 915 = NJW 1990,
2687). Diese Auffassung scheint auch das Bundesarbeitsgericht zu stützen. Es hat
dem Arbeitgeber einen eigenen Rückforderungsanspruch gegenüber dem
Sozialversicherungsträger auf Arbeitnehmeranteile an den
Sozialversicherungsbeiträgen versagt. § 28e Abs. 1 SGB IV regele nur die aus
technischen Gründen gewählte direkte Zahlungspflicht des Arbeitgebers
gegenüber der Einzugsstelle, nicht dagegen, wer diesen Betrag letztlich "zu
tragen" habe. Das sei der Arbeitnehmer, der wirtschaftlich seine Beitragsanteile
aus dem ihm zustehenden Bruttoentgelt trage. Dementsprechend gehöre der
Arbeitnehmeranteil zum Bruttoentgelt des Arbeitnehmers, stamme also aus
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Arbeitnehmeranteil zum Bruttoentgelt des Arbeitnehmers, stamme also aus
dessen Einkommen (BAG - 29.3.2001 - Betr. 2001, 2659). Für diese Ansicht lässt
sich auch § 26 Abs. 3 SGB IV heranziehen. Nach dessen Satz 1 steht ein
Erstattungsanspruch demjenigen zu, der die Beiträge "getragen" hat.
Wirtschaftlich getragen werden die Arbeitnehmeranteile an der Sozialversicherung
aber eben von den Arbeitnehmern; denn sie werden von ihrem Bruttolohn
einbehalten. Wollte man diese Bestimmung dennoch nicht in dem vorstehenden
Sinne verstehen, sondern auch die Arbeitnehmeranteile als vom Arbeitgeber
"getragen" ansehen, weil er unmittelbar die Zahlungen an die
Sozialversicherungsträger "leistet", so wäre deren Satz 2 zu beachten. Danach
entfällt ein Erstattungsanspruch (des Arbeitgebers), wenn ihm Beiträge von einem
Dritten ersetzt worden sind. Die Arbeitnehmeranteile der
Sozialversicherungsbeiträge sind dem Arbeitgeber aber regelmäßig durch Abzug
vom Bruttolohn der Arbeitnehmer in diesem Sinne "ersetzt" worden (§ 28g Satz 1
und 2 SGB IV).
b) Dem Kläger ist jedoch einzuräumen, dass der 9. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs seine Rechtsprechung, wie sie in dem vorgenannten Urteil
vom 15. Februar 1990 niedergelegt ist, nunmehr präzisiert hat. Der 9. Zivilsenat
ist dabei zunächst von dem Grundsatz ausgegangen, dass Zahlungen des
Arbeitgebers auf Sozialversicherungsbeiträge (effektiv) in vollem Umfange aus
seinem eigenen Vermögen erfolgen, an dem keine treuhänderische
Mitberechtigung der einzelnen Arbeitnehmer bestehe (BGH - 25.10.2001 - BB
2002, 590 [590, 591]). Eine solche treuhänderische Bindung könne aber - wobei
der 9. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs gerade auch auf seine frühere
Entscheidung hinweist - dann begründet worden sein, wenn
- 1. der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer eine Lohnabrechnung vorgenommen
hat, in der bestimmte Beträge als Abzüge aufgeführt sind,
- 2. diese Abzüge in den Buchhaltungsunterlagen des Arbeitgebers als Guthaben
des einzelnen Arbeitnehmers ausgewiesen wurden,
- 3. diese bestimmten Abzüge an den Sozialversicherungsträger abgeführt wurden
und
- 4. diese Abführungen aus tatsächlich vorhandenen Barmitteln des Arbeitgebers
erfolgten. Insbesondere an dieser letzten Voraussetzung fehle es jedoch, wenn
dafür keine eigenen Barmittel mehr vorhanden seien, weil es an einem
allgemeinen Betriebskredit keine treuhänderische Berechtigung eines
Arbeitnehmers geben könne (a.a.O. [591]).
c) Die weiteren Entscheidungen, auf die sich die Parteien berufen haben, sind
demgegenüber nicht geeignet, zu einer Lösung dieser Rechtsfrage beizutragen.
aa) So hat sich der 6. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung
vom 16. Mai 2000 - NJW 2000, 2993 [2995] - nicht mit der Rückzahlungsforderung
eines Arbeitgebers bzw. dessen Insolvenzverwalters von zu Unrecht gezahlten
Sozialversicherungsbeiträgen befasst, sondern im Rahmen eines deliktischen
Anspruchs des Sozialversicherungsträgers nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung
mit § 266a Abs. 1 StGB mit der Zahlungspflicht des Arbeitgebers. Dass dieser
gegenüber den Sozialversicherungsträgern für die gesamten
Sozialversicherungsbeiträge - Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile -
zahlungspflichtig ist (§ 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV), ist unbestritten. Das besagt
aber nichts darüber, ob gezahlte Arbeitnehmeranteile an den
Sozialversicherungsbeiträgen wirtschaftlich dem Vermögen des Arbeitgebers bzw.
dessen Insolvenzmasse zuzurechnen sind oder denjenigen der Arbeitnehmer. Der
Umstand, dass § 266a Abs. 1 StGB differenziert und nur die Nichtzahlung der
Arbeitnehmeranteile, nicht dagegen die Nichtzahlung der Arbeitgeberanteile,
strafbar sein lässt, reicht allein nicht aus, um eine treuhänderische Zuordnung der
gezahlten Sozialversicherungsbeiträge zum Vermögen der Arbeitnehmer zu
begründen. Diese Strafvorschrift will zwar verhindern, dass Arbeitnehmer den
(ausreichenden) Schutz der Sozialversicherung durch Nichtzahlung (wenigstens)
ihrer Beiträge verlieren, die die Arbeitgeber zuvor bereits von dem Bruttolohn der
Arbeitnehmer einbehalten haben. Der Gesetzgeber hat jedoch davon abgesehen,
den Arbeitnehmern einen eigenen im Insolvenzverfahren privilegierten Anspruch
auf Abführung der Arbeitnehmeranteile an den Sozialversicherungsbeiträgen
einzuräumen. So, wie die Arbeitnehmer mit ihren fälligen Lohnansprüchen nur
(gewöhnliche) Insolvenzgläubiger sind (vgl. § 38 InsO) und damit auf eine etwaige
Insolvenzquote verwiesen werden, handelt es sich auch bei den Ansprüchen auf
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Insolvenzquote verwiesen werden, handelt es sich auch bei den Ansprüchen auf
Auszahlung bzw. Abführung der in den Bruttolöhnen enthaltenen
Arbeitnehmeranteilen an den Sozialversicherungsbeiträgen nur um gewöhnliche
Insolvenzforderungen. Es ist daher nur konsequent, wenn die zurückgewährten
Sozialversicherungsbeiträge insgesamt, also einschließlich der
Arbeitnehmeranteile, der Gesamtheit der Gläubiger des Arbeitgebers, zu denen
auch die Arbeitnehmer gehören, zur Befriedigung zur Verfügung gestellt werden,
also an die Insolvenzmasse fließen. Dies mag dazu führen, dass Arbeitnehmer
durch eine Insolvenz ihres Arbeitgebers doppelt benachteiligt werden, weil nicht
nur ihr sozialversicherungsrechtlicher Schutz durch die zurückgewährten
Beitragsanteile gemindert wird, sondern sie in der Regel auch noch ihren
Arbeitsplatz verlieren. Dies zu ändern ist jedoch allein Sache des Gesetzgebers.
bb) Allerdings hat derselbe 6. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einer
Entscheidung vom 14. November 2000 - ZIP 2001, 80 [82] -, in der es um einen
gleichen Schadensersatzanspruch ging, einen solchen verneint, "weil eine Zahlung
dieser … Arbeitnehmerbeiträge von dem Gesamtvollstreckungsverwalter mit der
Folge der Verpflichtung zur Rückgewähr der Leistung angefochten worden wäre".
Eine nähere Begründung hat der 6. Zivilsenat dazu nicht gegeben. Er hat sich
weder überhaupt mit der Problematik noch mit der (früheren) Entscheidung des 9.
Zivilsenates dazu befasst; ob er das Problem, ob der Insolvenzverwalter eines
Arbeitgebers Arbeitnehmeranteile an Sozialversicherungsbeiträgen im Wege der
Anfechtung zurückfordern kann oder nicht, nicht gesehen oder nicht für
entscheidungserheblich angesehen hat, lässt sich mangels näher ersichtlicher
Gründe nicht feststellen.
cc) Gleichwohl hat das Oberlandesgericht Hamburg in seinem Urteil vom 15.
Dezember 2000 - ZIP 2001, 708 [710] - allein aufgrund diesen eher beiläufigen
Ausführungen des 6. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs aus der alleinigen
Zahlungspflicht des Arbeitgebers auch für die Arbeitnehmeranteile an den
Sozialversicherungsbeiträgen den Schluss gezogen, dass dies auch für die
Anfechtung von Zahlungen und somit für die Rückforderung von
Arbeitnehmeranteilen gelten müsse. Dieser Schluss ist aus den genannten
Gründen keineswegs zwingend und deshalb wenig überzeugend. Dies gilt umso
mehr, als sich auch das Oberlandesgericht Hamburg nicht mit den Erwägungen
des 9. Zivilsenates des Bundesgerichtshofs befasst hat. Das Landgericht Kiel
letztendlich hat sich in seinem Urteil vom 18. Juli 2001 - ZIP 2001, 1726 - lediglich
auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg gestützt, ohne eigene
Erwägungen anzustellen.
dd) Die Entscheidung des Großen Senates des Bundesarbeitsgerichts vom 7. März
2001 - MDR 2001, 1360 -, auf die die Beklagte verwiesen hat, ist schon deshalb
nicht einschlägig, weil sie sich lediglich mit der Frage befasst, ob der Arbeitgeber
Verzugszinsen aus dem Bruttolohn einschließlich des Arbeitgeberanteils an den
Sozialversicherungsbeiträgen oder ausschließlich dieses Anteils oder gar nur aus
dem Nettolohn schuldet.
d) Im vorliegenden Fall fehlt es, um nach Maßgabe der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs eine treuhänderische Bindung der gezahlten
Sozialversicherungsbeiträge annehmen zu können, in jedem Falle bereits an der
letzten der vier oben genannten Voraussetzungen. Die beiden hier betroffenen
Scheckzahlungen erfolgten nachweislich aus einem erheblich im Soll geführten
Bankkonto der Insolvenzschuldnerin (Bl. 147, 148 d.A.). Aber auch die
Überweisung vom August 1999 erfolgte von ebendiesem Konto. Es kann unter den
gegebenen Verhältnissen ausgeschlossen werden, dass dieses Konto der
Insolvenzschuldnerin im Zeitpunkt der Vornahme der Überweisung ein Guthaben
aufwies. Dafür bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Auch die Beklagte behauptet
dies nicht. Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob in Bezug auf
die Arbeitnehmeranteile an den gezahlten Sozialversicherungsbeiträgen eine
förmliche Abrechnung gegenüber den Arbeitnehmern der Insolvenzschuldnerin
erfolgt ist. Auf den fehlenden Vortrag hierzu kommt es deshalb nicht an. 3.2.
Damit kann der Kläger von den anfechtbaren Zahlungen der Insolvenzschuldnerin
in Höhe von (geltend gemacht) insgesamt DM 77.762,60 den vollen Betrag zur
Insolvenzmasse ziehen. Hiervon abzuziehen ist allerdings der Betrag, den der
Kläger der Beklagten unstreitig an Sozialversicherungsbeiträgen geschuldet und
selber in Anrechnung gebracht hat, nämlich DM 19.865,03. Somit verbleibt ein
Betrag von DM 57.897,57 = EUR 29.602,56 zugunsten des Klägers.
4. Zinsen auf diese Forderung stehen dem Kläger nicht in der vollen geltend
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4. Zinsen auf diese Forderung stehen dem Kläger nicht in der vollen geltend
gemachten Höhe zu.
a) Die Zahlung vom 13. August 1999 hat der Kläger bereits mit Schreiben vom 17.
Februar 2000 zurückgefordert und dafür eine Zahlungsfrist bis 29. Februar 2000
gesetzt (Bl. 42-43 d.A.). Dementsprechend fordert der Kläger gemäß § 284 Abs. 1
Satz 1 BGB zu Recht Verzugszinsen ab 1. März 2000. Dies gilt für einen Betrag von
DM 57.762,60 = EUR 29.533,55. Die Rückforderung der per Scheck erfolgten
Zahlungen im Wege der Anfechtung hat der Kläger erst mit der Klageerweiterung
vom 27. April 2001 geltend gemacht. Insoweit verlangt er (Prozess-)Zinsen erst ab
Rechtshängigkeit (§ 291 BGB). Diese trat am 8. Mai 2001 durch Zustellung ein (Bl.
149 d.A.). Abzüglich der verrechneten Gegenforderung gilt dies für einen Betrag
von (DM 20.000,- ÷ DM 19.865,03 = DM 134,97 =) EUR 69,01.
b) Allerdings kann der Kläger Zinsen nur zu einem geringen Teil in der begehrten
Höhe von 5
, im Übrigen jedoch nur in Höhe von 4
verlangen. Wegen Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB in Verbindung mit den §§ 291,
288 Abs. 1 BGB n.F. hält sich ein Zinssatz von 5
für den vorgenannten Betrag von EUR 69,01 im gesetzlichen Rahmen. Wegen
derselben Überleitungsvorschrift in Verbindung mit § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB gilt
dies jedoch nicht für den weiteren Betrag von EUR 29.533,55; denn dieser Betrag
ist vor Inkrafttreten der Neuregelung am 1. Mai 2000 durch die aufgrund
Anfechtung geltend gemachte Rückforderung fällig geworden. Für diesen Teil
verbleibt es deshalb bei der früheren gesetzlichen Regelung von 4
. Einen höheren Zinssatz hat der Kläger nicht begründet.
5. Soweit der Kläger Feststellung begehrt, dass eine Beitragsforderung der
Beklagten in Höhe der von ihm vorgenommenen Verrechnung (Aufrechnung)
gemäß § 389 BGB erloschen sei, ist die Klage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig;
denn die Beklagte berühmt sich mangels Anerkennung der Klageforderung
weiterhin ihrer fortbestehenden Beitragsforderung. Die begehrte Feststellung ist
aber auch begründet; denn der Kläger hat mit einer berechtigten Rückforderung
die Beitragsforderung der Beklagten zum Erlöschen gebracht.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1, 92 Abs.
1 Satz 1 ZPO. Sie berücksichtigt das beiderseitige Obsiegen und Unterliegen der
Parteien in den beiden Rechtszügen. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit mit Vollstreckungsschutz ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711
Satz 1 bis 3, 709 Satz 2 ZPO n.F.. Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1
ZPO n.F. zuzulassen. Die Rechtssache hat durchaus grundsätzliche Bedeutung,
die über den Einzelfall hinaus geht. Auch erscheint eine Entscheidung des
Bundesgerichtshofs in dieser Sache zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung angebracht.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.