Urteil des OLG Frankfurt vom 10.10.2005

OLG Frankfurt: auflösung der gesellschaft, eintragung im handelsregister, deklaratorische wirkung, report, eigentum, liquidator, kaufmann, bilanz, kapitalgesellschaft, dokumentation

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Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 W 289/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 12 FGG, § 141a FGG
(Registerrecht: Zulässigkeit der Löschung einer GmbH im
Handelsregister bei noch absehbaren
Abwicklungsmaßnahmen und Guthaben auf einem
Treuhandkonto))
Leitsatz
Im Spruchverfahren zur Bestimmung der Barabfindung muss der ausgeschiedene
Minderheitsaktionär innerhalb der Antragsfrist seine Antragsberechtigung nur darlegen.
Der urkundliche Nachweis der Antragsberechtigung zum maßgeblichen Zeitpunkt des
Eintrittes der Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses durch Eintragung im
Handelsregister muss nicht innerhalb der Antragsfrist erbracht werden.
Tenor
Der angefochtene Beschluss und der Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom
14. März 2005 werden aufgehoben.
Beschwerdewert: - auch für das Verfahren der Erstbeschwerde -
3.000,-- Euro.
Gründe
Die nach §§ 141 a Abs. 2 Satz 3, 141 Abs. 3, 29 Abs. 2 FGG zulässige weitere
Beschwerde führt auch in der Sache zum Erfolg, da die Entscheidung des
Landgerichts auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).
Die Voraussetzungen des § 141 a Abs. 1 Satz 2 FGG, bei deren Vorliegen das
Registergericht ohne Einräumung eines Ermessens zur Durchführung der
Löschung verpflichtet ist (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 141 a Rn. 11)
sind nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift ist eine Gesellschaft von Amts wegen
zu löschen, wenn das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen durchgeführt worden
ist und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Gesellschaft noch Vermögen
besitzt. Vorliegend wurde jedoch ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt.
Vielmehr hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 11. April 2003 gemäß § 26
Abs. 1 Satz 1 InsO den vom Geschäftsführer gestellten Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens abgelehnt, weil nach dem Ergebnis des eingeholten
Sachverständigengutachtens ein die Kosten des Insolvenzverfahrens deckendes
Vermögen nicht vorhanden war.
Des Weiteren kommt auch eine Löschung der Betroffenen nach § 141 a Abs. 1
Satz 1 FGG nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann eine Kapitalgesellschaft
wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht werden, wenn die von
Amts wegen durchzuführenden Ermittlungen (§ 12 FGG) zu der positiven
Feststellung geführt haben, dass kein Vermögen mehr vorhanden ist (vgl. hierzu
OLG Düsseldorf BB 1996, 2617 = ZIP 1997, 201 = DB 1997, 87 = GmbHR 1997,
131 = FGPrax 1997, 36 = Rpfleger 1997, 171 = NJW-RR 1997, 80; vgl. auch
Senatsbeschlüsse 20 W 359/96 = OLG Report Frankfurt 1997, 259 = BB 1997,
2077 = GmbHR 1997, 1004 = NJW-RR 1998, 612 sowie zum neuen Recht 20 W
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2077 = GmbHR 1997, 1004 = NJW-RR 1998, 612 sowie zum neuen Recht 20 W
243/99 vom 13. März 2000 und 20 W 48/02 vom 29. April 2002). Vermögen im
Sinne dieser Vorschrift sind Werte, die ein ordentlicher Kaufmann noch als Aktiva in
die Bilanz einstellt (vgl. hierzu Senatsbeschluss 20 W 263/92 = OLGZ 1993, 35 =
DStR 1992, 1331 = GmbHR 1992, 618 = DB 1992, 1879 = BB 1992, 1823 = NJW-
RR 1992, 1451 = DNotZ 1992, 741 = WM 1992, 1944 = OLG-Report Frankfurt
1993, 5 = Rpfleger 1993, 115). Hierfür genügt jeder zugunsten der Gläubiger
verwertbare Aktivposten. Bereits das Vorhandensein von Vermögen in geringem
Umfang steht der Annahme der Vermögenslosigkeit entgegen (Senatsbeschluss
20 W 263/92 a.a.O.; BayObLG WM 1984, 602 = ZIP 1984, 175 = BB 1984, 315 =
GmbHR 1985, 53).
Nach allgemeiner Auffassung muss die Prüfung der Voraussetzungen für die
Löschung einer Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit unter Ausschöpfung des
auch hier anwendbaren Amtsermittlungsgrundsatzes des § 12 FGG besonders
sorgfältig erfolgen (vgl. OLG Karlsruhe, GmbHR 99, 1100/1101; OLG Düsseldorf
a.a.O.; Baumbach/Hueck, GmbHG, 17. Aufl., §77 Anh. Rn. 9; Rowedder/Rasner,
GmbHG, 3. Aufl., Anh. § 60 Rn. 11; Scholz/Schmidt, GmbHG, 8. Aufl., Anh. § 60 Rn.
14; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 15. Aufl., § 60 Rn. 15; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG,
15. Aufl., § 141 a Rn. 8 jeweils m. w. N.).
Es kann dahinstehen, ob das formal noch im Eigentum der Betroffenen stehende
Grundstück ...straße ... in O1 trotz der über die Wertgrenze hinausgehenden
eingetragenen Belastung als Vermögen im Sinne des § 141 a Abs. 1 FGG
angesehen werden kann (vgl. hierzu OLG Düsseldorf a.a.O.; vgl. auch
Senatsbeschluss 20 W 359/96 a.a.O.). Denn jedenfalls ist die Löschung der
Betroffenen im vorliegenden Falle derzeit deshalb untunlich, weil wegen der
unterbliebenen Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und des noch im Eigentum
der GmbH stehenden Grundbesitzes absehbar weitere Abwicklungsmaßnahmen
erforderlich sind, an denen die Betroffene als Grundstückseigentümerin
mitzuwirken hat und hierbei durch ihren Liquidator vertreten werden muss. Der
diesbezügliche Hinweis der Vorinstanzen auf die Möglichkeit der Bestellung eines
Nachtragsliquidators nach einer Löschung der Gesellschaft vermag insoweit nicht
zu überzeugen, da er sich im Falle noch ausstehender und absehbarer
Liquidationsmaßnahmen als der umständlichere Weg herausstellt und neben der
Zahlung eines Kostenvorschusses an das Registergericht zusätzlich erfordert,
dass eine zur Übernahme des Amtes des Nachtragsliquidators bereite Person
gefunden wird und bezahlt werden kann. Selbst eine nach § 141 a FGG vollzogene
Löschung der Gesellschaft hat keine rechtsgestaltende Wirkung im Sinne einer
Vollbeendigung, sondern nur deklaratorische Wirkung, in dem sie eine Vermutung
der eingetretenen Vermögenslosigkeit und des hierdurch bedingten Erlöschens
der Gesellschaft begründet. Solange jedoch eine GmbH im Rahmen ihrer
Abwicklung noch Mitwirkungspflichten zu erfüllen hat, steht dies einer vollen
Beendigung und Löschung entgegen (vgl. OLG Düsseldorf Rpfleger 1995, 257; OLG
Frankfurt Rpfleger 1997, 138 und 1982, 427). Die noch ausstehenden
Mitwirkungspflichten, an denen die Gesellschaft durch den eingetragenen
Liquidator, der sich hierzu eines Bevollmächtigten bedienen kann, vertreten
werden muss, bestehen in der Mitwirkung an der Veräußerung des noch
verbliebenen Grundstückes in O1, um dessen Verkauf sich nach wie vor die
...kasse O1 als Grundschuldgläubigerin bemüht, welche bereits im Jahr 2004 unter
Mitwirkung des Liquidators den Verkauf eines Grundstückes der Gesellschaft in O2
abgewickelt hat. Eine die Annahme der konkreten Gefahr der Irreführung des
Rechtsverkehrs, auf die die Vorinstanzen die Notwendigkeit der Löschung hier
stützen wollen, erscheint schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil sowohl die
Bestellung des Liquidators als auch die Auflösung der Gesellschaft in Folge der
rechtskräftigen Abweisung des Insolvenzantrages mangels Masse im
Handelsregister publiziert sind.
Darüber hinaus hat der Verfahrensbevollmächtigte der Betroffenen bereits mit
Schriftsatz vom 06. Mai 2005 dem Landgericht mitgeteilt, dass er als Rechtsanwalt
für die Betroffene ein Treuhandkonto hält, auf welchem sich aus einer
Steuererstattung ein Guthaben in Höhe von 3.102,-- Euro befindet. Bei diesem
Geldbetrag handelt es sich um Vermögen der Gesellschaft, das auch für die
Gläubiger als verwertbarer Aktivposten zur Verfügung steht. Bereits dieser
vorhandene und verwertbare Vermögenswert stand einer Fortsetzung des
Löschungsverfahrens entgegen.
Deshalb waren auch die sofortige weitere Beschwerde die Entscheidung des
Landgerichts und der den Widerspruch zurückweisende Beschluss des
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Landgerichts und der den Widerspruch zurückweisende Beschluss des
Registergerichts aufzuheben.
Der Geschäftswert war - zugleich auch für das Verfahren der Erstbeschwerde -
nach §§ 131 Abs. 2, 31 Abs. 1 Satz 2, 88 Abs. 2 Satz 3, 30 Abs. 2 KostO auf
3.000,-- Euro festzusetzen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.