Urteil des OLG Frankfurt vom 27.02.2007

OLG Frankfurt: unterbrechung, meinung, mutwilligkeit, immaterialgüterrecht, versicherungsrecht, zivilprozessrecht, verwaltungsrecht, beschwerdeschrift, rechtshängigkeit, insolvenz

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Gericht:
OLG Frankfurt 9.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 W 4/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 114 Abs 1 S 1 ZPO, § 127
Abs 2 S 2 ZPO, § 240 ZPO, §
572 Abs 3 ZPO
(Unterbrechung des Prozesskostenhilfeverfahrens nach §
240 ZPO)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des
Landgerichts Wiesbaden vom 1. Dezember 2006 aufgehoben und die Sache zur
erneuten Bescheidung des Prozesskostenhilfeantrags an das Landgericht
übertragen.
Gründe
Auf die nach § 127 II 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers war
der angefochtene Beschluss aufzuheben und gemäß § 572 III ZPO dem
Landgericht zur erneuten Entscheidung zu übertragen.
Ohne dass die weitergehenden Angriffe des Antragstellervertreters in der
Beschwerdeschrift vom 21.12.2006 berechtigt wären, kommt auch nach Meinung
des Senats entgegen den Ausführungen des Landgerichts eine Unterbrechung des
Prozesskostenhilfeverfahrens nicht in Betracht. Nach ganz vorherrschender
Meinung in Rechtsprechung und Literatur wird ein Prozesskostenhilfeverfahren des
Insolvenzschuldners durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich
nicht gemäß § 240 ZPO unterbrochen (zuletzt BGH, Beschluss vom 4.5.2006, IX
ZA 26/04 = NJW-RR 2006, 1208 - mit weiteren Nachweisen; siehe auch Zöller-
Greger ZPO, 26. Auflage, Vor § 239 Rn 8). Ob für Prozesse etwas anderes gilt, in
denen der Antragsteller als Kläger auftritt und selbst in Insolvenz fällt, muss hier
nicht entschieden werden.
Der Senat hat davon abgesehen, über das Prozesskostenhilfegesuch des
Antragstellers selbst zu entscheiden. Dies war schon deshalb nicht angezeigt, weil
das Landgericht bisher nicht die Erfolgsaussichten der beabsichtigten
Klageerhebung geprüft hat.
Offen ist auch die problematische Frage, ob die Prozesskostenhilfe jedenfalls
wegen Mutwilligkeit im Sinne von § 114 I 1 ZPO versagt werden muss, weil die
Antragsgegnerin vor Rechtshängigkeit vermögenslos geworden ist (vgl. Zöller-
Philippi ZPO, § 114 Rn 31).
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens könnte hierfür ein Indiz sein. Bejaht man
dies, wäre Folge die - endgültige - Ablehnung des Prozesskostenhilfegesuchs. Der
angefochtene Beschluss des Landgerichts stellt aber nur die Unterbrechung des
Verfahrens fest - das ist rechtlich weniger. Der Senat sieht sich im Hinblick auf §
528 ZPO von vornherein daran gehindert, auf die sofortige Beschwerde des
Antragsstellers eine Verschlechterung seiner Rechtslage herbeizuführen, indem er
selbst die Prozesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit ganz versagt.
Der Senat hat deshalb von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sache gemäß §
572 III ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen.
Eine Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nach § 127 IV
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Eine Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nach § 127 IV
ZPO entbehrlich.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.