Urteil des OLG Frankfurt vom 16.07.2009

OLG Frankfurt: gegendarstellung, einstweilige verfügung, manager, firma, neue tatsache, zeitung, geschäftsführer, unrichtigkeit, ergänzung, zuleitung

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Gericht:
OLG Frankfurt 16.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
16 U 45/09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 10 Abs 2 PresseG HE
"Überschießende" Gegendarstellung
Tenor
Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des
Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. Februar 2009, Az. 2-03 O 585/08, wird
zurückgewiesen.
Der Verfügungskläger trägt die Kosten der Berufung.
Der Streitwert für die Berufung wird auf 90.000,- € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Verfügungskläger (nachfolgend: Kläger) begehrt von der Verfügungsbeklagten
(nachfolgend: Beklagte) den Abdruck einer 8 Punkte umfassenden
Gegendarstellung zu einem am 14. Februar 2008 in der A-Zeitung veröffentlichten
Artikel.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl.
240 bis 245 d.A.) Bezug genommen.
Das Landgericht hat die zunächst erlassene einstweiligen Verfügung aufgrund des
Widerspruchs der Beklagten gemäß dem Alles-oder-nichts-Prinzip mit der
Begründung aufgehoben, die Ziffern 2 und 3 der begehrten Gegendarstellung
genügten nicht den Anforderungen an eine Gegendarstellung.
Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 245 bis 248 d. A.) wird
verwiesen.
Gegen dieses ihm am 26. Februar 2009 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem
am 23. März 2009 bei Gericht eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz Berufung
eingelegt und begründet.
Mit seiner Berufung begehrt der Kläger den Abdruck der streitgegenständlichen
Gegendarstellung, hilfsweise den Abdruck einer Gegendarstellung mit einer
korrigierten Ziffer 2 und ohne die beanstandete Ziffer 3 sowie höchst hilfsweise
den teilweisen Abdruck der streitgegenständlichen Gegendarstellung nach
Maßgabe einer selbständigen Kürzung durch das Gericht auf der Grundlage einer
zur Akte gereichten Ermächtigung des Klägers.
Zur Begründung seines Hauptantrags führt der Kläger an, entgegen der
Auffassung des Landgerichts stelle die Erwiderung in Ziff. 2 der Gegendarstellung
keine unzulässige überschießende Ergänzung dar. Nach der Rechtsprechung des
Senats müsse sich die Entgegnung mit Tatsachenbehauptungen nicht auf die
Negierung der Behauptung der Erstmitteilung oder auf die schlichte Behauptung
des Gegenteils beschränken. Es könnten vielmehr, um die Unrichtigkeit der
Erstmitteilung darzutun, auch neue Tatsachen vorgetragen werden, die den
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Erstmitteilung darzutun, auch neue Tatsachen vorgetragen werden, die den
Schluss zuließen, dass die Erstmitteilung nicht zuträfe. Ein solcher Fall läge hier
vor.
Bei Ziff. 3 lasse das Landgericht den Kontext der Äußerung unberücksichtigt, der
gerade den Eindruck erwecke, die B säße in den Geschäftsräumen der O2er F-
Zentrale an Fluß1.
Zu seinem ersten Hilfsantrag behauptet der Kläger, der Beklagten unmittelbar
nach Zustellung und Prüfung des landgerichtlichen Urteils am 20. März 2009 eine
korrigierte Fassung der Gegendarstellung zugeleitet zu haben.
Zu dem weiteren Hilfsantrag trägt der Kläger vor, die Gegendarstellung zeichne
sich dadurch aus, dass sie aus mehreren voneinander unabhängigen und jeweils
aus sich heraus verständlichen Punkten bestünde; für diese Fälle sei anerkannt,
dass das „Alles-oder-Nichts-Prinzip“ eingeschränkt werden müsse. In Fällen wie
dem vorliegenden könne das Gericht solche Punkte der Gegendarstellung
„wegstreichen“, die die gesetzlichen Voraussetzungen einer
Veröffentlichungspflicht nicht erfüllten. Der Klägervertreter hat insoweit mit der
Berufungsbegründung eine dies gestattende persönliche Erklärung des Klägers in
Kopie vorgelegt (Bl. 363 ff. d.A.). Die Vorlage des Originals ist in der mündlichen
Verhandlung erfolgt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. Februar 2008,
Aktenzeichen 2-03 O 585/08, wie folgt abzuändern und die beantragte einstweilige
Verfügung wie folgt zu erlassen:
1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung - der
Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung - auferlegt, in dem gleichen Teil
der Zeitung "A-Zeitung", in der der Artikel "X-Y mit Sopranistin" erschienen ist, mit
gleicher Schrift und unter Hervorhebung des Wortes "Gegendarstellung" als
Überschrift durch entsprechende drucktechnische Anordnung und Schriftgröße wie
"X-Y mit Sopranistin" in der nächsten für den Druck noch nicht abgeschlossenen
Nummer ohne Einschaltungen und Weglassungen die folgende Gegendarstellung
zu veröffentlichen:
Gegendarstellung
In der „A-Zeitung“ veröffentlichen Sie am 14. September 2008 auf der Seite 60
einen Artikel mit der Überschrift „X-Y mit Sopranistin Mit C hat die Vermarktung
der Oper ihren Höhepunkt erreicht. Dafür sorgte ihr Manager D - Strippenzieher in
der Welt der Pop-Klassik.“:
In dem Artikel heißt es:
„Das Management von C, das (…) den Pianisten M (…) betreut (…)“
Hierzu stelle ich fest:
Wir betreuen nicht den Pianisten M.
Weiter schreiben Sie über mich:
„Neuerdings bestimmt er auch, wie die B mit ihrem Starsopran umzugehen
hat. Denn seit einigen Monaten ist D nicht nur Cs Manager, sondern außerdem
noch Arbeitnehmer des Plattenlabels. Die B hat sich mit ihm einen neuen
Geschäftszweig eingerichtet. Sie will neben dem CD-Verkauf die Künstler selbst
managen. So ist eine außergewöhnliche Konstellation entstanden: D handelt die
Plattenverträge seiner Sängerin quasi mit sich selbst aus.“
Hierzu stelle ich fest:
Die B ist nach wie vor ausschließlich die Plattenfirma von C und übernimmt
keinerlei Managementaufgaben für sie. Vielmehr bin ich Geschäftsführer der O1er
Firma F, die eine Tochter der G ist. Eine vertragliche Bindung der Firma oder
meiner Person zur B gibt es nicht.
Weiter schreiben Sie:
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„Die O2er ‚F’-Zentrale liegt an Fluß1; die ‚B’ ist ein Teil des Mediengiganten.“
Hierzu stelle ich fest:
Der hierdurch erweckte Eindruck, die B sitzt in den Geschäftsräumen der O2er F
Zentrale ist falsch. Vielmehr hat die B ihren Sitz in O3.
Weiter heißt es:
„Das Konzept war so erfolgreich, dass es auch auf andere Klassikkünstler
übertragen werden sollte. Tenor H (…) wandte sich für seine Großauftritte an D.“
Hierzu stelle ich fest:
Ich betreue nicht nur die Großauftritte von Herrn H, sondern sämtliche Nicht-
Opernauftritte, also auch Konzerte und Liederabende, in Europa.
Weiter heißt es in Bezug auf meine Tätigkeit als Manager für C:
„Und der hob damals als erstes ihre Plattengagen an.“
Hierzu stelle ich fest: Bevor ich das Management von Frau C übernommen habe,
hatte sie keine Plattenverträge und damit auch keine Plattengagen. Bereits ihr
erster Vertrag wurde von mir verhandelt, so dass von einem Anheben von
Plattengagen durch mich keine Rede sein kann.
Weiter schreiben Sie über mich:
„D hat etwa das ‚... Festival’ ins Leben gerufen - ein Klassik-Open-Air in der O4,
das Kulturreisende mit Exklusivauftritten von ...-Künstlern lockte.“
Hierzu stelle ich fest:
Dieses ist falsch. Ich habe das Festival nicht gegründet und habe auch keinerlei
andere Verbindungen zum Festival.
Weiter schreiben Sie:
„C sagte beispielsweise ihre Verpflichtungen bei den O5er Festspielen im
vergangenen Jahr kurzfristig ab - offiziell wegen einer Stimmbanderkrankung. Doch
(…) trat sie nur wenige Tage später in der O4 auf - dort war mehr Geld zu
verdienen. Und D verdiente mit.“
Hierzu stelle ich fest:
Frau C hat tatsächlich aufgrund ihrer Erkrankung auch ihren Auftritt beim ...
Festival abgesagt. Vielmehr sprang K für C beim ... Festival ein. Ich habe mangels
Auftritt von Frau C auch nicht mitverdient.
Weiter schreiben Sie:
„… wiederum mit L (…), der sich selbst als ‚Deutschland-Manager von C’
bezeichnet.“
Hierzu stelle ich fest:
Herr L ist nicht der Deutschland-Manager von C. Vielmehr ist er allein für die
Pressearbeit in Deutschland, Österreich und der Schweiz verantwortlich. Das
Management für Deutschland wird ausschließlich durch die von mir geleitete Firma
durchgeführt.
O1, den 7.11.08
D
Managing Director der F
2. hilfsweise die beantragte einstweiligen Verfügung mit folgendem Inhalt zu
erlassen:
Gegendarstellung
In der „A-Zeitung“ veröffentlichen Sie am 14. September 2008 auf der Seite 60
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In der „A-Zeitung“ veröffentlichen Sie am 14. September 2008 auf der Seite 60
einen Artikel mit der Überschrift „X-Y mit Sopranistin Mit C hat die Vermarktung
der Oper ihren Höhepunkt erreicht. Dafür sorgte ihr Manager D - Strippenzieher in
der Welt der Pop-Klassik.“:
In dem Artikel heißt es:
„Das Management von C, das (…) den Pianisten M (…) betreut (…)“
Hierzu stelle ich fest:
Wir betreuen nicht den Pianisten M.
Weiter schreiben Sie über mich:
„Neuerdings bestimmt er auch, wie die B mit ihrem Starsopran umzugehen
hat. Denn seit einigen Monaten ist D nicht nur Cs Manager, sondern außerdem
noch Arbeitnehmer des Plattenlabels. Die B hat sich mit ihm einen neuen
Geschäftszweig eingerichtet. Sie will neben dem CD-Verkauf die Künstler selbst
managen. So ist eine außergewöhnliche Konstellation entstanden: D handelt die
Plattenverträge seiner Sängerin quasi mit sich selbst aus.“
Hierzu stelle ich fest:
Die B ist nach wie vor ausschließlich die Plattenfirma von C und übernimmt
keinerlei Managementaufgaben für sie. Eine vertragliche Bindung meiner Person
zur B gibt es nicht.
Weiter heißt es:
„Das Konzept war so erfolgreich, dass es auch auf andere Klassikkünstler
übertragen werden sollte. Tenor H (…) wandte sich für seine Großauftritte an D.“
Hierzu stelle ich fest:
Ich betreue nicht nur die Großauftritte von Herrn H, sondern sämtliche Nicht-
Opernauftritte, also auch Konzerte und Liederabende, in Europa.
Weiter heißt es in Bezug auf meine Tätigkeit als Manager für C:
„Und der hob damals als erstes ihre Plattengagen an.“
Hierzu stelle ich fest:
Bevor ich das Management von Frau C übernommen habe, hatte sie keine
Plattenverträge und damit auch keine Plattengagen. Bereits ihr erster Vertrag
wurde von mir verhandelt, so dass von einem Anheben von Plattengagen durch
mich keine Rede sein kann.
Weiter schreiben Sie über mich:
„D hat etwa das ‚... Festival’ ins Leben gerufen - ein Klassik-Open-Air in der O4,
das Kulturreisende mit Exklusivauftritten von ...-Künstlern lockte.“
Hierzu stelle ich fest:
Dieses ist falsch. Ich habe das Festival nicht gegründet und habe auch keinerlei
andere Verbindungen zum Festival.
Weiter schreiben Sie:
„C sagte beispielsweise ihre Verpflichtungen bei den O5er Festspielen im
vergangenen Jahr kurzfristig ab - offiziell wegen einer Stimmbanderkrankung. Doch
(…) trat sie nur wenige Tage später in der O4 auf - dort war mehr Geld zu
verdienen. Und D verdiente mit.“
Hierzu stelle ich fest:
Frau C hat tatsächlich aufgrund ihrer Erkrankung auch ihren Auftritt beim ...
Festival abgesagt. Vielmehr sprang K für C beim ... Festival ein. Ich habe mangels
Auftritt von Frau C auch nicht mitverdient.
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„… wiederum mit L (…), der sich selbst als ‚Deutschland-Manager von C’
bezeichnet.“
Hierzu stelle ich fest:
Herr L ist nicht der Deutschland-Manager von C. Vielmehr ist er allein für die
Pressearbeit in Deutschland, Österreich und der Schweiz verantwortlich.
Das Management für Deutschland wird ausschließlich durch die von mir geleitete
Firma durchgeführt.
O1, den 18.03.2009
D
Managing Director der F
3. höchst hilfsweise beantragt der Kläger, die einstweilige Verfügung gemäß Ziffer
1 des Berufungsantrages (Hauptantrag) mit der Maßgabe zu erlassen, dass im
Text der Gegendarstellung vom 7. November 2008 die Ziffer 1 und/oder Ziffer 2
und/oder Ziffer 3 und/oder Ziffer 4 und/oder Ziffer 5 und/oder Ziffer 6 und/oder
Ziffer 7 und/oder Ziffer 8 entfällt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Bei Ziff. 2 der mit dem Hauptantrag
geltend gemachten Gegendarstellung sei die Angabe, dass der Kläger
Geschäftsführer der O1er Firma F sei, für das Verständnis der Gegendarstellung
ebenso wenig erforderlich wie der Hinweis darauf, dass es sich um eine Tochter der
G handele.
Bei Ziff. 3 übersehe der Kläger, dass sich bei einer Eindrucksgegendarstellung der
Eindruck aus der in der Gegendarstellung wiedergegebenen Erstmitteilung selbst
ergeben müsse; der Leser müsse den angeblichen Eindruck ohne weiteres aus der
Wiedergabe der Erstmitteilung verstehen können. Das sei vorliegend nicht der Fall.
Zudem dränge sich der angebliche Eindruck nicht als unabweisliche Folge auf,
nicht einmal im Kontext.
Zudem scheitere der Gegendarstellungsanspruch auch an der überflüssigen
Wiedergabe der Zwischenüberschrift und an Mängeln der Ziff. 4 und 8 der
Gegendarstellung.
Hinsichtlich des ersten Hilfsantrags behauptet die Beklagte unter Vorlage zweier
eidesstattlicher Versicherungen, dass ihr bis heute kein einer
Gegendarstellung zugeleitet worden sei. Es fehle auch an einer unverzüglichen
Zuleitung, da das Urteil am 20. Februar 2009 verkündet wurde und erst am 20.
März 2009 eine Kopie der Hilfsfassung der Gegendarstellung zugeleitet worden sei.
Zudem sei mittlerweile die Aktualitätsfrist abgelaufen.
Zum zweiten Hilfsantrag vertritt die Beklagte die Auffassung, die vorgelegte
Vollmacht reiche für die Beschränkung auf einzelne Punkte der Gegendarstellung
nicht aus.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
1. Der Kläger hat zunächst mit seinem Hauptantrag keinen Erfolg.
a) Das Landgericht hat zutreffend die in der Erwiderung aufgestellte
Tatsachenbehauptung „
als unzulässige überschießende Ergänzung zu der
angegriffenen Erstmitteilung gewertet,
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Soweit sich der Kläger zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung auf eine
Entscheidung des Senats vom 21. Juni 1985 (NJW-RR 1986, 606) bezieht, führt sie
nicht zu einer anderen Beurteilung der Rechtslage. Danach muss sich zwar die
Entgegnung mit Tatsachenbehauptungen nicht auf die Negierung der Behauptung
der Erstmitteilung oder auf die schlichte Behauptung des Gegenteils beschränken;
vielmehr können - um die Unrichtigkeit der Erstmitteilung darzutun - auch neue
Tatsachen vorgebracht werden, die den Schluss zulassen, dass die Erstmitteilung
nicht zutrifft. Aber auch nach dieser Definition ist die begehrte Gegendarstellung
„überschießend“. Die Mitteilung des Klägers, Geschäftsführer der O1er Firma F zu
sein, die eine Tochter der G sei, lässt nämlich als neue Tatsache keinen Schluss
darauf zu, dass die Erstmitteilung nicht zutrifft. Denn die Erstmitteilung wirft dem
Kläger gerade vor, dass er seiner Tätigkeit als Manager von C (im Rahmen
welcher Firma auch immer) noch Arbeitnehmer der B sei. Dem Hinweis
darauf, bei welcher Firma der Kläger Geschäftsführer ist, lässt sich aber nicht
entnehmen, dass der Kläger kein Arbeitnehmer der B ist.
Die von dem Landgericht beanstandete Erwiderung lässt sich auch nicht im
Hinblick auf den nachfolgenden Satz rechtfertigen, wonach
Dieser letzte Satz hätte
ausgereicht, um in Verbindung mit dem ersten Satz der Erwiderung auf die
Erstmitteilung zu reagieren.
b) Das Landgericht hat im Weiteren zu Recht Ziff. 3 der begehrten
Gegendarstellung als unzulässig erachtet, weil sich der von dem Kläger angeführte
Eindruck nicht als unabweisbare Schlussfolgerung der Erstmitteilung aufdränge,
wie es das Bundesverfassungsgericht verlangt.
Dabei kann offen bleiben, ob sich - wie die Beklagte meint - der Eindruck aus der
mitgeteilten Erstmitteilung ergeben muss oder ob zur Erfassung des Sinns
der Äußerung der Kontext mit zu berücksichtigen ist, wie der Kläger meint. Selbst
wenn man den nachfolgenden Satz
mit
berücksichtigt, ist nicht ersichtlich, dass sich als unabweisbare Schlussfolgerung
der Eindruck aufdränge, die B säße in den Geschäftsräumen der O2er F-Zentrale.
Die Mitteilung, dass die B ein Teil des Medien-Giganten ist, kann vielmehr auch
dahingehend verstanden werden, dass in der O2er F-Zentrale an Fluß1 auch über
das Geschäft und die Marketingstrategien der in den Medien-Giganten
eingebundenen B entschieden wird, ohne dass die B ebenfalls in den
Geschäftsräumen der F-Zentrale sitzen müsste.
Da die Gegendarstellung zumindest hinsichtlich der Punkte 2 und 3 unzulässig ist,
hat der Hauptantrag des Klägers, mit der der den vollständigen Andruck der
Gegendarstellung begehrt, keinen Erfolg.
2. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Abdruck der
hilfsweise geltend gemachten Gegendarstellung.
Dabei kann offen bleiben, ob eine Zuleitung des Abdruckverlangens nebst
Gegendarstellung mittels Fax ausreichend war sowie unverzüglich erfolgte und ob
die Aktualitätsfrist gewahrt ist. Die begehrte Gegendarstellung ist nämlich
zumindest hinsichtlich der Ziffern 3 und 7 (in der ursprünglichen Fassung Ziff. 4
und 8) nicht zulässig.
Zunächst vermag der Senat der Auffassung des Klägers nicht zu folgen, in der mit
Ziff. 3 angegriffenen Passage läge eine falsche und deshalb korrekturbedürftige
Tatsachenäußerung dahingehend, dass er die Großauftritte des Tenors H
betreue. Auch hier gilt, dass sich die Gegendarstellung nur gegen eine
Deutungsvariante richten kann, die sich dem durchschnittlichen Leser der
Erstmitteilung als unabweisbare Schlussfolgerung aufdrängt (BGH, NJW 2008,
1654). Der beanstandeten Erstmitteilung lässt sich aber nur entnehmen, dass sich
der Tenor für seine Großauftritte an den Kläger wandte. Daraus kann aber nicht
der zwingende Schluss gezogen werden, das Engagement des Klägers für den
Tenor habe sich letztlich auf solche Großauftritte beschränkt. Vielmehr bleibt offen,
ob der Kläger darüber hinaus auch Nicht-Opernauftritte für den Tenor betreut. Vor
diesem Hintergrund scheidet aber der von dem Kläger geltend gemachte
Gegendarstellungsanspruch aus.
Hinsichtlich Ziff. 7 fehlt es an einer Entgegnung auf die Erstmitteilung. In dieser
wird berichtet, dass sich L selbst als „Deutschland-Manager von C“ bezeichnet.
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wird berichtet, dass sich L selbst als „Deutschland-Manager von C“ bezeichnet.
Dass sich Herr an L selbst so , stellt der Kläger in seiner Erwiderung
allerdings nicht in Abrede; vielmehr möchte er festgestellt wissen, dass Herr L
nicht Deutschland - Manager . Diese Behauptung wird in der angegriffenen
Passage aber gerade nicht aufgestellt.
3. Schließlich war auch dem weiteren Hilfsantrag des Klägers nicht stattzugeben.
Dabei kann offen bleiben, ob bei einer aus mehreren voneinander unabhängigen
und jeweils aus sich heraus verständlichen Punkten bestehenden
Gegendarstellung eine Verurteilung zur teilweisen Veröffentlichung möglich ist,
wenn das Gericht zu einer selbständigen Kürzung des Gegendarstellungstextes
von dem Betroffenen persönlich ermächtigt ist. Nach § 10 Abs. 2 Hessisches
Pressegesetz muss der Abdruck der Gegendarstellung von dem Betroffenen oder
seinem Vertreter ohne schuldhaftes Zögern verlangt werden, wobei die
Gegendarstellung der Schriftform bedarf und von dem Betroffenen unterzeichnet
sein muss. An einem solchen unverzüglichen Abdruckverlangen fehlt es aber,
wenn erstmals in der mündlichen Verhandlung der Berufungsinstanz eine
Kürzungsermächtigung im Original vorgelegt wird.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung ist unanfechtbar, § 542 Abs. 2 S. 1 ZPO.
Der Streitwert berechnet sich wie folgt: 35.000, € für den Hauptantrag, 30.000,- €
für den ersten Hilfsantrag und 25.000,- € für den zweiten Hilfsantrag (§§ 53, 45
Abs. 1 S. 2 GKG, 3 § ZPO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.