Urteil des OLG Frankfurt vom 05.11.2009

OLG Frankfurt: werbung, hessen, lotterie, internet, markt, verwaltungsakt, glücksspiel, zahl, verbraucher, unternehmen

Gericht:
OLG Frankfurt 6.
Zivilsenat
Entscheidungsname:
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 U 133/09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 4 Nr 11 UWG, § 8 Abs 2 Nr 2
UWG, § 8 Abs 4 UWG, § 5 Abs
1 GlSpielWStVtr, § 5 Abs 2
GlSpielWStVtr
Werbung für Sonderverlosung durch staatliche
Lotteriegesellschaft ("LOTTO-MusikDING")
Leitsatz
1. Zur Frage der Prozessführungsbefugnis (§8 II Nr. 2 UWG) eines Verbandes auf dem
Lotterie- und Glücksspielsektor
2. Die Schonung eigener Mitglieder begründet jedenfalls dann nicht den Vorwurf der
missbräuchlichen Geltendmachung (§ 8 IV UWG) von Unterlassungsansprüchen durch
einen Verband, wenn durch den verfolgten Wettbewerbsverstoß auch Interessen der
Allgemeinheit berührt werden und nach den Gesamtumständen nicht angenommen
werden kann, der Verband wolle den Verletzer mit der Verfolgung des
Unterlassungsanspruchs veranlassen, seinem Verband beizutreten.
3. Ein Angebot, demzufolge der Spieler bei Abnahme von 100 Lotto-Einzeltips zum
normal vorgesehenen Preis zusätzlich eine Karte zu einem Rockkonzert erhält, verstößt
als gezielter Anreiz zur Teilnahme am Glücksspiel gegen § 5 I, II GlüStV.
4. Ein Werbung der in Ziffer 3 genannten Art kann allerdings wettbewerbsrechtlich (§ 4
Nr. 11 UWG) nicht untersagt werden, wenn und soweit diese Werbung durch eine
seitens der zuständigen Behörde erteilt und auch nicht offensichtlich rechtswidrig
(nichtige) Genehmigung gestattet worden ist. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn die
Genehmigung demjenigen Rechtsträger erteilt worden ist, dem die Behörde selbst
angehört. In diesem Fall kann die Tatbestandswirkung der Genehmigung für die
wettbewerbsrechtliche Beurteilung allerdings dann in Frage zu stellen sein, wenn
feststeht, dass die Rechtmäßigkeit der erteilten Genehmigung vor den insoweit
vorrangig zuständigen Verwaltungsgerichten aus verwaltungsprozessualen Gründen
nicht überprüft werde kann.
5. Die in § 5 I, II GlüStV enthaltene Werbebeschränkung hindert die Glückspielanbieter
nicht daran, auf ihre Angebote in werbetypischer Art hinzuweisen, soweit der damit
verbundene Informationszweck nicht durch eine reklamehafte Aufmachung überlagert
wird. Diese Grenze wird durch die Verwendung eines Logos, die blickfangartige
Hervorhebung einzelner Aussagen oder die Abbildung von Personen als solche noch
nicht überschritten.
6. Das Verbot der Werbung für öffentliches Glücksspiel im Internet (§ 5 III GlüStV) betrifft
auch die Werbung für offline durchgeführte Glücksspiele. Der Begriff der Werbung ist
weit auszulegen und erfasst jede auf eine konkrete Spielmöglichkeit bezogene, der
Absatzförderung dienende Äußerung.
Tenor
Auf die Berufungen der Parteien wird das am 28.05.2009 verkündete Urteil der 2.
Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wiesbaden abgeändert.
Den Antragsgegnern wird es im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung
eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis
zu 250.000,-- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu
sechs Monaten verboten, bei geschäftlichen Handlungen im Bereich des
Glücksspielwesens im Land Hessen die Lotterie Lotto 6 aus 49 zu bewerben
und/oder bewerben zu lassen, wenn dies geschieht durch Anbieten und/oder
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und/oder bewerben zu lassen, wenn dies geschieht durch Anbieten und/oder
Anbietenlassen eines sogenannten LOTTO-MusikDING, wie nachstehend
wiedergegeben.
Im übrigen wird der Eilantrag zurückgewiesen.
Von den Kosten des Eilverfahrens haben der Antragsteller 2/3 und die
Antragsgegner 1/3 zu tragen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Gründe
Der Antragsteller wendet sich gegen die durch das Anbieten eines „LOTTO-
MusikDING“ in einem Flyer und im Internet vorgenommene Werbung für die
Lotterie 6 aus 49. Das Landgericht hat die Flyer-Werbung wegen Verstoßes gegen
§§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 5 GlüStV untersagt und den Eilantrag im übrigen
zurückgewiesen, weil es sich bei den beanstandeten Angaben im Internet nicht um
Werbung im Sinne von § 5 III GlüStV handele. Gegen dieses Urteil haben beide
Parteien Berufung eingelegt; sie verfolgen ihre erstinstanzlichen Anträge – der
Antragsteller unter Konkretisierung auf die konkrete Verletzungsform – weiter. Von
der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 540 II i.V.m. § 313a ZPO
abgesehen.
Die Berufungen beider Parteien sind zulässig; sie haben auch in der Sache Erfolg.
Der Antragsteller ist anspruchsberechtigt. Es handelt sich um einen rechtsfähigen,
insbesondere wirksam gegründeten, Verein, der als Verband gemäß § 3 Abs. 1
seiner Satzung die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder fördert und hierbei
u.a. die Aufgabe wahrnimmt, im Bereich des Glücksspielwesens das
Marktverhalten von Marktteilnehmern auf die Einhaltung der geltenden
gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen hin zu kontrollieren und unlauteren
Wettbewerb zu bekämpfen. An der zur Wahrnehmung der Verbandsaufgaben
ausreichenden personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung des
Antragstellers bestehen auf der Grundlage des vorliegenden Prozessstoffs keine
Zweifel.
Dem Antragsteller gehört auch eine erhebliche Zahl von Unternehmern an, die
Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt
vertreiben (§ 8 III Nr. 2 UWG).
Die Anforderungen, die nach der neueren Rechtsprechung des BGH an die
Erfüllung dieses Merkmals zu stellen sind, sind verhältnismäßig gering. Erheblich
im Sinne des § 8 III Nr. 2 UWG ist die Zahl der Mitglieder eines Verbands auf dem
einschlägigen Markt dann, wenn diese Mitglieder als Unternehmen – bezogen auf
den maßgeblichen Markt – in der Weise repräsentativ sind, dass ein
missbräuchliches Vorgehen des Verbands ausgeschlossen werden kann (BGH,
GRUR 2009, 692, Tz. 12 – Sammelmitgliedschaft VI). Dies kann auch schon bei
einer geringen Zahl auf dem betreffenden Markt tätiger Mitglieder anzunehmen
sein ( BGH, a.a.O. m.w.N.). Darauf, ob diese Verbandsmitglieder nach ihrer Zahl
und ihrem wirtschaftlichen Gewicht im Verhältnis zu allen anderen auf dem Markt
tätigen Unternehmen repräsentativ sind, kommt es nicht entscheidend an. Dies
ergibt sich schon daraus, dass andernfalls die Klagebefugnis von Verbänden auf
oligopolistischen Märkten unangemessen eingeschränkt würde. Daher ist die
Gesamtzahl der in der Branche tätigen Unternehmen und deren Marktbedeutung
nicht von entscheidender Bedeutung (BGH, a.a.O.). Ein Vortrag des klagenden
Verbandes zu Bedeutung und Umsatz seiner (mittelbaren oder unmittelbaren)
Mitglieder ist nicht ohne weiteres erforderlich. Dem Zweck des Gesetzes, die
Klagebefugnis der Verbände auf Fälle zu beschränken, die die Interessen einer
erheblichen Zahl von verbandsangehörigen Wettbewerbern berühren, wird schon
dann hinreichend Rechnung getragen, wenn im Wege des Freibeweises festgestellt
werden kann, dass es dem Verband bei der betreffenden Rechtsverfolgung nach
der Struktur seiner Mitglieder um die ernsthafte kollektive Wahrnehmung der
Mitgliederinteressen geht (BGH, a.a.O. m.w.N.).
Im vorliegenden Fall gehören der Fachverband der Lotterie-Einnehmer der A-
lotterie und der Zentralverband der Staatlichen Lotterie-Einnehmer der B-lotterie
zu den Mitgliedern des Antragstellers. Eine Spielteilnahme ist bei beiden
Klassenlotterien bundesweit und damit auch in Hessen, dem hier räumlich
relevanten Markt, möglich. Dass die Lotterie-Einnehmer als Unternehmer dem
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relevanten Markt, möglich. Dass die Lotterie-Einnehmer als Unternehmer dem
Glücksspielangebot der Antragsgegner gleichartige Dienstleistungen vertreiben,
wird von den Antragsgegnern nicht in Zweifel gezogen. Mitglieder der genannten
Verbände und damit mittelbare Mitglieder des Antragstellers sind zwar nicht alle,
wohl aber die Mehrzahl, nämlich 95% bzw. 74% der Lotterie-Einnehmer der
Klassenlotterien. Die absolute Zahl der dem Antragsteller als mittelbare Mitglieder
angehörenden Lotterie-Einnehmer bleibt mit insgesamt 139 (bundesweit) zwar
weit hinter der Zahl der Lotto-Annahmestellen zurück, die sich allein in Hessen auf
rund 2000 beläuft. Ausgehend von den in den Anlagen BB 36 und BB 37
eidesstattlich versicherten Umsatzzahlen entfällt auf einen Lotterie-Einnehmer im
Durchschnitt aber immerhin ein jährlicher Umsatz von ca. 5 bis 6 Mio. Euro.
Als weiteres Mitglied des Antragstellers fällt im Lotteriebereich die C GmbH ins
Gewicht, bei der es sich – gerichtsbekannt – um ein wirtschaftlich nicht
unbedeutendes Unternehmen handelt. Außerdem gehört dem Antragsteller die D
GmbH an, die als Spielevermittler (auch) in Hessen tätig ist.
Nimmt man allein den Lotteriesektor in den Blick, so genügen die genannten
Mitglieder bereits, um den oben unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des
BGH dargelegten Voraussetzungen gerecht zu werden. Hierbei ist besonders zu
berücksichtigen, dass das Veranstalten von Lotterien (mit nicht nur geringem
Gefährdungspotential) nur dem Staat bzw. staatlichen oder staatlich beeinflussten
Unternehmen erlaubt werden darf (§ 10 II, V GlüStV) und dass auch die
gewerbliche Spielevermittlung nur mit einer behördlichen Erlaubnis zulässig ist, auf
deren Erteilung kein Rechtsanspruch besteht (§ 4 I, II GlüStV). Nach dem
unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragstellers wurden in Hessen bislang
neun Genehmigungen für gewerbliche Spielevermittler erteilt; von diesen
Unternehmern zählen vier zu den Mitgliedern des Antragstellers.
Da es sich um einen teilweise monopolisierten und im übrigen mit erheblichen
Zugangsbeschränkungen versehenen Markt handelt, sind die Anforderungen an
die Mitgliederstärke eines Verbandes, der sich erklärtermaßen (§ 3 Abs. 1 der
Satzung) um die kollektive Wahrnehmung der gewerblichen Interessen
privatrechtlicher Unternehmer und Gesellschaften eine maßgebliche
Beteiligung juristischer Personen des öffentlichen Rechts bemüht, besonders
gering. Diese Anforderungen sind aufgrund der vorstehend erwähnten
Mitgliedschaften erfüllt. Auf die Frage, ob auch die Mitgliedschaft
Mitbewerber zu berücksichtigen ist, denen für Hessen keine
Vermittlungsgenehmigung erteilt wurde oder die aus anderen Gründen in Hessen
noch nicht tätig sind (E GmbH, F GmbH, X GmbH + Co. KG, Y GmbH, P AG),
kommt es nicht an.
Der sachlich relevante Markt dürfte allerdings nicht auf den Lotteriebereich zu
beschränken, sondern weiter zu ziehen sein. Zwar stehen Marketing-
Unternehmen, die für Glücksspielanbieter tätig sind, wie hier die G GmbH, die H
GmbH und die J GmbH, nicht im Wettbewerb mit den staatlichen Lotterieanbietern.
Hingegen dürften Sportwetten und auch Pferdewetten mit einzubeziehen sein,
wobei letztere auch von privaten Unternehmern, die über eine entsprechende
Konzession verfügen, und zwar auch im Internet, angeboten werden dürfen.
Auch wenn man den sachlich relevanten Markt dementsprechend weit fasst,
gehören dem Antragsteller eine erhebliche Zahl von Wettbewerbern an, da dann
auch die (vermittelten) Mitglieder des K-verbandes, die L GmbH und ferner die, in
Hessen allerdings nicht mit eigenen Filialen vertretene, M AG zu berücksichtigen
sind. Auf dieser Grundlage ist eine ernsthafte kollektive Wahrnehmung der
Mitgliederinteressen auch dann gegeben, wenn die dem Antragsteller als
Mitglieder angehörenden Anbieter von Sportwetten, die einer den Bestimmungen
des GlüStV widersprechenden Tätigkeit nachgehen, unberücksichtigt bleiben.
Die Geltendmachung des Verfügungsanspruchs ist nicht rechtsmissbräuchlich (§ 8
IV UWG). Die Rechtsverfolgung durch einen Wettbewerbsverband wird allerdings
verbreitet als missbräuchlich angesehen, wenn der Verband in diskriminierender
Weise gegen Nichtmitglieder vorgeht, während er ein vergleichbares Verhalten
seiner Mitglieder planmäßig duldet. Soweit sich der Antragsteller im vorliegenden
Verfahren auf das Verbot übermäßiger Werbung gemäß § 5 I, II GlüStV stützt, kann
(auch unter Berücksichtigung des auf Seite 25 des Schriftsatzes der
Antragsgegner vom 27.10.09 präsentierten Einzelbeispiels) eine
Duldung Verhaltens eigener Mitglieder auf der Grundlage des
vorliegenden Sach- und Streitstandes nicht festgestellt werden. Soweit sich der
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vorliegenden Sach- und Streitstandes nicht festgestellt werden. Soweit sich der
Antragsteller unter Berufung auf § 5 III GlüStV gegen Werbung im Internet wendet,
ist hingegen zu berücksichtigen, dass jedenfalls einige im Bereich der Sportwetten
tätige (teils vermittelte) Mitglieder des Antragstellers entgegen § 5 III GlüStV
(ebenfalls) im Internet werben.
Nach der Auffassung des Senats kann eine planmäßige Duldung gleichartiger
Wettbewerbsverstöße seiner Mitglieder durch einen Verband den Vorwurf des
Rechtsmissbrauchs bei der Verfolgung Außenstehender nahelegen. Ob der
Missbrauchsvorwurf in einem solchen Fall tatsächlich berechtigt ist, kann allerdings
nicht ohne Berücksichtigung der Gesamtumstände (§ 8 IV UWG) entschieden
werden.
Die Annahme, eine „diskriminierende“ Verletzerauswahl bei Schonung der eigenen
Mitglieder sei rechtmissbräuchlich, ist nicht aus sich heraus und unabhängig von
der Stellung des Verbandes auf dem jeweiligen Markt evident. Sie wird durch den
Einwand der „unclean hands“ nicht gerechtfertigt, wenn der von dem Verband
verfolgte Wettbewerbsverstoß – wie vorliegend – (auch) Interessen der
Allgemeinheit berührt. Einen Anhaltspunkt für Rechtsmissbrauch stellt eine
„diskriminierende“ Verletzerauswahl jedoch deshalb dar, weil ein derartiges
Verhalten häufig dazu führen kann, dass Verletzer veranlasst werden, dem
fraglichen Verband als Mitglied beizutreten, um bei einer Fortsetzung oder
Wiederholung des wettbewerbswidrigen Verhaltens das Risiko einer
wettbewerbsrechtlichen Inanspruchnahme zu senken. Durch eine solche
Wechselwirkung kann die Funktionsfähigkeit des Wettbewerbsrechts beeinträchtigt
werden, wenn der betreffende Verband in seinem Umfeld eine für die
Durchsetzung des Wettbewerbsrechts ausschlaggebende Bedeutung hat. Ist
jedoch eine solche Gefahr nach Lage der Dinge auszuschließen, gibt es keine
innere Rechtfertigung dafür, eine gezielte Inanspruchnahme außenstehender
Mitbewerber als rechtsmissbräuchlich zu unterbinden.
Aufgrund der im Bereich des Glücksspiels bestehenden Marktstrukturen ist die
Gefahr, dass einem Unternehmen wettbewerbswidriges Verhalten durch eine
Mitgliedschaft beim Antragsteller erleichtert werden könnte, von vornherein
auszuschließen. Denn die den staatlichen Glücksspielanbietern zu Gebote
stehenden wettbewerbsrechtlichen und darüber hinaus auch
verwaltungsrechtlichen Optionen, gegen unlauteren Wettbewerb privater
Konkurrenten vorzugehen, reichen offenkundig aus. Die Gefahr eines
wettbewerbsrechtlichen Kontrolldefizits besteht aufgrund der Marktstruktur eher im
Hinblick auf das Wettbewerbsverhalten staatlicher Glücksspielanbieter. Auf diesem
Hintergrund kann der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs gegenüber dem
Antragsteller nicht damit begründet werden, dass er nur gegen außenstehende,
namentlich staatliche, Mitbewerber vorgehe, während er die eigenen
(privatrechtlichen) Mitglieder wegen gleichartiger Verstöße nicht belange.
Das Bestehen eines Verfügungsgrundes wird gemäß § 12 II UWG vermutet.
Vorliegend kann ein Dringlichkeitsverlust deshalb in Erwägung gezogen werden,
weil der Antragsteller früher nicht gegen die Werbung für das vom Land Hessen
veranstaltete „R“ vorgegangen ist, das sich von der hier in Rede stehenden
Veranstaltung „LOTTO-MusikDING“ im wesentlichen nur durch die Art des
ausgelobten Sonderauslosungsgewinns unterscheidet. Die Antragsgegner haben
jedoch, wie der Antragsteller zu Recht einwendet, nicht konkret dargelegt, gegen
welche Lotterieveranstaltungen „R“ der Antragsteller in Hessen hätte vorgehen
können. Der Antragsteller wurde am 04.12.2008 im Vereinsregister eingetragen.
Im Anschluss daran war ihm noch eine gewisse Anlaufzeit zuzubilligen, so dass als
Anknüpfungspunkt für einen Dringlichkeitsverlust nur Lotterien in Betracht
kommen, die in den ersten Monaten des Jahres 2009 beworben wurden. Ob und
wenn ja wann in diesem Zeitraum eine Lotterieveranstaltung „R“ in Hessen
beworben wurde, ergibt sich aus dem Vorbringen der Antragsgegner nicht.
Des weiteren haben die Antragsgegner nicht dargelegt, dass sie in dem
vorgenannten Zeitraum Glücksspielprodukte im Internet in einer vergleichbaren
Form präsentiert hätten, wie sie vom Antragsteller im vorliegenden Verfahren
beanstandet wird. Auch insoweit fehlt daher die tatsächliche Grundlage für die
Annahme eines untätigkeitsbedingten Dringlichkeitsverlustes.
In der Sache ist der einstweilige Verfügungsantrag nicht begründet, soweit er sich
auf den Werbeflyer bezieht. Dementsprechend hat die Berufung der
Antragsgegner Erfolg.
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Allerdings steht die beanstandete Werbung für die Lotterie 6 aus 49 durch das
Anbieten eines „LOTTO-MusikDING“ nicht in Einklang mit § 5 I, II GlüStV. Bei den
aus § 5 GlüStV ersichtlichen Werbebeschränkungen handelt es sich um
Marktverhaltensregelungen gemäß § 4 Nr. 11 UWG, so dass ein Verstoß
grundsätzlich zugleich eine Wettbewerbsverletzung darstellt.
Das Angebot „LOTTO-MusikDING“ zum Preis von 100 € beinhaltete 100 Lotto-
Einzeltipps („Quicktipps“) und einen sog. Sonderauslosungsgewinn. Gemäß § 6 V
des Hessischen Glücksspielgesetzes sind zu Lotterien Sonderauslosungen aus
nicht ausgezahlten Gewinnen zulässig, um eine möglichst vollständige
Ausschüttung des vorgesehenen Gewinnanteils zu erreichen. Hier war die
Sonderauslosung so konzipiert, dass auf jedes der aus 100 Quicktipps
bestehenden Quicktipp-Pakete ein Sonderauslosungsgewinn entfiel. Der Gewinn
bestand jeweils in einem Ticket für das O Konzert am 11.07.2009. Diese Tickets
waren offensichtlich mit den aus verfallenen Lottogewinnen zur Verfügung
stehenden Finanzmitteln angeschafft worden (vgl. § 6 V HessGlüSpG). Im Ergebnis
erhielt somit jeder Teilnehmer 100 Quicktipps und ein Konzertticket.
Aus dem Gesagten folgt, dass das Teilnahmeangebot zum „LOTTO-MusikDING“
eine Zugabe in Gestalt des Konzerttickets beinhaltete. Eine echte
Sonder fand insoweit nicht statt, da jedem Erwerber des angebotenen
Quicktipp-Pakets ein Konzertticket zugeteilt wurde. Demnach stellte die Beigabe
des Tickets eine „Wertreklame“ bzw. eine Verkaufsförderungsmaßnahme i.S.v. § 4
Nr. 4 UWG dar.
Verkaufsförderungsmaßnahmen dieser Art sind ebenso wie Rabatte und
Gutscheine bei der Glücksspielwerbung nach § 5 II GlüStV unzulässig (vgl. Dietlein/
Hecker/ Ruttig, § 5 GlüStV, Rn 32 unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung).
Zwei weitere, vom Landgericht bereits zutreffend angesprochene, Gesichtspunkte
verdeutlichen die Unvereinbarkeit der hier beanstandeten Werbung mit § 5 GlüStV.
Zum einen geht der Erwerb von 100 Quicktipps für eine Ziehung über den üblichen
Einsatz eines durchschnittlichen Lottospielers deutlich hinaus. Daher wird das
Publikum durch die beanstandete Aktion – außerhalb grundsätzlich zulässiger
Kanalisierungsbestrebungen – zu vermehrtem Glücksspiel angereizt. Des Weiteren
ist die Koppelung der Glücksspielteilnahme mit dem Ticket für ein Popkonzert
geeignet, neue Käuferkreise für das Lottospiel zu gewinnen, die bislang kein
Interesse am Glücksspiel hatten. Das widerspricht dem Ziel des
Glücksspielstaatsvertrages, das Glücksspielangebot zu begrenzen (§ 1 Nr. 2
GlüStV).
Die vorstehenden Erwägungen rechtfertigen die Annahme einer Verwirklichung des
Rechtsbruchtatbestandes (§ 4 Nr. 11 UWG) jedoch deshalb nicht, weil die
Sonderauslosung „Das LOTTO-MusikDING“ von der zuständigen Aufsichtsbehörde,
dem Hessischen Ministerium des Innern und für Sport, genehmigt wurde
(Staatsanzeiger für das Land Hessen 2009, S. 1118 f.).
Der Tatbestand des § 4 Nr. 11 UWG ist nicht erfüllt, wenn das beanstandete
Marktverhalten durch einen Verwaltungsakt ausdrücklich erlaubt worden ist und
der Verwaltungsakt nicht nichtig ist (BGH, GRUR 2005, 778, 779 – Atemtest). Diese
Voraussetzungen sind hier gegeben.
Bei der erteilten Erlaubnis handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Die Erlaubnis
ist allerdings vom Land Hessen (durch das Hessische Ministerium des Innern und
für Sport) dem Land Hessen (der Hessischen Lotterieverwaltung) erteilt worden, so
dass gefragt werden kann, ob diese Maßnahme auf eine unmittelbare
Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (§ 35 HVwVfG). Es ist indessen anerkannt,
dass eine Maßnahme, die eine Behörde gegenüber ihrem eigenen Rechtsträger
trifft, die für einen Verwaltungsakt erforderliche Außenwirkung jedenfalls dann hat,
wenn eine vergleichbare Maßnahme auch gegenüber einem Privaten hätte
ergehen können (vgl. Stelkens/ Bonk/ Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7.
Auflage, § 35 Rn 190 m.w.N.). Eine Veranstaltungserlaubnis nach § 4 I GlüStV kann
auch privatrechtlichen Gesellschaften erteilt werden, an denen juristische
Personen des öffentlichen Rechts maßgeblich beteiligt sind (§ 10 II, V GlüStV). Eine
solche Erlaubnis wäre in jedem Fall als Verwaltungsakt zu qualifizieren. Für die
nämliche Erlaubnis, die einer staatlichen Stelle erteilt wird, gilt dann nichts
anderes.
Die erteilte Erlaubnis ist nicht nichtig. Besondere Nichtigkeitsgründe gemäß § 44 II
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Die erteilte Erlaubnis ist nicht nichtig. Besondere Nichtigkeitsgründe gemäß § 44 II
HVwVfG sind nicht ersichtlich. Nach der allgemeinen Vorschrift des § 44 I HVwVfG
ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden
Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden
Umstände offenkundig ist. Der Fehler muss mithin eminent und evident sein. Der
dem Verwaltungsakt anhaftende Fehler muss diesen schlechterdings unerträglich,
d.h. mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten
wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar, erscheinen lassen. Der
schwerwiegende Fehler muss darüber hinaus für einen verständigen Bürger
offensichtlich sein. Die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes ist daher nur dann
anzunehmen, wenn die an eine ordnungsmäßige Verwaltung zu stellenden
Anforderungen in so erheblichem Maße verletzt werden, dass von niemandem
erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen (BVerwG,
NVwZ 2000, 1039 f. m.w.N.).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall – jedenfalls hinsichtlich der
Evidenz des Fehlers – ersichtlich nicht erfüllt.
Die Tatbestandswirkung des vorliegenden Verwaltungsaktes entfällt nicht deshalb,
weil die Notwendigkeit der Erlaubnis nach § 4 I GlüStV davon abhing, dass es sich
bei der den Gegenstand der Erlaubnis bildenden Zusatzziehung um eine Lotterie
(hier in der Form einer Sonderauslosung nach § 6 V HessGlüSpG) handelt,
während die schlichte Zugabe einer Konzertkarte zu der – anderweitig bereits
genehmigten – Lotterie „6 aus 49“ keinen geeigneten Gegenstand einer Erlaubnis
gemäß § 4 GlüStV darstellt. Denn die Bedingungen, die der genehmigten
Zusatzziehung ihren Glücksspielcharakter nahmen (vgl. Abs. 6 der
Sonderbedingungen zu den Teilnahmebedingungen vom 27.04.2009), waren in die
Erlaubnis ausdrücklich einbezogen, wie sich aus deren Ziff. 6 ergibt.
Bedenkenswert erscheint, auch im Hinblick auf das in Art. 11 I RL 2005/ 29/ EG
(UGP-Richtlinie) enthaltene Gebot der effizienten Bekämpfung unlauterer
Geschäftspraktiken, allerdings die Frage, ob einem Verwaltungsakt die bei der
Anwendung des § 4 Nr. 11 UWG verbindliche Tatbestandswirkung auch dann
zuzusprechen ist, wenn die Neutralität der Verwaltungsentscheidung wegen der
Identität des begünstigten und des entscheidenden Verwaltungsträgers zweifelhaft
erscheinen kann und wenn außerdem keine Möglichkeit einer anderweitigen
gerichtlichen Kontrolle besteht.
Ob eine verwaltungsgerichtliche Überprüfung der Erlaubnis einer
Lotterieveranstaltung – wenn auch nicht durch den Antragsteller selbst, so aber
vielleicht durch seine Mitglieder als Konkurrenten des durch die Erlaubnis
Begünstigten – unter Beachtung von Art. 19 IV GG bei einer Konstellation wie der
eben beschriebenen erreichbar ist, konnte im vorliegenden Eilverfahren nicht
geklärt werden. Ein entsprechender (erfolgloser) Versuch ist vor den
Verwaltungsgerichten bisher offenbar nicht unternommen worden. Bei diesem
Erkenntnisstand gibt es keine tragfähige Grundlage für eine teilweise
Durchbrechung der durch die Rechtsprechung des BGH anerkannten
Tatbestandswirkung von Verwaltungsakten. Die Entscheidung über die
Rechtmäßigkeit derartiger Verwaltungsakte ist den Verwaltungsgerichten
vorzubehalten. Eine Ausnahme könnte nur dann in Erwägung gezogen werden,
wenn feststeht, dass die Verwaltungsgerichtsbarkeit mit der Überprüfung
derartiger Verwaltungsakte sachlich nicht befasst werden kann, weil die
Wettbewerber nicht klagebefugt sind. Der im Senatstermin von Antragstellerseite
geäußerte Einwand, auf verwaltungsprozessualem Wege sei jedenfalls kein
hinreichend effizienter Rechtsschutz zu erlangen, kann es nicht rechtfertigen, die
vorrangige Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte zu unterlaufen.
Aufgrund der Tatbestandswirkung der erteilten Erlaubnis kann ein Verstoß gegen
§-4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 5 I, II GlüStV nicht damit begründet werden, dass durch die
Sonderauslosung „Das LOTTO-MusikDING“ einschließlich der dabei gewährten
Zugabe unzulässige Werbung für die Lotterie Lotto 6 aus 49 betrieben worden sei.
Das durch den Verwaltungsakt erlaubte und damit der wettbewerbsrechtlichen
Überprüfung nach § 4 Nr. 11 entzogene Marktverhalten umfasst das Anbieten der
Sonderauslosung und deren Bewerbung in den durch § 5 GlüStV gezogenen
Grenzen.
Bei Berücksichtigung der Tatbestandswirkung der erteilten Erlaubnis beinhaltet die
Flyer-Werbung, soweit der Antragsteller sie angegriffen hat, keine Verletzung des §
5 I, II GlüStV.
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Die beiden ersten Absätze des § 5 GlüStV sind im Zusammenhang zu sehen. Sie
enthalten keine separaten, klar voneinander trennbaren Verbotstatbestände. Das
normierte Werbeverbot beschränkt sich nicht auf ein Verbot der gezielten
Aufforderung, Anreizung oder Ermunterung zur Glücksspielteilnahme. Dies
erschließt sich bereits daraus, dass die genannten Handlungsformen in § 5 II
GlüStV lediglich beispielhaft („insbesondere nicht“) aufgeführt werden. Unzulässig
ist (auch) eine übermäßige Werbung, weil sie durch das Informations- und
Aufklärungsinteresse nach § 5 I GlüStV nicht gerechtfertigt wird. Maßgebend ist
letztlich, ob die konkrete Werbung noch von dem Zweck getragen wird, den
natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu
lenken (§ 1 Nr. 2 GlüStV). Verbraucher, die ihren Spieltrieb ausleben möchten,
sollen nicht deshalb auf illegale Glücksspielangebote zurückgreifen, weil sie über
die legalen staatlichen Angebote und deren Attraktivität nicht hinreichend
informiert wurden. Die Werbung darf jedoch nicht darauf ausgerichtet sein, den
Spieltrieb der Verbraucher überhaupt erst zu wecken und so dem Glücksspiel neue
Interessenten zuzuführen.
Soweit der Antragsteller in seiner Berufungserwiderung formuliert hat,
Glücksspielwerbung sei dann unzulässig, wenn infolge der äußeren Form und der
Aufmachung von Plakaten, Anzeigen, Faltblättern etc. der informative Gehalt
eindeutig hinter der reklamehaften Aufmachung zurücktrete, kann dem wohl im
Ansatz gefolgt werden. Eine Beschränkung des Verbots auf unangemessen
unsachliche Werbung, wie sie die Antragsgegner vornehmen wollen, erscheint
jedenfalls zu eng. Letztlich kommt es im vorliegenden Fall auf eine genauere
Abgrenzung aber auch nicht an, weil ein Verstoß auch auf der Grundlage der vom
Antragsteller für richtig gehaltenen Umschreibung zu verneinen ist.
Festzuhalten ist, dass die in § 5 I GlüStV vorgeschriebene Beschränkung auf
Information und Aufklärung nicht zur Reduktion der werblichen Darstellung auf eine
Minimallösung zwingt und somit dazu führt, dass Glücksspielwerbung nur noch
nach der Art eines Amtsblattes betrieben werden dürfte. § 5 I, II GlüStV hindert die
Glücksspielanbieter nicht daran, dem Verbraucher mit ihren Angeboten in
ansprechender Form gegenüberzutreten. Zulässig ist insoweit auch die
Verwendung eines Logos, wie sie aus den beanstandeten Seiten des Faltblattes
ersichtlich ist.
Unschädlich ist vorliegend die Abbildung des Sängers O. Zwar können in eine
Glücksspielwerbung einbezogene Abbildungen durchaus dazu führen, dass die
reklamehafte Aufmachung den Informationsgehalt unzulässig überlagert. Dies
kann insbesondere bei einer großformatigen Abbildung attraktiver und sichtlich
zufriedener Menschen, die sich dem Glücksspiel hingeben oder (vermeintlich) das
Ambiente prägen, anzunehmen sein (vgl. OLG München, WRP 2009, 1014). Der
hier zu entscheidende Fall liegt jedoch schon deshalb anders, weil die Abbildung
ein legitimer Hinweis darauf ist, dass die Eintrittskarte für ein O-Konzert
Bestandteil des Angebots ist. Der Auffassung, bei einer Glücksspielwerbung seien
Abbildungen von Personen stets übertrieben reklamehaft, kann nicht beigetreten
werden. Immerhin werden auch Druckschriften, die nicht der werblichen
Kommunikation sondern nur der Information dienen, durch Abbildungen illustriert.
Der im Verhandlungstermin geäußerten Einschätzung, der Gesichtsausdruck
(„Dackelblick“) des abgebildeten Sängers begründe ein werbliches Übermaß,
vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Die Abbildung von O in durchaus
vertrauter Pose vermittelt dem Durchschnittsverbraucher in visueller Form, um
wessen Konzert es geht. Eine darüber hinausgehende, ins Gewicht fallende
werbliche Anziehungskraft lässt sich nicht feststellen.
Der Umstand, dass das „LOTTO-MusikDING“ in großer Schrift als „Neu“
bezeichnet wird, begründet gleichfalls keinen Verstoß gegen § 5 I, II GlüStV. Eine
Konzertkarte wurde erstmals als Sonderauslosungsgewinn angeboten, so dass die
Bezeichnung „neu“ in der Sache zutreffend und auf eine relevante Komponente
des Angebots bezogen ist. Die Aufmachung ist auch nicht reißerisch oder
übertrieben reklamehaft. Die Bezeichnung der Sonderauslosung „Das LOTTO-
MusikDING“ ist in zulässiger Weise durch die Schriftgröße hervorgehoben. Dass die
hierauf bezogene Bezeichnung „neu“ in gleicher Schriftgröße erscheint, ist
ebenfalls nicht zu beanstanden.
Den auf der Vorderseite des Flyers stehenden Jubiläumshinweis „LOTTO Hessen
wird 60“ hat der Antragsteller nicht, jedenfalls nicht (zur Vermeidung des
Dringlichkeitsverlustes) rechtzeitig, zum Gegenstand seines
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Dringlichkeitsverlustes) rechtzeitig, zum Gegenstand seines
wettbewerbsrechtlichen Angriffs gemacht. Daher kann offenbleiben, ob derartige
Jubiläumshinweise, die den angesprochenen Verkehr ggf. zu der Annahme
veranlassen können, es gebe zur Feier des Anlasses besonders günstige
Angebote, eine nach § 5 I, II GlüStV unzulässige Anreizwirkung entfalten.
Dahinstehen kann außerdem, ob die Art und Weise, in der derartige Werbeflyer
unter das Publikum gebracht werden, zur Annahme eines Verstoßes führen kann.
Auch hierauf richtet sich der Angriff des Antragstellers nicht.
Einen Verstoß gegen die in § 5 II 3 GlüStV normierte Hinweispflicht hat bereits das
Landgericht zu Recht verneint. Nach der genannten Vorschrift muss die Werbung
deutliche Hinweise auf das Verbot der Teilnahme Minderjähriger, die von dem
jeweiligen Glücksspiel ausgehende Suchtgefahr und Hilfsmöglichkeiten enthalten.
Diesen Anforderungen genügen die in dem Flyer erteilten Pflichthinweise. Hierbei
ist zu berücksichtigen, dass gerade knapp gefasste Hinweise vom
angesprochenen Verkehr bereitwilliger zur Kenntnis genommen werden als
ausführliche Erläuterungen.
Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, die in dem Flyer enthaltenen
Preisangaben seien irreführend (§ 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 5 II 3 GlüStV; § 5 I Nr. 2
UWG), hat er gleichfalls keinen Erfolg. Dies gilt schon deshalb, weil auf den in den
Unterlassungsantrag einbezogenen Seiten des Flyers keine Preisangaben stehen.
Davon abgesehen würde aber auch eine Einbeziehung der beiden weiteren Seiten
(d.h. der Innenseiten) des Flyers nichts ändern. Dort wird (zutreffend) angegeben,
dass beim Erwerb eines „LOTTO-MusikDING“ der Preis für 100 Lotto-Tipps und ein
Konzertticket 100 € beträgt. Diese Information ist nicht irreführend. Zwar kann der
Verbraucher 100 Lotto-Tipps auch für deutlich weniger als 100 €, nämlich für 77,25
€, erwerben, wenn er eine entsprechende Menge Spielscheine (mit je 12 Feldern)
kauft. Entscheidet er sich aber für den Erwerb 100 einzelner Quicktipps, so kosten
diese auch ohne die Zugabe einer Eintrittskarte 100 €. Eine Verpflichtung der
Antragsgegner, darauf hinzuweisen, dass der Verbraucher im Ergebnis Kosten
sparen kann, wenn er statt der Quicktipps Spielscheine erwirbt, besteht nicht,
zumal der verständige Durchschnittsverbraucher ohnehin damit rechnen wird,
dass ein Spielschein mit 12 Feldern im Verhältnis gesehen preisgünstiger sein
kann als 12 einzelne Quicktipps.
Fraglich erscheint hingegen, ob der verständige Durchschnittsverbraucher dem
Flyer (einschließlich der Innenseiten) entnehmen kann, dass das Konzertticket
trotz des Hinweises auf eine „Sonderauslosung“ ein glücksspielunabhängiger
Bestandteil des „LOTTO-MusikDING“ ist. Sollte sich der Verbraucher in diesem
Punkt irren und glauben, er erwerbe nicht das Ticket sondern lediglich eine
entsprechende Gewinnchance, so ist das Angebot allerdings vorteilhafter als der
Verbraucher annimmt. Eine wettbewerbswidrige Irreführung scheidet insoweit
wegen fehlender Relevanz aus.
Die Voraussetzungen für einen Verstoß gegen § 4 Nr. 1 UWG sind gleichfalls nicht
erfüllt. Eine Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers durch
unangemessenen unsachlichen Einfluss setzt voraus, dass die Rationalität der
Nachfrageentscheidung des Verbrauchers völlig in den Hintergrund tritt. Im
vorliegenden Fall kann dies nicht festgestellt werden. Den Umstand, dass
Stehplatzkarten für das O Konzert nur bzw. alsbald nur noch über den Erwerb des
„LOTTO-MusikDING“ erhältlich waren, hat der Antragsteller nicht oder jedenfalls
nicht in ausreichend deutlicher Form in sein Unterlassungsbegehren einbezogen.
Auch ein – von den Tatbeständen in §§ 4 ff. UWG unabhängiger – Verstoß gegen
§ 3 I oder § 3 II UWG ist zu verneinen. Die Vorschrift des § 5 GlüStV entfaltet ihre
wettbewerbsrechtlichen Wirkungen über § 4 Nr. 11 UWG. Eine Verletzung des § 5
GlüStV, der besonders strenge Werbebeschränkungen enthält, ist unter
lauterkeitsrechtlichen Gesichtspunkten keineswegs so gravierend, dass sie
zugleich als Verstoß gegen die wettbewerbsrechtliche Generalklausel zu werten
wäre. Eine derartige Rechtsverletzung führt auch nicht zu einem
verfassungswidrigen Zustand mit der Folge, dass die Wettbewerbsgerichte dazu
berufen wären, durch eine unmittelbare Anwendung des § 3 UWG korrigierend
einzugreifen und rechtswirksame Verwaltungsakte zu überspielen. Welche
Auswirkungen derartige Rechtsverletzungen auf die Beurteilung der Vereinbarkeit
des staatlichen Glücksspielmonopols mit dem Verfassungs- und
Gemeinschaftsrecht haben können, ist in der vorliegenden Sache nicht zu
erörtern.
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Begründet ist der – in der Berufungsverhandlung konkretisierte – einstweilige
Verfügungsantrag, soweit er sich gegen die Angaben zur Sonderauslosung
„LOTTO-MusikDING“ im Internetauftritt der Antragsgegnerin zu 2) richtet. Somit
hat auch die Berufung des Antragstellers Erfolg.
Der Unterlassungsanspruch des Antragstellers folgt aus §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m.
§ 5 III GlüStV. Gemäß § 5 III GlüStV ist Werbung für öffentliches Glücksspiel im
Internet verboten.
Bei den beanstandeten Angaben handelt es sich um Werbung. Gemäß Art 2 lit a
der Richtlinie 2006/114/EG fällt unter den Begriff der Werbung „jede Äußerung bei
der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem
Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen,
einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern“ (s.a.
Dietlein/ Hecker/ Ruttig, § 5 GlüStV, Rn 17). Diese Voraussetzungen sind hier
erfüllt, insbesondere liegt eine – objektiv erkennbare – Absatzförderungsabsicht
vor.
Das Begriffsmerkmal der Absatzförderungsabsicht ist weit auszulegen; bereits die
bloße Mitteilung einer Adresse kann, soweit sie nicht gesetzlich vorgeschrieben ist,
Werbung sein (vgl. Hefermehl / / Bornkamm, UWG, 27. Auflage, § 6 Rn 30).
Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin zu 2) unter der Rubrik „Aktuell“ auf
die bevorstehende Sonderauslosung unter Bezeichnung der Veranstaltung und
der angebotenen Leistung (100 Lotto-QuickTipps sowie ein Konzertticket als
Sonderauslosungsgewinn) hingewiesen und über einen Link erreichbare weitere
Informationen zur Verfügung gestellt. Dem Verkehr, der die Mitteilung ungeachtet
ihrer sachlichen und zurückhaltenden Aufmachung ohne Mühe zur Kenntnis
nehmen kann und der mit ihr bei einem Besuch auf der Website der
Antragsgegnerin zu 2) ohne langwierige Suche konfrontiert wird, wird auf diese
Weise eine konkrete und aus sich heraus attraktiv anmutende Spielmöglichkeit
aufgezeigt, die geeignet ist, das Teilnahmeinteresse zahlreicher Verbraucher zu
wecken. Damit sind die Voraussetzungen des – richtlinienkonform auszulegenden
– Begriffs der Werbung erfüllt.
Soweit die Antragsgegner einwenden, es sei im Wesentlichen nur um eine
Information der Annahmestellen und der Presse gegangen, überzeugt dies nicht.
Derartige Informationen können auch auf anderem Wege, beispielsweise in einem
zugangsbeschränkten Bereich des Internetauftritts, gegeben werden.
Der Auffassung der Antragsgegner, der Begriff der Internetwerbung in § 5 III GlüStV
sei dergestalt einschränkend auszulegen, dass er Angaben, die wie die hier
beanstandeten aufgemacht sind, nicht erfasse, folgt der Senat nicht. Dabei kann
offenbleiben, ob auch eine bloße Imagewerbung, die keine Werbung für ein
konkretes Glücksspielangebot beinhaltet, als „Werbung für öffentliches
Glücksspiel“ i.S.v. § 5 III GlüStV anzusehen ist. Die hier angegriffene Werbung
bezog sich auf ein konkretes Glücksspielangebot.
Eine inhaltliche Einschränkung dergestalt, dass eine „rein informative Werbung“
zulässig sein solle, ist abzulehnen. Eine derartige Einschränkung ließe sich mit der
Systematik des Glücksspielstaatsvertrages nicht vereinbaren, da eine
Beschränkung auf informationsbezogene Werbung bereits durch § 5 I GlüStV –
unabhängig von dem verwendeten Werbemedium – vorgeschrieben wird (vgl. KG,
Urteil vom 30.03.2009 – 24 U 145/08 – ZfWG 2009, 174, Juris-Rn 97; Dietlein/
Hecker/ Ruttig, § 5 GlüStV, Rn 63). Das Internetwerbeverbot lässt sich auch nicht
auf Banner-Werbung und ähnliche Werbung auf Drittseiten beschränken (vgl. KG,
a.a.O., Juris-Rn 99; OLG Oldenburg, GRUR-RR 2009, 67, juris-Rn 26 ff.).
Aber auch eine Freistellung der Internetwerbung für Produkte
(befürwortend: Dietlein/ Hecker/ Ruttig, a.a.O.) lässt sich angesichts des klaren
Gesetzeswortlauts nach der Auffassung des Senats nicht rechtfertigen (so auch
KG, a.a.O., Juris-Rn 98), zumal eine Werbung für öffentliche Glücksspiele im
Internet bereits durch §§ 4 IV, 5 IV GlüStV untersagt wird.
Gemeinschaftsrechtliche und verfassungsrechtliche Erwägungen zwingen nicht
dazu, Ausnahmen von dem in § 5 III GlüStV normierten Werbeverbot im Internet
vorzusehen (vgl. KG, a.a.O., Juris-Rn 100; s.a. OLG Oldenburg, GRUR-RR 2009, 67,
juris-Rn 34 ff.). Dies gilt jedenfalls für den, hier betroffenen, Bereich des
Glücksspiels, der durch ein staatliches Veranstaltungsmonopol geprägt wird.
Regelungen, die wie das Werbeverbot im Internet dazu dienen, die
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Regelungen, die wie das Werbeverbot im Internet dazu dienen, die
Spielleidenschaft zu begrenzen, tragen gerade dazu bei, das staatliche
Glücksspielmonopol gemeinschafts- und verfassungsrechtlich zu rechtfertigen.
Angesichts der marktbeherrschenden Stellung, die die staatliche
Lotterieverwaltung bei der Veranstaltung von Lotterien in Hessen besitzt, ist auch
die Spürbarkeitsschwelle gemäß § 3 UWG überwunden (vgl. hierzu auch KG, a.a.O.,
Juris-Rn 101; a.A. OLG Brandenburg, Urteil vom 18.08.2009 – 6 U 103/08, Juris-Rn
66 ff.). Eine derartige Mitteilung auf der Website der Antragsgegnerin zu 2)
erscheint durchaus geeignet, eine erhebliche Anzahl von Verbrauchern für eine
Spielteilnahme zu interessieren.
Der Unterlassungsanspruch richtet sich gegen alle Antragsgegner. Die Haftung
des Landes folgt aus § 8 II UWG, da die Antragsgegnerin zu 2) im Interesse der
Lotterieverwaltung als deren Beauftragte tätig geworden ist. Der Antragsgegner zu
3) ist passivlegitimiert, da er als Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 2) den
Wettbewerbsverstoß entweder selbst veranlasst oder zumindest die Möglichkeit
gehabt hat, ihn zu unterbinden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I ZPO und berücksichtigt das Maß des
wechselseitigen Obsiegens und Unterliegens.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.