Urteil des OLG Frankfurt vom 18.04.2002

OLG Frankfurt: werbung, berufliche tätigkeit, anzeige, steuerberater, zeitung, vollstreckung, form, wettbewerbsrecht, gestaltung, wiederholungsgefahr

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Gericht:
OLG Frankfurt 6.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 U 256/01
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1 UWG, § 57 StBerG, § 57a
StBerG, § 14 StBerBerufsO
(Wettbewerbsrecht: Zulässige Werbeanzeige eines
Steuerberaters trotz regelmäßiger wöchentlicher
Schaltung)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 01.11.2001 verkündete Urteil der 3.
Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird auf Kosten der Klägerin
zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,-- EUR abwenden, wenn nicht der Beklagte
vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschwer der Klägerin: 7.669,38 EUR
Gründe
Die Parteien streiten über die Zulässigkeit wiederholter Zeitungsanzeigen, mit
denen der Beklagte als Steuerberater geworben hat. Der Beklagte, der in
Königstein als Steuerberater tätig war, schaltete in der "Königsteiner Woche",
einem wöchentlich erscheinenden, kostenlos verteilten Anzeigenblatt, seit Juli 2000
mehrere inhaltsgleiche Werbeanzeigen, die jeweils auf der ersten Seite plaziert
waren. Die Anzeige erschien zunächst jede Woche und ab Sommer 2001 in
geringerer Frequenz. In der Anzeige wies der Beklagte auf seinen Beruf, seine
Anschrift und seine Tätigkeitsbereiche hin. Wegen des Inhalts und der Gestaltung
der Anzeige im Einzelnen wird auf die Anlagen K 1 (Bl. 6 d.A.) und B 2 (Bl. 29 d.A.)
Bezug genommen.
Die Klägerin hat in der ständigen Wiederholung der Anzeigenwerbung mit
unverändertem Inhalt eine reklamehafte Werbung gesehen, die einem
Steuerberater nicht gestattet sei.
Die Klägerin hat beantragt,
es dem Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu
untersagen, mit weiteren Werbeanzeigen in der "Königsteiner Woche" oder einer
anderen Zeitung oder Zeitschrift für sich und seine Tätigkeit als Steuerberater zu
werben, sofern sich hierfür keine neue, sachlich begründete Veranlassung (wie z.B.
Adressenänderung, Aufnahme von Sozien, fachliche Neuausrichtung der Tätigkeit
etc.) ergibt und sofern die Werbung häufiger als einmal im Monat geschaltet wird.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die von ihm betriebene Werbung für zulässig gehalten und ferner die Ansicht
vertreten, es fehle jedenfalls an einer wesentlichen Beeinträchtigung des
Wettbewerbs i.S.v. § 13 Abs. 2 Ziff. 2. UWG. Mit Urteil vom 01.11.2001 (Bl. 42 ff.
d.A.), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage
abgewiesen, da die beanstandete Werbung weder sittenwidrig ( § 1 UWG) noch
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abgewiesen, da die beanstandete Werbung weder sittenwidrig ( § 1 UWG) noch
berufsrechtswidrig ( §§ 57 Abs. 1, 57 a StBerG) sei. Hiergegen wendet sich die
Klägerin mit ihrer Berufung. Die Klägerin hält daran fest, daß sich eine unzulässige
Reklamehaftigkeit auch aus der Häufigkeit einer für sich gesehen sachlichen
Werbung ergeben könne. Sie stützt sich hierbei insbesondere auf § 11 Abs. 1 Satz
4 der Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer (BOStB). Diese
Bestimmung lautet: "Bei der Beurteilung der Reklamehaftigkeit ist auch die
Häufigkeit des Erscheinens zu berücksichtigen." Eine inhaltsgleiche Vorschrift
enthält die am 01.04.2002 in Kraft getretene und nunmehr maßgebende
Neufassung der BOStB in § 14 Abs. 1 Satz 3. Weiter ist die Klägerin der Ansicht,
daß die aus einer häufigen Wiederholung resultierende Reklamehaftigkeit einer
Anzeigenwerbung vor allem dann anzunehmen sei, wenn die Leser einer Zeitung
mit der betreffenden Werbung ununterbrochen - ohne nennenswerte Pausen -
konfrontiert würden. Dadurch werde ein Gewöhnungseffekt erzeugt, der zu einer
reklametypischen Beeinflussung des Unterbewußtseins führe.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
dem Beklagten in Abänderung des angefochtenen Urteils bei Meidung der
gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel (Ordnungsgeld bis zur gesetzlich
zulässigen Höchstgrenze und/oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten) zu
untersagen, nach höchstens viermal hintereinander veröffentlichten
Werbeanzeigen in der "Königsteiner Woche" oder einer anderen Wochenzeitschrift
für sich und seine Tätigkeit als Steuerberater in den unmittelbar auf die letzte
veröffentlichte Anzeige folgenden vier Wochen mit weiteren Werbeanzeigen in der
"Königsteiner Woche" oder in einer anderen Zeitung oder Zeitschrift zu werben,
sofern sich hierfür keine neue, sachlich begründete Veranlassung ( z.B.
Adressenänderung, Aufnahme von Sozien, fachliche Neuausrichtung der Tätigkeit)
ergibt.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung - auch unter Berücksichtigung des geänderten Klageantrags -
zurückzuweisen.
Er vertritt die Ansicht, es liege keine Wiederholungsgefahr mehr vor, weil er sein
Steuerberaterbüro inzwischen (zum 31.10.2001) geschlossen habe. Im übrigen
verteidigt der Beklagte das angefochtene Urteil und vertieft sein erstinstanzliches
Vorbringen. Der Beklagte hat ferner mit Schriftsatz vom 10.04.2002 den Antrag
angekündigt, festzustellen, daß die Klägerin nach Beschränkung der Klage und
Berufung insoweit die Kosten zu tragen hat. Die Klägerin beantragt hierzu, dem
Beklagten die Kosten aufzuerlegen, soweit dieser den angekündigten
Feststellungsantrag nicht gestellt habe. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird
auf die gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen Bezug genommen.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin steht der
geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. Die Wiederholungsgefahr ist
allerdings nicht entfallen, da der Beklagte keine strafbewehrte
Unterlassungserklärung abgegeben hat und eine erneute Tätigkeit als
selbständiger Steuerberater mit begleitenden Werbemaßnahmen für die Zukunft
nicht ausgeschlossen werden kann. Es fehlt jedoch, wie das Landgericht zutreffend
erkannt hat, an einer berufsrechtswidrigen Werbung des Beklagten und damit an
einem Verstoß gegen § 1 UWG. Gemäß §§ 57 Abs. 1, 57 a StBerG ist einem
Steuerberater Werbung nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form
und Inhalt sachlich unterrichtet. Als unsachlich verboten ist eine Werbung, die
"reklamehaft" wirkt. Dabei ist das Werbeverhalten aus der Sicht der
angesprochenen Verkehrskreise zu beurteilen (BVerfG, WRP 2001, 1284; BGH,
WRP 2000, 1127 f. - Steuerberateranzeige). In die Prüfung der Frage, ob das
Werbeverhalten eines Steuerberaters das Sachlichkeitsgebot verletzt, sind auch
die einschlägigen verbandsrechtlichen Vorschriften einzubeziehen, die in den §§ 10
ff. BOStB niedergelegt sind ( vgl. BGH, WRP 2000, 1127 - Steuerberateranzeige).
Wie in § 14 Abs. 1 BOStB (§ 11 Abs. 1 BOStB a.F.) klargestellt ist, dürfen
Steuerberater auch in Anzeigen über ihre berufliche Tätigkeit sachlich unterrichten.
Die Anzeigen dürfen aber nach der genannten Vorschrift keine übertriebene,
auffällige oder in sonstiger Weise reklamehafte Form haben. Bei der Beurteilung
der Reklamehaftigkeit ist gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 BOStB (§ 11 Abs. 1 Satz 4
BOStB a.F.) auch die Häufigkeit des Erscheinens zu berücksichtigen. Mit dieser
zuletzt genannten Bestimmung trägt die Berufsordnung in einer mit dem
Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) vereinbaren Weise dem Umstand
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Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) vereinbaren Weise dem Umstand
Rechnung, daß bei der Abgrenzung zwischen einer übertrieben oder
marktschreierisch wirkenden Werbung einerseits und einer erlaubten sachlichen
Werbung andererseits auch die Häufigkeit der Werbung in die im Einzelfall
notwendige Gesamtabwägung einzubeziehen ist (vgl. BVerfG, NJW 1996, 3067,
3068; WRP 2002, 521, 523).
Aus dieser Regelung läßt sich entgegen der Ansicht der Klägerin jedoch nicht
entnehmen, daß eine ansonsten gänzlich unbedenkliche Werbung allein wegen
ihrer Häufigkeit als reklamehaft angesehen werden könne. Eine so einschneidende
Bedeutung des Häufigkeitskriteriums kann aus § 14 Abs. 1 Satz 3 BOStB
angesichts der dort gewählten Formulierung, (auch) die Häufigkeit des Erscheinens
sei "zu berücksichtigen", nicht herausgelesen werden. Ist § 14 Abs. 1 Satz 3 BOStB
somit für eine nähere rechtliche Einordnung des Häufigkeitsmerkmals unergiebig,
so bleibt die Frage, ob nicht schon aufgrund des allgemeinen Sachlichkeitsgebots (
§ 57 a StBerG, § 14 Abs. 1 Satz 2 BOStB) das häufige Erscheinen einer
Werbeanzeige für sich allein genommen zur Unzulässigkeit dieser Werbung führen
kann, obwohl die Anzeige als solche strikt sachlich gehalten ist. Diese Frage ist
nach der Ansicht des Senats jedenfalls dann zu verneinen, wenn es - wie hier - um
das wöchentliche Erscheinen einer Anzeige geht. Eine Werbeanzeige, die sich nicht
auf das informationswesentliche Minimum beschränkt, sondern reklamehafte
Elemente enthält, welche sich aus dem Inhalt, der Größe, der Aufmachung oder
auch aus der Plazierung der Anzeige ergeben können, kann sich - je nach den
Umständen des Einzelfalles und nach Würdigung aller maßgebenden
Gesichtspunkte - im Ergebnis gleichwohl noch im Rahmen des Sachlichen halten
(vgl. BVerfG, WRP 2001, 1284 - Umfassende Rechtsberatung - zu einer Anzeige
mit positiver Selbstbewertung; BVerfG, WRP 2000, 720 - Sponsoring; BGH, WRP
2000, 1127 - Steuerberateranzeige - zu einer halbseitigen Werbeanzeige; ferner
auch OLG München, NJW 2000, 2824, zur Verteilung einer aufwendig gestalteten
Broschüre durch eine Anwaltskanzlei an 30.000 Nichtmandanten). Durch das
häufige Erscheinen einer solchen Werbeanzeige mit reklamehaften Elementen
kann der Rahmen des Sachlichen dann aber doch überschritten werden.Die
Anzeige, die der Beklagte geschaltet hat, weist demgegenüber keine
reklamehaften Anklänge auf. Die Anzeige ist in Inhalt und Aufmachung rein
sachlich gehalten, auch die Klägerin hat insoweit keinerlei Einwendungen erhoben.
Zwar befindet sich die Anzeige auf der ersten Seite der "Königsteiner Woche".
Darin liegt hier indessen kein reklamehaftes Sichherausstellen, weil insgesamt
mehr als ein Drittel der ersten Seite des genannten Anzeigenblattes für
Werbeanzeigen zur Verfügung steht. Auf der als Anlage B 2 vorgelegten Ausgabe
vom 25.01.2001 ist die Werbung des Beklagten nur eine von insgesamt acht
Anzeigen. Sie sticht unter diesen durch ihre Größe oder ihre Plazierung in keiner
Weise hervor.
Da die Werbeanzeige des Beklagten nicht den Ansatz reklamehafter Elemente
aufweist, kann auch die Häufigkeit ihres Erscheinens die Einhaltung des
Sachlichkeitsgebotes nicht in Frage stellen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich die
Häufigkeit auf ein wöchentliches Erscheinen beschränkt und somit von einer
Aufdringlichkeit weit entfernt ist. Ein Wettbewerbsverstoß des Beklagten ist aber
auch dann zu verneinen, wenn man es - abweichend von den vorstehenden
Ausführungen - für möglich hält, daß eine strikt sachliche Anzeigenwerbung allein
durch die Häufigkeit ihres (wöchentlichen) Erscheinens das Sachlichkeitsgebot
verletzen kann. Nach den Umständen des vorliegenden Falles ist die häufige
Wiederholung der Werbung des Beklagten nicht geeignet, bei den angesprochenen
Verkehrskreisen in unzulässiger Weise einen Gewöhnungseffekt oder gar eine
psychische Zwangswirkung zu erzeugen und den Beklagten gegenüber seinen
örtlichen Mitbewerbern herauszustellen. Die Wirkungen einer häufigen
Werbewiederholung sind ganz wesentlich von dem Wahrnehmungseffekt abhängig,
den die einzelne Werbemaßnahme erzielt. Ein hoher Wahrnehmungswert kann hier
im Hinblick auf den Verbreitungsgrad, die Erscheinungsweise und die Gestaltung
der betreffenden Zeitung nicht angenommen werden. Bei der "Königsteiner
Woche" handelt es sich um ein wöchentlich erscheinendes, kostenloses
Anzeigenblatt, dessen Verbreitungsgebiet lokal eng begrenzt ist. Nach der
Lebenserfahrung wird ein solches Anzeigenblatt von einem großen Teil derjenigen,
die dieses Blatt unbestellt erhalten, überhaupt nicht oder doch nur sehr
oberflächlich gelesen. Aus dem Kreis derjenigen, die die Anzeige des Beklagten
gleichwohl einmal zur Kenntnis genommen haben, werden wiederum nur einige
registrieren, daß die Anzeige wiederholt oder sogar wöchentlich erscheint. Auch
wenn ein solcher Erinnerungseffekt bei einigen Lesern erzielt wird, hat dies
zunächst nur zur Folge, daß der Beklagte in seiner beruflichen Funktion nachhaltig
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zunächst nur zur Folge, daß der Beklagte in seiner beruflichen Funktion nachhaltig
wahrgenommen wird. Diese Wirkung ist nicht zu beanstanden, sondern ein
legitimer Zweck erlaubter Werbung. Außerdem hat der Beklagte ein berechtigtes
Interesse daran, gegenüber potentiellen Mandanten mit seiner Werbung gerade
auch in dem Zeitpunkt präsent zu sein, in dem sich für diese die nicht zum
Alltäglichen zählende Notwendigkeit einer steuerlichen Beratung ergibt. Ein
durchschnittlich verständiger und informierter Verbraucher wird hingegen nicht den
Schluß ziehen, der Beklagte nehme unter den Steuerberatern in Königstein und
Umgebung deshalb eine herausgehobene Stellung ein, weil er in einem
Anzeigenblatt wöchentlich eine kleinformatige Anzeige schaltet.
Auch eine durch ständige Wiederholung bewirkte psychische Beeinflussung der
Werbeadressaten scheidet im vorliegenden Fall aus. Die Klägerin hat unter
Berufung auf eine Entscheidung der Steuerberaterkammer des Landgerichts
Frankfurt a.M. vom 04.12.2001 geltend gemacht, bei einer wöchentlich
erscheinenden Serie von Praxisanzeigen über einen Zeitraum von annähernd
einem Jahr handele es sich um (unzulässige) Reklame, weil sie darauf angelegt sei,
potentielle Mandanten unterschwellig gezielt in Richtung auf eine Auftragserteilung
zu beeinflussen. Sinn und Zweck der regelmäßigen Wiederholung der stets
gleichen Anzeige sei nämlich, durch Gewöhnung und Verankerung ihres Inhalts im
Bereich der unbewußten Motivation und durch Hervorrufen von unwillkürlichen
Erinnerungsreaktionen Entscheidungssituationen potentieller Mandanten
vorzuprägen.
Diese Einschätzung teilt der Senat nicht. Die Anzeigenserie des Beklagten war
unter Berücksichtigung des beschränkten Wahrnehmungswertes der einzelnen
Anzeigen und ihrer streng sachlichen Aufmachung auch in der Summe nicht
ansatzweise geeignet, bei dem angesprochenen Verkehr in den Bereich der
unbewußten Motivation vorzudringen und rationale Entscheidungsmotive
weitgehend auszuschalten. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens
zu tragen, da sie unterlegen ist (§ 97 Abs. 1 ZPO). Ohne Einfluß auf die
Kostenentscheidung bleibt der mit Schriftsatz vom 10.04.2002 angekündigte
Feststellungsantrag des Beklagten. Bei diesem Antrag handelte es sich nicht um
einen Sachantrag, sondern um einen - in eine unübliche Formulierung gekleideten
- Kostenantrag nach § 269 Abs. 3 bzw. 515 Abs. 3 (§ 516 Abs. 3 n.F.) ZPO. Ein
solcher Antrag löst keine Kosten aus. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche
Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§
543 Abs. 2 n.F. ZPO). Hierbei war zu berücksichtigen, daß es auf die Frage, ob eine
strikt sachliche Anzeigenwerbung allein durch die Häufigkeit ihres (wöchentlichen)
Erscheinens das Sachlichkeitsgebot verletzen kann, nicht streitentscheidend
ankam. Denn auch wenn diese Frage im Grundsatz bejaht wird, war aufgrund der
Umstände des vorliegenden Einzelfalles ein Wettbewerbsverstoß des Beklagten zu
verneinen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.