Urteil des OLG Frankfurt vom 29.07.2005

OLG Frankfurt: doppelehe, verwaltungsbehörde, bigamie, eheverbot, staatsangehörigkeit, pakistan, härte, schwangerschaft, bedürfnis, hauptsache

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Gericht:
OLG Frankfurt 4.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 WF 70/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1306 BGB, § 1314 BGB, §
1316 BGB, § 114 ZPO, § 13
BGBEG
(Aufhebung der weiteren Ehe eines deutschen
Staatsangehörigen mit einer Ausländerin)
Tenor
In der Familiensache … wird die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den
Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Groß-Gerau vom 27.6.2005 –
Nichtabhilfebeschluss vom 14.7.2005 - zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu
tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Gründe
Der Antragsteller zu 1. ist seit 1987 mit B verheiratet, mit der er sechs Kinder hat.
Beide Ehegatten sind (auch ) deutsche Staatsangehörige. Am 24.1.2005 schloss
der Antragsgegner zu 1. mit der Antragsgegnerin zu 2. in Pakistan die Ehe, deren
Aufhebung die Verwaltungsbehörde im vorliegenden Verfahren anstrebt.
Die sofortige Beschwerde mit der die Antragsteller die Gewährung von
Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die Eheaufhebungsklage der
antragstellenden Behörde begehren, ist gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässig; sie ist
jedoch nicht begründet.
Mit dem angefochtenen Beschluss bejaht der Senat eine fehlende Erfolgsaussicht
der Rechtsverteidigung der Antragsgegner gegen die Aufhebungsklage. Zwar ist in
Ehesachen im Rahmen der Prozesskostenhilfe nicht ohne weiteres ein
streitentscheidender Erfolgsbegriff anzuwenden; dennoch muss eine sinnvolle
Beteiligung im Rahmen des rechtlichen Gehörs gefordert werden ( Münchener
Kommentar zur ZPO-Wax, § 114 Rz. 140 ). Dies setzt voraus, dass geeigneter
Tatsachenvortrag gegeben ist, der die Möglichkeit eröffnet, dass eine andere
Entscheidung als die von der Verwaltungsbehörde angestrebte Eheaufhebung
nach §§ 1314, 1316 BGB ausgesprochen wird.
Nach §§ 1306 BGB, 13 EGBGB darf eine Person mit deutscher
Staatsangehörigkeit, die verheiratet ist, keine weitere Ehe mit einer anderen
Person schließen (Verbot der Doppelehe), ohne dass es auf das Vorliegen der
Voraussetzungen für die strafrechtlich relevante Bigamie ankommt. Die zweite
Ehe verstößt gegen das Eheverbot der Doppelehe und ist daher aufzuheben. Der
Antrag hierzu kann von der Verwaltungsbehörde gestellt werden, wovon nur dann
abgesehen werden kann, wenn die Aufhebung eine so schwere Härte für den
Ehegatten oder die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder darstellen würde, dass
die Aufrechtherhaltung der Ehe ausnahmsweise geboten erscheint. Für das
Eingreifen dieser Ausnahmevorschrift ist kein hinreichender Tatsachenvortrag
gegeben. Weder eine – nicht einmal ausdrücklich erklärte - Trennung der
Ehegatten der ersten Ehe noch die bestehende Schwangerschaft der
Antragsgegnerin zu 2. rechtfertigen die Aufrechterhaltung der unter offener
Verletzung des Gebots der Einehe geschlossenen zweiten Ehe, an das der
Antragsgegner zu 1 gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB gebunden ist. § 1315 Abs.
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Antragsgegner zu 1 gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB gebunden ist. § 1315 Abs.
2 Nr. 1 BGB zeigt, dass der Gesetzgeber die Doppelehe grundsätzlich untersagen
will und nur bei vorheriger Scheidung der Erstehe unter eingeschränkten
Umständen von der Aufhebung ausnehmen will. Auch ein Schutzbedürfnis der
Antragsgegnerin zu 2. kann nicht zum Aufhebungsausschluss führen. Der
Ausspruch der Aufhebung führt nur dazu, dass im Geltungsbereich des BGB keine
anerkennungsfähige Ehe vorliegt. Es ist davon auszugehen, dass nach dem
Heimatrecht der Antragsgegnerin ein Ehehindernis nicht besteht, so dass sie
insoweit dort statusrechtlich geschützt ist. Ein Anspruch dieses Ergebnis auch
unter der deutschen Rechtsordnung zu erreichen, kann wegen des absoluten
Verbots der Eingehung einer Doppelehe für einen deutschen Staatsangehörigen
nicht anerkannt werden.
Insoweit ist das Verteidigungsvorbringen zur Aufhebungsklage ohne
Erfolgsaussicht und hindert daher die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Zwar
kann in Scheidungssachen Prozesskostenhilfe auch dann bewilligt werden, wenn
keine Erfolgsaussicht zur Abwendung der Scheidung gegeben ist oder dem
Scheidungsantrag zugestimmt wird. Diese erweiternde Auslegung von § 114 ZPO
beruht aber in erster Linie darauf, dass im Scheidungsverfahren das
Verbundprinzip herrscht, welches auch noch im Verlauf des Rechtsstreits zu
Tragen kommen kann, und insoweit ein Bedürfnis zu Rechtsverteidigung und
Anwaltsbeiordnung gegeben ist. Im Aufhebungsverfahren findet jedoch kein
Verbundverfahren statt. Die möglichen – an die Scheidung angenäherten – Folgen
der Aufhebung sind nach § 1318 BGB in gesonderten Verfahren – gegebenenfalls
dann unter Berücksichtigung von Prozesskostenhilfe – geltend zu machen, so dass
für die Hauptsache der Aufhebung nur bei Erfolgsaussicht Prozesskostenhilfe zu
gewähren ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 127 Abs. 4 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.