Urteil des OLG Frankfurt vom 30.01.2006

OLG Frankfurt: entlastung, aktionär, tagesordnung, aktiengesellschaft, stimmkarte, gefahr, auskunftserteilung, vergütung, abwerbung, bekanntgabe

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Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 W 56/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 120 AktG, § 131 AktG, § 132
AktG
(Aktiengesellschaft: Auskunftsanspruch des Aktionärs über
die Gesamtvergütung der Mitglieder eines organexternen
Leitungsgremiums)
Leitsatz
Eine Aktiengesellschaft kann verpflichtet sein, einem Aktionär in der
Hauptversammlung auf Frage Auskunft über die Gesamtvergütung der Mitglieder eines
Gremiums zu erteilen, das innerhalb einer Umstrukturierung der Führungsebene neu
geschaffen wurde und dem eine herausragende, exponierte Stellung zukommt.
Gründe
I. Im Anschluss an die ordentliche Hauptversammlung der Antragsgegnerin haben
die drei Antragsteller als Aktionäre bei dem Landgericht Antrag auf
Auskunftserteilung gemäß § 132 AktG zu folgenden in der Hauptversammlung der
Antragsgegnerin vom 2. Juni 2004 nicht beantworteten Fragen gestellt:
1. Wie hoch war im abgelaufenen Geschäftsjahr die Gesamtvergütung der nicht im
Vorstand vertretenen Mitglieder des … Committee ( GEC )?
2. Wie viele Mitarbeiter des A-Konzerns – einschließlich Vorstand und …
Committee – haben im (abgelaufenen) Geschäftsjahr eine Vergütung bezogen
zwischen - mehr als 500.000,-- EUR und höchstens 1.000.000,-- EUR, - mehr als
1.000.000,-- EUR und höchstens 2.000.000,-- EUR, - mehr als 2.000.000,-- EUR
und höchstens 4.000.000,-- EUR, - mehr als 4.000.000,-- EUR?
3a) Mit wie viel Prozent sind alle von der A-Bank insgesamt gemanagten
Investmentfonds bei B... beteiligt (sofern die Antragsgegnerin diese Frage nicht für
einen aktuellen Stichtag in zeitlicher Nähe zur Hauptversammlung beantworten
wollte, war es ihr in der Hauptversammlung freigestellt worden, die Frage in Bezug
auf den jeweils letzten Stichtag zu beziehen, zu welchem die Investmentfonds die
Öffentlichkeit über die Zusammensetzung ihres Portfolios unterrichten müssen;
diese Freiheit soll der Antragsgegnerin auch im hiesigen Antragsverfahren
zugestanden werden)?
3b) Wie haben diese Fonds in den beiden letzten Hauptversammlungen von B...
abgestimmt? Warum haben Sie bei den Entlastungsbeschlüssen – wie die
Antragsteller vermuten – die Verwaltung unterstützt? War Ihnen dabei bekannt,
welche Schäden die Herren C und D gemessen an ihren individuellen
Vermögensvernichtungsfaktoren bis heute angerichtet haben?
Mit Beschluss vom 18. Januar 2005 (Bl. 163 – 175 d. A.), auf den wegen der
Einzelheiten verwiesen wird, hat das Landgericht die Verpflichtung der
Antragsgegnerin zur Erteilung der Auskunft über die Frage 1 an den Antragsteller
zu 1) festgestellt, die weitergehenden Anträge des Antragstellers zu 1) auf
Auskunftserteilung als unbegründet zurückgewiesen, die Anträge der Antragsteller
zu 2) und 3) insgesamt als unzulässig zurückgewiesen und die Beschwerde
zugelassen.
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Gegen die Entscheidung des Landgerichts haben sowohl die Antragsteller als auch
die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde eingelegt.
Die Antragsteller machen im Wesentlichen geltend, die Anträge der Antragsteller
zu 2) und 3) seien zulässig, da bereits durch die Bündelung der Stimmen aller drei
Antragsteller auf einer Stimmkarte im Interesse eines zügigen Ablaufes der
Hauptversammlung sich ohne nochmalige Erklärung ergebe, dass sämtliche
Wortmeldungen, Fragen und Erklärungen in der Hauptversammlung durch den
Antragsteller zu 1) zugleich auch als Vertreter für die Antragsteller zu 2) und 3)
erfolgt seien. Bei der Frage nach Anzahl und Staffelung der Spitzengehälter gehe
es um Aufklärung darüber, in welchem Umfang angesichts der geringen
Kurssteigerung und Dividende in den zurückliegenden Jahren ein potentiell
erwirtschaftbarer Zuwachs des Unternehmenswertes durch unverhältnismäßig
hohe Gehälter abgeschöpft werde. Die Frage nach dem Abstimmungsverhalten
beruhe auf der zu vermutenden Förderung der Misswirtschaft der B... AG durch
zentrale Vorgaben der Antragsgegnerin und damit einer rechtswidrigen
Missachtung der Interessen der Fondsanleger, da es keinen legitimen Grund für
eine Unterstützung des Managements von B... durch die Antragsgegnerin gebe.
Die Antragsgegnerin wendet sich weiterhin gegen eine Auskunftserteilung zu allen
drei Fragen. Sie macht im Wesentlichen geltend, das GEC sei als ein reines
Diskussions- und Informationsforum ausgestaltet, das dem Vorstand als
Beratungsgremium zuarbeite. Die Bekanntgabe der Vergütung der nicht dem
Vorstand angehörenden Mitglieder des GEC sei für die Aktionäre nicht
beurteilungserheblich, für die Gesellschaft jedoch wegen der erhöhten Gefahr der
Abwerbung und der im Hinblick auf das informationelle Selbstbestimmungsrecht
unzulässigen Offenlegung individualisierter Bezüge erheblich nachteilig und
unzulässig. Dies gelte sinngemäß auch für die Frage nach der Staffelung der
Gehaltsklassen der Führungskräfte, zumal angesichts der Größe und
internationalen Zusammensetzung des Konzerns eine Beantwortung auch
unzumutbar und für die Aktionäre irrelevant sei. Zur Frage des
Abstimmungsverhaltens könne über die in der Hauptverhandlung erteilte Antwort,
wonach die E auf der Hauptversammlung von B... 0,6% des Grundkapitals
vertreten hat und im Übrigen mangels eines einheitlichen Stichtages auf die
entsprechenden Jahresabschlüsse verwiesen wurde, keine Auskunft erteilt werden,
zumal die im gerichtlichen Antrag genannte Erleichterung nicht Gegenstand der
Fragestellung in der Hauptverhandlung gewesen sei. Das Abstimmungsverhalten
der Fonds betreffe keine Angelegenheit der Antragsgegnerin. Im Übrigen habe es
Weisungen an oder Abstimmungen mit den Fondsgesellschaften über deren
Abstimmungsverhalten nicht gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die sofortigen Beschwerden sind kraft Zulassung im landgerichtlichen Beschluss
nach § 132 Abs. 3 Satz 2 AktG statthaft und auch im Übrigen zulässig,
insbesondere form- und fristgerecht erhoben. In der Sache führen sie jedoch
jedoch – bis auf die aus dem Tenor ersichtliche formale Abänderung - nicht zum
Erfolg.
Die Beschwerde der Antragsteller zu 2) und 3) bleibt erfolglos, da das Landgericht
zutreffend deren Antragsberechtigung verneint hat. Antragsberechtigt im
gerichtlichen Auskunftserteilungsverfahren ist nach § 132 Abs. 2 Satz 1 AktG jeder
Aktionär, dem die verlangte Auskunft in der Hauptversammlung nicht gegeben
worden ist und wenn über den Gegenstand der Tagesordnung, auf den sich die
Auskunft bezog, Beschluss gefasst worden ist, jeder in der Hauptversammlung
erschienene Aktionär, der Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat. Vorliegend
wurden sowohl die Fragen als auch der Widerspruch in der Hauptversammlung nur
von dem Antragsteller zu 1) zu Protokoll erklärt und vorgebracht. Will ein Aktionär
in der Hauptversammlung derartige Erklärungen nicht nur für sich selbst, sondern
zugleich auch für von ihm vertretene andere Aktionäre abgeben, so muss er dies
entsprechend dem allgemeinen und auch hier anwendbaren Rechtsgedanken des
§ 164 Abs. 2 BGB deutlich machen. Da dies im vorliegenden Falle unterblieb, ist
nach dem objektiven Erklärungsgehalt davon auszugehen, dass der Antragsteller
zu 1) insoweit nur für sich selbst gehandelt hat ( ebenso für den Widerspruch: OLG
München AG 01, 482; OLG Stuttgart NZG 03, 1025 ). Eine derartige Klarstellung
war entgegen der Auffassung der Antragsteller hier auch nicht deshalb entbehrlich,
weil sich aus den Umständen eine Vornahme der Rechtshandlung für einen
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weil sich aus den Umständen eine Vornahme der Rechtshandlung für einen
anderen ergeben würde (vgl. hierzu OLG Oldenburg WM 75, 1143). Dies kann
insbesondere nicht aus der Verwendung der dem Antragsteller zu 1) für alle drei
Antragsteller antragsgemäß einheitlich erteilten Stimmkarte gefolgert werden, da
diese sich nur auf die Ausübung der Stimmrechte nach § 134 AktG in der
Hauptversammlung bezieht und ihr der von den Antragstellern darüber hinaus
beigemessene Erklärungsgehalt, alle in der Hauptversammlung von dem Inhaber
der Stimmkarte vorgenommenen Rechtshandlungen seien sämtlichen Aktionären
zuzurechnen, deren Stimmrechte in der Stimmkarte gebündelt wurden, nicht
zukommt.
Auch den Beschwerden des Antragstellers zu 1) und der Antragsgegnerin ist in
materieller Hinsicht kein Erfolg beschieden, da das Landgericht inhaltlich
zutreffend von der Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung der Auskunft zu
Frage 1) ausgegangen ist und dies bezüglich der Fragen 2) und 3) zu Recht
abgelehnt hat. Lediglich in formaler Hinsicht war bezüglich der Frage 1) die
Entscheidung des Landgerichts dahin abzuändern, dass nicht nur die Feststellung
der Pflicht zur Auskunftserteilung zu treffen, sondern entsprechend der
gesetzlichen Ausgestaltung des Auskunftsanspruchs in § 131 Abs. 1 i.V.m. § 132
Abs. 1 S. 1 AktG der Antragsgegnerin die Erteilung der Auskunft als unvertretbare
Handlung unmittelbar aufzugeben war (vgl. Hüffer, AktG, 6. Aufl., § 132 Rn.4;
MünchKomm AktG/Kubis, 2. Aufl., § 132 Rn. 8 und 52; OLG Koblenz AG 96, 34).
Nach § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der
Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der
Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des
Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Durch die Gewährung des
Auskunftsrechtes soll es dem Aktionär ermöglicht werden, von seinem Stimmrecht
und den sonstigen Mitgliedschaftsrechten einen sinnvollen Gebrauch zu machen.
Er soll hierdurch in die Lage versetzt werden, die Gegenstände der Tagesordnung
beurteilen zu können. Dazu sind ihm diejenigen konkreten Informationen zu
erteilen, die er zur sachgerechten Ausübung seines Rechts auf Teilnahme an der
Hauptversammlung benötigt. Nach seiner Zweckbestimmung ist das
Auskunftsrecht auf solche Auskünfte beschränkt, die zur sachgemäßen
Beurteilung eines Gegenstandes der Tagesordnung der Hauptversammlung
erforderlich sind. Nach einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung ist hierfür ein
objektiver Maßstab geboten. Allgemein wird eine Auskunft für erforderlich
gehalten, wenn sie aus der Sicht eines vernünftigen Durchschnittsaktionärs, der
die Gesellschaftsverhältnisse nur aufgrund allgemein bekannter Tatsachen kennt,
ein wesentliches Element für seine Urteilsfindung bildet und deshalb von ihm
benötigt wird (vgl. BayObLG AG 96, 563 und NJW-RR 96, 680; KG ZIP 95, 1585; OLG
Düsseldorf WM 86, 1435; OLG Frankfurt am Main AG 94, 39; MünchKomm
AktG/Kubis, § 131 Rn. 1; Hüffer, AktG, 6. Aufl., § 131 Rn. 1; KölnKomm AktG/Zöllner
§ 131 Rn. 2, jeweils m. w. N.). Dies kann jeweils nur im Zusammenhang mit dem
konkret betroffenen Tagesordnungspunkt der Hauptversammlung beurteilt und
beantwortet werden (vgl. BayObLG AG 96, 563 und 2001, 424; OLG Stuttgart AG
2001, 540; KG ZIP 95, 1585; OLG Frankfurt AG 94, 39). Dabei ist hinsichtlich des
hier jeweils betroffenen Tagesordnungspunktes der Entlastung des Vorstandes und
des Aufsichtsrates für die Beurteilungsrelevanz die gesetzliche Funktion der
Entlastung zu berücksichtigen (BayObLG NJW-RR 96, 680; OLG Karlsruhe NZG 96,
604; OLG Frankfurt AG 94, 36). Diese besteht nach § 120 Abs. 2 AktG in der
Billigung der Verwaltung der Gesellschaft durch die Mitglieder der
Gesellschaftsorgane des Vorstandes und des Aufsichtsrates, enthält jedoch keinen
Verzicht auf Ersatzansprüche und gilt typischerweise auch als
Vertrauenskundgabe für die künftige Verwaltung (BGHZ 94, 326;
KölnKomm/Zöllner § 120 Rn. 21 m.w.N.). Durch die gesetzliche Vorgabe des § 120
Abs. 3 AktG über die Verbindung der Verhandlungen über die Entlastung und die
Verwendung des Bilanzgewinnes sowie die Verpflichtung zur Vorlage von
Jahresabschluss, Lagebericht und Bericht des Aufsichtsrates wird zugleich der
Rahmen aufgezeigt, in dem die Aktionäre mit der Entscheidung über die
Entlastung eine Gesamtwürdigung vornehmen sollen (OLG Frankfurt AG 94, 39). Ist
nach diesen Maßstäben ein Auskunftsanspruch des Aktionärs gegeben, so darf der
Vorstand nach § 131 Abs. 3 AktG die Auskunft nur verweigern, wenn einer der dort
aufgezählten Fälle gegeben ist.
Nach diesen Grundsätzen hat das Landgericht zu Recht einen Auskunftsanspruch
des Antragstellers zu 1) zu Frage 1) angenommen. Bei dieser Frage nach der
Gesamtvergütung der nicht im Vorstand vertretenen Mitglieder des GEC handelt
es sich um eine Auskunft über eine Angelegenheit der Gesellschaft, die zur
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es sich um eine Auskunft über eine Angelegenheit der Gesellschaft, die zur
sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnungspunkte „Entlastung des Vorstandes“
und „Entlastung des Aufsichtsrats“ erforderlich ist und für die kein
Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 131 Abs. 3 Nr. 1 AktG besteht.
Dabei kann dahinstehen, ob die Einschätzung des Landgerichts zutrifft, wonach
aus der Sicht eines vernünftigen Durchschnittsaktionärs es sich bei diesem
Gremium um ein Leitungsorgan auf gleicher Stufe neben oder anstelle des
Vorstandes handelt. Eine solche Ausgestaltung lässt sich zumindest den Angaben
der Antragstellerin im Jahresbericht 2003 und im Finanzbericht 2003 sowie der im
Januar 2004 beschlossenen Fassung der Geschäftsordnung für den Vorstand, die
bei der hier betroffenen Hauptversammlung den Aktionären zu ihrer Information
zur Verfügung standen, nicht ohne weiteres entnehmen. Dabei kann nicht isoliert
die vom Landgericht herangezogene grafische Darstellung betrachtet werden.
Vielmehr sind in einer Gesamtschau sämtliche dortigen Angaben und damit
insbesondere auch die einzelnen verbalen Aufgabenbeschreibungen für den
Vorstand und das GEC einzubeziehen, die jeweils eine Beratungs- und
Unterstützungsfunktion dieses Gremiums hervorheben. Andererseits deuten die
Bezeichnungen und die sonstigen Tätigkeitsbeschreibungen der nicht dem
Vorstand angehörenden GEC-Mitglieder auf deren besondere Stellung an der
Spitze des Unternehmens hin. Dies bedarf jedoch vorliegend ebenso wie die Frage
der rechtlichen Beurteilung eines Leitungsgremiums neben oder anstelle des
Vorstandes im Hinblick auf die Vorschrift des § 23 Abs. 5 AktG und die zwingenden
gesetzlichen Regelungen über den Zuständigkeitsbereich, die Zusammensetzung
und die innere Organisation der Organe der Aktiengesellschaft keiner Vertiefung
und Entscheidung. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Antragsgegnerin mit der
Gründung dieses Gremiums im Jahre 2002 jedenfalls eine grundlegend neue
Führungsstruktur der Gesellschaft geschaffen hat, die in der Öffentlichkeit starke
Beachtung gefunden und eine breite Diskussion über die Zulässigkeit
organexterner Führungsgremien sowie die Stärkung der Position des
Vorstandsvorsitzenden oder -sprechers ausgelöst hat (vgl. hierzu im Einzelnen
Hoffmann-Becking NZG 03, 745 und Götz ZGR 2003, 1, 9 jeweils m.w.N.). Auch
wenn man davon ausgeht, dass das GEC nicht auf gleicher Ebene wie der Vorstand
angesiedelt ist und ihm keine nach dem Aktienrecht unzulässigen
Entscheidungsbefugnisse in Bezug auf die grundlegenden
Führungsentscheidungen der Gesellschaft zugewiesen sind, handelt es sich um ein
Gremium, dem für die Leitung der Gesellschaft eine besondere Bedeutung
zukommt. Dies ergibt sich aus der Institutionalisierung des Zusammenwirkens des
Vorstandes mit den sieben Leitern der wichtigsten Geschäftsbereiche („Global
Business Heads“) unter der Führung des Vorstandssprechers, dem zugleich die
nicht dem Vorstand angehörenden GEC-Mitglieder zu berichten haben (vgl.
Hoffmann-Becking, a.a.O., S. 748). Damit wurde mit dem GEC ein Gremium
geschaffen, dem innerhalb der Organisationsstruktur der Gesellschaft eine
exponierte Stellung und herausragende Bedeutung zukommt. Die erstmalige
Einrichtung einer solchen Organisation ist eine für die Gesellschaft wichtige
Angelegenheit. Die nicht zum Vorstand gehörenden GEC-Mitglieder erhalten durch
ihre Einbindung in dieses Gremium eine über ihre bisherige Führungsposition in
den einzelnen Geschäftsbereichen hinausgehende, exponierte Stellung innerhalb
der Konzerngesellschaft. Dies alles begründet nach Auffassung des Senates aus
der Sicht eines vernünftigen Durchschnittsaktionärs eine Beurteilungsrelevanz der
Gesamtvergütung der nicht dem Vorstand angehörenden Mitglieder des GEC in
Bezug auf die Tagesordnungspunkte der Entlastung des Vorstandes und des
Aufsichtsrates, da es sich bei der Schaffung dieses Gremiums um eine
bedeutsame unternehmerische Entschließung mit weit reichender Bedeutung für
die Gesellschaft handelt.
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist ein
Auskunftsverweigerungsrecht nach § 131 Abs. 3 Ziffer 1 AktG nicht gegeben. Nach
dieser Vorschrift darf der Vorstand die Auskunft verweigern, soweit ihre Erteilung
nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder
einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen.
Eine Auskunftsverweigerung aus diesen Gründen ist hier weder zum Schutz des
informationellen Selbstbestimmungsrechtes der einzelnen GEC-Mitglieder noch
zur Abwehr von Abwerbungsversuchen von Konkurrenzunternehmen geboten.
Zwar bezieht sich das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Recht
auf informationelle Selbstbestimmung, das grundsätzlich im Rahmen der arbeits-
oder dienstvertraglichen Treuepflichten ebenso wie die spezialgesetzlichen
Vorschriften des BDSG ( vgl. §§ 1 Abs. 1 und 2 Nr. 3, 2 Abs. 4 S. 1, 27, 28 BDSG)
von der Gesellschaft zu beachten ist, und bei dessen Verletzung sie sich
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von der Gesellschaft zu beachten ist, und bei dessen Verletzung sie sich
schadensersatzpflichtig machen kann (vgl. etwa Tschöpe Anwaltshandbuch
Arbeitsrecht, 4. Aufl., 1 C Rz. 175 ff ) nicht nur auf die Erhebung und Weitergabe
von Daten in individualisierter Form, sondern auch auf solche Daten, für die ein
Personenbezug etwa durch eine annähernd verlässliche Schätzung herstellbar ist
(BVerfG DB 84, 36; OLG Düsseldorf AG 97, 519). Da die Mitglieder des GEC nach
den Angaben der Antragsgegnerin individuell ausgehandelte und somit
unterschiedlich hohe Vergütungen erhalten, hat bereits das Landgericht zutreffend
festgestellt, dass sich aus der Angabe der Gesamtvergütung keine hinreichend
konkreten Rückschlüsse auf die Einzelvergütung jedes einzelnen GEC-Mitgliedes
ziehen lassen, zumal sich die erfragte Gesamtvergütung immerhin auf insgesamt
7 GEC-Mitglieder bezieht. Eine Verletzung des informationellen
Selbstbestimmungsrechtes ist deshalb hier nicht gegeben.
Des Weiteren vermag die von der Antragsgegnerin angeführte Gefahr der
Abwerbung ein Auskunftsverweigerungsrecht nicht zu begründen. Auch insoweit ist
zunächst zu berücksichtigen, dass eine Individualisierung in Bezug auf einzelne
Personen durch die Angabe der Gesamtvergütung im Hinblick auf die
unterschiedliche Höhe der Einzelvergütungen und die Anzahl der Mitglieder nicht
erfolgen kann. Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin selbst ausführlich und
nachvollziehbar dargelegt hat, dass bei Führungskräften eine Gefahr der
Abwerbung durch die Konkurrenz im Hinblick auf den Bekanntheitsgrad und die
bekannte Qualifikation dieser Personen ohnehin gegeben ist, wie die von ihr
genannten und in der Presse erörterten Fälle belegen. Eine konkrete Gefahr der
deutlichen und zusätzlichen Erhöhung derartiger Abwerbungsversuche durch die
Erteilung der Auskunft ist somit nach Auffassung des Senates nicht gegeben.
Letztlich vermag auch die nur mit allgemeinen Erwägungen von der
Antragsgegnerin in den Raum gestellte Befürchtung von
Nachverhandlungsforderungen der einzelnen GEC-Mitglieder im Hinblick auf die
fehlende Individualisierbarkeit der Einzelvergütungen ebenfalls einen
Auskunftsverweigerungsgrund nicht zu rechtfertigen.
Des Weiteren hat das Landgericht zu Recht einen Auskunftsanspruch des
Antragstellers zu 1) bezüglich der Frage 2 (Anzahl und Staffelung der Gehälter im
Konzern ab einer Größenordnung von 500.000,-- EUR) abgelehnt.
Einen Auskunftsanspruch des Aktionärs zu derartigen Staffelungen der Gehälter
hat die Rechtsprechung und Literatur bisher ganz überwiegend abgelehnt, sofern
nicht konkrete Anhaltspunkte für eine sachlich nicht gebotene, überhöhte
Vergütung der Belegschaft bestehen (vgl. KG NJW-RR 95, 98; BayObLG NJW-RR 96,
679; LG Berlin AG 94, 40; MünchKomm/Kubis, a.a.O., § 131 Rn. 209; Mutter,
Auskunftsansprüche des Aktionärs in der HV, S. 17). Dabei wurde die
Beantwortung solcher Fragen zum einen unter Hinweis auf die fehlende
Beurteilungsrelevanz für den vernünftig denkenden Durchschnittsaktionär
abgelehnt (vgl. KG a.a.O.). Zum anderen wurde sie mit Hinweis auf die
Unzumutbarkeit der Ermittlung und Erteilung derart umfangreicher Auskünfte (vgl.
BayObLG a.a.O.) zurückgewiesen.
Im vorliegenden Fall betrifft das Auskunftsverlangen, das bei einer Gehaltsstaffel in
der Größenordnung von 500.000,-- EUR beginnt, zwar nicht die gesamte
Gehaltsstruktur der Gesellschaft, sondern bezieht sich nur auf die Gruppe der
Spitzenverdiener innerhalb des Konzerns. Auch hierfür gilt jedoch, dass im Hinblick
auf die international weit gestreute Tätigkeit und die Vielzahl der
Tochtergesellschaften und die unterschiedlichen Einkommensverhältnisse in den
einzelnen Ländern durch die Erteilung der Auskunft wesentliche Informationen für
die Beurteilung des Tagesordnungspunktes der Entlastung des Vorstandes und
des Aufsichtsrates aus der Sicht eines vernünftigen Durchschnittsaktionärs nicht
vermittelt würden. Hieran vermag auch der Hinweis der Antragsteller auf die
ohnehin in der Öffentlichkeit bekannte und teilweise kritisierte sehr hohe Dotierung
der führenden Mitarbeiter der Banken insbesondere im Investmentbankbereich
nichts zu ändern. Auch konkrete Anhaltspunkte für eine sachlich nicht gebotene,
überhöhte Dotierung vermag der Senat nicht zu erkennen, zumal sich die Kritik an
der Bezahlung im Investmentbankbereich nicht speziell gegen die
Antragsgegnerin, sondern die gesamte Branche richtet. Unabhängig davon wäre
die Bekanntgabe der hinterfragten Vergütungsstaffeln nach der Einschätzung des
Senates jedenfalls nicht geeignet, verlässliche Auskunft über die von den
Antragstellern als eigentlichem Grund des Auskunftsbegehrens aufgeworfene
Frage zu erlangen, ob auch im Falle der Zahlung deutlich geringerer Vergütungen
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Frage zu erlangen, ob auch im Falle der Zahlung deutlich geringerer Vergütungen
an diesen Personenkreis ein vergleichbares Geschäftsergebnis hätte erzielt und
deshalb letztlich eine höhere Rendite an die Aktionäre hätte ausgeschüttet werden
können.
Letztlich ist das Landgericht auch zutreffend davon ausgegangen, dass das
Auskunftsersuchen des Antragstellers zu 1) bezüglich der Frage 3
(Abstimmungsverhalten der Fondsmanager in der Hauptversammlung der B... AG)
nicht begründet ist.
In diesem Zusammenhang hat das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen,
dass die zum Konzern der Antragsgegnerin gehörenden Investmentgesellschaften
das Fondsvermögen als Sondervermögen nach §§ 30 ff InvG zu verwalten haben,
welches gesondert vom eigenen Vermögen angelegt wird, so dass Gewinne oder
Verluste aus diesen Kapitalanlagen grundsätzlich nicht die Vermögens-, Finanz-
oder Ertragslage der Investmentgesellschaften und der dahinterstehenden
Konzernmutter beeinflussen (vgl. KG ZIP 95, 1585). Des Weiteren ist für die
Einschätzung der Beurteilungserheblichkeit auch zu berücksichtigen, dass de lege
lata nach deutschem Recht auch keine Verpflichtung der Fondsgesellschaften zur
Bekanntgabe ihres Abstimmungsverhaltens an die unmittelbar betroffenen
Anleger besteht.
Zwar käme ein Auskunftsanspruch in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte für
ein rechtswidriges Verhalten des Vorstandes der Antragsgegnerin etwa durch die
Erteilung von § 9 Abs. 2 Nr. 1 InvG zuwider laufenden Weisungen gegeben wäre.
Für ein derart missbräuchliches oder rechtswidriges Verhalten waren jedoch zum
maßgeblichen Zeitpunkt der Hauptversammlung konkrete Anhaltspunkte nicht
ersichtlich und wurden von dem Antragsteller zu 1) auch nicht geltend gemacht.
Insbesondere reicht hierzu der Hinweis nicht aus, die von ihm vermutete einhellige
Entlastung auf der Hauptversammlung der B... AG durch sämtliche
Fondsgesellschaften der Antragsgegnerin könne zwangsläufig nur auf derartigen
Umständen beruhen. Soweit der Antragsteller zu 1) nunmehr erstmals im
Beschwerdeverfahren behauptet hat, ihm liege ein diesbezügliches Schreiben des
Geschäftsführers der E vor, war dies nicht geeignet, zum maßgeblichen Zeitpunkt
der Hauptversammlung aus der Sicht eines vernünftigen Durchschnittsaktionärs
ein nachvollziehbares Informationsinteresse in Bezug auf die konkrete
Tagesordnung zu begründen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 132 Abs. 5 S. 7 AktG. Eine Anordnung der
Erstattung außergerichtlicher Kosten war nicht angezeigt.Die Festsetzung des
Wertes beruht auf §§ 132 Abs. 5 S. 1 und 5 AktG i.V.m. 31 Abs. 1 S. 2, 30 Abs. 2
KostO, wobei der Regelwert von 5.000,-- EUR im Hinblick auf die Mehrzahl der
umstrittenen Auskünfte angemessen zu erhöhen war (BayObLG DB 2001, 139).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.