Urteil des OLG Frankfurt vom 01.03.2005

OLG Frankfurt: anwendung des rechts, abrechnung, form, versammlung, sanierung, miteigentümer, beitragspflicht, rechtsgrundlage, dach, verbindlichkeit

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Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 W 350/03
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 10 WoEigG, § 16 WoEigG
(Wohnungseigentum: Voraussetzungen einer
Beitragspflicht der einzelnen Wohnungseigentümer
gegenüber der Gemeinschaft)
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren
Beschwerde zu tragen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 19.909,45 EUR.
Gründe
Die Antragsgegnerin ist bei Rechtshängigkeit Wohnungseigentümerin der
Wohnungen Nr. ... und ... der sich aus dem Rubrum ergebenden Liegenschaft
gewesen. Die Antragsteller sind die übrigen Wohnungseigentümer. Zu den
Rechtsverhältnissen im Einzelnen wird auf die Teilungserklärung mit
Gemeinschaftsordnung vom 07.05.1984, geändert am 09.05.1984 (Bl. 93 ff, 111 ff
d. A.), Bezug genommen.
Die Antragsteller haben vor dem Amtsgericht neben weiteren Forderungen, die
nunmehr nicht mehr verfahrensgegenständlich sind, einen Saldo von 38.939,50
DM (= 19.909,45 EUR) aus einer der Antragsgegnerin am 28.09.2001 übersandten
Sanierungskostenabrechnung (Bl. 47 ff d. A.) geltend gemacht.
Auf einer Eigentümerversammlung vom 26.04.1999 wurde unter
Tagesordnungspunkt 3 die Sanierung der Fassade in einer bestimmten Weise
beschlossen unter Verwendung von 10.000,-- DM aus der
Instandhaltungsrücklage. Auf das Protokoll (Bl. 42 ff d. A.) wird Bezug genommen.
Unter Tagesordnungspunkt 4 derselben Versammlung wurde eine Instandsetzung
der Dachterrasse einschließlich der Aluminiumabdeckungen beschlossen, weil
durch Undichtigkeiten der Aluminiumabdeckungen Feuchtigkeit eingedrungen war.
Keiner der beiden Beschlüsse enthält eine vollständige Kostenverteilungsregelung.
Die Dachterrasse steht laut der Teilungserklärung im Sondereigentum eines der
Miteigentümer A. Sie bildet zugleich das Dach des Gebäudes.
Die Fassadenrenovierung wurde dann in anderer Form als ursprünglich
beschlossen von dem Miteigentümer A in Auftrag gegeben und von Handwerkern
ausgeführt. Die Dachterrasse wurde komplett mitsamt der darunter liegenden
Dämmung saniert. Auch die diesbezüglichen Einzelaufträge wurden nicht vom
Verwalter, sondern von den Miteigentümern B und A erteilt.
Auf der Miteigentümerversammlung vom 07.02.2001 sollte über die
Sanierungsmaßnahmen beschlossen werden. Dieser Beschluss wurde aber
zurückgestellt, weil die Antragsgegnerin nach ihren Angaben die Unterlagen und
Belege dazu nicht erhalten hatte. Ein Beschluss dazu im Umlaufverfahren kam
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Belege dazu nicht erhalten hatte. Ein Beschluss dazu im Umlaufverfahren kam
mangels Zustimmung der Antragsgegnerin nicht zustande.
Auf der Miteigentümerversammlung vom 11.09.2001 (Bl. 13 ff d. A.), bei der
sämtliche Miteigentümer anwesend oder vertreten waren, wurde unter Punkt 4
einstimmig folgendes beschlossen:
„Die Sanierungsabrechnungen 2000 von Herrn A und von Frau C werden von der
Verwalterin nochmals überarbeitet und zusammengestellt. Danach erhält jeder
Eigentümer die Gesamtaufstellung der Sanierung und Instandhaltung mit
Ausweisung der 1000tel Anteile der Eigentümer. Die errechneten Anteile sind dann
zur Zahlung fällig, falls dies noch nicht schon erfolgt ist. Die Rücklagen in Höhe von
36.000,-- DM - Stand 31.12.2001 werden nicht für die Sanierung verwendet.“
Der Beschluss ist nicht angefochten worden. Die in dem Beschluss erwähnte
Abrechnung (Bl. 47 ff d. A.) ging der Antragsgegnerin am 28.09.2001 zu. Nach
dieser Abrechnung hat die Antragsgegnerin für die Fassaden- und die
Terrassensanierung 38.939,50 DM zu zahlen. Mit Anwaltsschriftsatz vom
23.10.2001 erhob die Antragsgegnerin Einwände gegen diese am 28.09.2001
zugegangene Abrechnung.
Die Antragsteller haben zunächst nach einer geringfügigen Teilrücknahme
erstinstanzlich sinngemäß beantragt, der Antragsgegnerin die Zahlung von
23.643,60 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28.10.2001
aufzugeben. Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten.
Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 06.01.2003 (Bl. 306 ff d. A.), auf dessen
Begründung Bezug genommen wird, den Zahlungsantrag nur wegen der 4 % über
dem Basiszinssatz übersteigenden Zinsen teilweise zurückgewiesen und ihm im
Übrigen nach mündlicher Verhandlung entsprochen. Zur Begründung hat es unter
anderem ausgeführt, die Antragsgegnerin habe die Sanierungskosten zu zahlen.
Über diese sei abgerechnet worden. Dies ergäbe sich bei Auslegung des
Beschlusses vom 11.09.2001 zu Punkt 4, nach dessen Sinn und Zweck ein
Schlussstrich unter die Streitigkeiten um die Sanierung von Fassade und Dach
bzw. Dachterrasse habe gezogen werden sollen, weswegen die Antragsgegnerin
nunmehr mit Einwendungen ausgeschlossen sei.
Gegen den amtsgerichtlichen Beschluss hat die Antragsgegnerin sofortige
Beschwerde eingelegt, mit der sie sich gegen die Auslegung des Beschlusses der
Wohnungseigentümerversammlung vom 11.09.2001 durch das Amtsgericht
gewandt hat. Die Antragsteller sind der sofortigen Beschwerde entgegengetreten.
Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 360 ff d. A.), auf den gleichfalls verwiesen
wird, hat das Landgericht unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde im
Übrigen den amtsgerichtlichen Beschluss dahingehend abgeändert, dass der
Antragsgegnerin lediglich aufgegeben werde, an die Antragsteller 3.734,15 EUR
nebst 4 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28.10.2001 zu zahlen; im
Übrigen hat es den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im
Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschluss vom 11.09.2001 zu Punkt 4 keine
ausreichende Rechtsgrundlage biete, um die Zahlungsforderung der Antragsteller
im Hinblick auf die Sanierungskosten zu begründen. Eine Auslegung dieses
Beschlusses ergebe, dass die Sanierungsabrechnungen 2000 jedenfalls nicht
sofort und unmittelbar durch den Beschluss selbst genehmigt sein sollten, da sie
ja in einer genehmigungsfähigen Form zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch
gar nicht vorgelegen hätten. Vielmehr hätte erst noch eine Überarbeitung
stattfinden sollen. Der Feststellung des Amtsgerichts, dass mit Zusendung der
überarbeiteten Abrechnung eine Genehmigungsfiktion in dem Sinne hätte
eintreten sollen, dass die Miteigentümer die Arbeiten im Innenverhältnis als
ordnungsgemäß akzeptieren, sei im Ergebnis nicht zu folgen.
Gegen diesen am 17.09.2003 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller mit
am 01.10.2003 eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag (Bl. 384 ff d. A.)
sofortige weitere Beschwerde eingelegt, mit der sie beantragen, den Beschluss
des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28.08.2003 insoweit aufzuheben, als der
Antrag der Beteiligten zu 1) (= der Antragsteller) zurückgewiesen wurde und der
Antragsgegnerin aufzugeben, an die Antragsteller weitere 19.909,45 EUR nebst 4
% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28.10.2001 zu zahlen. Zur
Begründung wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 01.10.2003, sowie auf die
Schriftsätze vom 12.11.2003 und 16.03.2004 (Bl. 396 ff, 401 ff d. A.) Bezug
genommen.
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Die Antragsgegnerin ist der sofortigen weiteren Beschwerde entgegengetreten
und hat beantragt, sie unter Aufrechterhaltung des Beschlusses des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 28.08.2003 zurückzuweisen.
Die gemäß § 45 Abs. 1 WEG statthafte sofortige weitere Beschwerde der
Antragsteller ist zulässig, so insbesondere form- und fristgerecht eingelegt
worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung
des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts, auf die sie durch
den Senat als Rechtsbeschwerdegericht lediglich zu überprüfen ist, §§ 43 Abs. 1
WEG, 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO.
Jedenfalls nach dem bei Erlass der Beschwerdeentscheidung durch das
Landgericht maßgeblichen Sachverhalt, der durch das Rechtsbeschwerdegericht
allein einer rechtlichen Überprüfung zu unterziehen ist (vgl. §§ 43 Abs. 1 WEG, 27
Abs. 1 Satz 2 FGG, 559 ZPO), stand den Antragstellern der geltend gemachte
Zahlungsanspruch nicht zu.
Ohne Rechtsfehler und von der weiteren Beschwerde auch nicht beanstandet,
haben die Vorinstanzen zunächst festgestellt, dass eine anteilmäßige
Verpflichtung eines Wohnungseigentümers - hier der Antragsgegnerin - gegenüber
den anderen Wohnungseigentümern erst durch eine Beschlussfassung der
Wohnungseigentümer zu einer konkreten Verbindlichkeit wird. Erst durch die
Beschlüsse der Wohnungseigentümer wird im Rahmen der allgemeinen
Beitragspflicht eine Verbindlichkeit der einzelnen Wohnungseigentümer gegenüber
der Gemeinschaft begründet (vgl. im Einzelnen Niedenführ/Schulze, WEG, 7. Aufl.,
§ 16 Rz. 54 m. w. N.; Palandt/Bassenge, BGB, 64. Aufl., § 16 WEG Rz. 14;
Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 16 Rz. 97; § 28 Rz. 100; vgl. auch BGH NJW
1985, 912); darin ist seine konkrete Beitragsschuld festzulegen. Erst danach ist
eine Einziehung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft möglich (vgl. auch
Palandt/Bassenge, a.a.O., § 16 WEG Rz. 14). Dies gilt vorliegend umso mehr, als es
hier zumindest teilweise um Kosten geht, die durch die Tätigkeit und auf
Veranlassung einzelner Wohnungseigentümer, die die Antragsteller selber als
"kommissarische Hausverwaltung" bezeichnen, entstanden sind.
Entscheidend kommt es in diesem Zusammenhang mit den Vorinstanzen auf den
Beschluss der Wohnungseigentümer vom 11.09.2001 zu Punkt 4 an. Die
Würdigung des Landgerichts, dass dieser Beschluss keine hinreichende
Rechtsgrundlage für eine Zahlungsverpflichtung der Antragsgegnerin gegenüber
der Wohnungseigentümergemeinschaft darstellt, ist aus Rechtsgründen nicht zu
beanstanden. Zutreffend - und von der weiteren Beschwerde auch nicht
beanstandet - haben die Vorinstanzen den Beschluss aus sich heraus objektiv und
normativ ausgelegt, ohne dass es auf die subjektiven Vorstellungen der an der
Beschlussfassung Beteiligten ankommt, sofern solche nicht im Wortlaut des
Beschlusses oder in den für jedermann erkennbaren Umständen außerhalb des
protokollierten Beschlusses zu Tage getreten sind (vgl. Bärmann/Pick/Merle,
a.a.O., § 23 Rz. 54; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 10 WEG Rz. 15). Insoweit wäre der
Senat als Rechtsbeschwerdegericht nicht auf die begrenzte Nachprüfung der
Auslegung durch den Tatrichter angewiesen, sondern kann den Beschluss selber
auslegen (vgl. Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 45 Rz. 42; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O.,
§ 45 Rz. 87; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 10 WEG Rz. 15, jeweils m. w. N.).
Die Auslegung des Landgerichts, dass sich bereits aus dem Wortlaut des
Wohnungseigentümerbeschlusses ergibt, dass die Sanierungsabrechnung nicht
sofort und unmittelbar durch diesen Beschluss genehmigt sein sollte, da sie in
einer genehmigungsfähigen Form zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch nicht
vorlag, vermag der Senat nicht zu beanstanden. Dem protokollierten Inhalt des
Beschlusses muss entnommen werden, dass die Sanierungsabrechnungen 2000
nochmals überarbeitet und zusammengestellt werden sollten. Aus dem
Protokollinhalt kann - wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat - nur der
Schluss gezogen werden, dass die im Zeitpunkt der Beschlussfassung der
Wohnungseigentümer vorliegenden Abrechnungen von den
Wohnungseigentümern selber als noch nicht hinreichend erachtet wurden.
Ansonsten wäre deren Überarbeitung und Zusammenstellung nicht erforderlich
gewesen, der Beschlussinhalt nicht aus sich heraus verständlich.
Soweit die weitere Beschwerde in diesem Zusammenhang einen Verstoß gegen
die Verpflichtung des Landgerichts zur Gewährung rechtlichen Gehörs rügt, greift
diese Einwendung nicht durch. Bereits das Amtsgericht hatte im Beschluss vom
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diese Einwendung nicht durch. Bereits das Amtsgericht hatte im Beschluss vom
06.01.2003 gestützt auf die Erklärungen der Beteiligten im Termin vom 06.12.2002
festgestellt, dass die Antragsgegnerin die im Eigentümerbeschluss vom
11.09.2001 erwähnte Abrechnung am 28.09.2001 erhalten hatte. Die darauf
gründenden Feststellungen des Landgerichts sind mithin - nachdem dies niemals
beanstandet worden ist - nicht fehlerhaft. Angesichts dieser klaren und
unbestrittenen Angaben bestand auch keine Veranlassung für das Landgericht,
hier auf eine nähere Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken. Dies war auch
deshalb nicht erforderlich, weil sich - wie bereits darlegt - bereits aus dem
protokollierten Inhalt des Beschlusses der Wohnungseigentümer vom 11.09.2001,
Punkt 4, ergibt, dass aus Sicht der Wohnungseigentümer eine
Sanierungsabrechnung 2000 im Zeitpunkt dieser Beschlussfassung jedenfalls
nicht in genehmigungsfähiger Form vorlag, weil ansonsten die ausdrücklich
angeordnete Überarbeitung nicht erforderlich gewesen wäre.
Bereits aus diesem Grund ist das neue Sachvorbringen der weiteren Beschwerde,
Seite 4 der Beschwerdebegründung, im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr zu
berücksichtigen (vgl. zur Unzulässigkeit neuen Sachvorbringens im
Rechtsbeschwerdeverfahren Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 45 Rz. 40;
Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 45 Rz. 85). Hinzu kommt, dass das diesbezügliche
Vorbringen der weiteren Beschwerde auch lediglich unklar und unbestimmt, mithin
unbeachtlich, wäre. So legt sich die weitere Beschwerde nicht fest, ob die als
Anlage 8 zur Antragsschrift vorgelegte Abrechnung, die Grundlage des
Zahlungsantrages ist, bei Beschlussfassung der Wohnungseigentümer vorlag oder
aber lediglich „zumindest eine entsprechende Abrechnung in vergleichbarer
Form“. Was Letzteres konkret bedeuten soll, legt die weitere Beschwerde nicht
dar. Soweit von der weiteren Beschwerde (vgl. die Begründung Seiten 5, 6) in
diesem Zusammenhang auf die vorangegangenen Unterlagen bzw. die Auflistung
in dem nicht zustande gekommenen Umlaufbeschluss Bezug genommen wird, ist
darauf zu verweisen, dass die diesbezügliche Auflistung, die mit der Antragsschrift
ebenfalls vorgelegt worden ist (Bl. 49 ff d. A.), eine andere Summe und in
Bezeichnung und Höhe zum Teil andere Positionen ausweist, sich also von
derjenigen in Anlage 8 unterscheidet. Hätte diese Auflistung der Beschlussfassung
der Wohnungseigentümer am 11.09.2001 zugrunde gelegen - wie ausgeführt legt
sich die weitere Beschwerde insoweit nicht fest -, wäre ggf. ein Beschluss mit
anderem Inhalt zustande gekommen, da eine andere Grundlage für eine
Bearbeitung und Zusammenstellung durch die Verwaltung vorläge.
Nach den nunmehrigen Angriffen der weiteren Beschwerde gegen den
landgerichtlichen Beschluss wäre auch bereits zweifelhaft, ob der
Wohnungseigentümerbeschluss nicht bereits als nichtig anzusehen wäre, weil sich
der Inhalt nicht klar und bestimmt bzw. zumindest bestimmbar daraus ergibt (vgl.
dazu Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 23 Rz. 148 ff; Staudinger/Bub, BGB, Stand Juni
1997, § 23 WEG Rz. 256; jeweils m. w. N.). Nimmt nämlich ein Beschluss der
Wohnungseigentümer Bezug auf einen bestimmten Gegenstand, so erfordert das
Gebot der inhaltlichen Klarheit und Bestimmtheit, dass der in Bezug genommene
Gegenstand mit hinreichender Sicherheit bestimmbar ist; so müsste auch ein
Beschluss, der einzelnen Wohnungseigentümer konstitutiv Pflichten auferlegt, dies
für den Betroffenen klar erkennbar machen (vgl. Senat, Beschluss vom
19.02.2003, 20 W 366/00; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 23 Rz. 52; Staudinger/Bub,
a.a.O., § 23 WEG Rz. 257). Nach dem Vorbringen der weiteren Beschwerde ließen
sich die dem Beschluss anhaftenden Unklarheiten, Mehrdeutigkeiten und Zweifel
im Wege der normativen Auslegung kaum mehr ausräumen. Es wäre für den
einzelnen Wohnungseigentümer danach auch unklar, ob und ggf. (bis) wann er die
Beschlussfassung anfechten müsste, um seine Rechte zu wahren.
Danach kann also auch nicht davon ausgegangen werden, dass die
Beschlussfassung der Wohnungseigentümer unter einer aufschiebenden
Bedingung der Vorlage einer überarbeiteten Abrechnung erfolgt ist; dies hat das
Landgericht mit zutreffender Begründung festgestellt. Auf die diesbezüglichen
Ausführungen im angefochtenen Beschluss nimmt der Senat zur Vermeidung von
Wiederholungen Bezug. Auch dies ließe sich dem protokollierten Wortlaut des
Wohnungseigentümerbeschlusses nicht mit der für den Betroffenen erforderlichen
und hinreichenden Sicherheit entnehmen, die Fälligkeitsregelung ist hierfür
unzureichend.
Ebenfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist es, dass das Landgericht
eine Beschlussfassung der Wohnungseigentümer dahingehend abgelehnt hat,
dass damit die Erstellung einer bereits mit Zusendung ohne weiteres verbindlichen
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dass damit die Erstellung einer bereits mit Zusendung ohne weiteres verbindlichen
Abrechnung durch die Verwalterin vorgesehen war. Soweit das Landgericht in
diesem Zusammenhang unter anderem auf die Regelungen der Teilungserklärung
bzw. der Gemeinschaftsordnung abgestellt hat, vermögen diese im vorliegenden
Zusammenhang - unabhängig von ihrer Wirksamkeit - ohnehin hierfür nicht zu
sprechen. Der vom Landgericht in Bezug genommene § 8 der
Gemeinschaftsordnung, der die Verteilung der Instandhaltungs- und
Instandsetzungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum regelt, verweist lediglich
auf § 9 Abs. 1 der Gemeinschaftsordnung (§ 8 Abs. 1 Satz 2). Die Regelung,
wonach eine schriftlich mitgeteilte Abrechnung dann als anerkannt gelte, wenn
nicht innerhalb von vier Wochen nach Absendung schriftlich begründeter
Widerspruch eingelegt wird, die in § 9 Abs. 3 der Gemeinschaftsordnung enthalten
ist, bezieht sich ausschließlich nur auf die nach Abschluss des Wirtschaftsjahrs zu
erstellende Gesamtabrechnung für die Bewirtschaftung der Wohnanlage, die über
die geleisteten Vorauszahlungen Abrechnung zu erteilen hat. Diese
Jahresabrechnung steht hier aber nicht in Rede (vgl. auch Punkt 3 der
Versammlung vom 11.09.2001). Eine derartige vom Gesetz gravierend
abweichende Regelung kann - unabhängig von der auch vom Landgericht
problematisierten grundsätzlichen Wirksamkeit - nicht erweiternd ausgelegt
werden; im Gegenteil deutet eine derartige Ausnahmeregelung - § 8 Abs. 1 der
Gemeinschaftsordnung verweist auf sie wie dargelegt nicht -, eher darauf hin, dass
sie für andere Fälle nicht angewendet werden kann. Dafür spricht schon, dass in §
1 der Gemeinschaftsordnung die grundsätzliche Anwendbarkeit der Vorschriften
des Wohnungseigentumsgesetzes geregelt ist. Hinzu kommt, dass die
Wohnungseigentümer mit Punkt 4 der Versammlung vom 11.09.2001 gerade eine
in § 9 Abs. 3 der Gemeinschaftsordnung grundsätzlich gar nicht vorgesehene
Beschlussfassung über die Kostenverteilung herbeiführen wollten bzw.
herbeigeführt haben, die auch noch die Verwendung der Instandsetzungsrücklage
betreffen sollte. Dass die Wohnungseigentümer mit dieser Beschlussfassung eine
Genehmigungsfiktion begründen wollten, die in der Gemeinschaftsordnung für
andere Fälle geregelt ist, wird aus der Beschlussfassung nicht hinreichend deutlich
(vgl. zum Verhältnis zwischen Genehmigungsfiktion und Beschlussfassung auch
KG NJW-RR 1991, 1042). Dies ist auch von den Antragstellern in den
Tatsacheninstanzen gar nicht behauptet worden; selbst die weitere Beschwerde
verweist auf das Vorliegen eines einmaligen Sonderfalles (vgl. Seite 7 der
Begründung). Damit kommt es auf die weiteren Feststellungen des Landgerichts
nicht einmal entscheidend an, dass ein rechtzeitiger Widerspruch der
Antragsgegnerin hier vorliege. Auch diese Feststellungen sind allerdings von der
weiteren Beschwerde gar nicht angegriffen worden.
Nach den oben dargelegten Überprüfungsmaßstäben vermag also auch der Senat
eine Rechtsgrundlage für den Zahlungsanspruch im
Wohnungseigentümerbeschluss vom 11.09.2001, Punkt 4, nicht zu erkennen.
Selbst wenn man jedoch von einem abgeschlossenen Einzelfall ausgehen wollte
und demgemäß andere als die oben dargestellten Auslegungsmaßstäbe anlegen
und eine lediglich eingeschränkte Überprüfungsbefugnis des Senats als
Rechtsbeschwerdegericht annehmen wollte (vgl. OLG Düsseldorf FGPrax 2004,
224; OLG Hamburg ZMR 2002, 370), würde sich im Ergebnis nichts ändern. Auch
dann könnten Begleitumstände nur dann für die Auslegung des
Wohnungseigentümerbeschlusses herangezogen werden, soweit sie in der
Versammlungsniederschrift zum Ausdruck gekommen sind; was im
Zusammenhang mit der Beschlussfassung erörtert wurde und was die Beteiligten
damit beabsichtigt haben oder sich dabei vorgestellt haben, könnte somit für die
Auslegung nur herangezogen werden, wenn es in der Versammlungsniederschrift
einen Niederschlag gefunden hätte (vgl. BayObLG WE 1997, 236). Diesbezügliche
Anhaltspunkte für eine andere Würdigung finden sich dort nicht; die Auslegung des
Landgerichts würde Rechtsfehler mithin nicht erkennen lassen.
Der erst nach Erlass und Zustellung des angefochtenen Beschlusses des
Landgerichts ergangene Wohnungseigentümerbeschluss vom 05.11.2003, den die
weitere Beschwerde mit Schriftsatz vom 12.11.2003 vorgelegt hat, kann an der
Beurteilung durch den Senat nichts ändern. Wie bereits oben dargestellt, ist für die
Entscheidung des Senats als Rechtsbeschwerdegericht der Sachverhalt zur Zeit
des Erlasses der Entscheidung des Beschwerdegerichts maßgebend (vgl. dazu
auch Keidel/Kuntze/Meyer-Holz, FGG, 15. Aufl., § 27 Rz. 42; BayObLG WE 1991,
294; WuM 1999, 125; KG WE 1993, 85, dort auch zu hier nicht einschlägigen
Ausnahmen). Dies rechtfertigt sich daraus, dass der Senat lediglich die
Anwendung des Rechts durch das Beschwerdegericht zu überprüfen hat. Der erst
nach dieser Entscheidung ergangene Eigentümerbeschluss kann mithin im
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nach dieser Entscheidung ergangene Eigentümerbeschluss kann mithin im
Verfahren der weiteren Beschwerde nicht mehr zu Gunsten der Antragsteller
berücksichtigt werden. Ob dieser Beschluss also den hier geltend gemachten
Zahlungsanspruch nunmehr rechtfertigen könnte, kann und muss im
Rechtsbeschwerdeverfahren offen bleiben. Es kann deshalb auch dahinstehen,
dass sich aus Tagesordnungspunkt 9 der Versammlung vom 05.11.2003 zu
ergeben scheint, dass nunmehr eine Einzelkostenabrechnung vom 23.10.2001
genehmigt wurde, die zeitlich nach der hier am 28.09.2001 der Antragsgegnerin
übersandten Abrechnung, die Gegenstand des hiesigen Zahlungsantrags ist,
datiert.
Es entspricht billigem Ermessen, dass die Antragsteller die Gerichtskosten ihres
ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen haben, § 47 Satz 1 WEG.
Der Senat hat jedoch keine Veranlassung gesehen, die Erstattung
außergerichtlicher Kosten anzuordnen, § 47 Satz 2 WEG. Das bloße Unterliegen
der Antragsteller ist hierfür unzureichend.
Die Wertfestsetzung ergibt sich aus § 48 Abs. 3 WEG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.