Urteil des OLG Frankfurt vom 24.01.2002

OLG Frankfurt: gefahr, pflegepersonal, geständnis, abstimmung, hessen, behinderung, unterlassen, irrtum, form, widerruf

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Gericht:
OLG Frankfurt 22.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
22 U 98/99
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 278 BGB, § 823 BGB
Pflegevertrag: Sturz eines pflegebedürftigen
Heimbewohners aus dem Bett; Verpflichtung des
Pflegepersonals zum Treffen von Sicherheitsmaßnahmen
Leitsatz
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen von den Pflegepersonen
Sicherungsmaßnahmen zu treffen sind, um den Sturz einer pflegebedürftigen Person
aus dem Bett zu verhindern
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des
Landgerichts Darmstadt vom 08.04.1999 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Die Berufung des Beklagten ist zwar statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und
begründet worden, also zulässig, sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das
Landgericht hat der Klägerin zu Recht und mit zutreffender Begründung die gemäß
§ 116 5GB X auf sie übergegangenen, mit der Klage in Höhe von 10.599,28 DM
(entspricht 5.419,33 EUR) zuzüglich Zinsen geltend gemachten und bereits durch
Versäumnisurteil vom 29.10.1998 titulierten Ansprüche auf Ersatz der zugunsten
ihres Mitgliedes ... aus Anlaß der Verletzung vom 12.01.1998 vorgenommenen
Aufwendungen zugesprochen, so dass auf die Entscheidungsgründe des
angefochtenen Urteils Bezug genommen werden kann (§ 543 Abs. 1 ZPO).
Das Berufungsvorbringen des Beklagten, mit dem dieser sich nicht mehr gegen
den Betrag der geltend gemachten Ansprüche wendet, gibt zu einer Änderung des
angefochtenen Urteils keine Veranlassung.
Soweit der Beklagte in der Berufungsbegründung erstmals in Frage stellt und
bestreitet, dass die Verletzung (Oberschenkelfraktur) der ... durch einen Sturz aus
dem Bett verursacht worden ist, kann er damit keinen Erfolg haben. Hinsichtlich
der Tatsache des Sturzes aus dem Bett als Ursache der Verletzung liegt nämlich
ein gerichtliches Geständnis im Sinne von § 288 ZPO vor. Dieses Geständnis
besteht darin, dass der Beklagte bereits im ersten Rechtszug im Schriftsatz vom
23.12.1998, dort Seite 1 Absatz 3 (81.37 d.A.) erklärt hat:
„Zutreffend ist, dass ... gestürzt und sich hierbei einen Oberschenkelbruch
rechts zugezogen hatte. Dieser Vorfall ist bedauerlich, hätte jedoch jedem
anderen Versicherten der Klägerin genauso passieren können. Täglich stürzen
Menschen aus dem Bett und verletzen sich, ohne dass hierfür jemand haftbar zu
machen ist. Der Sturz war völlig unabhängig von einer etwaigen Weglauftendenz
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machen ist. Der Sturz war völlig unabhängig von einer etwaigen Weglauftendenz
der Heimbewohnerin.“
Da es sich hierbei zudem um die Erwiderung des Beklagten auf die
Klagebegründung und die darin enthaltene Darstellung von dem Sturz aus dem
Bett als Verletzungsursache handelt, liegt in dieser Erklärung das eindeutige
Zugestehen der klägerischen Behauptung, ... habe sich durch einen Sturz aus
ihrem Bett die Oberschenkelfraktur zugezogen. Der Inhalt des Schriftsatzes des
Beklagten vom 23.12.1996 ist auch in der mündlichen Verhandlung vorgetragen
worden, denn er ist mit der Stellung des Antrags und mit der Verhandlung im
Termin vom 18.03.1999 durch die (zwangsläufig unumgängliche) konkludente
Bezugnahme (§ 137 Abs. 3 ZPO) Inhalt der dort abgegebenen Erklärungen
geworden.
Die Folge davon ist, dass die fragliche Behauptung der Klägerin als zugestanden
anzusehen ist und keines Beweises mehr bedarf (§ 288 ZPO). Der nunmehr in der
Berufungsbegründung enthaltene gegenteilige Vortrag des Beklagten ist als
Widerruf nicht beachtlich, da der Beklagte keinen Beweis dafür angeboten hat,
dass das Geständnis nicht der Wahrheit entspreche und durch einen Irrtum
veranlasst sei (§ 290 ZPO).
Ist aber ... durch einen Sturz aus dem Bett zu Schaden gekommen, dann stellt
sich die Frage, ob der Beklagte bzw. das Personal des von ihm betriebenen
Pflegeheims, für dessen Handeln und Unterlassen er einzustehen hat, verpflichtet
gewesen wäre, ein derartiges Schadensereignis durch bestimmte
Sicherungsmaßnahmen zu verhindern. Diese Frage ist jedenfalls dann zu bejahen,
wenn bei dem Pflegebedürftigen infolge der bei ihm vorliegenden geistigen
Behinderung und der damit einhergehenden Bewusstseinstrübung, Verwirrtheit
und Desorientiertheit die Gefahr besteht, dass er aus dem Bett stürzen und sich
dabei gesundheitlichen Schaden zufügen kann (in diesem Sinne auch OLG
Frankfurt am Main in VersR 95, 1498 f.; OLG Stuttgart in OLGR Stuttgart 01, 239 if.;
LG Heidelberg in MedR 93, 300 und in NJW 98, 2747).
Diese Gefahr war im vorliegenden Fall gegeben. Wie sich aus dem von der Klägerin
vorgelegten, hinsichtlich seiner Richtigkeit von dem Beklagten aber nicht in Zweifel
gezogenen Gutachten des ... in Hessen (im folgenden ... genannt) vom
01.10.1997 (Bl. 6 ff. d.A.) ergibt, waren schon damals bei ...
„Orientierungsvermögen und Risikoeinschätzung aufgehoben“ Es wird weiter
ausgeführt, sie „findet sich im Haus nicht zurecht, findet auch nicht ihr eigenes
Zimmer“ sowie die Kommunikation mit ihr sei „beeinträchtigt durch
Desorientierungszustände“. Hinzu kommt, dass ... in diesem Gutachten. als „sehr
unruhig“, „sehr motorisch unruhig“ beschrieben und dass darauf hingewiesen wird,
es bestehe „Umtriebigkeit mit Weglauftendenz bei seniler Demenz“, ferner, sie sei
„umtriebig trotz Nachtmedikation“. Diese Beurteilung, vor allem auch die
Kombination von Verwirrtheit und Desorientiertheit einerseits und der
ausgeprägten, auch motorischen Unruhe weisen eindeutig darauf hin, dass bei ...
vor allem nachts die Gefahr eines Sturzes aus dem Bett bestand.
Der Beklagte kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, er bzw. das von ihm
eingesetzte Pflegepersonal habe das Gutachten des ... nicht gekannt. Wie sich aus
dem Gutachten selbst ergibt, hat die Gutachterin sämtliche Informationen, auf
welchen das Gutachten beruht, von der Versicherten und dem Pflegepersonal,
wobei ohne weiteres davon auszugehen ist, dass der geringste Teil der Angaben
von ... selbst stammen kann. Dieses Wissen und vor allem die unterlassene
Umsetzung der daraus zu ziehenden Konsequenzen für die Durchführung der
Pflege ist dem Beklagten auf Grund des Pflegevertragsverhältnisses gemäß § 278
BGB zuzurechnen.
Der Umfang sowie die Art der zu ergreifenden Sicherungsmaßnahmen musste
selbstverständlich in Abstimmung mit dem zuständigen Vormundschaftsgericht
erfolgen, denn jedenfalls die Anbringung eines hohen Bettgitters oder gar eines
Befestigungsgürtels hätten als freiheitsbeschränkende Maßnahmen der
vormundschaftlichen Genehmigung bedurft (s.. z. B. OLG Hamm in OLGZ 1994,
188 if.). Allerdings hätte wohl zunächst ein verhältnismäßig flaches Gitter
ausgereicht, um zu verhindern, dass ... durch ein Sichherumdrehen im Schlaf
unbeabsichtigt aus dem Bett stürzen konnte.
Der von dem Beklagten vorgetragene Gesichtspunkt, jedes Gitter hätte von der
Pflegebedürftigen überstiegen werden können, gibt zu einer anderen Entscheidung
keinen Anlass. Insoweit hätte das Pflegepersonal zunächst beobachten müssen,
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keinen Anlass. Insoweit hätte das Pflegepersonal zunächst beobachten müssen,
ob diese Tendenz bestand, um sodann -wiederum in Abstimmung mit dem
Vormundschaftsgericht- die erforderlichen weiteren Maßnahmen anzuordnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Anordnung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Eine Zulassung der Revision kommt nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen
des § 543 Abs. 2 ZPO n.F. nicht vorliegen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.