Urteil des OLG Frankfurt vom 31.05.2006

OLG Frankfurt: mittäter, dringender tatverdacht, waffe, wohnung, eidesstattliche erklärung, haftbefehl, belastung, alibi, festnahme, beweisergebnis

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Gericht:
OLG Frankfurt 1.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 Ws 50/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 112 Abs 1 StPO
(Untersuchungshaft: Annahme eines dringenden
Tatverdachts bei ausschließlicher Belastung durch einen
Mitbeschuldigten)
Tenor
Der angefochtene Beschluss und der Haftbefehl des Amtsgerichts Groß-Gerau
vom 6.4.2006 – Az.: 33 Gs 58/06 – werden aufgehoben.
Gründe
Die weitere Beschwerde ist zulässig (§ 310 Abs. 1 StPO) und begründet. Dem
Beschuldigten wird im Haftbefehl als schwere räuberische Erpressung vorgeworfen,
am 17.12.2005 gegen 20.56 Uhr gemeinschaftlich mit dem Mitbeschuldigten A die
...-Tankstelle am ...-Straße in O1 überfallen zu haben, indem beide maskiert und
der Mitbeschuldigte A unter Vorhalt einer Gaspistole die Kassiererin zur
Herausgabe der Tageseinnahmen in Höhe von 1.700 Euro veranlasst hätten.
Dem Beschwerdevorbringen entgegen erachtet der Senat allerdings den
Haftbefehl als den inhaltlichen Anforderungen des § 114 Abs. 2 StPO gerade noch
genügend. Das Tatgeschehen ist nach Ort und Zeit, Art der Durchführung und den
sonstigen Umständen, wenn auch knapp, so doch immerhin so genau dargestellt,
dass der Beschuldigte den gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwurf nach
Umfang und Tragweite eindeutig erkennen kann. Inhaltliche Mängel des
Haftbefehls wären im übrigen, wenn der Beschuldigte anderenfalls trotz Vorliegens
der Haftvoraussetzungen freigelassen werden müsste, vom Beschwerdegericht
durch Neufassung des Haftbefehls zu korrigieren und würden nicht zur Aufhebung
des Haftbefehls führen (vgl. z. B. OLG Stuttgart, Die Justiz, 1985, 217). Letzteres
gilt auch, soweit die Verteidigung den Antrag auf Erlass des Haftbefehls – vor
Anklageerhebung Voraussetzung für die Haftanordnung (§ 125 Abs. 1 StPO) –
mangels Ausführungen zum dringenden Tatverdacht als unwirksam beanstandet.
Ihr ist dahin zuzustimmen, dass ein Antrag erforderlich ist, der die
verfahrensrechtlichen Taten mit hinreichender Deutlichkeit ersichtlich macht.
Zudem sollte der Antrag, da es sich um eine Prozesshandlung handelt,
grundsätzlich schriftlich gestellt werden (vgl. Senatsbeschluss v. 15.3.2006 – 1 Ws
19/06). Hier wurde ausweislich Ziffer 2 des Vermerks des ermittelnden
Kriminalbeamten KHK B vom 5.4.2006 vom zuständigen Dezernenten bei der
Staatsanwaltschaft lediglich mündlich „der Antrag gestellt, den Beschuldigten
beim zuständigen Amtsgericht Groß-Gerau zwecks Erlass eines Haftbefehls
vorzuführen“ und im Folgenden die Haftgründe – Flucht – und
Verdunkelungsgefahr – angeführt. Zum ... Tatvorwurf verhält sich der mündliche
Antrag selbst nicht. Ob gleichwohl bei Berücksichtigung von Ziffer 1 des Vermerks,
in der die „zweifelsfreie Benennung“ des Beschuldigten als des Mittäters bei dem
Raubüberfall – Gegenstand des Verfahrens und des zuvor gegen den
Mitbeschuldigten erlassenen Haftbefehls – durch diesen gegenüber seinem
Verteidiger angeführt wird, der verfahrensrechtliche Tatvorwurf mit hinreichender
Deutlichkeit ersichtlich gemacht wurde, kann dahinstehen. Weder eine mangelnde
Bestimmtheit, noch die Nichteinhaltung der Schriftform berührt die Wirksamkeit
des gleichwohl erlassenen Haftbefehls (vgl. Senatsbeschl. a.a.O.). Zu beanstanden
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des gleichwohl erlassenen Haftbefehls (vgl. Senatsbeschl. a.a.O.). Zu beanstanden
(§ 306 Abs. 2 StPO), indessen ebenfalls ohne Belang ist insoweit schließlich auch
die verzögerte Vorlage der weiteren Beschwerde an den Senat.
Der Haftbefehl kann jedoch keinen Bestand behalten, da dringender Tatverdacht
nach dem derzeitigen Beweisergebnis nicht bejaht werden kann.
Dessen Annahme setzt die große Wahrscheinlichkeit der Teilnahme des
Beschuldigten an dem Überfall auf die ...-Tankstelle voraus.
Der dringende Tatverdacht wird im Haftbefehl auf den am Tatort gesicherten
Fingerabdruck des Mitbeschuldigten A, dessen Aussage, die Videoaufnahmen vom
Überfall und „polizeiliche Ermittlungen“ gestützt. Im angefochtenen Beschluss wird
auf die „Ausführungen“ darin Bezug genommen und ergänzend dargelegt, die
eidesstattliche Erklärung des Zeugen Z2, des Freundes des Beschuldigten, mit der
dieser ihm für die Tatzeit ein Alibi gibt, erschüttere den dringenden Tatverdacht
nicht, hingegen stützen die Aussage des Zeugen Z3, die Täter seien in einem
silberfarbenen Kombi – wahrscheinlich einem … oder einem … – weggefahren, und
die Angaben des C, nach denen der Beschuldigte ihn vor 3-4 Monaten (ausgehend
vom 12.4.2006) mit einem silberfarbenen ... … vom Wettbüro der Familie A nach
Hause gefahren und ihn zuvor gefragt habe, ob er ihm eine Waffe besorgen könne,
die Aussage des Mitbeschuldigten A.
Die Bewertung des Beweisergebnisses teilt der Senat nicht.
Der am Tatort gesicherte Fingerabdruck des –einschlägig vorbestraften-
Mitbeschuldigten A weist diesen als den Täter des Überfalls aus. Die Annahme, bei
dem zweiten – wie A maskierten – Täter, von dem die Zeuginnen Z4 und Z5 sowie
der Zeuge Z3 berichtet haben und der auf den Videoaufnahmen der
Überwachungskamera zu sehen ist, handele es sich um den – nicht vorbestraften-
Beschuldigten X, basiert allein auf der dahingehenden Belastung durch den
Mitbeschuldigten A.
Dieser hat die Tatbegehung nach seiner Festnahme am 29.3.2006 in der
förmlichen Vernehmung durch die Polizei (datiert wohl fälschlich auf den
28.3.2006) gestanden, auf die Frage nach dem zweiten Täter indessen erklärt, er
wolle dazu „momentan keine Angaben machen, er habe Angst vor dem zweiten
Mann“. Nach seinen weiteren Angaben trug er selbst eine helle Maske vor dem
Gesicht und hatte nur er eine Waffe dabei, eine Gaswaffe, die er an denjenigen
zurückgegeben habe, der sie ihm geliehen hatte, und fuhr er mit einem silbernen
Leihwagen, Marke und Verleihfirma unbekannt, zur Tankstelle. Wer ihm die Waffe
geliehen habe, wollte er auch nicht sagen. Er habe zu der Zeit Spielschulden –
1.500 Euro – gehabt, deshalb irgendwie Geld besorgen müssen. Deshalb sei er auf
die Idee gekommen, man könnte eine Tankstelle überfallen. Die Frage, bei wem er
die Schulden hatte, beantwortete er mit „das lassen wir hier lieber offen“. Im
Weiteren nach der Aufteilung der Beute befragt erklärte er, die Beute – knapp
1.000 Euro -, habe fast gesamt sein Mittäter bekommen. Auf die Schlussfolgerung
daraus des vernehmenden Beamten, er habe die Schulden also bei dem Mittäter
gehabt, gab A an, „das könne man so sagen. Sein Mittäter habe ihn nicht deshalb
zu dem Überfall genötigt, er würde es eher als Bedrängen beschreiben“. Einen
Tipp, die Tankstelle zu überfallen, habe ihm niemand – insbesondere keiner von
den Angestellten – gegeben. Weder er, noch – so glaube er – sein Mittäter hätten
die beiden Frauen in der Tankstelle – die Zeuginnen Z4 und Z5 – gekannt. Er
könne sich nicht daran erinnern, jemanden geschlagen und die Waffe an den Kopf
der Frauen gehalten zu haben. Als die eine – Z4 – in den Nebenraum gerannt sei,
sei er überrascht gewesen und habe seinen Mittäter gefragt, was er tun solle. Der
habe gesagt, er solle hinter ihr hergehen. Das habe er gemacht und die Tür zum
Büro aufgetreten. Die Begehung weiterer Raubüberfälle, insbesondere eines
gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher
Körperverletzung zum Nachteil D vom 26./27.3.2006, hinsichtlich dessen im
Haftbefehl gegen ihn vom 30.3.2006 ebenfalls dringender Tatverdacht
angenommen worden ist, stritt der Mitbeschuldigte A ab.
Ausweislich des Vermerks des KHK B vom 30.3.2006 habe A im Verlauf der
Vernehmung „nach einiger Diskussion und Zureden“ den Namen „E“, wohnhaft
O1, als die Personalien seines Mittäters genannt; „nun wisse die Polizei um den
zweiten Mann und solle sehen, wie man dessen Namen ins Verfahren einführen
könne“. Als ihm nach Einholung eines Ausdrucks aller in O1 gemeldeter
männlicher Personen vorgehalten wurde, E sei 1991 geboren und könne folglich
kaum der beschriebene Mittäter sein, habe A erklärt, E sei ein Familienmitglied
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kaum der beschriebene Mittäter sein, habe A erklärt, E sei ein Familienmitglied
seines Mittäters. Er habe sich „mit dem Namen vertan“. Tatsächlich heiße sein
Mittäter „X“. Als ihm dessen – durch EMA-Abfrage festgestelltes- Geburtsdatum
genannt worden sei, habe er bestätigt, dass es sich um denjenigen handele, der
mit ihm gemeinsam die Tankstelle überfallen habe. Gleichwohl sei er trotz
Zuredens nicht bereit gewesen, den Namen in die Vernehmung aufzunehmen. Als
Gründe hierfür habe er die Gefährlichkeit des X sowie dessen große Familie
genannt, die seiner Familie „durchaus Schaden zufügen könne“. Des weiteren
habe er X noch zweier weiterer Raubüberfälle, von deren Begehung der ihm erzählt
habe, bezichtigt.
Nachdem seiner Mutter, der Zeugin Z1, noch am 29.3.2006 Gelegenheit gegeben
worden war, mit ihrem Sohn zu sprechen, wurde sie ebenfalls vernommen. Sie
bekundete, ihr Sohn habe ihr erzählt, er habe den Überfall begangen, da er und
sein Mittäter Schulden gehabt hätten. Sein Mittäter habe Schulden im Wettbüro
ihres Schwagers gehabt, die hätten ausgeglichen werden müssen. Ihr Sohn habe
wohl beim Betrieb bzw. bei seiner Arbeit im Wettbüro etwas falsch gemacht.
Hierdurch sei wohl ein Fehlbestand in der Kasse entstanden, den er wohl irgendwie
habe ausgleichen müssen. Die Idee zum Überfall sei von dem Mittäter gekommen.
Ihr Sohn habe gesagt, „er hätte dann halt zugestimmt und mitgemacht. Der
Mittäter käme auch aus O1, sei kein Jugendlicher und kein Heranwachsender
gewesen, sondern „schon ein Mann“. Auf ihre Nachfrage habe er ihr den Namen
„X“ genannt. Sie hoffe, dass ihre Aussage später doch mal ein kleiner Pluspunkt
für ihren Sohn sei und er etwas weniger hart bestraft wird.
Wie vom ermittelnden Polizeibeamten KHK B am 5.4.2006 vermerkt, übergab er
nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft an dem Tag dem Verteidiger des
Mitbeschuldigten A – Rechtsanwalt RA1 – einen Ausdruck der ED-Aufnahmen des
Beschuldigten zwecks Vorlage bei seinem Mandanten, „um letztendliche
Sicherheit zur Person des zweiten Täters“ zu erlangen. Rechtsanwalt RA1 teilte mit
Schreiben ebenfalls vom 5.4.2006 mit, sein Mandant habe die abgebildete Person
als seinen Mittäter X identifizieren können. Er „bleibe bei seiner Aussage“, dass es
sich bei dem Beschuldigten X um den Mittäter des Raubüberfalls vom 17.12.2005
handele. Die Benennung des Beschuldigten als des zweiten Täters beruht danach
jeweils sozusagen auf Hörensagen. Eine dahingehende Bekundung des
Mitbeschuldigten in einer förmlichen Vernehmung ist bis jetzt nicht erfolgt. Ein
plausibler Grund dafür ist weder ersichtlich, noch mit dem vom Mitbeschuldigten
angegebenen Motiv -Angst vor dem Beschuldigten und dessen Familie
insbesondere um seine Familie – dargetan. Wenn der Mitbeschuldigte den
Beschuldigten zu fürchten hätte, so würde er mit dessen Reaktionen ebenso wie
auf seine Preisgabe als Mittäter in einer förmlichen Vernehmung auch auf seine
Benennung gegenüber dem ermittelnden Polizeibeamten, seiner Mutter und
seinem Verteidiger und die jeweils aktenmäßige Dokumentation dessen zu
rechnen haben. Weshalb es für den Beschuldigten insoweit einen nennenswerten
Unterschied ausmachen sollte, ob ihn der Mitbeschuldigte direkt mit der eigenen
protokollierten Aussage oder unter Einschaltung Dritter „verrät“, leuchtet nicht
ein.
Nicht nachzuvollziehen ist auch, dass der Mitbeschuldigte – außerhalb seiner
förmlichen Vernehmung – dann zunächst „E“ als Mittäter bezeichnet hat und erst
auf den Vorhalt, der komme von dem Geburtsdatum kaum in Betracht, auf den
Beschuldigten gekommen ist. Die Erklärung, er habe sich „mit dem Namen
vertan“, vermag bei Berücksichtigung dessen, dass er die Tat kaum mit einem
ihm mehr oder weniger Unbekannten begangen haben wird, dessen Vornamen er
nicht einmal kannte, nicht zu überzeugen.
Des weiteren stimmen die Angaben in seiner Vernehmung und in der Aussage
seiner Mutter zum Tatmotiv nicht überein. Während er laut Protokoll von eigenen
Spielschulden berichtet und auf die Schlussfolgerung des vernehmenden
Polizeibeamten als Gläubiger den Mittäter bestätigt hat, hat er seiner Mutter laut
ihrer Aussage erzählt, er habe den Überfall begangen, da er und sein Mittäter
Schulden gehabt hätten, der Mittäter im Wettbüro ihres Schwagers, er selbst
wegen eines durch seine „Fehler“ bei seiner Arbeit in dem Wettbüro verursachten
Kassenfehlbestandes. Unstimmig ist weiter, wenn er in seiner Vernehmung
zunächst erklärt hatte, er habe einfach keine Vorstellung gehabt, wie er an so viel
Geld – 1.500 Euro – zum Ausgleich seiner Schulden kommen konnte und sei daher
auf die Idee gekommen, man könnte eine Tankstelle überfallen, im weiteren
Verlauf – auf die bereits angeführte Folgerung des Polizeibeamten, er habe die
Schulden beim Mittäter gehabt – angibt, sein Mittäter habe ihn zu dem Überfall
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Schulden beim Mittäter gehabt – angibt, sein Mittäter habe ihn zu dem Überfall
deswegen nicht genötigt, „eher bedrängt“, während er seiner Mutter – so ihre
Aussage – im Zusammenhang mit ihrer beider Schulden weiter berichtet haben
soll, er hätte mit seinem Mittäter deshalb über die Schulden gesprochen, man sei
auf die Idee gekommen, die Tankstelle zu überfallen, die Idee zu dem Überfall sei
von dem Mittäter gekommen, er selbst hätte dem halt zugestimmt und
mitgemacht. Generell lässt seine Darstellung des Tatgeschehens die Tendenz zur
Beschönigung des eigenen Tatbeitrags erkennen. Nach Aussage der Geschädigten
Zeugin Z4 war der Mann mit der Waffe – eigenem Eingeständnis nach der
Mitbeschuldigte A – der Hauptakteur bei dem Überfall, der sie mehrmals ins
Gesicht und auf die rechte Hand geschlagen hat – mit der Folge eines Bruchs des
Daumens – und beim gewaltsamen Aufdrücken der Tür den Rahmen beschädigte,
während der zweite Täter eher im Hintergrund und passiv blieb, dem anderen, als
die Zeugin die Kasse nicht aufbekam, zurief, er solle das lassen und nur das auf
dem Tresen nehmen, und ihm, als er beim Weggehen die Waffe immer noch auf
die Zeugin richtete, zugerufen habe, „willst du sie erschießen?“ Nach seiner
geständigen Einlassung dagegen vermochte der Mitbeschuldigte sich – wie bereits
wiedergegeben – daran, dass er die Zeugin geschlagen hatte, nicht zu erinnern.
Das ist ebenso wenig glaubhaft wie seine Angabe, er sei erst nach Rücksprache
mit dem Mittäter und auf dessen Anweisung hinter der in den Nebenraum
flüchtenden Zeugin hergegangen und habe die Tür eingetreten, mit ihrer
Darstellung zu vereinbaren ist. Danach liegt auf der Hand, dass sich der
Mitbeschuldigte – auch – durch die Benennung des zweiten Täters besser stellen
will. Die Bestätigung der Belastung des Beschuldigten durch den Verteidiger und
seine Mutter dürften nicht ohne Absprache mit ihm bzw. seine Zustimmung erfolgt
sein. Dass seine Mutter damit die Erwartung verbunden hatte, ihr Sohn werde
„etwas weniger hart bestraft“, hat sie ausdrücklich bekundet.
Der Identifizierung des Beschuldigten bei der Vorlage von ED-Aufnahmen nur von
ihm durch den Verteidiger des Mitbeschuldigten kommt bereits deshalb keinerlei
Beweiswert zu, weil nach den insoweit übereinstimmenden Angaben des
Beschuldigten und des Zeugen C davon auszugehen ist, dass sich der
Mitbeschuldigte und der Beschuldigte ohnehin kannten. Unabhängig davon hätte
es, um dem „Wiedererkennen“ Indizwirkung beizumessen, einer
Wahllichtbildvorlage bedurft, bei der die Vermeidung jeglicher Einflussnahme
gewährleistet war.
Auch im sonstigen Beweisergebnis findet die Belastung des Beschuldigten keine
Bestätigung.
Auf den Video-Aufnahmen der Überwachungskamera ist er nicht zu erkennen.
Beide darauf sichtbaren Täter des Überfalls sind maskiert. Derjenige mit der
weißen Maske und der Waffe in den Händen ist nach eigenem Eingeständnis der
Mitbeschuldigte A. Somit müsste es sich bei dem zweiten von der Kamera
aufgenommenen Täter mit der Kapuze über dem Kopf und der Maskierung –
mutmaßlich einem Schal – vor dem Gesicht um den Beschuldigten X handeln. Wie
auf Nachfrage des Senats mitgeteilt wurde, sind beide Beschuldigte 1,81 Meter
groß, wiegt der Mitbeschuldigte 81 kg, der Beschuldigte 105 kg (jeweils nach
eigener Angabe). Demgemäß weisen die – ebenfalls erst auf Anforderung des
Senats zu den Akten gereichten – ED-Aufnahmen von beiden den
Mitbeschuldigten als erheblich schmaler aus als den eher untersetzt und kräftig
wirkenden Beschuldigten. Die Aufnahmen der Videoüberwachungskamera
vermitteln den eher gegenteiligen Eindruck. Danach erscheint der Täter mit der
Kapuze schmaler als der mit der weißen Maske, also als der Mitbeschuldigte.
Zudem wirkt der auf den Aufnahmen, auf denen beide zusammen zu sehen sind,
deutlich größer. Das wiederum würde sich mit der Täterbeschreibung des Zeugen
Z3 decken. Er hat bekundet, der Größere der Täter sei mindestens 1,80 Meter, der
Kleine ca. 1,70 Meter groß gewesen, der Größere habe eine sportliche, der Kleinere
eine normale Statur gehabt. Die Zeugin Z5 dagegen hat beide als ca. 1,80 Meter
groß, die Zeugin Z4 den mit der Pistole als ca. 1,75 Meter groß beschrieben. Wie
es sich mit den Größenverhältnis der beiden Täter tatsächlich verhielt, kann
derzeit nur als ungeklärt beurteilt werden. Das gilt ebenso bezüglich der
Altersangaben der drei Tatzeugen. Der Zeuge Z3 hat beide Täter vom
Bewegungsablauf auf Anfang 20, die Zeugin Z5 den „ersten Täter“ – auch der
Stimme nach – auf ca. 25 Jahre, den zweiten Täter als in etwa gleich alt geschätzt,
die Zeugin Z4 den bewaffneten Täter von den Bewegungen und der Stimme her
auf ca. 27-30 Jahre alt. Nach der Schätzung der Zeugen Z3 und Z5 kommt der am
2.5.1971 geborene Beschuldigte vom Alter her nicht als Täter in Betracht. Keine
Erklärung lässt sich schließlich dafür finden, dass nach Aussage beider Zeuginnen
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Erklärung lässt sich schließlich dafür finden, dass nach Aussage beider Zeuginnen
Z4 und Z5 die beiden Täter miteinander jugoslawisch gesprochen haben sollen.
Während sich die Zeugin Z5 insoweit nicht 100-prozentig sicher war, hat die
Zeugin Z4 ausgesagt, ihr Vater komme aus O2, daher kenne sie die Sprache. Der
Täter mit der Waffe habe zwei jugoslawische Schimpfworte gerufen. Der
Beschuldigte ist gebürtiger Türke und spricht – unwiderlegten Verteidigervortrag
und bisherigen Erkenntnissen nach – kein jugoslawisch. Auf ihn passt auch nicht,
dass der zweite Täter laut Aussage der Zeugin Z4 „Hey, die Z4“ gesagt haben
soll, also ihren Namen gekannt habe, die Täter sich zudem ihrer Meinung nach in
der Tankstelle ausgekannt hätten. Anhaltspunkte dafür, dass das auf den
Beschuldigten zutrifft, fehlen ebenfalls. Der Wertung der Kammer entgegen
können auch die im angefochtenen Beschluss angeführten Angaben des Zeugen
C zu der Anfrage des Beschuldigten wegen des Beschaffens einer Waffe und dem
Fahren eines silbernen ... nicht zur Stützung des dringenden Tatverdachts
herangezogen werden.
Darauf kann bereits deshalb nicht abgestellt werden, weil sich vom Beweisergebnis
im übrigen her die Annahme eines Zusammenhangs mit der Tatwaffe bzw. dem
Tatfahrzeug nicht feststellen lässt. Der Zeuge Z3 hat das Tatfahrzeug als einen
silbergrauen Kombi, einen … oder einen …, beschrieben und ausdrücklich
angegeben, „alle anderen Fahrzeugmarken und Modelle scheiden aus“, somit
auch ein ... Im Zusammenhang mit der Tatwaffe heißt es in der protokollierten
Aussage des Mitbeschuldigten A, nur er habe die Waffe dabeigehabt und sie
demjenigen, der sie ihm geliehen hatte, zurückgegeben. Wer sie ihm geliehen
habe, wolle er „auch“ – das heißt wie zuvor schon den „zweiten Mann“ – nicht
angeben. Danach hatte er die Waffe und nicht von diesem geliehen. Vor dem
Hintergrund wäre es mangels Zusammenhangs mit der Tat ohne wesentlicheren
Belang, wenn der Beschuldigte den C einmal zuvor nach einer Waffe gefragt und er
ihn und den Mitbeschuldigten mal in einem silbernen ... angetroffen hätte.
Darüber hinaus kann von der Richtigkeit dieser Angaben nicht ausgegangen
werden. Der Zeuge hat sich in dem Zusammenhang zweimal bei der Polizei
geäußert, am 11.4. und am 26.4.2006. Als von ihm am 11.4.2006 bekundet ist im
Vermerk des KHK B vom 12.4.2006 festgehalten, der Zeuge habe auf die Frage,
ob er – außer A – auch X kenne und die Vorlage von dessen Lichtbild spontan
geäußert, er habe ihn schon öfters im Wettbüro der Familie „X/E“ (gemeint ist A)
gesehen, beide –A und X- hätten dort auch zusammen Dart gespielt. Davon in
Kenntnis gesetzt, bei dem X handele es sich um den zweiten Beschuldigten des
Raubüberfalles auf die ...-Tankstelle, habe C berichtet, als er sich vor
schätzungsweise drei oder vier Monaten ebenfalls im Wettbüro A aufgehalten
habe, seien dort X und A beim Spielen gewesen. X habe ihn dann im Verlauf des
Abends gefragt, ob er ihm (X) eine Waffe besorgen könne, was er (C) abgelehnt
habe. Später, aber noch am gleichen Abend, hätten ihn A und X mit einem
silbernen … nach Hause gefahren. In seiner Vernehmung durch KHK B – in der
ohnehin, wie der Verteidigung zuzugeben ist, eine Häufung von Suggestivfragen
auffällt – hat der Zeuge dagegen bekundet, die Frage nach der Waffe („hast du
eine Knarre und kannst du mir die mal ausleihen?“) habe ihm X gestellt, als er an
einem Mittag an der Bushaltestelle in O1, Höhe Einmündung B-Straße, gestanden
habe und X dort auf ihn zugekommen sei. Er habe geantwortet, er müsste halt
mal gucken, und ihn vertröstet. Richtig sei weiter, dass X und A auch mal mit
einem silbernen ... unterwegs gewesen seien. Er – X – sei gefahren, A Beifahrer
gewesen. Als sie ihn gesehen hätten, hätten sie angehalten, mit ihm geredet und
ihn heimfahren wollen. Das Angebot habe er angenommen. Das sei – grob
geschätzt – so um den Jahreswechsel 2005/2006, also entweder im Januar oder im
Dezember gewesen. Nach der Waffe habe ihn X nicht am gleichen Tag befragt,
sondern etwa 3 Tage vorher.
Angesichts der Abweichungen damit in den Kernpunkten der jeweiligen
Darstellungen können die Angaben nicht als glaubhaft beurteilt werden.
Demgemäß hat der Zeuge C sie in einer vom Verteidiger eingereichten
eidesstattlichen Versicherung vom 16.5.2006 inzwischen zurückgenommen. Er hat
ausdrücklich als nicht zutreffend bezeichnet, dass er gesagt haben solle:
A und X hätten im Wettbüro zusammen Dart gespielt; X habe ihn mal nach einer
Waffe gefragt; er sei von X einmal mit einem Auto nach Hause gefahren worden.
Er habe lediglich gesagt, dass er X mal im Wettbüro der Familie A gesehen und
dass ihn A mal nach einer Waffe gefragt habe. Ihm sei nicht erklärlich, wie KOK ...
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dass ihn A mal nach einer Waffe gefragt habe. Ihm sei nicht erklärlich, wie KOK ...
zu den anderen Angaben komme. Er zumindest habe ihm gegenüber Derartiges
nie ausgesagt.
Ob das zutrifft, mag angesichts seiner Unterschriften unter das Protokoll der
Vernehmung vom 26.4.2006 in Zweifel zu ziehen sein. Die Glaubhaftigkeit seiner
Bekundungen begegnet indessen jedenfalls durchgreifenden Bedenken.
Gegen die Beteiligung des Beschuldigten an dem Raubüberfall sprechen die
Angaben des Zeugen Z2 in der eidesstattlichen Versicherung vom 11.4.2006.
Danach hatte er im Dezember 2005 jedes Wochenende von Donnerstag bis
Sonntag bei dem Beschuldigten in dessen Wohnung verbracht, daher auch den
17.12.2005. Er könne sich an das Datum deshalb so gut erinnern, weil es das
letzte Wochenende ( Anmerk .: Samstag) vor Weihnachten gewesen sei und er mit
ihm Geschenke eingekauft habe. Sie seien tagsüber in der Stadt in O3 und abends
zu Hause gewesen. Er könne hundertprozentig versichern, dass X am 17.12.2005
den ganzen Tag mit ihm zusammengewesen sei und nach dem Einkaufen ab
19.00 Uhr die Wohnung nicht mehr verlassen habe. Dem Zeugen ist allein
deshalb, weil er der Partner des Beschuldigten ist - seiner Angabe zufolge sind sie
seit ca. 4 Jahren „liiert“ -, nicht die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Es erscheint
auch – entgegen der Würdigung im angefochtenen Beschluss – durchaus plausibel,
dass sich der Zeuge an den Verlauf des Tatabends zu erinnern vermochte, weil es
sich um den letzten (verkaufsoffenen) Samstag vor Weihnachten handelt und
dieser zum Einkaufen von Geschenken genutzt worden war. Derartiges kann sich
sehr wohl der Erinnerung einprägen. Dem kann nicht entgegen gehalten werden,
dass der Zeuge sich anlässlich der Festnahme des Beschuldigten am 5.4.2006,
bei der er in der Wohnung anwesend war, zur Alibi-Frage anders geäußert haben
soll.
Zwar ist in einem Vermerk des KHK B vom 24.5.2006 Folgendes niedergelegt:
„Nachdem die Wohnung X/E am Festnahmetag betreten worden war, wollte Herr X
den Durchsuchungskräften zunächst den Zutritt ins Schlafzimmer verwehren. Ihm
war das Feststellen seines Geliebten im Bett offenkundig unangenehm. Während
sich Herr Z2 dann ankleidete, führten KOK G und ich im Wohnzimmer ein Gespräch
mit X, der Herrn Z2 bereits zu diesem Zeitpunkt als seinen Entlastungszeugen
anführen wollte. Ich habe den Beschuldigten X dann gefragt, ob er sich selbst an
den 17.12.2005 konkret erinnern könnte und er sicher sei, mit Herrn Z2
zusammengewesen zu sein. Das verneinte er. Der 17.12.2005 sei ja schon Monate
her. Da könne er sich nicht definitiv festlegen. Eine sinngemäß gleichlautende
Frage wurde dann auch an den Zeugen Z2 gerichtet, der sich am Festnahmetag
ebenfalls nicht explizit an den 17.12.2005 erinnern konnte. So äußerte er auf die
Frage, man sei halt fast immer zusammengewesen. Daher nehme er an, dass es
auch am 17.12.2005 so gewesen sei. Anschließend wurde Herr Z2 entlassen und
aus der Wohnung gewiesen.“ Das lässt sich indessen mit der Darstellung eben des
KHK B im Vermerk vom 5.4.2006 über die Durchsuchung der Wohnung und die
Festnahme des Beschuldigten am 5.4.2006 (Bl. 167/168 d. A.) nicht in Einklang
bringen. Danach kleidete sich Z2, nachdem er im Schlafzimmer angetroffen
worden war, auf Aufforderung hin an, wies sich aus und wurde, da er „mit dem
aktuellen Verfahren nicht in Verbindung stand, nach Personalienfeststellung aus
der Wohnung entlassen“. Anschließend sei Herr X der Durchsuchungsbeschluss
ausgehändigt und ihm die näheren Hintergründe hierzu mitgeteilt worden
„(Tatvorwurf/Tatzeit/Mittäter)“. Er habe spontan erklärt, er kenne zwar den A, habe
jedoch keinesfalls mit diesem eine ...-Tankstelle überfallen; er könne sich keinen
Reim darauf machen, wieso der so etwas behaupten würde. Danach sei die
Durchsuchung erfolgt, im Anschluss daran Herr X auf die Dienststelle verbracht
worden. Zum Vorwurf habe er sich nicht äußern, sondern sich zunächst mit
seinem Rechtsanwalt besprechen wollen.
Danach war der Zeuge, als der Tatvorwurf dem Beschuldigten erstmals eröffnet
wurde, gar nicht mehr anwesend gewesen. Die Alibi-Frage wurde in der Wohnung
überhaupt nicht angesprochen. Es kann sich mithin nicht so verhalten haben, wie
im zitierten Vermerk vom 24.5.2006 dargestellt.
Überdies käme auch dem Umstand, dass beide, erstmals mit dem Vorwurf
konfrontiert, sich zunächst nicht explizit an den Tattag zu erinnern vermochten, bei
Berücksichtigung dessen, dass ihnen nicht auf Anhieb bewusst gewesen sein
muss, dass es sich bei dem Tattag um den letzten Samstag vor Weihnachten
handelte, keine maßgebliche Bedeutung zu.
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Außer Betracht bleiben kann schließlich nicht, dass nach Aussage des Zeugen Z6
vom 26.5.2006 der Mitbeschuldigte A ihm gegenüber inzwischen zugegeben
haben soll, Mittäter sei nicht der X gewesen, sondern ein „Albaner“, mit dem er
„so viel Scheiße gebaut“ habe, und den er deshalb in die ganze Sache nicht mit
hineinziehen wolle. Den X habe er belastet, weil es „halt die Drecksau“ wäre, der
auch Schulden bei seinem Vater hätte, die er – A – mehrfach vergeblich versucht
hätte einzutreiben. Aus diesem Grund habe er ihn halt jetzt mit hineingezogen.
Die umfängliche, viele konkrete Einzelheiten enthaltende und durchgängig
durchaus plausibel erscheinende Schilderung des Zeugen verbietet es, die
Aussage lediglich deshalb als ohne weiteres unglaubhaft zu beurteilen, weil der
Mittäter sich mit seinen Äußerungen gesprächsweise einem ihm nicht näher
bekannten Landsmann und Mithäftling gegenüber mit einer Falschbelastung
offenbart hätte. Zudem fügt sich die Angabe, es handele sich bei dem wirklichen
Täter um einen „Albaner“ den Bekundungen der Zeugin Z4 ein, die Täter hätten
jugoslawisch gesprochen. Dass die Bezichtigung des Beschuldigten als Mittäter
möglicherweise damit zusammenhängen könnte, dass er Schulden beim Vater
des Mitbeschuldigten und diese trotz mehrmaliger Zahlungsversprechen nicht
beglichen habe, ist von der Verteidigung des Beschuldigten mit Schriftsatz vom
11.4.2006 vorgetragen worden. Wer wem weshalb nun tatsächlich etwas schuldete,
ist derzeit gänzlich ungeklärt. Dafür, dass die Aussage des Z6 in ihrer Komplexität
von dem Beschuldigten vorgegeben sein könnte, fehlt ein Nachweis.
Nach allem kann auf die Belastung des Beschuldigten als Mittäter des Überfalls
allein durch den Mitbeschuldigten A nicht maßgeblich abgestellt werden. Das gilt
um so mehr, als dann, wenn die Entscheidung allein davon abhängt, ob das
Gericht den Angaben des Beschuldigten oder eines Mitbeschuldigten folgt und der
Mitbeschuldigte sich durch die den anderen belastende Aussage selbst entlasten
oder sonst Vorteile bei der Strafzumessung verschaffen will, besonders strenge
Anforderungen an die Beweiswürdigung zu stellen sind (vgl. z. B. Meyer-Goßner,
StPO, § 261 Rndr. 11a m. w. N.).Mithin liegt ein dringender Tatverdacht nach
derzeitigem Erkenntnisstand nicht vor. Auf die Beschwerde sind daher der
Haftbefehl und der angefochtene Beschluss aufzuheben.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.