Urteil des OLG Frankfurt vom 23.03.2010

OLG Frankfurt: geschäftsführer, verwaltungsbehörde, zwischenverfügung, form, auskunftspflicht, pauschal, immaterialgüterrecht, zivilprozessrecht, quelle, urkunde

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Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 W 92/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 6 Abs 2 S 2 Nr 2 GmbHG, § 8
Abs 3 S 1 GmbHG, § 39 Abs 3
S 1 GmbHG
Prüfung eines Berufsverbots durch das Registergericht
Leitsatz
(Keine weiteren Angaben)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 3.000,-- EUR.
Gründe
Am 24.02.2010 ist für die Gesellschaft unter anderem die Eintragung des neuen
Geschäftsführers angemeldet worden. In der zum Gegenstand der Anmeldung (Bl.
32 d. A.) gemachten Versicherung des neuen Geschäftsführers heißt es unter
anderem: „…Ihm ist weder durch gerichtliches Urteil noch durch vollziehbare
Entscheidung einer Verwaltungsbehörde die Ausübung eines Berufes,
Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges, der ganz oder teilweise mit dem
Unternehmensgegenstand übereinstimmt, untersagt. ….“
Durch Zwischenverfügung vom 08.03.2010 (Bl. 17 ff. d. A.), auf dessen
Einzelheiten verwiesen wird, hat die Rechtspflegerin beim Registergericht unter
anderem beanstandet, dass die pauschale Versicherung des Geschäftsführers,
ihm sei die Tätigkeit auf dem Gebiet der Gesellschaft nicht durch Gericht oder
Verwaltungsbehörden untersagt, nicht ausreiche, um das Nichtvorliegen
gesetzlicher Bestellungshindernisse zu belegen, und hat dies weiter ausgeführt.
Sie hat unter Fristsetzung auf Einreichung einer vollständigen Versicherung in
notariell beglaubigter Form bestanden. Auf die Zwischenverfügung hat der Notar
mit Schriftsatz vom 11.03.2010 (Bl. 21 d. A.) reagiert, in dem er unter anderem
ausgeführt hat, dass dieses Schreiben als Beschwerde zu betrachten sei, soweit
auf eine Änderung des Textes der Versicherung des Geschäftsführers bestanden
werde. Durch Beschluss vom 15.03.2010 (Bl. 22 d. A.) hat die Rechtspflegerin beim
Registergericht der Beschwerde vom 08.03.2010, soweit sie den Inhalt der
Eignungsversicherung des Geschäftsführers betreffe, nicht abgeholfen und sie
dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Die Beschwerde ist gemäß den §§ 382 Abs. 4 Satz 2, 58 ff. FamFG statthaft und
auch ansonsten zulässig, so insbesondere form- und fristgerecht eingelegt
worden. In der Sache führt das Rechtsmittel nicht zum Erfolg. Die im
Beschwerdeverfahren lediglich angefallene Beanstandung der Rechtspflegerin des
Registergerichts ist innerhalb deren Prüfungskompetenz ergangen und rechtlich
nicht zu beanstanden.
Ebenso wie bei der Erstanmeldung der Gesellschaft hat der Rechtspfleger des
Registergerichts bei der Anmeldung eines neuen Geschäftsführers gemäß den §§
39 Abs. 3, 9c Abs. 1 GmbHG grundsätzlich zu prüfen, ob die angemeldete
Änderung in der Person des Geschäftsführers durch die gemäß § 39 Abs. 2
GmbHG vorzulegende Urkunde über dessen Bestellung in materieller Hinsicht
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GmbHG vorzulegende Urkunde über dessen Bestellung in materieller Hinsicht
nachgewiesen und formell ordnungsgemäß angemeldet ist. Gemäß § 39 Abs. 3
Satz 1 GmbHG hat der neue Geschäftsführer in der Anmeldung zu versichern,
dass keine Umstände vorliegen, die seiner Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2
und 3 sowie Satz 3 GmbHG entgegenstehen und er über seine unbeschränkte
Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden ist.
Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GmbHG kann Geschäftsführer nicht sein, wer
aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer
Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen
Gewerbezweig nicht ausüben darf, sofern der Unternehmensgegenstand ganz
oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt. An dieser
zwingend allgemein gehaltenen Formulierung des Gesetzgebers ist die vorliegende
Versicherung des neuen Geschäftsführers orientiert worden. Zwar mag nach dem
Gesetzeswortlaut des § 8 Abs. 3 GmbHG hinreichend sein, die Versicherung des
Geschäftsführers allgemein zu fassen, in dem offen gelegt wird, dass durch
gerichtliches Urteil oder durch vollziehbare Entscheidung einer
Verwaltungsbehörde die Ausübung eines Berufes, Berufzweiges, Gewerbes oder
Gewerbezweiges überhaupt nicht untersagt worden ist. Wenn jedenfalls in der
Versicherung nicht pauschal versichert wird, dass der betreffenden Person gar
keine Tätigkeit untersagt ist, sondern die Versicherung dahingehend eingeschränkt
ist, dass nur eine Tätigkeit auf dem Gebiet der Gesellschaft nicht untersagt ist, so
darf die Versicherung keine Zweifel und Irrtümer aufkommen lassen (vgl. OLG
Düsseldorf DB 1996, 2381; BayObLG DNotZ 1982, 181; Krafka/Willer,
Registerrecht, 7. Aufl., Rz. 956). Die Prüfung, ob der Unternehmensgegenstand
ganz oder teilweise mit dem Gegenstand eines (etwaigen) Verbots übereinstimmt,
obliegt nämlich dem Registergericht und nicht dem anmeldenden Geschäftsführer
oder dem Notar, § 9c Abs. 1 GmbHG (vgl. BayObLG DNotZ 1982, 181;
Krafka/Willer, a.a.0., Rz. 956; Ensthaler/Füller, GmbHG, 2. Aufl., § 8 Rz. 18). Eine
Versicherung, die lediglich den Wortlaut des § 8 Abs. 3 GmbHG wiederholt, ist zu
pauschal (Ensthaler/Füller, a.a.O., § 8 Rz. 18). Sinn der Versicherung nach § 8 Abs.
3 GmbHG ist es, dem Registergericht die Prüfung zu erleichtern, ob ein
Verbotstatbestand vorliegt. Ferner soll ein erheblicher Verwaltungsaufwand des
Registergerichts vermeiden werden. Die Versicherung muss daher einen Inhalt
haben, der dem Gericht die Überzeugung vermittelt, der Versichernde habe alle
Bestellungshindernisse gekannt und nach sorgfältiger Prüfung wahrheitsgemäße
Angaben gemacht (OLG München DB 2009, 1180). Zudem gebietet die
Strafbestimmung des § 82 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG die eindeutige Fassung der
Versicherung. Erforderlichenfalls kann von dem Betroffenen die Klarstellung der
Versicherung verlangt werden (Krafka/Willer, a.a.0., Rz. 956).
Vorliegend hat der neue Geschäftsführer zwar nicht lediglich versichert, dass ihm
keine Tätigkeit „auf dem Gebiet der Gesellschaft“ untersagt sei. So ist es aber
auch hier nicht ausgeschlossen, dass die von der allgemeinen
Gesetzesformulierung abgeleitete Formulierung dahingehend, dass ihm die
Ausübung eines Berufes, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges nicht
untersagt sei, der „ganz oder teilweise mit dem Unternehmensgegenstand
übereinstimmt“, eine Wertung enthält, die für das Registergericht nicht
nachprüfbar ist. Es ist danach möglich, dass zwar die Ausübung etwa eines Berufs
etc. untersagt worden ist, der jedoch nach der – gegebenenfalls auch fehlerhaften
– Auffassung des neuen Geschäftsführers ganz oder teilweise mit dem
Unternehmensgegenstand nicht übereinstimmt. Wie oben ausgeführt und von der
Rechtspflegerin in der Zwischenverfügung auch aufgeführt wäre dann
gegebenenfalls vom Geschäftsführer zu versichern, dass ihm zur Zeit durch
gerichtliches Urteil oder durch vollziehbare Entscheidung einer
Verwaltungsbehörde die Ausübung eines Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder
Gewerbezweiges nicht untersagt ist oder aber welche Untersagung vorliegt und
weshalb sie nach Auffassung des Geschäftsführers nicht ganz oder teilweise mit
dem Unternehmensgegenstand übereinstimmt (vgl. weiter
Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbHG, 17. Aufl., § 8 Rz. 16).
Im vorliegenden Fall liegt es mithin innerhalb der der Rechtspflegerin grundsätzlich
eigenverantwortlich eingeräumten Prüfungskompetenz, wenn diese die vorgelegte
Versicherung beanstandet hat. Denn die Rechtspflegerin konnte sich auf den
Standpunkt stellen, dass damit nicht ersichtlich ist, dass dem Erklärenden alle
gesetzlichen Bestellungshindernisse, auf die sich die unbeschränkte gesetzliche
Auskunftspflicht bezieht, bewusst und bekannt waren. Es ist deshalb auch durch
das Beschwerdegericht nicht zu beanstanden, dass die Rechtspflegerin auf der
Einreichung der vollständigen Versicherung bestanden hat.
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Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf den §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2
KostO.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen
hierfür nicht gegeben sind, § 70 FamFG. Weder hat die Sache grundsätzliche
Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.