Urteil des OLG Frankfurt vom 01.02.2011

OLG Frankfurt: rücktritt, angemessene frist, lieferung, rückzahlung, rückgabe, kaufvertrag, barauszahlung, vertragsschluss, mangelhaftigkeit, quittung

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Gericht:
OLG Frankfurt 16.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
16 U 119/10
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 326 Abs 5 BGB, § 346 Abs 1
BGB, § 434 Abs 1 BGB, § 437
Nr 2 BGB
Zur Frage der Nacherfüllung beim Pferdekauf
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts
Wiesbaden vom 21. Mai 2010, Az. 2 O 62/10, abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.750,- € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Dezember 2009 sowie
weitere 603,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 11. Januar 2010 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger erwarb von dem Beklagten, der einen gewerblichen Pferdehandel
betreibt, am 21. September 2009 ein Pferd zum Preis von 6.750,- €. Auf dem
Kaufbeleg ist „1 Jahr Umtauschrecht“ vermerkt. Nach einer tierärztlichen
Untersuchung des Pferdes am 25. September 2009 erklärte der Kläger unter
Hinweis auf angebliche Mängel den Rücktritt vom Kaufvertrag. Am 5. November
2009 nahm der Beklagte das Pferd von dem Kläger zurück. Dabei unterschrieben
beide Parteien einen Beleg über eine „Gutschrift über 6.750,- für 1 Pferd“ mit dem
Zusatz „Keine Barauszahlung, nicht an Dritte weiterzugeben“. Der Kläger ritt an
diesem Tag mehrere Pferde zur Probe; wenige Tage später sowie mit Schreiben
vom 28. Dezember 2009 und 5. Mai 2010 erklärte er nochmals den Rücktritt vom
Kaufvertrag.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Rückzahlung des Kaufpreises.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dem Kläger
stünde kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zu, da er es jedenfalls
versäumt habe, dem Beklagten erfolglos eine angemessene Frist zur
Nacherfüllung zu setzen; die Nacherfüllung sei durch Lieferung eines
gleichwertigen Ersatzpferdes möglich gewesen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des
angefochtenen Urteils (Bl. 61 bis 65 d.A.) Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit
der er sein erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfang weiter verfolgt.
Der Kläger rügt, das Landgericht habe nicht beachtet, dass eine Fristsetzung zur
Nacherfüllung bereits deshalb entbehrlich gewesen sei, weil zwischen den Parteien
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Nacherfüllung bereits deshalb entbehrlich gewesen sei, weil zwischen den Parteien
im September 2009 Einigkeit darüber bestanden habe, dass der Vertrag
rückabgewickelt werde; sofern das Landgericht bezweifelt habe, dass der Beklagte
dem Rücktritt seinerzeit zugestimmt habe, hätte es die von dem Kläger
benannten Zeugen vernehmen müssen.
Das von dem Beklagten auf dem Kaufvertrag eingeräumte Umtauschrecht sei als
vertragliches Rücktrittsrecht auszulegen. Eine ausdrückliche Verständigung
darüber, welchen Inhalt das Umtauschrecht haben sollte, sei bei Vertragsschluss
nicht erfolgt.
Der Rücktritt sei wegen Unmöglichkeit der Nacherfüllung wirksam. Der Beklagte
habe das Vorliegen der erheblichen Mängel zugestanden; der Einsatz des Pferdes
als Sportpferd sei ausgeschlossen. Wegen der unbehebbaren Mängel sei keine
Nachbesserung möglich. Eine Nacherfüllung durch Nachlieferung sei aufgrund der
Konkretisierung des Kaufgegenstands durch mehrfache Besichtigungen und das
Vorliegen persönlicher Beweggründe nicht möglich. Im Übrigen sei der Rücktritt
auch bei Annahme eines Nacherfüllungsanspruchs wirksam, da der Beklagte bis
Weihnachten 2009 die Möglichkeit gehabt habe, ihm ein vergleichbares Pferd zu
besorgen und die Nacherfüllung fehlgeschlagen sei.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 6.750,- € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Dezember 2009sowie
weitere 603,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 11. Januar 2010 zu zahlen, hilfsweise ihn von den Kosten
der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 603,93 € freizustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil. Er bestreitet u.a. das Vorliegen erheblicher
Mängel, auf die es jedoch nicht ankäme, da er unstreitig ein Umtauschrecht
eingeräumt habe. Einigkeit habe lediglich mit der des Pferdes
bestanden.
Er, der Beklagte, sei jederzeit in der Lage, ein geeignetes Pferd im Wege der
Nacherfüllung zu besorgen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten
Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist begründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung des
Kaufpreises von 6.750,- € aus §§ 346 Abs. 1, 434 Abs. 1, 437 Nr. 2, 326 Abs. 5
BGB.
1. Das Pferd war bei Gefahrübergang mangelhaft, da es an diversen Osteophyten
an den distalen Tarsalgelenken und an einer Hufknorpelverknöcherung litt und im
Bewegungsablauf ein zeitweises Zehenschleifen hinten beidseitig vorlag.
Der Beklagte hat zwar die Mangelhaftigkeit des Pferdes bestritten. Sein
pauschales Bestreiten ist jedoch unbeachtlich. Der Kläger hat sich zur Darlegung
der Mängel auf ein Untersuchungsprotokoll des Fachtierarztes für Pferde ... vom
25. September 2009 bezogen, in dem die angeführten Mängel beschrieben sind.
Von daher war es Sache des Beklagten, diesem konkreten Vortrag ebenfalls
konkret und substantiiert entgegen zu treten. Dazu war er auch in der Lage, da er
das Pferd von dem Kläger zurückerhalten hat.
Soweit der Beklagte die Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit mit der
Begründung verneint, Beurteilungsgrundlage der Untersuchung des Tierarztes
seien die mit dem Pferd übergebenen Röntgenbilder gewesen, ist dies
unzutreffend, da die Fremdröntgenbilder nach den Angaben des Tierarztes im
Untersuchungsprotokoll nur eingeschränkt beurteilbar waren und die festgestellten
Mängel im Rahmen der durchgeführten Untersuchung festgestellt und
dokumentiert wurden. Im Übrigen hat sich der Beklagte selbst auf die
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dokumentiert wurden. Im Übrigen hat sich der Beklagte selbst auf die
Argumentation des Klägers in der Berufungsbegründung, das Vorliegen der
vorgetragenen Mängel sei mangels schlichten Bestreitens als zugestanden
anzusehen, nicht zu konkreten Ausführungen veranlasst gesehen.
Aufgrund der festgestellten Mängel ist auch nach der nicht bestrittenen
Behauptung des Klägers der Einsatz des Pferdes für den Turnier-Springsport ab
Klasse A ausgeschlossen. Der Beklagte hat lediglich bestritten, dass das Pferd
nicht mehr zu zwecken geeignet sei.
2. Der Kläger konnte nach §§ 437 Ziff. 2, 326 Abs. 5 BGB von dem Vertrag ohne
weitere Fristsetzung zur Nacherfüllung zurücktreten, da dem Beklagten nach § 275
Abs. 1 BGB eine Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 1 BGB unmöglich war.
a) Eine Nacherfüllung durch Heilung des Pferdes war nach dem insoweit nicht
bestrittenen Vortrag des Klägers nicht möglich.
b) Entgegen der Auffassung des Landgerichts scheidet aber auch die
Nacherfüllung durch Lieferung einer mangelfreien Sache aus.
Zutreffend ist zunächst der Ansatzpunkt des Landgerichts, wonach die
Ersatzlieferung beim Stückkauf nicht schon von vornherein auszuschließen ist,
sondern nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Willen der Parteien bei
Vertragsschluss zu beurteilen ist, ob eine Ersatzlieferung in Betracht kommt (BGH,
Urteil vom 7.6.2006, VIII ZR 209/05 = BGHZ 168, 64; BGH, Beschluss vom
24.11.2009, Az. VIII ZR 124/09, zitiert nach juris).
Anders als das Landgericht vermag die Einzelrichterin des Senats jedoch nicht zu
erkennen, dass das Pferd nach dem Willen der Beteiligten austauschbar war mit
der Folge, dass der Kläger dem Beklagten eine Frist zur Nacherfüllung durch
Nachlieferung hätte setzen müssen. Unstreitig war das Pferd für die Tochter des
Klägers bestimmt. Der Kläger war mit seiner Frau und seiner Tochter insgesamt
mindestens dreimal bei dem rund 70 km entfernt wohnenden Beklagten, um das
Pferd zu besichtigen, probezureiten und sich mit dem Wesen des Pferdes vertraut
zu machen. Erst dann ist es zu dem Kauf des Pferdes gekommen. Das macht aber
deutlich, dass der Kläger seine Kaufentscheidung nicht aufgrund objektiver
Anforderungen, sondern aufgrund des persönlichen Eindrucks und einer
emotionalen Zugewandtheit seiner Familie zu dem Tier getroffen hat. Dass eine
emotionale Bindung zu dem Tier bestand, zeigt sich nach Auffassung des Senats
auch darin, dass der Kläger das Pferd nach Erklärung des Rücktritts auf eigene
Kosten noch rund sechs Wochen unterhielt und versorgte, bis der Beklagte Platz
für das Tier hatte. Diese Umstände stehen der Annahme, dass die Kaufsache nach
dem Willen der Parteien quasi beliebig austauschbar war, entgegen.
Etwas anderes folgt nach Auffassung der Einzelrichterin des Senats auch nicht
daraus, dass der Beklagte dem Kläger auf dem Kaufbeleg ein einjähriges
Umtauschrecht eingeräumt hat. Damit hat der Kläger das Recht
erhalten, das Pferd umzutauschen, wenn es zwar nicht mangelhaft ist, aber seinen
Erwartungen aus anderen Gründen nicht entspricht; daraus kann jedoch nicht
geschlossen werden, dass der Kläger verpflichtet sein sollte, bei Mangelhaftigkeit
des konkret ausgewählten Tieres dem Beklagten die Möglichkeit der Nachlieferung
zu geben. Der Beklagte hat auch nicht vorgetragen, dass das Umtauschrecht auf
besonderen Wunsch des Klägers aufgenommen worden wäre. Vielmehr hat es der
Beklagte als üblich bezeichnet, dem Käufer eines Pferdes ein Umtauschrecht
einzuräumen. Diese übliche Vorgehensweise bietet aber keinen ausreichenden
Anhaltspunkt dafür, dass auch nach dem Willen des Klägers das Pferd
austauschbar sein sollte.
Schließlich führt auch der Umstand, dass der Kläger eine Gutschrift ohne
Barauszahlungsverpflichtung akzeptierte und nach Rückgabe des Pferdes drei
weitere Tiere ausprobierte, nicht zu einer anderen Auslegung. Es stand dem Kläger
frei, nach seinem Rücktritt und der Rückgabe des Tieres bei dem Beklagten zu
versuchen, ein anderes Pferd für seine Tochter zu finden. Das ändert nichts daran,
dass der bei den diversen Besichtigungen und Proberitten gewonnene
Gesamteindruck von dem Pferd ausschlaggebend für den Kaufentschluss des
Klägers war, was gegen die Annahme einer Austauschbarkeit des
Kaufgegenstands spricht.
Dieser Auslegung steht der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24. November
2009 (a.a.O.) nicht entgegen, in dem der Bundesgerichtshof die Feststellung des
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2009 (a.a.O.) nicht entgegen, in dem der Bundesgerichtshof die Feststellung des
OLG Zweibrücken (Urteil vom 30.4.2009, 4 U 103/08, zitiert nach juris)
hingenommen hat, wonach in dem dort zu entscheidenden Fall eine
Ersatzlieferung eines mangelhaften Ponys nach dem Parteiwillen möglich war.
Zum einen liegt der Entscheidung ein anderer Sachverhalt zugrunde: während dort
eine emotionale Bindung zum Pferd nicht vorlag und der Käufer der Erklärung
des Rücktritts andere (Ersatz-)Tiere ausprobierte, sich also auf eine Nacherfüllung
einließ, ist hier nach den nachvollziehbaren Angaben des Klägers eine emotionale
Bindung anzunehmen und hat der Kläger erst seinem Rücktritt andere Tiere
probegeritten, sich also nicht zunächst auf eine Nacherfüllung eingelassen.
Zum anderen ist die tatrichterliche Würdigung der Kaufumstände in der Revision
nur auf überprüfbar; solche konnte der Bundesgerichtshof bei der
Entscheidung des OLG Zweibrücken nicht feststellen, ohne dass es darauf
angekommen wäre, ob er die von dem Berufungsgericht vorgenommene
Würdigung inhaltlich teilte.
Zu berücksichtigen ist zudem, dass nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 7.6.2006, a.a.O.) Zurückhaltung bei der
Annahme geboten ist, beim Kauf einer gebrauchten Sache entspreche auch die
Lieferung einer anderen Sache dem Parteiwillen. Der Bundesgerichtshof erklärt
diese Zurückhaltung damit, dass dann, wenn eine Ersatzlieferung als möglich
angesehen werde, sich die Parteien aufgrund des Vorrangs der Nacherfüllung
zunächst über die Lieferung einer anderen gebrauchten Sache
auseinanderzusetzen hätten, bevor ein Rücktritt beansprucht werden könne.
Angesichts des naturgemäß unterschiedlichen Erhaltungszustands gebrauchter
Sachen und der damit verbundenen Schwierigkeit, eine in jeder Hinsicht
gleichwertige Ersatzsache zu beschaffen, wäre häufiger Streit über die
Gleichwertigkeit der angebotenen oder zu beschaffenden Ersatzsache absehbar,
was den Interessen der Parteien zuwiderliefe.
Diese Argumente sind auf den aufgrund persönlichen Eindrucks erfolgten Tierkauf
übertragbar. Auch vorliegend stellt sich die streitbehaftete Frage, wann ein
anderes Pferd als gleichwertig und damit als ausreichende Nacherfüllung
anzusehen sei; so hat der Kläger immerhin drei andere Pferde ausprobiert, ohne
dass ihm eines als gleichwertig zugesagt hätte.
Vor diesem Hintergrund kann die Annahme, dass die Lieferung eines
gleichwertigen Pferdes möglich sei, nur einen Ausnahmefall darstellen, den die
Einzelrichterin des Senats aber nicht zu erkennen vermag.
Schließlich steht dem Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Kaufpreises auch
nicht die von ihm unterzeichnete Quittung vom 5. November 2009 entgegen, die
eine Barauszahlung ausschließt. Diese Quittung ist von dem Beklagten ersichtlich
in der Annahme erstellt worden, dass der Kläger das Pferd umtausche. Der Kläger
macht vorliegend jedoch keine Rechte aus einem Umtauschrecht geltend, sondern
verfolgt seine Gewährleistungsansprüche wegen Vorliegens eines Mangels. Selbst
wenn sich die Parteien über einen Umtausch geeinigt hätten, hat der Kläger nicht
darauf verzichtet, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen, wenn ihre
Voraussetzungen vorliegen.
Der Rückzahlungsanspruch des Klägers ist gemäß §§ 286, 288 Abs. 1 BGB ab dem
27. Dezember 2009 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Der Beklagte hat den Vortrag des Klägers nicht bestritten, wonach dieser zu
Weihnachten 2009 vergeblich die Rückzahlung des Kaufpreises gefordert hat.
Damit befand sich der Beklagte ab diesem Zeitpunkt in Verzug. Er hat deshalb als
Verzugsschaden auch die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von
603,93 € zu erstatten, die aufgrund der anwaltlichen Zahlungsaufforderung bis
zum 10. Januar 2010 ab dem 11. Januar 2010 ebenfalls in Höhe von 5
Prozentpunkten zu verzinsen sind.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Ziff. 10,
713 ZPO, § 26 Ziff. 8 EGZPO.
Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache
keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts nicht erfordert. Die Einzelrichterin des Senats weicht nicht von
Revisionsgerichts nicht erfordert. Die Einzelrichterin des Senats weicht nicht von
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab; soweit andere Obergerichte bei
einem Pferdekauf die Möglichkeit der Ersatzlieferung angenommen haben (OLG
Koblenz, Urteil vom 13.11.2008, 5 U 900/08 = NJW-RR 2009, 1067; Urteil vom
23.4.2009, 5 U 1124/08 = NJW-RR 2009, 985, OLG Zweibrücken, a.a.O.), handelt es
sich um Einzelfallentscheidungen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.