Urteil des OLG Frankfurt vom 17.07.2007

OLG Frankfurt: treu und glauben, marke, anteil, händler, provision, beendigung, hersteller, unternehmer, aufteilung, handelsvertreter

1
2
3
4
5
Gericht:
OLG Frankfurt 1.
Kartellsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
11 U 53/06 (Kart)
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 89b HGB
Ausgleichsanspruch des Kfz-Vertragshändlers:
Berücksichtigung von Überführungskosten sowie Prämien
und Boni: Billigkeitsabzug wegen Nichtannahme eines
Folgevertrages
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main –
13. Kammer für Handelssachen - vom 26.07.2006 teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der
Beklagten und der Berufung der Klägerin verurteilt, an die Klägerin 26.410,81 €
nebst 5% Zinsen vom 01.10.2003 bis 18.10.2004 sowie Zinsen in Höhe von 8% -
Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 19.10.2004 zu zahlen.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 77% und die Beklagte 23%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können eine Vollstreckung des
jeweiligen Gegners gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu
vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Gegner Sicherheit in
entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Parteien streiten über einen Ausgleichsanspruch der Klägerin als
Vertragshändlerin.
Die Beklagte ist Herstellerin von Y1-Neufahrzeugen und den dazugehörigen
Ersatz- und Austauschteilen. Die Klägerin war seit Oktober 1992, zuletzt auf
Grundlage des Y1-Vertragshändlervertrages vom 01.01.1997 (Anlage K 1) als
Vertragshändlerin für die Beklagte im Bereich Pkw und Nutzfahrzeuge tätig.
Mit Schreiben vom 20.03.2002 kündigte die Beklagte den Händlervertrag
ordentlich zum 30.09.2003 (Anlage K 2). Den – ihr angebotenen – Abschluss eines
neuen Vertragshändlervertrages ab 01.10.2003 lehnte die Klägerin ab. Die
Parteien schlossen mit Wirkung zum 01.10.2003 einen Vertrag für Y1-Service-
Partner, auf dessen Grundlage die Klägerin einen autorisierten Servicebetrieb für
die Beklagte fortführt.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 02.10.2003 meldete die Klägerin einen
Ausgleichsanspruch gem. § 89 b HGB dem Grunde nach an (Anlage K 5). Mit
Schreiben vom 26.02.2004 konkretisierte sie den Ausgleichsanspruch der Höhe
nach (Anlage K 6). Die Beklagte verweigert eine Ausgleichszahlung, weil die
Klägerin den Abschluss eines neuen Händlervertrages abgelehnt hat.
Die Klägerin hat in der Vorinstanz zuletzt 113.362,96 € nebst Zinsen gefordert.
6
7
8
9
10
11
12
13
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 43.505,75 € nebst Zinsen
verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Es hat bei der Berechnung des
Ausgleichsanspruchs zunächst die Summe der Einkaufspreise von der Summe der
Verkaufspreise subtrahiert und hierauf den Anteil der berücksichtigungsfähigen
Boni am Stammkundenumsatz addiert. Von dieser Zwischensumme II hat es die
Anteile der auf der Basis der unverbindlichen Preisempfehlungen zu berechnenden
Provisionen für Stammkundengeschäfte abgezogen, die handelsvertreteruntypisch
sind (Zwischensumme III). Die Zwischensumme III hat es mit 5 auf die Dauer des
Prognosezeitraums hochgerechnet und im Rahmen der Billigkeitsprüfung die so
gewonnene Zwischensumme IV unter verschiedenen Gesichtspunkten, wie etwa
der Sogwirkung der Marke, reduziert.
Wegen der Einzelheiten zur Begründung und der tatsächlichen Feststellungen in
erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 26.07.2006 Bezug
genommen.
Gegen das den Parteien am 27.07.2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am
07.08.2006 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung am
27.10.2006 begründet (Bl. 549). Die Beklagte hat am 14.08.2006 Berufung
eingelegt und diese am 11.09.2006 begründet (Bl. 498).
Die Klägerin begründet ihre Berufung im Wesentlichen wie folgt:
Das Landgericht habe den Kunden Z1 (Nr. ... Anlage K 42 ) zu Unrecht nicht als
Mehrfachkunden anerkannt. Z1 sei der Bruder des Vorkäufers und aufgrund des
Näheverhältnisses zum Erstkäufer als Mehrfachkunde anzuerkennen. Insoweit
habe das Landgericht darauf hinweisen müssen, dass sie, die Klägerin, für ihre
Behauptung keinen Beweis angeboten habe (Rüge aus § 139 ZPO).Der nunmehr
angebotene Zeugenbeweis sei daher nicht verspätet ( Bl. 561 d.A.).
In methodischer Hinsicht sei bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs die
unverbindliche Preisempfehlung (UPE) zugrunde zulegen. Der insoweit ermittelte
relative Rohertrag sei ins Verhältnis zum Mehrfachkunden – UPE-Umsatz zu
setzen. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Umsatzes sei die unverbindliche
Preisempfehlung des Herstellers. Denn der Anteil des übertragenen
Kundenstammes, von dem Folgebestellungen zu erwarten seien, könne nur
anhand der neutralen unverbindlichen Preisempfehlung ermittelt werden. Dem
Umstand, dass die Klägerin den Kunden einen Nachlass auf die UPE eingeräumt
hat, werde dadurch Rechnung getragen, dass der anhand der UPE abstrakt
errechnete Mehrfachkundenanteil auf den individuell errechneten Rohertrag
bezogen werde (Bl. 562).
Schließlich erhebt die Klägerin gegen die Berechnung des Landgerichts
grundlegende Bedenken, soweit dieses eine Kürzung in Höhe von 2,5 % auf der
Basis der unverbindlichen Preisempfehlung in Abzug gebracht hat. Richtigerweise
habe nach Ansicht der Klägerin bei der Ermittlung des Abschlags in Höhe von 2,5
% allein der Mehrfachkunden-Verkaufsumsatz zugrunde gelegt werden dürfen.
Ausgangspunkt für die Bestimmung des Umsatzes müsse die unverbindliche
Preisempfehlung (UPE) des Hersteller sein. Nachlässe gegenüber der
unverbindlichen Preisempfehlung seien im Rahmen der Bestimmung des
Rabattsatzes zu berücksichtigen. Aus diesem unterschiedlichen Ansatz ergibt sich
nach Darstellung der Klägerin bei der Mehrfachkundenprovision ein Unterschied
von 10.282,91 € (Bl. 562, 563 d. A.).
Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht einen Billigkeitsabschlag in Höhe von
insgesamt 55 % vorgenommen (Bl. 563 ff. d. A.).Die – nach Ansicht der Klägerin
insoweit darlegungspflichtige – Beklagte sei jeglichen Beweis dafür schuldig
geblieben, dass von der Marke Y1 eine Sogwirkung ausgehe. Ohne jede Grundlage
habe das Landgericht daher eine Sogwirkung der Marke in Höhe von 25 % in
Ansatz gebracht. Zu Unrecht habe das Landgericht einen Abschlag von 5 % mit
der Begründung vorgenommen, dass die Klägerin weiterhin mit Neufahrzeugen
der Marke Y1 handele. Konkrete Y1-Neufahrzeuge würden über die Homepage der
Klägerin nicht angeboten. Für die Höhe des Ausgleichsanspruches könne es auch
nicht darauf ankommen, ob die Klägerin weiterhin im Servicebereich für die
Beklagte tätig sei. Ein Billigkeitsabschlag für den im Anschluss abgeschlossenen
Servicevertrag sei daher durch das Landgericht ebenfalls zu Unrecht
vorgenommen worden. Zu Unrecht habe das Landgericht schließlich einen
Billigkeitsabschlag von 15 % vorgenommen, weil sie, die Klägerin während der
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
Billigkeitsabschlag von 15 % vorgenommen, weil sie, die Klägerin während der
Laufzeit des Vertrages bereits Fahrzeuge der Marke Y2 vertrieben und nach
Beendigung des Händlervertrages die Fabrikate Y3 und Y4 aufgenommen habe.
Zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung sei nicht absehbar gewesen, dass sie, die
Klägerin, zwei weitere Fabrikate im Abstand von 4 bzw. 11 Monaten nach
Vertragsbeendigung aufnehmen werde. Da einzig und allein auf die Umstände
zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung abzustellen sei, könne dieser Umstand im
Rahmen der Prognoseberechnung nicht berücksichtigt werden. Hinsichtlich des
Fabrikats Y2 habe sie, die Klägerin, 6 Jahre lang einen Kundenstamm aufgebaut,
der bereits gesättigt gewesen sei, so dass ein „Umhängen“ von Y1-Kunden auf
das Fabrikat Y2 nicht möglich gewesen wäre. Darüber hinaus handele es sich bei
dem Fabrikat um ein reines Nutzfahrzeug, während das Nutzfahrzeuggeschäft bei
der Beklagten lediglich ein Nischenbereich sei. Daher sei nicht ersichtlich, inwieweit
ihr aufgrund des fortgeführten Y2-Vertriebs weniger Nachteile im Bereich des Y1-
Neufahrzeugvertriebs verbleiben sollten.
Schließlich sei der weitere Abschlag in Höhe von 5 % wegen Nichtannahme des
Folgevertrages zu Unrecht vorgenommen worden. Wegen der aufgrund der
Unzumutbarkeit des Folgevertrages kaufmännisch notwendigen Ablehnung des
Vertragsangebotes könne kein Billigkeitsabschlag vorgenommen werden.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des am 26.07.2006 verkündeten Urteils des Landgerichts
Frankfurt, Az. 3-13 O 127/04, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere
68.507,21 € nebst 5 % Zinsen p.a. hieraus seit dem 01.10.2003 bis zum Zeitpunkt
der Klageerhebung, Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten seit dem Zeitpunkt der
Klageerhebung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche
Urteil insoweit unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrags. Zu ihrer eigenen
Berufung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor:
Der Klägerin stehe ein Ausgleichsanspruch entsprechend § 89 b Abs. 3 Ziffer 1
HGB schon dem Grunde nach nicht zu, weil sie den Abschluss eines Händler-
Folgevertrages abgelehnt habe. Zwar habe sie, die Beklagte, den früheren
Händlervertrag gekündigt. Die Klägerin habe das Vertragsverhältnis aber aus
freien Stücken nicht fortgesetzt, weshalb die Ablehnung der Fortsetzung mit einer
den Ausgleichsanspruch ausschließenden Eigenkündigung gem. § 89 b Abs. 3
Ziffer 1 HGB gleichzusetzen sei.
Hinsichtlich der Berechnung des Ausgleichsanspruchs der Höhe nach durch das
Landgericht beanstandet die Beklagte, dass das Landgericht Überführungskosten
als händlertypische Kosten nicht in die Berechnung des Ausgleichsanspruches
habe einfließen lassen dürfen, so dass von Einkaufspreisen in Höhe von insgesamt
423.816,30 € auszugehen sei. Dieser Betrag ergebe sich, wenn die um die
Überführungskosten korrigierten Einkaufspreise (Anlage B 43) addiert würden (Bl.
503 d. A.).
Auch die Verkaufspreise habe das Landgericht nicht korrekt ermittelt. Hinsichtlich
des Geschäfts mit dem Kunden Z2 (Kd.-Nr. ...) habe die Klägerin zusätzlich zu den
werksseitig gelieferten Sportsitzen und Spoilern hinten weitere Sportsitze und
Spoiler in Höhe von 392,24 € geliefert. Dabei handele es sich um nachträglich
verkauftes Zubehör, das nicht ausgleichsfähig sei. Denn sie, die Beklagte, schulde
diesbezüglich keinen Rabatt (Bl. 504 d. A.).
Zu korrigieren sei auch der Verkaufspreis betreffend das Verkaufsgeschäft Z3
(Kd.-Nr. ...) um 341,81 € (Bl. 504). Danach ergebe sich ein Rohertrag in Höhe von
lediglich 1.271,56 €.
Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass es sich bei den Kunden Z4 R1 GmbH
und Q1 GmbH um Großkunden handele und Großkundengeschäfte mittels
Sonderkonditionen besonders subventioniert würden. Es entspreche nicht der
Billigkeit, die mit diesen Kunden erzielten Beträge vollumfänglich in die
Berechnung des Ausgleichsanspruchs einfließen zu lassen. Insoweit überlasse sie,
die Beklagte, es dem Ermessen des Senats, welchen Anteil der mit diesen Kunden
erzielten Erträge er berücksichtige (§ 287 ZPO).
24
25
26
27
28
29
Zu Unrecht erhöhe das Landgericht den Rohertrag um Zahlungen wie
Verkaufshilfen, Prämien und Boni. Derartige Verkaufshilfen, Prämien und Boni
seien nur zugunsten des Händlers zu berücksichtigen, wenn und soweit er einen
vertraglichen Anspruch habe, sie nach ihrer Zweckbestimmung nicht an den
Kunden weitergereicht werden müssten und sie sich als ein Entgelt gerade für die
werbliche Leistung darstellten.
Insoweit ignoriere das Landgericht die Rechtsprechung des OLG Frankfurt am
Main(OLG Frankfurt 5 U 227/02, 5 U 173/99). Der Händlervertrag hebe hinsichtlich
der Zusatzleistungen eindeutig und unmissverständlich deren freiwilligen
Charakter hervor. Auf die Branchenüblichkeit komme es dagegen nicht an. Selbst
wenn die freiwillige Gewährung von Verkaufshilfen, Prämien und Boni
branchenüblich sei, führe dieser Umstand nicht zu vertraglichen Ansprüchen im
Verhältnis der Parteien.
Die geltend gemachten Prämien, Verkaufshilfen und Treueboni habe das
Landgericht auch deshalb nicht ansetzen dürfen, weil die Beklagte sie der Klägerin
ausdrücklich mit der Zweckbestimmung gewährt habe, sie im Rahmen der
Verkaufsförderung als besonderen Rabatt an den Kunden weiterzureichen. Solche
Leistungen aber stellten bereits denklogisch keine ausgleichspflichtige Vergütung
des Händlers dar. Es sei anerkannt, dass ein Provisionsverlust im Sinne von § 89 b
Abs. 1 Ziffer 2 HGB hinsichtlich abgrenzbarer durchlaufender Posten nicht vorliege
(Bl. 508 d. A.). Zahlungen im Rahmen von zeitlich befristeten Sonderaktionen
seien daher nicht ausgleichsfähig. Das Landgericht habe ferner übersehen, dass
Verkaufshilfen, Prämien und Boni nach der Rechtsprechung nur dann
ausgleichspflichtig seien, wenn und soweit sie gerade für die Vermittlungs- und
Abschlusstätigkeit des Vertragshändlers und nicht für händlertypische oder
verwaltende Tätigkeiten gewährt würden (Bl. 510 d. A.).
Anders als das Landgericht gemeint habe, sei nach allem im Ergebnis nur ein
unbereinigter Mehrfachkunden-Rohertrag in Höhe von 4.304,26 € zu
berücksichtigen.
Zutreffend gehe das Landgericht dem Grunde nach davon aus, dass der Rohertrag
um den Vergütungsbestandteil für händlertypische und verwaltende Leistungen zu
bereinigen sei. Der Kostenabzug in Höhe von 2,5 % des Stammkundenumsatzes
sei indes zu niedrig. Bei richtiger Betrachtung sei festzustellen, dass die Klägerin
im letzten Vertragsjahr mit Mehrfachkunden keine positiven Roherträge erzielt
habe. Auch aus diesem Grund sei ein Ausgleichsanspruch nicht geschuldet. In der
Rechtsprechung sei ein Kostenansatz von 8,7 % bzw. 6,61 % für zutreffend
erachtet worden (Bl. 512 d. A.). Anzusetzen seien hier 5,86 % (Bl. 513 d. A.). Dabei
habe das Landgericht die Abstufungen in der Darlegungs- und Beweislast nach der
Rechtsprechung des BGH nicht berücksichtigt (Bl. 514 f. d. A.).
Zu Unrecht habe das Landgericht den bereinigten Mehrfachkunden-Rohertrag mit
dem Faktor 5 multipliziert. Dabei sei die anzusetzende Abwanderungsquote
unberücksichtigt geblieben. Sie sei entweder linear von 20 bis 25 % oder degressiv
von 25 % im ersten bis jeweils 90 % im vierten und fünften Prognosejahr zu
berücksichtigen. Etwas anderes gelte nur, wenn die Mehrfachkundenquote des
jeweiligen Händlers über einen längeren Zeitraum vor Vertragsbeendigung
annähernd konstant geblieben sei. Nur dann könne ohne Berücksichtigung einer
konkreten Ab- und Zuwanderungsquote ein Prognosefaktor 5 angesetzt werden.
Maßgeblich dafür seien aber die Mehrfachkundenerträge in den einzelnen Jahren.
Mithin habe das Landgericht prüfen müssen, ob auch die Mehrfachkundenerträge
in den letzten 5 Vertragsjahren annähernd konstant gewesen seien. Stattdessen
habe das Landgericht auf die Mehrfachkundenumsätze abgestellt und dabei die
von der Klägerin behaupteten Zahlen ungeprüft übernommen. Diese Zahlen
wiesen keinerlei Konstanz auf, wie das Landgericht selbst (LGU 16) festgestellt
habe. Stattdessen habe das Landgericht die Konstanz mit den Umsätzen der
letzten 4 Vertragsjahre begründet, was der Rechtsprechung des BGH eindeutig
widerspreche. Richtigerweise habe das Landgericht den in den Umsätzen zu
erkennenden Abwärtstrend berücksichtigen und zusätzlich zu einer pauschal
angesetzten Abwanderungsquote eine zu prognostizierende Umsatzminderung
ansetzen müssen. Insoweit sei hier ein jährlicher Abzug von 8 % vorzusehen
gewesen. Das Landgericht habe – zumindest im Zuge einer Gegenrechnung – eine
Abwanderungsquote und zugleich eine Zuwanderungsquote entsprechend der
Mehrfachkundenquote ansetzen müssen. Richtigerweise ergäbe sich daraus ein
unbereinigter Rohertrag in Höhe von 7.526,93 € (Bl. 522 d. A.).
30
31
32
33
34
35
36
37
38
39
40
41
42
43
Soweit das Landgericht wegen der Sogwirkung der Marke einen Abzug von 25 %
vorgenommen hat, greift die Beklagte das Urteil nicht an. Indessen, so meint die
Beklagte, sei der Billigkeitsabzug für die Weiternutzung des Kundenstamms für die
Konkurrenzmarken Y4, Y2 und Y3 in Höhe von 15 % zu niedrig ausgefallen.
Aufgrund des Mehrmarkenhandels stelle sich die Frage, ob der Beklagten
überhaupt noch Unternehmervorteile im Sinne von § 89 b Abs. 1 Ziffer 1 HGB
verblieben. Denn es sei zu erwarten, dass die Klägerin ihre bisherigen Y1-Kunden
„mitnehme“ und für die von ihr weitergeführten Marken akquiriere. Darüber hinaus
stelle sich die Frage, ob der Händler überhaupt noch auszugleichende Nachteile
erleide. In solchen Fällen sei der vollständige Entfall des Ausgleichsanspruchs
gerechtfertigt (Bl. 523 d. A.). Denn es sei ein Billigkeitsabzug in Höhe von 10 – 25
% allein wegen der Nutzung des Kundenstamms im Servicebereich gerechtfertigt
(Bl. 524 f. d. A.). Darüber hinaus sei der Billigkeitsabzug aufgrund des
fortgesetzten unautorisierten Vertriebs von Y1-Neufahrzeugen durch die Klägerin
zu gering ausgefallen. Sie, die Beklagte, habe belegt (Anlagen B 15, B 34), dass
die Klägerin nach Beendigung des Händlervertrages Y1-Neufahrzeuge
unautorisiert verkaufe.
Ein weiterer Billigkeitsabschlag sei wegen der überhöhten Inzahlungnahme von
Gebrauchtwagen im Zuge des Neuwagenverkaufes in Höhe von 10 – 15 %
anzusetzen (Bl. 527 d. A.).
Zu Recht habe das Landgericht zwar der Ablehnung des Folgevertrages im
Rahmen des Billigkeitsabzuges Bedeutung beigemessen, mit einem
Billigkeitsabzug in Höhe von 5 % der Ausnahmesituation aber nicht ausreichend
Rechnung getragen.
Abschließend stelle sich die Frage, ob der Ausgleichsanspruch nicht allein schon
aus Billigkeitsgründen vollumfänglich zu versagen sei, weil die Klägerin ihren
Kundenstamm im Service sowie beim Verkauf von Y1-Neufahrzeugen und auch
der weiteren Vertragsmarken nutze. Sie führe einen gut eingerichteten
Händlerbetrieb am gleichen Ort und unter gleichem Namen weiter. Wenigstens im
Zusammenhang mit den weiteren Aspekten Sogwirkung der Marke, überhöhte
Inzahlungnahme von Gebrauchtwagen und Ablehnung des Folgevertrages sei ein
vollständiger Ausschluss des Ausgleichsanspruchs gerechtfertigt.
Die Beklagte beantragt zu ihrer Berufung,
das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26.07.2006, zugestellt am
27.07.2006, 3/13 O 127/04, abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt insoweit
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Sie tritt der Berufung der Beklagten im Einzelnen entgegen und verteidigt das
erstinstanzliche Urteil in diesem Umfang, wobei sie zuletzt Abzüge von den
Verkaufspreisen hinsichtlich der Kunden Z2 und Z3 unstreitig gestellt hat.
Ergänzend wird wegen der weiteren Einzelheiten auf die in der Berufungsinstanz
gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Beide Berufungen sind zulässig. Diejenige der Beklagten hat teilweise Erfolg, die
Berufung der Klägerin bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.
A. Berufung der Beklagten
1.) Der Ausgleichsanspruch der Klägerin ist nicht in entsprechender Anwendung
des § 89 b Abs. 3 Nr. 1 HGB ausgeschlossen, weil die Klägerin den Abschluss eines
Folgevertrages abgelehnt hat. Lehnt der Vertragshändler bei einer
Änderungskündigung das Angebot des Unternehmers zur Fortsetzung des
Vertrages zu geänderten Bedingungen ab, so steht dies einer Kündigung des
Vertragshändlers im Sinne des § 89 b Abs. 3 Nr. 1 HGB nicht gleich. Auf die
Gründe, die den Unternehmer zur Änderungskündigung veranlasst haben, kommt
es hierfür ebenso wenig an wie auf die Frage, ob die angebotene
Vertragsänderung für den Vertragshändler zumutbar war (BGH DB 2007, 1020).
2.) Zu Unrecht will die Beklagte bei der Ermittlung der Einkaufspreise der Klägerin
die Überführungskosten in der Weise berücksichtigen, dass die
44
45
46
47
48
die Überführungskosten in der Weise berücksichtigen, dass die
Überführungskosten zu den Einkaufspreisen hinzugerechnet werden und damit im
Ergebnis den Rohertrag schmälern.
Zwar sind nach der Rechtsprechung des BGH u.a. die Kosten für die Herbeiführung
und das Herrichten der Fahrzeuge als variable Verkaufskosten bei der Berechnung
des Ausgleichsanspruchs nicht zu berücksichtigen, weil es sich um nicht dem
gesetzlichen Leitbild der Handelsvertretertätigkeit entsprechende Kostenfaktoren
handelt (BGH NJW 96, 2302; vgl. auch Hollmann, BB 85, 1023; Thume, BB 98,
1425, 1431; Stumpf/Jaletzke/Schultze, Der Vertragshändlervertrag, 3. Aufl. Rn.
775). Gemeint ist damit aber, dass aus dem Händlerrabatt die sog.
händlertypischen Bestandteile herauszurechnen sind. Beim Ansatz der
Überführungskosten geht es aber nicht um Bestandteile des Händlerrabatts,
sondern um durchlaufende Kosten. Die Transportkosten sind deshalb weder bei
der Ermittlung des Einkaufsumsatzes noch bei der Ermittlung des
Verkaufsumsatzes zu berücksichtigen. Insbesondere besteht kein Anlass, diese
Kosten nur zu Lasten der Klägerin auf der Ausgaben-, nicht aber der
Einnahmenseite zu berücksichtigen.
3.) Soweit die Beklagte hinsichtlich des Verkaufs Nr. ... an den Kunden Z2 gerügt
hat, das Landgericht habe bei dem Verkaufserlös einen Betrag in Höhe von 392,24
€ wegen mitverkauften Zubehörs (Sportsitze, Spoiler) zu Unrecht berücksichtigt,
hat die Klägerin diesen Einwand zuletzt akzeptiert. Auszugehen ist deshalb nur von
einem Verkaufspreis in Höhe von 24.939,15 € (Schriftsatz vom 18.05.2007, S. 3 =
Bl.736 d. A). Damit ist der vom Landgericht ermittelte Rohertrag um 392,24 € zu
reduzieren. Entsprechendes gilt für den Verkauf Nr. ... (Z3), was zu einer weiteren
Korrektur in Höhe von 341,81 € führt. Daraus folgt eine Korrektur des vom
Landgericht ermittelten Rohertrags um insgesamt 734,05 € auf 5.650,99 €.
Hinsichtlich der Großkunden Z4 R1 GmbH und Q1l GmbH wendet sich die Beklagte
nicht grundsätzlich gegen die Berücksichtigung der Erträge, sondern meint, es
entspreche nicht der Billigkeit, die mit diesen Kunden erzielten Erträge
vollumfänglich in den Ausgleichsanspruch einfließen zu lassen. Auch wenn sich ein
Großkunde zunächst unmittelbar an den Hersteller gewendet hat, kann die
Weiterbearbeitung – Angebotserstellung, weitere Verhandlungen und sonstige
Kundenkontakte – unter dem Gesichtspunkt der Mitursächlichkeit für die Werbung
der Kunden in Betracht kommen. In welchem Umfang der übertragene
Kundenstamm für die Vorteile des Unternehmers ursächlich war und in welcher
Weise die Wirkung der Marke, ist ggfs. bei der Billigkeitsprüfung zu berücksichtigen
(BGH DB 86, 1069; NJW 83, 2877). Allerdings ermöglicht der nur pauschale Vortrag
der Beklagten zu den beiderseitigen Verursachungsbeiträgen keine Schätzung des
Werbungsanteils der Klägerin gem. § 287 ZPO.
4.) Der Betrag der vom Landgericht berücksichtigten Verkaufshilfen, Prämien und
Boni (24.705,73 €) ist – wie die Klägerin nunmehr ebenfalls einräumt - hinsichtlich
der für den Kunden Z1 gewährten Verkaufshilfen um 1.331,65 € zu reduzieren.
Im Übrigen hat das Landgericht zu Recht und in Übereinstimmung mit der soweit
ersichtlich überwiegenden Rechtsprechung alle Prämien und Boni bei der
Berechnung des Ausgleichsanspruchs berücksichtigt. Dem folgt der Senat. Dafür
spricht, dass der Händler diese Vergütungsbestandteile bei der Kalkulation seiner
Verkaufspreise bereits berücksichtigt hat und die Einnahmen aus Bonuszahlungen
und Prämien zur festen Kalkulation der Händler gehören. Es handelt sich dabei
nicht um händlertypische Rabattanteile und nicht um Vergütungen, die dem
Händler für verwaltende Tätigkeit freiwillig gewährt werden und die deshalb nicht
berücksichtigungsfähig sind. Die Boni stellen vielmehr eine Vergütung für die dem
Handelsvertreter vergleichbare werbende Tätigkeit des Händlers dar. Sie dienen
dem Zweck, den Absatz im Allgemeinen oder im Besonderen zu fördern. Derartige
Zusatzprovisionen werden auch Handelsvertretern aus derselben Motivationslage
heraus seitens der Unternehmer gewährt. Auf die mangelnde vertragliche
Festlegung, auf die die Beklagte abstellt, kommt es dabei nicht an. Derartige
Bonuszahlungen sind nicht nur bei der Beklagten, sondern bei vielen anderen Kfz-
Herstellern üblich. Diese jahrelange Übung hat zu mehr oder minder gesicherten
Einkünften seitens des Händlers geführt, die für den Händler mit Beendigung des
Vertrages entfallen. Aufgrund der jahrelangen Übung lässt sich auch mit der für
die Prognoseentscheidung erforderlichen Sicherheit feststellen, dass die Klägerin
Boni in annähernd gleichem Umfang auch in den folgenden fünf Jahren verdient
hätte ( OLG Köln, Urteil v. 02.03.2001 – 19 U 120/00; Vogels/Köhnen, Hdb.
Vertriebsrecht, Vertragshändlerrecht § 3 Rn. 515 m.w.N.). Ergänzend kann insofern
49
50
51
52
53
54
Vertriebsrecht, Vertragshändlerrecht § 3 Rn. 515 m.w.N.). Ergänzend kann insofern
auf die zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil Bezug genommen
werden, denen sich der Senat anschließt.
5.) Das Landgericht hat – im Ansatz zutreffend - angenommen, der von ihm
ermittelte Rohertrag sei um die in den Provisionen enthaltenen
handelsvertreteruntypischen Anteile auf der Basis der unverbindlichen
Preisempfehlung zu kürzen. Diese Kürzung sei erforderlich, um diejenigen Teile des
Rabatts (Provision) herauszurechnen, die der Vertragshändler aufgrund seiner
vom Handelsvertreter abweichenden Stellung für Leistungen erhält, die der
Handelsvertreter üblicherweise nicht zu erbringen hat. Die Beklagte rügt indes zu
recht, dass der vom Landgericht vorgenommene Abzug in Höhe von 2,5 % des
Stammkundenumsatzes auf der Basis der unverbindlichen Preisempfehlung zu
niedrig ist.
Dafür spricht schon, dass das Landgericht offenbar nicht zwischen den
abzuziehenden Provisionsanteilen für händlertypische Leistungen und den von
dem ausgleichspflichtigen Rabattkern abzuziehenden Verwaltungskosten
unterscheidet.
Zwar ist der Abzug von 2,5 % wegen händlertypischer und verwaltender
Leistungen in vergleichbaren Fällen durchaus verbreitet. Gemeint ist damit aber in
der Regel der Anteil von Verwaltungskosten an der Kernprovision, der auch bei
einem Handelsvertreter nicht berücksichtigt würde. Bei der vorab
vorzunehmenden Bereinigung der Provision um händlertypische Bestandteile
entfällt in aller Regel ein höherer Anteil des Rohertrags auf diese
Vergütungsbestandteile ( vgl. etwa BGH Urteil v. 22.3.2006, VIII ZR 173/04). Zu
Unrecht hat das Landgericht deshalb den erstinstanzlichen Vortrag der Beklagten
als nicht ausreichend erachtet.
Ob und inwieweit in der Provision eines Handelsvertreters bzw. dem Rabatt eines
Vertragshändlers auch Vergütungsanteile für vermittlungsfremde Tätigkeiten
enthalten sind, richtet sich grundsätzlich nach der vertraglichen Vereinbarung, die
der Tätigkeit des Vertragshändlers zugrunde liegt (BGH NJW-RR 03, 821 und
ständige Rechtsprechung). Haben die Parteien – wie hier – keine Vereinbarungen
darüber getroffen, mit welchem Anteil der zu zahlenden Provisionen werbende
Tätigkeiten einerseits und verwaltende Tätigkeiten andererseits vergütet werden,
so ist davon auszugehen, dass nach der Vorstellung der Parteien die
Provisionsanteile dem tatsächlichen Verhältnis von werbenden zu verwaltenden
Tätigkeiten entsprechen sollen. Dabei obliegt es dem Unternehmer, darzulegen,
welche Aufteilung der Provision nach dem Vertrag angemessen ist, wenn er von
der Beurteilung seines Vertragspartners abweichen will. Er muss dann substantiiert
darlegen, welche Aufteilung der an den Vertragshändler gezahlten Vergütung auf
die vertraglich übernommenen verwaltenden Tätigkeiten und die durch die
Provision abgegoltenen Betriebskosten einerseits und die werbende Tätigkeit des
Händlers andererseits dem tatsächlichen Verhältnis von werbenden Tätigkeiten zu
verwaltenden Tätigkeiten entspricht (BGH a. a. O.).
Die Beklagte hat hierzu auf die Finanzberichtsdaten der Klägerin abgestellt und
gemeint, nach der Rechtsprechung des BGH seien Vertriebskosten zu 100 %,
Personalkosten zu 10 % und Blockkosten zu 80 % als händlertypische und
verwaltende Leistungen abzugsfähig (Bl. 379 d.A.). Danach hat die Beklagte an
anrechenbaren händlertypischen und verwaltenden Leistungen insgesamt einen
Betrag von 115.275,00 € errechnet, was – bezogen auf das gesamte
Neuwagengeschäft – einem Margenanteil von 5,86% entspricht.
Die Klägerin hat diese Zahlen – auch in zweiter Instanz – nicht bestritten, sondern
nur den Vortrag der Beklagten als unsubstantiiert gerügt. Dem ist nicht zu folgen.
Allerdings meint die Beklagte zu Unrecht, in der Rechtsprechung des BGH sei
anerkannt, dass bestimmte Kostenpositionen zu einem bestimmten Prozentsatz
auf händlertypische und verwaltende Aufgaben entfielen. In der hierzu zitierten
Entscheidung ( BGH NJW 96, 2302) wird insoweit lediglich auf ein
Sachverständigengutachten Bezug genommen, dessen Ergebnis zwischen den
dortigen Verfahrensbeteiligten nicht streitig war. Es handelt sich damit nicht um
eine allgemein anerkannte oder ohne weiteres verallgemeinerungsfähige
Berechnung. Der Senat hält es gleichwohl für zulässig, auf diese Werte in
Verbindung mit den Kostenstrukturen im Betrieb der Klägerin als grobe
Richtschnur abzustellen, um so die vermeintliche Provisionsaufteilung für
händlertypische und händleruntypische Leistungen darzustellen, weil zumindest
55
56
57
58
59
60
61
62
63
64
65
händlertypische und händleruntypische Leistungen darzustellen, weil zumindest
eine annähernde Vergleichbarkeit in Betrieben mit ähnlicher Struktur anzunehmen
ist.
Auch wenn der Hersteller nach der Rechtsprechung die Darlegungs- und
Beweislast für höhere als die von dem Händler behaupteten Kosten trägt, genügte
die Beklagte diesen Anforderungen zunächst, indem sie zu den konkreten
Kostenstrukturen im Betrieb der Klägerin vorgetragen hat. Sache der Klägerin wäre
es dann gewesen, sich konkret zum Vortrag der Beklagten zu äußern und diesem
entgegenzutreten, soweit die von der Beklagten zunächst plausibel dargelegte
Kostenverteilung bei den Vertriebs-, Personal und Blockkosten nicht zutrifft. Denn
mangels einer konkreten Aufteilung der Provisionen im Vertrag selbst fehlt es an
näheren Anhaltspunkten zu einer Aufteilung und ist der Beklagten ein näherer
Vortrag hierzu nicht zuzumuten, während die Klägerin zu den Kostenstrukturen in
ihrem Betrieb ohne weiteres näher vortragen könnte. Der Senat legt seiner
Berechnung daher im Folgenden eine Kostenmarge für händlertypische und
verwaltende Kosten von 5,86 % zugrunde.
6.) Zu Recht hat das Landgericht diesen Betrag mit dem Faktor 5 multipliziert. Die
Beklagte wendet sich hiergegen mit der Begründung, da die
Mehrfachkundenerträge in den letzten Vertragsjahren kontinuierlich gesunken
seien, müsse eine Abwanderungsquote berücksichtigt werden, um nicht die
Umsätze des letzten Vertragsjahres einzufrieren. Dem ist nicht zu folgen. Lässt
sich anhand eines längeren Zeitraums feststellen, dass der Umsatz des Händlers
mit Mehrfachkunden einen annähernd gleichbleibenden Anteil am gesamten
Neuwagenumsatz ausgemacht hat, spricht alles dafür, dass dieser Anteil, wäre der
Händlervertrag nicht beendet worden, auch innerhalb eines durchschnittlichen
Nachbestellintervalls von fünf Jahren konstant geblieben wäre. Der statistisch
ermittelte Mehrfachkundenanteil ist nichts anderes als der Saldo zwischen der
Abwanderung bisheriger und dem Gewinnen neuer Mehrfachkunden. Da die
Mehrfachkundenquote bereits eine Abwanderungsquote für das nächste
Kaufzeitintervall von fünf Jahren enthält, liefe die zusätzliche Berücksichtigung
einer Abwanderungsquote auf einen doppelten Ansatz hinaus ( BGH ZIP 97, 841 ).
Zutreffend hat das Landgericht deshalb darauf abgestellt, ob der
Mehrfachkundenumsatz der letzten fünf Jahre einen annähernd gleichbleibenden
Anteil am gesamten Neuwagengeschäft ausgemacht hat. Dabei ist es zu der nicht
zu beanstandenden Feststellung gelangt, dass lediglich das letzte Geschäftsjahr
einen atypischen Verlauf genommen hat, weil dieses einen deutlich niedrigeren
Stammkundenumsatz aufweist, so dass an sich eine Hochrechnung des
Durchschnitts der letzten fünf Vertragsjahre auf fünf Prognosejahre in Betracht
gekommen wäre ( BGH NJW 1997, 1503; OLG Frankfurt, Urteil v. 19.12.2003 – 5 U
227/02).
Wenn das Landgericht statt des höheren Durchschnittswertes der letzten fünf
Vertragsjahre nur auf den Mehrfachkundenumsatz des letzten Vertragsjahres
abgestellt hat, ist die Beklagte hierdurch jedenfalls nicht beschwert.
B. Berufung der Klägerin
1.) Die Klägerin rügt ohne Erfolg, dass das Landgericht den Kunden Z1 (Nr. …der
Anlage K 43) nicht als Stammkunden anerkennt habe, weil es sich um den Bruder
des Vorkäufers handele.
Bei personenverschiedenen Vorerwerbern kann die Stammkundeneigenschaft des
Nacherwerbers nur anerkannt werden, wenn es sich dabei um in häuslicher
Gemeinschaft lebende nahe Angehörige handelt. Für eine Einbeziehung sonstiger
naher Angehöriger in den Kreis der stammkundenrelevanten Käufer besteht keine
sachlich gebotene Veranlassung (OLG Frankfurt, Urteil v. 19.12.2003, 5 U 227/02).
Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass die Brüder … und … Z1 in häuslicher
Gemeinschaft zusammen leben. Dagegen spricht auch, dass sie unter
unterschiedlichen Adressen zu laden sind.
2.) Soweit sich die Berufung der Klägerin gegen einen Billigkeitsabschlag in Höhe
von insgesamt 55 %.wendet, hat sie in geringem Umfang Erfolg:
C. Billigkeitsabzüge
Den vom Landgericht abgesetzten Billigkeitsabzug von 25 % wegen der
65
66
67
68
69
70
71
72
Den vom Landgericht abgesetzten Billigkeitsabzug von 25 % wegen der
Sogwirkung der Marke nimmt die Beklagte hin, während die Klägerin meint, von
der Marke Y1 gehe überhaupt keine Sogwirkung aus.
Der vom Landgericht angesetzte Abzug von 25 % entspricht der Rechtsprechung
des Senats ( Senatsurteil v. 17.01.2006, 11 U 34/05 (Kart)). Zu einer
abweichenden Beurteilung bietet der vorliegende Fall keinen Anlass. Die Frage,
welche Auswirkung insbesondere eine lange Vertragsdauer auf die Sogwirkung hat
( ablehnend OLG Frankfurt, Urteil v. 19.12.2003, Az: 5 U 227/02, dagegen OLG
Düsseldorf, Urteil v. 27.10.2006, Az: 16 U 77/05) spielt hier keine gewichtige Rolle,
weil die Klägerin noch nicht allzu lange Vertragshändlerin war.
Das Landgericht hat angesichts des von der Klägerin nach Beendigung des
streitgegenständlichen Händlervertrages aufgenommenen Vertriebs von
insgesamt drei weiteren Automarken, nämlich Y2, Y4 und Y3, einen weiteren
Billigkeitsabzug von 15 Prozentpunkten vorgenommen. Die Beklagte hält einen
Abzug von zumindest 25 % im Hinblick darauf für angemessen, dass es sich um
drei Automarken handelt. Indes hat das Landgericht diesen Gesichtspunkt
berücksichtigt, greifbare Anhaltspunkte dafür, diesen Abzug deutlich höher
anzusetzen, sind nicht in ausreichendem Maße vorhanden. Umgekehrt führt der
Umstand, dass die Aufnahme der Vertriebstätigkeit zum Teil erst 11 Monate nach
Beendigung des Vertragshändlerverhältnisses mit der Beklagten erfolgte, zu
keiner Reduzierung dieses Abzugs. In der Rechtsprechung des BGH ist anerkannt,
dass auch eine erst Monate nach der Vertragsbeendigung aufgenommene
Vertriebstätigkeit beim Billigkeitsabzug zu berücksichtigen sein kann.
Auch wegen der weiteren Abzüge für eine werbende Tätigkeit für Neufahrzeuge
und wegen der Fortsetzung eines Servicevertrags verbleibt es beim Ergebnis der
ersten Instanz.
Soweit sich die Klägerin gegen den Abzug von 5 % wegen der werbenden Tätigkeit
für Neufahrzeuge wendet, hat ihre Berufung keinen Erfolg.
Das Landgericht hat hierzu ausgeführt, die Klägerin bewerbe ausweislich ihrer
Homepage nach wie vor den Erwerb von Neufahrzeugen, dass sie ihren bisherigen
Kundenkontakt in vollem Umfang weiternutzen könne, verstehe sich von selbst.
Die Berufung der Klägerin lässt nicht erkennen, inwieweit diese Würdigung des
Landgerichts unrichtig oder unvollständig ist ( § 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO). Der Hinweis
darauf, dass die Klägerin zum Verkauf von Neufahrzeugen nicht berechtigt wäre,
ersetzt nicht den erforderlichen konkreten Tatsachenvortrag, der zu Zweifeln an
den Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil Anlass gibt.Der Abzug in Höhe von
5% entspricht der Billigkeit und ist nicht zu beanstanden. Die Fortsetzung des
Handels mit Neufahrzeugen erhält dem Hersteller seinen Kundenstamm
zumindest teilweise ( OLG Köln VersR 2002, 437; Senat a.a.O). Ein höherer Abzug
hätte indes konkreteren Vortrag zum Umfang der Geschäftstätigkeit der Klägerin
erfordert.
Gleiches gilt für den Billigkeitsabzug für die Fortsetzung eines Servicevertrages.
Dass bei der Berechnung des Ausgleichsanspruches eines Vertragshändlers die
Umsätze durch Verwertung von Ersatzteilen im Werkstattbetrieb nicht zu
berücksichtigen sind, hat mit der Frage, inwieweit der Vertragshändler bei
Fortsetzung eines Servicevertrages nach Beendigung des Händlervertrages den
selbst geschaffenen Kundenstamm weiterhin nutzen kann, nichts zu tun. Der
Senat hat deshalb in seinem Urteil vom 17.01.2006 ( a.a.O.) einen Abzug gebilligt,
wenn der Händler nach Beendigung des Vertragshändlervertrags einen Service –
Vertrag weiterführt.
Zu Recht und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats wendet
sich die Klägerin jedoch gegen den weiteren Billigkeitsabschlag von 5 % wegen der
Nichtannahme des Folgevertrages. Insoweit kann ebenfalls auf die erwähnte
Senatsentscheidung Bezug genommen werden. Zwar lässt der BGH im Rahmen
der Billigkeitsprüfung grundsätzlich einen Abschlag zu, wenn die angebotene
Vertragsänderung zumutbar und abgelehnt worden ist. Der Senat bleibt jedoch
dabei, dass ein Abschlag unter diesem Gesichtspunkt allenfalls in Ausnahmefällen
möglich ist. Wie das Landgericht festgestellt hat, führte der angebotene neue
Vertrag zu völlig geänderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, auf die sich ein
Unternehmer nach Treu und Glauben nicht einlassen müsse (LGU 5). Unter diesen
Umständen kann die Ablehnung eines Anschlussvertrags nicht zu einem
Billigkeitsabzug führen, da der Händler andernfalls in seiner unternehmerischen
Entscheidung nicht mehr frei wäre.
73
74
75
76
77
78
79
80
81
Ein Abzug wegen der angeblich überhöhten Inzahlungnahme von Gebrauchtwagen
im Zuge des Neuwagenverkaufs kommt von vornherein nicht in Betracht, weil es
insoweit an konkretem Tatsachenvortrag fehlt. Der Umstand, dass die angeblich
überhöhte Inzahlungnahme von Gebrauchtfahrzeugen nur noch unter erheblichem
Aufwand festgestellt werden könnte, rechtfertigt für sich allein nicht einen
pauschalen Billigkeitsabzug ohne jede Tatsachengrundlage, zumal die Klägerin den
Vortrag der Beklagten bestritten hat.
Danach beträgt der Billigkeitsabzug 50%.
D. Abrechnung:
Teilweise abweichend vom Landgericht legt der Senat dabei die vom BGH gebilligte
individuelle Rohertragsmethode ( BGH NJW 96, 2302 ), ausgerichtet am Gesamt -
Neuwagengeschäft des letzten Vertragsjahres, zugrunde.
Daraus ergibt sich folgende Abrechnung:
UPE –Netto –Gesamtumsatz letztes Vertragsjahr
1.968.138,75 €
VK –Umsatz netto
1.756.287,69 €
EK –Umsatz netto
1.686,835,11 €
Prämien/Boni letztes Vertragsjahr
87.504,71 €
Rohertrag
156.957,29 €
In % (Rohertrag zu UPE – Umsatz )
7,97 %
Bereinigte Provision ( - 5,86 %)
2,11%
UPE – MFK – Umsatz letztes Vertragsjahr
488.699,93 €
Provision Mehrfachkunde letztes Vertragsjahr 488.699,93 € x 2,11%10.311,57 €
Provisionsverluste ( 10.311,57 € x 5 )
51.557,85 €
Provisionsverlust – Billigkeitsabzug 50%
25.778,92 €
Abzinsung nach Gillardon - 11,68%
22.767,94 €
Zzgl. 16% MwSt
26.410,81 €
Der Ausgleichsanspruch beträgt demnach
26.410,81 €.
Zinsen hierauf kann die Klägerin seit Fälligkeit mit Ende des Vertragsverhältnisses
ab 1.10.2003 in Höhe von 5% ( §§ 352, 353 HGB) und seit Rechtshängigkeit in
Höhe von 8% -Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz beanspruchen ( §§ 288,
286 BGB).
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor ( § 543 ZPO).
Die vom Senat angewandten Abrechnungsgrundsätze entsprechen anerkannten
Rechtsgrundsätzen. Im Übrigen handelt es sich um eine Berechnung im Einzelfall.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.