Urteil des OLG Frankfurt vom 05.03.2008

OLG Frankfurt: stand der technik, verjährungsfrist, architekt, mangelfolgeschaden, kostenvorschuss, pastor, beweisverfahren, zentralbank, abgrenzung, mangelhaftigkeit

Gericht:
OLG Frankfurt 13.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
13 U 234/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 195 BGB, § 635 BGB, § 638
BGB
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das am 14. Juni 2006 verkündete Urteil der 17.
Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt teilweise insoweit abgeändert, als dort
die Klage gegen den Beklagten zu 1) und die Beklagte zu 2) abgewiesen worden
ist.
Insoweit wird das Urteil wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt,
an die Kläger als Gesamtgläubiger einen Kostenvorschuss von € 20.600,00 nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen
Zentralbank seit dem 24.07.2005 zu zahlen.
Der Beklagte zu 1) wird des Weiteren verurteilt, als Gesamtschuldner neben der
bereits durch Versäumnisurteil des Landgerichts Darmstadt vom 14.06.2006
verurteilten Beklagten zu 3) an die Kläger als Gesamtgläubiger einen weiteren
Kostenvorschuss von € 8.250,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 24.07.2005 zu zahlen.
Unter Abweisung der weitergehenden Klage wird festgestellt, dass der Beklagte zu
1) verpflichtet ist, den Klägern als Gesamtgläubiger sämtlichen Schaden zu
ersetzen, der ihnen entstanden ist oder noch entstehen wird, aufgrund
ungenügender Bauüberwachung bei der Anbringung der Dachisolierung durch die
Beklagte zu 2) und der Dachspenglerarbeiten betreffend Zu- und Abluftöffnungen
(Gewerk Beklagte zu 3).
Unter Abweisung der weitergehenden Klage wird des Weiteren festgestellt, dass
die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, den Klägern als Gesamtgläubiger sämtlichen
Schaden zu ersetzen, der ihnen wegen der mangelhaften Anbringung der
Dampfsperre entstanden ist oder noch entstehen wird.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten erster Instanz haben die Beklagte zu 3) 14 % und die
Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner 86 % zu tragen; der Beklagte zu 1)
weitere 14 % als Gesamtschuldner neben der Beklagten zu 3).
Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger in erster Instanz haben die Beklagte
zu 3) 14 % und die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner 86 % zu tragen
sowie der Beklagte zu 1) weitere 14 % als Gesamtschuldner neben der Beklagten
zu 3).
Die Beklagten zu 1) bis 3) haben ihre eigenen außergerichtlichen Kosten in erster
Instanz zu tragen.
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Kläger in der
Berufungsinstanz haben der Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) 70 % als
Gesamtschuldner und der Beklagte zu 1) weitere 30 % zu tragen. Die Beklagten zu
1
2
3
4
5
6
7
8
Gesamtschuldner und der Beklagte zu 1) weitere 30 % zu tragen. Die Beklagten zu
1) und 2) haben jeweils ihre eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten zu 1) und 2) dürfen die Zwangsvollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des aufgrund des Urteils vollstreckbaren
Betrages zuzüglich 15 % hieraus abwenden, wenn nicht die Kläger vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollsteckenden Betrages zuzüglich
15 % hieraus leisten.
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf € 29.350,00
festgesetzt.
Gründe
I.
Das in O1, … Straße ... gelegene Doppelhaus wurde von dem Beklagten zu 1)
geplant und die Bauausführung überwacht. Die Beklagte zu 2) führte die
Zimmermannsarbeiten durch. Das Gewerk der Beklagten zu 2) wurde am 10. März
1996 abgenommen. Das letzte Gewerk, für das der Beklagte zu 1) die Bauleitung
innehatte, wurde am 8. Januar 1997 abgenommen.
Der Kläger zu 1) ist Erbe der seinerzeitigen Auftraggeberin; der Kläger zu 2) erwarb
von ihr die rechte Doppelhaushälfte unter gleichzeitiger Abtretung aller ihr
zustehenden Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche. Das Anwesen
steht nunmehr im Gemeinschaftseigentum der Kläger.
Als sich nach klägerischem Vortrag erstmals im Jahre 2004 Flecken durch
Wasserschäden bildeten und ein erheblicher Schimmelpilzbefall auftrat,
beauftragten die Kläger einen Sachverständigen mit der Erstellung eines
Gutachtens, welches unter dem 23.02.2004 erstattet wurde. Mit bei Gericht am
21.06.2004 eingegangenem Schriftsatz haben die Kläger gegen die Beklagte zu 2)
ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet und der vormaligen Beklagten zu 3)
den Streit verkündet.
Der gerichtliche bestellte Sachverständige hat sein ausführliches Gutachten, auf
dessen Inhalt verwiesen wird, unter dem 24.06.2005 erstellt.
Mit bei Gericht am 06.03.2006 eingegangenem Schriftsatz ist das vorliegende
Klageverfahren – die Kläger begehren Kostenvorschuss für die Beseitigung von
Baumängeln sowie Feststellung, dass ihnen auch der weitere Schaden zu ersetzen
sei – gegen den Architekten (Beklagter zu 1), die Zimmermannsfirma (Beklagte zu
2) und die Spenglerfirma (vormalige Beklagte zu 3) eingeleitet worden.
Mit am 14.06.2006 verkündetem End- und Versäumnisurteil, auf dessen Inhalt
Bezug genommen wird (Bl. 222 d. A.), hat die 17. Zivilkammer des Landgerichts
Darmstadt die säumig gebliebene Beklagte zu 3) antragsgemäß verurteilt und die
Klage gegen den Beklagten zu 1) und die Beklagte zu 2) mit der Begründung
abgewiesen, die beklagtenseits erhobene Verjährungseinrede sei durchgreifend.
Gegen das vorbezeichnete und ihnen am 22.08.2006 (Bl. 240 d. A.) zugestellte
Urteil haben die Kläger mit bei Gericht am 18.09.2006 (Bl. 264 d. A.)
eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und nach Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist bis 23.11.2006 (Bl. 297 d. A.) ihr Rechtsmittel mit bei
Gericht am 23.11.2006 (Bl. 301, 326 d. A.) eingegangenem Schriftsatz begründet.
Die Kläger tragen vor, nach dem im selbständigen Beweisverfahren erstatteten
Sachverständigengutachten verhalte es sich eindeutig so, dass die Werkleistung
der Beklagten zu 2) mangelhaft gewesen sei. Das Schadensbild belege, dass der
Beklagte zu 1) seiner Überwachungspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen
sei. Entgegen landgerichtlicher Auffassung müsste vorliegend von einem entfernt
liegenden Mangelfolgeschaden ausgegangen werden. Im Besonderen werde
ihrerseits gerügt, dass das Landgericht bei seinen Erwägungen zur Abgrenzung
zwischen Mangel- und Mangelfolgeschaden nicht hinreichend das Zeitmoment
beachtet habe; von einem Mangelschaden könne nämlich nur ausgegangen
werden, wenn neben dem lokalen auch ein enger zeitlicher Zusammenhang
bestehe. Ihnen gehe es nicht primär um die Herstellung einer ordnungsgemäß
verlegten und abgedichteten Dampfsperre, sondern um die Beseitigung des im
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
verlegten und abgedichteten Dampfsperre, sondern um die Beseitigung des im
Dachgeschoss aufgetretenen Schimmelpilzbefalls und seiner Ursache. Dieser
Schimmelpilzbefall sei der fehlerhaften Werkleistung und sei daher rechtlich
als Mangelfolgeschaden zu qualifizieren. Notwendige Folge der Beseitigung des
Mangelfolgeschadens sei die Sanierung des Dachaufbaus und die Anbringung
einer korrekten Dampfsperre.
Der Dachaufbau, so tragen die Kläger weiter vor, sei ein neuralgischer Punkt des
Hausbaus, weshalb es hier besondere Aufmerksamkeit des bauleitenden
Architekten, des Beklagten zu 1), bedurft hätte. Auch die gegen ihn gerichteten
Ansprüche unterlägen der damaligen Verjährungsfrist von 30 Jahren.
Der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wegen wird auf den Inhalt der
Berufungsbegründungsschrift vom 23. November 2006 Bezug genommen (Bl. 316
d. A.).
Die Kläger beantragen,
1. die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie, die
Kläger, als Gesamtgläubiger € 20.600,00 nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 24. Juli
2005 zu zahlen.
2. den Beklagten zu 1) zu verurteilen, als Gesamtschuldner neben der insoweit
bereits verurteilten Beklagten zu 3) an sie, die Kläger, als Gesamtgläubiger weitere
€ 8.250,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz der
Europäischen Zentralbank seit 24. Juli 2005 zu zahlen.
3. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihnen, den Klägern,
sämtlichen Schaden zu ersetzen, der infolge der mangelhaften Bauausführung
bzw. –überwachung der Beklagten an den Doppelhaushälften … Straße … in O1
entstanden ist und noch entstehen wird, und zwar
- bezüglich des Beklagten zu 1) hinsichtlich sämtlicher Mangelfolgeschäden
aus ungenügender Bauplanung und Bauüberwachung der Zimmer- und
Spenglerarbeiten,
- hinsichtlich der Beklagten zu 2) aus mangelhafter Ausführung der
Zimmerarbeiten, insbesondere der Dachisolierungen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung der Kläger zurückzuweisen.
Beide Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil, soweit gegen sie die Klage
abgewiesen worden ist.
Der Beklagte zu 1) meint, selbst wenn von einem so genannten entfernt liegenden
Mangelfolgeschaden auszugehen sei, wie dies die Kläger meinten, sei die
Forderung ihm gegenüber jedenfalls verjährt, weil mit dem 01.01.2002 die neue
regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist zu laufen begonnen habe und die Klage
deshalb in rechtsverjährter Zeit gegen ihn erhoben worden sei.
Der Beklagte zu 1) bestreitet sowohl eine Pflichtverletzung bei der
Bauüberwachung als auch die Richtigkeit der Sachverständigenfeststellungen und
verweist darauf, dass er an dem selbständigen Beweisverfahren nicht beteiligt
gewesen sei.
Der Beklagte zu 1) behauptet, sein Mitarbeiter Z1 habe regelmäßig, und zwar
üblicherweise zweimal in der Woche, die Baustelle aufgesucht und den
Baufortschritt überprüft. Er trägt ergänzend vor, die Umsetzung seiner
planerischen Vorgabe, die Dampfsperre an der Wand mit einem Klebeband zu
befestigen, sei eine handwerkliche Selbstverständlichkeit und lasse keine
technischen Probleme erwarten, für ihn und seinen Mitarbeiter sei es nicht
vorhersehbar gewesen, dass die Mitarbeiter der Beklagten zu 2) entgegen der
Planvorgabe und ohne sachlichen Grund die Dampfsperrfolie einfach
abgeschnitten hätten.
Der weiteren Einzelheiten wegen wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom
31.01.2007 (Bl. 341 d. A.) Bezug genommen.
24
25
26
27
28
29
30
31
32
33
Die Beklagte zu 2) meint, es läge nur ein Mangelschaden vor und trägt vor, sie
müsse bestreiten, dass die Kläger erst 2004 den Mangel festgestellt hätten. Als
sie ihre Zimmermannsarbeiten beendet habe, sei weder die Dämmung
hochgedrückt gewesen – dies müsse wohl durch einen Nachfolgeunternehmer
verursacht worden sein – noch sei durch sie die Folie abgeschnitten worden.
Vielmehr habe der Nachfolgeunternehmer die überhängende Folie einputzen
sollen. Auch habe es zu diesem Zeitpunkt noch keine durchdringenden
Rohrleitungen gegeben.
Der weiteren Einzelheiten wegen wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom
31.01.2007 (Bl. 345 d. A.) Bezug genommen.
Mit Senatsbeschluss vom 18.08.2007 (Bl. 351 d. A.) ist der Rechtsstreit gemäß §
527 ZPO dem Einzelrichter zugewiesen worden. Im Termin zur mündlichen
Verhandlung am 31.10.2007 haben alle drei Verfahrensbeteiligten ihre
Zustimmung zur abschließenden Entscheidung durch den Einzelrichter erklärt (Bl.
380 d. A.).
Das Berufungsgericht hat den Parteien in der mündlichen Verhandlung rechtliche
Hinweise gegeben (Bl. 380 und Bl. 413 d. A.).
Der Beklagte zu 1) hat der Beklagten zu 2) den Streit verkündet (Bl. 403 d. A.).
Der im Termin zur mündlichen Verhandlung am 31.10.2007 geschlossene
Vergleich (Bl. 382 d. A.) hat der Beklagte zu 1) auf Weisung seines
Haftpflichtversicherers widerrufen.
Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Architekten Z1
und des Zimmermanns Z2 als Zeugen sowie durch Anhörung des schon im
selbständigen Beweisverfahren tätig gewordenen Sachverständigen, Architekt
SV1. Des Ergebnisses der Beweisaufnahme wegen wird auf den Inhalt der
Sitzungsniederschriften vom 30.01.2008 (Bl. 412 d. A.) und vom 20.02.2008 (Bl.
455 d. A.) verwiesen.
II.
Die statthafte und auch sonst zulässige Berufung ist sachlich begründet, weshalb
wie erkannt zu entscheiden war.
1. Den Klägern steht zunächst der gegen die Beklagte zu 2) geltend gemachte
Anspruch auf Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung zu. Wenn auch nach
allgemeiner Ansicht die Vorschussklage des Bauherrn die Verjährung von
Ansprüchen aus den der Werkleistung anhaftenden Mängeln im vollen Umfange
(vormals) unterbricht bzw. (jetzt) hemmt, soweit sie Ursache der angeführten
Mangelerscheinungen sind (vgl. hierzu u. a. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11.
Aufl. 2005, Tz 453) - es liegt nämlich im Wesen des Vorschusses, dass er nichts
Endgültiges sein kann und es seinem Zweck entspricht, dass der Bauherr eine
Nachzahlung beanspruchen darf, wenn der gezahlte Vorschuss für eine
Nachbesserung nicht ausreicht (vgl. Werner/Pastor a. a. O., Tz 1598) -, so
bestehen gleichwohl keine Bedenken gegen das Feststellungsbegehren, zumal
dieses weitergefasst ist und auch Schäden erfasst.
Der Kostenvorschussanspruch (und deshalb entsprechend auch das
Feststellungsbegehren) ist deshalb begründet, weil die Beklagte zu 2) nach dem
Ergebnis der Beweisaufnahme mangelhaft gearbeitet hat, weshalb sie nicht
berechtigt war, die begehrte Nachbesserung hinsichtlich der festgestellten
Mängelschäden abzulehnen. Dass die ihrerseits erbrachte Werkleistung fehlerhaft
war, folgt aus den Feststellungen des Sachverständigen in Verbindung mit den
Bekundungen des Zeugen Z2. Es ist davon auszugehen (wie der Zeuge selbst
einräumt), dass die als Dampfsperre eingebrachte PVC-Folie entgegen den
Vorgaben im Leistungsverzeichnis nicht an den aufsteigenden Bauteilen von der
Beklagten zu 2) angeschlossen wurde, obwohl gerade auch der Anschluss an diese
Bauteile zwingend zu ihrem Gewerk gehört, um dessen Funktionsfähigkeit zu
gewährleisten. Die Beklagte zu 2) hat die Folie nur in der Fläche fixiert, nicht aber
an den seitlichen Anschlüssen. Soweit die Beklagte zu 2) noch im Prozess die
Auffassung vertreten hat, der Trockenbauer als Nachfolgeunternehmer hätte die
Folie einputzen müssen und der Zeuge bekundet hat, dass diese Handhabung
damals im Betrieb der Beklagten zu 2) üblich gewesen sei, belegt dies ebenfalls
nachhaltig die Mangelhaftigkeit der Werkleistung. Der Sachverständige hat
34
35
36
37
38
39
40
nachhaltig die Mangelhaftigkeit der Werkleistung. Der Sachverständige hat
überzeugend ausgeführt, dass ein bloßes Einputzen der Folie auch nicht
ausreichend gewesen wäre, um eine dauernde Funktionsfähigkeit zu
gewährleisten. Da die Folie aus Kunststoff besteht, kann sie mit dem
bindestoffhaltigen Putzmittel keine Verbindung eingehen, weshalb zuerst ein
Putztragemittel hätte aufgebracht werden müssen. Im Übrigen folgt das
erkennende Gericht dem Sachverständigen, dessen besondere Sachkunde durch
eine Vielzahl der Fälle, in denen er als Sachverständiger tätig geworden ist, wenn
er sagt, dass auch schon damals nach dem Stand der Technik die Folie nicht nur
zu verkleben, sondern auch noch zusätzlich mechanisch zu fixieren war, zumal er
sich hierbei auf entsprechende Verarbeitungsrichtlinien hat beziehen können.
Vor diesem Hintergrund kann es die Beklagte zu 2) nicht entlasten, dass zunächst
nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden
kann, dass die Beklagte zu 2) auch die Mangelhaftigkeit der Hinterlüftung zu
verantworten hat. Wird der Aussage des Zeugen Z2 gefolgt, so scheidet sogar
eine Verantwortlichkeit bewiesenermaßen aus. Es kann jedenfalls nicht
ausgeschlossen werden, dass ein Drittunternehmer die Wärmedämmung später
hochgedrückt hat.
Sachverständigenseits konnte nicht positiv festgestellt werden, dass es wegen
dieses hier festgestellten und oben beschriebenen Baumangels nicht zur
Schimmelbildung gekommen wäre, wenn die Wärmedämmung nicht auch noch
hochgedrückt worden wäre.
Die Beklagte zu 2) hat mithin nicht normgerecht gearbeitet, weshalb ihr im Sinne
des § 635 BGB a. F. auch ein „Verschulden“ anzulasten ist.
2. Die erhobene Verjährungseinrede der Beklagten zu 2) ist nicht durchgreifend,
weil es sich nach Senatsauffassung um einen nach altem Recht so genannten
entfernten Mangelfolgeschaden handelt, welcher der ursprünglichen
Regelverjährungsfrist von 30 Jahren unterlag. Nach Artikel 229 § 6 Abs. 4 EGBGB
begann zum 01.01.2002 dann die neue baurechtliche Gewährleistungsfrist von fünf
Jahren gemäß § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. zu laufen, weshalb die vorliegende
Klage in nicht rechtsverjährter Zeit erhoben worden ist. Die Klage wäre selbst dann
in nicht rechtsverjährter Zeit erhoben worden, wenn nur noch von einer
dreijährigen Verjährungsfrist auszugehen wäre, weil der Lauf der Verjährung dann
jedenfalls vom 25.06.2004 bis zum 8. März 2005 gehemmt war (vgl. § 204 Abs. 1
Nr. 7 i. V. m. Abs. 2 1 BGB n. F.).
Das Berufungsgericht konzediert, dass die Unterscheidung zwischen
Mangelschaden und Mangelfolgeschaden, zu dem es eine Vielzahl und eine sehr
verästelte Kasuistik gibt, kaum dogmatisch abstrakt und nachvollziehbar
beschrieben werden kann, da nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei
einer interessengerechten Rechtsanwendung vor dem Hintergrund der alten
Verjährungsregelung (5 Jahre zu 30 Jahre) es unabweisbar sei, in die
werkvertragliche fünfjährige Sachmängelgewährleistungshaftung auf
Schadensersatz nach § 635 BGB a. F. gewisse nächste Folgeschäden, welche mit
dem Werkerfolg eng zusammenhängen, einzubeziehen seien (vgl. Urteil des VII.
ZS des BGH vom 20.01.1972 = BGHZ 58, 85). In den Anwendungsbereich der
dreißigjährigen Verjährungsfrist führten daher nur solche Schäden, die nicht mehr
eng und unmittelbar mit dem Mangel zusammenhängen (vgl. zu den
Abgrenzungsproblemen generell Peters in Staudinger, BGB, 9. Bearb. 2000, Rn 55
ff. sowie Soergel in MüKo-BGB, BGB, 3. Aufl. 1997, Rn 53, jeweils zu § 635 und mit
weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Für die Senatsbewertung als (weiter) Mangelfolgeschaden war die Erkenntnis
bestimmend, dass der Schimmelpilz sich erst aufgrund der fehlenden
Funktionsfähigkeit der Werkleistung bilden konnte. Das Gericht sieht sich in seiner
Bewertung bestätigt durch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 25.
Juni 1991 (abgedruckt in NJW 1991 Seite 2418 – Einbruchdiebstahl infolge
mangelhafter Überwachungsanlage) und vom 8. Dezember 1992 (abgedruckt in
NJW 1993 Seite 923 – Flugzeugnotlandung durch fehlerhaften Einbau eines
Tankanzeigegeräts) sowie durch das Urteil des OLG Hamm vom 24.04.1990 (NJW-
RR 1990 Seite 981 – Durchfeuchtungen bei nicht ordnungsgemäß verlegtem
Flachdach).
Die Kläger verweisen in ihre Argumentation auch zutreffend darauf, dass die
Unterscheidung zwischen Mangelschaden, engem Mangelfolgeschaden und
weitem Mangelfolgeschaden auch eine Frage der und nicht nur eine
41
42
43
44
45
46
47
48
weitem Mangelfolgeschaden auch eine Frage der und nicht nur eine
der tatsächlich kausalen Wertung ist. So hat der X. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 8. Dezember 1992 (NJW 1993 Seite 923
ff. 924) ausgeführt, dass im Anwendungsbereich der damals kurzen
Verjährungsfrist grundsätzlich von einem engen Schadensbegriff vor allem auch
deshalb auszugehen sei, weil bei Werkverträgen Mangelfolgeschäden nicht selten
erst nach Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist des § 638 BGB a. F. eintreten,
die in ihren Wirkungen aber verhältnismäßig schwer sind und solche Folgen bei
zweckgerechter Auslegung der §§ 635, 638 BGB a. F. n i c h t unter deren
Geltungsbereich gebracht werden dürfen. Für die Abgrenzung zwischen den nach §
638 BGB a. F. und nach § 195 BGB a. F. verjährten Ansprüche müsse deshalb eine
Güter- und Interessenabwägung ausschlaggebend sein, durch die das
Verjährungsrisiko für Mangelfolgeschäden zwischen Unternehmer und Besteller
angemessen verteilt werde.
Eine derart interessenorientierte Abgrenzung der Mangelschäden führt vorliegend
dazu, dass der klägerische Anspruch ursprünglich der dreißigjährigen Verjährung
unterlag.
3. Die Höhe des eingeforderten Vorschusses, wobei sich die Kläger an der
Kostenschätzung des gerichtlich bestellten Sachverständigen orientiert haben,
begegnet letztlich keinen Bedenken; solche sind auch seitens der Beklagten zu 2)
nicht vorgetragen worden.
Auch wenn die Klage erst am 04.04.2006 der Beklagten zu 2) zugestellt worden ist
und die Kläger in der Klageschrift sich darauf beschränkt haben nur vorzutragen,
sie hätten die Beklagte zu 2) zur Mängelbeseitigung aufgefordert, was diese
abgelehnt habe, hat die Beklagte zu 2) jedenfalls nicht die Richtigkeit des
Verzugseintritts zum 24.07.2005 bestritten, weshalb dem Klageantrag zu Ziffer 1)
vollumfänglich entsprochen werden konnte.
III.
Die Berufung ist auch insoweit begründet, als die Kläger eine Abänderung des
angefochtenen Urteils in Bezug auf den Beklagten zu 1) begehren, denn nach dem
Ergebnis der Beweisaufnahme ist ihm vorzuwerfen, dass er seiner
Bauüberwachungspflicht nur mangelhaft nachgekommen ist, weshalb er den
Klägern gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet ist.
Der Beklagte zu 1) war nicht nur planender, sondern auch bauüberwachender
Architekt, weshalb ihm oblag, die Bauarbeiten gezielt zu überwachen und zu
koordinieren, um so zu erreichen, dass das Bauwerk frei von Mängeln und so wie
geplant durchgeführt wird. Dass der Beklagte zu 1) sich hierbei teilweise eines
Erfüllungsgehilfen bediente, ist nicht zu beanstanden, weil vertraglich nicht
ausbedungen war, dass er persönlich die Überwachungsleistungen erbringen
sollte. Der Beklagte zu 1) muss indessen für ein Verschulden seines
Erfüllungsgehilfen so einstehen, als wäre es sein eigenes (§ 278 BGB).
Es versteht sich gleichsam von selbst, dass der bauleitende Architekt nicht ständig
auf der Baustelle sein kann, aber er muss andererseits die Überwachung der
Bauleistungen regelmäßig und in angemessener Weise vornehmen. Es entspricht
in diesem Zusammenhang gesichertem Erkenntnisstand in der Rechtsprechung,
dass der Umfang der Bauaufsichtspflicht, also insbesondere die Häufigkeit der
Baustellenbesuche, weder sachlich noch zeitlich generell bestimmt werden kann,
sondern sich stets nach den Umständen des Einzelfalles richten muss (vgl. die
Nachweise bei Werner/Pastor a. a. O. Tz 1498 ff. und Tz 1506).
1. Die Mangelhaftigkeit der Werkleistung der Beklagten zu 2) indiziert zwingend,
dass bei den Dachisolierungsarbeiten innen der Beklagte zu 1) seiner
Überwachungspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Wenn auch der Beklagte zu 1) schon in seiner Klagereplik zutreffend die
höchstrichterliche Rechtsprechung dahingehend referierte, dass handwerkliche
Selbstverständlichkeiten bei allgemein üblichen, gängigen und einfachen
Bauarbeiten, deren Beherrschung durch den Bauunternehmer vorausgesetzt
werden könne, von einem Architekten grundsätzlich nicht zu überwachen sei, so
irrt er indessen, wenn er weiter meint, bei der Befestigung der Dampfsperre
handele es sich um eine solche handwerkliche Selbstverständlichkeit in dem oben
beschriebenen Sinne und er irrt im Besonderen auch, wenn er meint,
diesbezüglich sei eine Überwachung „in keiner Weise angezeigt“ gewesen (vgl. Bl.
49
50
51
52
53
54
55
56
57
diesbezüglich sei eine Überwachung „in keiner Weise angezeigt“ gewesen (vgl. Bl.
163 d. A.). Der Architekt muss nämlich auf schwierige und gefahrenträchtige
Arbeiten ein besonderes Augenmerk richten, wozu grundsätzlich auch Isolierungs-
und Dacharbeiten zählen (vgl. Werner/Pastor a. a. O. Tz 1501 mit den dortigen
Rechtsprechungsnachweisen in FN 249). Das Kammergericht Berlin hat in seinem
Urteil vom 11.11.1999 (NJW-RR 2000, 756) ausdrücklich festgestellt, dass der
bauüberwachende Architekt selbst oder durch einen zuverlässigen Mitarbeiter die
Einbringung der Wärmedämmung zu überwachen habe.
Dieser Rechtsprechung schließt sich das erkennende Gericht, beraten durch den
Sachverständigen, an, denn der Einbau der Dampfsperre gehört zu den
wesentlichen Bauteilen einer Dachkonstruktion und ist hoch Gefahren geneigt.
Einem gewissenhaften bauüberwachenden Architekten hätte es auffallen müssen,
dass die Beklagte zu 2) die Folie nicht an den aufstehenden Bauteilen fixiert hatte.
Dieser Sachverhalt beruht auf dem Sachverständigenbefund sowie auf den
Zeugenbekundungen. Der Mitarbeiter des Beklagten zu 1), selbst Architekt, der in
dessen Auftrag weitgehend die Bauüberwachung durchführte, hat letztlich in der
Sache dies auch eingeräumt, wobei er sich noch nicht einmal sicher war, ob er
zum Zeitpunkt der Durchführung der Baumaßnahmen schon wusste, dass die
Dampfsperre auch mechanisch fixiert werden musste.
Vorliegend kommt erschwerend hinzu, dass die Beklagte zu 2) und der Beklagte
zu 1) zum ersten Mal zusammenarbeiteten, weshalb der Beklagte zu 1) keine
eigenen Kenntnisse über die Zuverlässigkeit der Beklagten zu 2) hatte, sodass
auch deshalb eine intensive Überwachung ihrer Arbeiten geboten war.
Auch soweit der früheren Beklagten zu 3) eine mangelhafte Werkleistung
vorzuwerfen ist, ist der Beklagte zu 1) wegen Überwachungsverschuldens
hinsichtlich der Mängel an den Zu- und Abluftöffnungen einstandspflichtig, weil
auch hier angesichts der besonderen Bedeutsamkeit für die Funktionsfähigkeit der
Dachkonstruktion eine besonders große Überwachungsdichte gefordert war.
Das erkennende Gericht legt seiner Entscheidung die tatsächlichen Feststellungen
des Sachverständigen zugrunde, die dieser im Rahmen des selbständigen
Beweisverfahrens getroffen hat. Richtig ist, dass der Beklagte zu 1) an diesem
Verfahren nicht beteiligt war, aber er hatte nunmehr im vorliegenden Rechtsstreit
ausreichend Gelegenheit, sich auch fachlich und sachlich mit den
Sachverständigenfeststellungen auseinanderzusetzen. Die Richtigkeit der
Sachverständigenfeststellungen ist von ihm nicht relevant bestritten worden.
Den Beklagten zu 1) kann in diesem Zusammenhang nicht die zu den
Gerichtsakten gereichte Aufstellung der Baustellenbesuche entlasten, weil noch
nicht einmal, was anhand des Bautagebuches hätte möglich sein sollen,
ansatzweise vorgetragen wird, welche Baumaßnahmen an den Besuchstagen
überprüft wurden.
2. Die durch den Beklagten zu 1) erhobene Verjährungseinrede ist ebenso wenig
durchgreifend wie die Verjährungseinrede der Beklagten zu 2).
Richtig ist indessen der rechtliche Ausgangspunkt der Erwägungen des Beklagten
zu 1), wonach auch Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter
Bauüberwachung der fünfjährigen Verjährungsfrist des § 638 Abs. 1 BGB a. F. bzw.
des § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. unterliegen. Der Beklagte zu 1) geht ersichtlich
davon aus, dass die fünfjährige Verjährungsfrist maßgebend ist und diese mit der
letzten Abnahme am 8. Januar 1997 zu laufen begann. Wären diese Annahmen
richtig, so wäre in der Tat die erst 2006 erhobene Klage in rechtsverjährter Zeit
erhoben worden und der Beklagte zu 1) könnte sich begründet auf den Eintritt der
Verjährung berufen.
Von vorstehenden Annahmen kann indessen nicht ausgegangen werden.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in seinem Urteil vom 10. Februar
1994 (abgedruckt in NJW 1994 Seite 1276 ff.) richtungsweisend und in
Auseinandersetzung mit den Literaturmeinungen ausgeführt, dass die
Verjährungsfrist erst mit der Abnahme, oder wenn eine solche ausgeschlossen ist,
mit der Vollendung des Architektenwerks zu laufen beginnt. Umfasst das
Architektenwerk auch die Leistungsphase nach § 15 Abs. 2 Nr. 9 HOAI, so ist das
Werk insgesamt erst vollendet, wenn auch diese Leistung erbracht ist. Konsequenz
dieser Erkenntnis ist, dass der Verjährungsbeginn gegen den Architekten
gerichteter Gewährleistungsansprüche regelmäßig bis zum Ablauf der
58
59
60
61
62
63
64
65
gerichteter Gewährleistungsansprüche regelmäßig bis zum Ablauf der
Gewährleistungsfristen gegenüber den bauausführenden Unternehmer
herausgeschoben wird. Dass der Beklagte zu 1) seine Honorarforderung schon
nach Abschluss der Bauarbeiten beglichen bekommen hat, kann keine
Vorwegabnahme des Gesamtwerkes belegen (so auch der BGH a. a. O.).
Schuldete der Beklagte zu 1) mithin alle Leistungsphasen des § 15 HOAI, so ist die
Klage ersichtlich in nicht rechtsverjährter Zeit erhoben worden, wofür alles
sprechen dürfte. Die Kläger haben nämlich schon in ihrer Klageschrift ausführen
lassen, dass der Beklagte zu 1) die „gesamte architektonische Betreuung“ des
Bauvorhabens übernommen habe. Der Beklagte zu 1) hat niemals eingewandt,
dass er nicht das gesamte Leistungsbild des § 15 HOAI abarbeiten sollte. Für das
Vorliegen der Verjährungsvoraussetzungen ist der Beklagte zu 1) darlegungs- und
beweisbelastet.
Einer abschließenden Feststellung bedarf es nach Auffassung des Gerichts
indessen überhaupt nicht, weil bereits ursprünglich von keiner fünfjährigen,
sondern von einer dreißigjährigen Verjährungsfrist auszugehen ist, weil
rechtstechnisch Arglist vorliegt (dem Beklagten zu 1) also kein persönlicher und
seine Ehre berührender Vorwurf gemacht wird).
Ziel der beklagtenseits geschuldeten Überwachung war es, sicherzustellen, dass
das Werk frei von Mängeln errichtet wird. Werden Mängel durch den Architekten
bemerkt, ist der Bauherr unverzüglich davon zu unterrichten und der Architekt
muss Sorge für deren Beseitigung tragen. Werden bekannte Mängel verschwiegen,
liegt ein arglistiger Verstoß gegen die vertraglichen Offenbarungspflichten vor.
Dass dem Beklagten zu 1) die bauhandwerklichen Fehler positiv bekannt waren,
wird weder klägerseits behauptet, noch kann dies nach dem Inbegriff der
mündlichen Verhandlung angenommen werden. Die Arglistenhaftung beschränkt
sich nach neuerer Rechtsprechung indessen nicht auf die Fälle positiver Kenntnis,
sondern erstreckt sich auch auf solche Fallgestaltungen, bei denen sich der
Architekt (auch Unternehmer) bewusst unwissend hält (vgl. u. a. die Urteile des VII.
ZS des BGH vom 15.01.1976 = BGHZ 66, 43; vom 12.03.1992 = BGHZ 117, 318;
Beschluss des VII. ZS des BGH vom 17.06.2004 = BauR 2004 Seite 1436; Urteil
des OLG Brandenburg vom 30.06.1999 = BauR 1999 Seite 1191 sowie Urteil des
OLG Celle vom 31.08.1994 = NJW-RR 1995, 1486 sowie Urteil des OLG Köln vom
01.07.1994 = BauR 1995 Seite 107).
Sorgt deshalb der bauüberwachende Architekt bei der Herstellung des Werkes
nicht für eine den Umständen nach angemessene Überwachung und Prüfung der
Leistung und damit auch nicht dafür, dass er oder seine insoweit eingesetzten
Erfüllungsgehilfen etwaige Mängel erkennen können, so handelt er vertragswidrig,
was er dem Bauherrn bei Abnahme hätte offenbaren müssen (so das OLG Celle a.
a. O., ihm folgend das KG Berlin in seinem Urteil vom 08.12.2005 = KG-Report
Berlin 2006 Seite 840 = BauR 2006 Seite 2094).
Oben ist bereits festgestellt worden, dass der Beklagte zu 1) seinen
Überwachungspflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist, was er seiner
Auftraggeberin hätte offenbaren müssen. Nach Auffassung des Gerichtes ist
bereits die Überwachung auch nicht richtig organisiert worden, weil nicht
sichergestellt war, dass alle neuralgischen Baufortschritte überwacht werden. Dies
nimmt vor dem Hintergrund des Parteivorbringens in diesem Prozess auch nicht
Wunder; der Beklagte zu 1) hat, wie oben bereits referiert, noch in der Klagereplik
vortragen lassen, bei der Befestigung der Dampfsperre handele es sich um eine
„handwerkliche Selbstverständlichkeit“, die keiner besonderen Überwachung
bedurft hätte (vgl. Bl. 163 d. A.). Auch der als Zeuge vernommene Erfüllungshilfe
des Beklagten zu 1) hat in seiner Bekundung nicht zu erkennen gegeben, dass er
der Isolierung und der Dachbelüftung eine besondere Aufmerksamkeit geschenkt
hätte. Werden besonders schadensträchtige Baumaßnahmen nicht überprüft, ist
dies der Fallgestaltung gleichzustellen, dass gar keine Bauaufsicht erfolgt.
3. Dass der angeforderte Kostenvorschuss auch in der Höhe berechtigt ist, ergibt
sich aus den vorstehenden Ausführungen zu II. 3.
IV.
Die Feststellungsanträge waren im Urteilsausspruch zu beschränken.
Der Beklagte hat nach dem gesamten Klagevorbringen nur für
Bauüberwachungsfehler noch heute einzustehen. So genannte Planungsfehler sind
66
67
68
69
70
71
72
Bauüberwachungsfehler noch heute einzustehen. So genannte Planungsfehler sind
klägerseits schriftsätzlich nicht nachvollziehbar vorgetragen worden. Im Übrigen
könnte diesbezüglich auch rechtstechnisch von keiner Arglist ausgegangen
werden.
Verfahrensgegenständlich waren auch nicht die Zimmermannsarbeiten der
Beklagten zu 2) schlechthin, sondern nur deren Dachisolierungsarbeiten innen.
V.
1. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil sie unterliegen
(§§ 91, 92 Abs. 2 ZPO). Soweit dem Klageantrag zu Ziffer 3 nicht vollumfänglich
stattgegeben worden ist, so ist das klägerische Unterliegen geringfügig und kann
keine kostenrechtlichen Konsequenzen haben, zumal zu mutmaßen steht, dass es
sich nur um eine Formulierungsungenauigkeit handelt, denn schon in der
Klageschrift setzen sich die Kläger zum einen nur mit der ihrerseits behaupteten
Vernachlässigung der Bauüberwachung auseinander und zum anderen nur mit der
mangelhaften Bauleistung betreffend Dachisolierung.
Die frühere Beklagte zu 3) war an dem Berufungsverfahren nicht mehr zu
beteiligen, weil trotz Änderung des Kostenausspruchs für die erste Instanz sie
keine Schlechterstellung erfährt.
2. Die Revision war entgegen der Anregung der Beklagten zu 2) nicht zuzulassen,
weil die Zulassungsgründe des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen, denn der
Rechtssache kommen heute weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordert
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung dann zu, wenn eine
klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer
unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist. Der Zulassungsgrund der
Rechtsfortbildung steht damit in einem engen Zusammenhang, denn die
Fortbildung des Rechts durch eine Revisionsentscheidung ist erforderlich, wenn der
Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von
Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzuzeigen
oder Gesetzeslücken zu schließen. Das Berufungsgericht hat letztlich auch dann
die Revision zuzulassen, wenn es von der höchstrichterlichen oder vielfach auch
nur von der obergerichtlichen Rechtsprechung abweichen will, weil damit eine
Rechtsunsicherheit hervorgerufen wird (vgl. hierzu ausführlich Zöller-Gummer,
ZPO, 26. Aufl. 2007, Rn 11 ff. zu § 543 mit weiteren Nachweisen).
Die Grenzziehung zwischen engem und weitem Mangelfolgeschaden ist im Hinblick
auf die Neufassung des Verjährungsrechts ohne zukünftige Bedeutsamkeit. Unter
welchen Voraussetzungen ein Architekt rechtstechnisch arglistig handelt, muss als
höchstrichterlich geklärt angesehen werden.
3. Der Ausspruch über die vorläufig Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 10,
711 ZPO. Die Schuldnerschutzanordnung konnte gemäß § 713 ZPO vorliegend
nicht unterbleiben. Zwar hat der Senat die Revision gegen seine Entscheidung
nicht zugelassen, aber § 544 ZPO eröffnet den Beklagten die Möglichkeit der
Nichtzulassungsbeschwerde, die vorliegend auch nicht im Hinblick auf die
Regelung in § 26 Ziffer 8 EGZPO i. d. F. des Artikel 9 des zweiten JuMoG vom
22.12.2006 (Bundesgesetzblatt I 3416) unzulässig ist, weil die Urteilsbeschwer
über € 20.000,00 liegt.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.