Urteil des OLG Frankfurt vom 07.03.2011

OLG Frankfurt: beweisverfahren, anmerkung, quelle, zivilprozessrecht, verwaltungsrecht, immaterialgüterrecht, beweisantrag, ergänzung, verfügung, dokumentation

1
2
Gericht:
OLG Frankfurt 19.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
19 W 11/11
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 355 Abs 2 ZPO, § 485 ZPO, §
490 Abs 2 ZPO
Leitsatz
1. Die Anordnung der Beweiserhebung im selbstständigen Beweisverfahren ist nicht
anfechtbar.
2. Das gilt auch für eine nachträgliche Erweiterung der Beweisfragen.
Anmerkung
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 21.
Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11.01.2011 wird auf ihre
Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Die Antragstellerin hat im selbständigen Beweisverfahren die Begutachtung einer
Anzahl von Beweisfragen durch einen Sachverständigen beantragt. Nach
Zurücknahme mehrerer Beweisfragen hat das Landgericht die Begutachtung
angeordnet. In der Folgezeit hat die Antragstellerin beantragt, die Begutachtung
auch auf die Frage zu erstrecken, derentwegen sie ihren Beweisantrag zunächst
zurückgenommen hatte. Durch Beschluss vom 11.01.2011 hat das Landgericht
den Katalog der vom Sachverständigen zu begutachtenden Fragen antragsgemäß
erweitert. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der sofortigen
Beschwerde. Sie macht geltend, dass die Antragstellerin nicht berechtigt sei, eine
Ergänzung des Beweisbeschlusses um diejenigen Beweisfragen zu verlangen, auf
deren Klärung sie durch Antragsrücknahme verzichtet habe.
II.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht statthaft. Ein Beschluss,
durch welchen einem Antrag auf Beweiserhebung stattgegeben wird, ist nicht
anfechtbar (§ 490 Abs. 2 S. 2 ZPO). Dementsprechend kommt es auch nicht
darauf an, ob der der Erweiterung der Beweisanordnung zugrunde liegende Antrag
zulässig war (KG, BauR 2006, 149; Brandenburgisches Oberlandesgericht, BauR
2001, 1143). Darüber hinaus folgt die Unanfechtbarkeit der Entscheidung des
Landgerichts auch aus § 355 Abs. 2 ZPO, wonach ein Beweisbeschluss nicht
anfechtbar ist. Würde den Parteien im selbständigen Beweisverfahren in einem Fall
wie hier ein Beschwerderecht eingeräumt, erhielten sie ein Rechtsmittel an die
Hand, welches ihnen bei einer Beweiserhebung in der Hauptsache nicht zur
Verfügung stünde, obgleich die Beweismöglichkeiten im selbständigen
Beweisverfahren grundsätzlich nicht weiter gehen als im Hauptsacheverfahren
(BGH MDR 2010, 767, 768).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.