Urteil des OLG Frankfurt vom 26.09.2005

OLG Frankfurt: vertretungsmacht, eintragung im handelsregister, gesellschafter, gesellschaftsvertrag, vertretungsbefugnis, innenverhältnis, prokura, disposition, hessen, firma

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Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 W 192/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 106 Abs 2 Nr 4 HGB, § 125
HGB, § 161 Abs 2 HGB, § 170
HGB, § 164 HGB
(Handelsregister: Eintragungsfähigkeit einer einem
Kommanditisten in einem Gesellschaftsvertrag
eingeräumten rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht)
Leitsatz
Die einem Kommanditisten rechtsgeschäftlich im Gesellschaftsvertrag eingeräumte
Vertretungsmacht für die KG kann nicht nach dem nur für die organschaftliche
Vertretung geltenden § 106 Abs. 2 Ziffer 4 HGB zum Handelsregister angemeldet und
eingetragen werden.
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 3.000,-- EUR
Gründe
I.
Die Antragstellerin, eine GmbH & Co. KG, wurde am 24. Januar 2005 in das
Handelsregister eingetragen.
Mit Beschluss vom gleichen Tage lehnte das Registergericht deren Antrag ab,
zusätzlich in das Handelsregister A einzutragen, dass der Kommanditist, der
zugleich zum Geschäftsführer der Komplementär-GmbH bestellt wurde, für die KG
geschäftsführungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit
sei. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die dispositive Regelung
des § 164 HGB gestatte zwar die Einräumung einer Geschäftsführungsbefugnis an
den Kommanditisten, die jedoch nur das Innenverhältnis der Gesellschaft betreffe
und nicht im Handelsregister zu verlautbaren sei. Demgegenüber sei eine
Vertretungsbefugnis des Kommanditisten nach der zwingenden Regelung des §
170 HGB ausgeschlossen, so dass diesem eine Vertretungsmacht nur durch
Prokura oder Vollmacht mit Außenwirkung erteilt werden könne.
Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde machte die Antragstellerin
insbesondere geltend, nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BStBl.
1996, 523) könne dem Kommanditisten sehr wohl die organschaftliche Befugnis
zur Vertretung der Gesellschaft im Gesellschaftsvertrag übertragen werden. Dies
habe einkommenssteuerrechtlich zur Folge, dass die Gesellschaft nicht im Sinne
des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gewerblich geprägt sei, wenn dieser Kommanditist eine
natürliche Person sei.
Das Landgericht wies die Beschwerde mit dem angefochtenen Beschluss vom 23.
Februar 2005 unter Bestätigung der Rechtsauffassung des Registergerichts zurück
und führte zur Begründung aus, in das Handelsregister sei nicht die
rechtsgeschäftliche, sondern nur die organschaftliche Vertretungsmacht der
Gesellschafter einzutragen, die für einen Kommanditisten zwingend
ausgeschlossen sei. Etwas anderes ergäbe sich auch nicht aus der von der
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ausgeschlossen sei. Etwas anderes ergäbe sich auch nicht aus der von der
Antragstellerin in Bezug genommenen Entscheidung des BFH, welche im Übrigen
vor der Einführung der hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 106
Abs. 2 Nr. 4 HGB im Jahre 2001 ergangen sei.
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der weiteren Beschwerde, mit der
sie weiterhin die Auffassung vertritt, einem Kommanditisten könne die
organschaftliche Befugnis zur Vertretung der Gesellschaft übertragen werden, die
auch in das Handelsregister einzutragen sei.
II.
Die zulässige weitere Beschwerde führt in der Sache nicht zum Erfolg, da die
Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 27
Abs. 1 FGG, 546 ZPO). Die Vorinstanzen haben die Eintragung der dem
Kommanditisten im Gesellschaftsvertrag eingeräumten
Geschäftsführungsbefugnis nebst Befreiung gemäß § 181 BGB zu Recht
abgelehnt, da es sich hierbei nicht um eine in das Handelsregister
eintragungsfähige Tatsache handelt. Die Geschäftsführungsbefugnis betrifft das
Innenverhältnis der Gesellschafter und kann bereits deshalb im Handelsregister
nicht verlautbart werden. Die einem Kommanditisten erteilte Vertretungsmacht
beruht nicht auf dessen Organstellung und kann deshalb nicht zur Eintragung im
Handelsregister nach § 106 Abs. 2 Ziffer 4 HGB angemeldet werden.
Nach der gemäß § 161 Abs. 2 HGB auch auf die KG anwendbaren Vorschrift des §
106 Abs. 2 Ziffer 4 HGB hat die Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das
Handelsregister neben den Angaben zu den Gesellschaftern, der Firma und dem
Beginn der Gesellschaft auch die Vertretungsmacht der Gesellschafter zu
enthalten. Diese Regelung wurde durch das Gesetz über elektronische Register
und Justizkosten für Telekommunikation vom 14. Dezember 2001 - ERJuKoG -
(BGBl. I S. 3422) eingeführt, das am 15. Dezember 2001 in Kraft getreten ist. Nach
der zuvor geltenden Vorschrift des § 25 Abs. 4 a. F. HGB, die zugleich abgeschafft
wurde, waren für Personengesellschaften nur solche Regelungen der
Vertretungsmacht von Gesellschaftern zum Handelsregister anzumelden, die von
der gesetzlich vorgesehenen Einzelvertretung abwichen. Die neue Regelung des §
106 Abs. 2 Ziffer 4 HGB bezweckt die Erhöhung der Übersichtlichkeit des
Handelsregisters und dessen Verständlichkeit auch für Ausländer, indem die
Vertretungsmacht der organschaftlichen Vertreter unmittelbar und stets aus dem
Handelsregister ersichtlich sein soll (vgl. BT-Drucks. 14, 6855 S. 19; Gustavus
NotBZ 2002, 77/79; Melchior/Schulte, HandelsregisterVO, § 40 Rn. 19).
Bei der KG gilt die Regelung des § 106 Abs. 2 Ziffer 4 HGB nur für die persönlich
haftenden Komplementäre. Sie kann auf Kommanditisten keine Anwendung
finden, da diese nach § 170 HGB zwingend von der organschaftlichen Vertretung
der KG ausgeschlossen sind und in das Handelsregister nur die im Gesetz oder der
HandelsregisterVO aufgeführten Tatsachen eingetragen werden dürfen.
In diesem Zusammenhang haben die Vorinstanzen zutreffend auf die gebotene
und auch für den vorliegenden Fall maßgebliche Differenzierung zwischen der
Geschäftsführungsbefugnis einerseits und der Vertretungsmacht andererseits
hingewiesen. Wegen des dispositiven Charakters des § 164 HGB kann dem
Kommanditisten im Innenverhältnis zwar abweichend vom gesetzlichen Leitbild
eine Geschäftsführungsbefugnis eingeräumt werden (vgl. BGH BB 1976, 526;
Baumbach/Hopt, HGB,31. Aufl., § 164 Rn. 7). Hiervon muss jedoch die Vertretung
der Gesellschaft im Außenverhältnis gegenüber Dritten unterschieden werden. Die
Vertretungsmacht für Personenhandelsgesellschaften kann sich aus Organschaft
oder Rechtsgeschäft ergeben. Die organschaftliche Vertretungsmacht, die auf der
Stellung als Gesellschafter beruht, ist in §§ 125 ff HGB geregelt und nur im
dortigen Umfang zur Disposition der Gesellschafter gestellt. Für den
Kommanditisten ist durch die nicht zur Disposition der Gesellschafter stehende
gesetzliche Regelung des § 170 HGB nach ganz herrschender Auffassung, der
auch der Senat folgt, eine organschaftliche Vertretungsmacht zwingend
ausgeschlossen (vgl. BGHZ 51, 20; Baumbach/Hopt, a.a.O., § 170 Rn. 1;
Koller/Roth/Morck, HGB, 5. Aufl., § 170 Rn. 1; Röhricht-von Westphalen, HGB, 2.
Aufl., § 1270 Rn. 1 und 8; Stuhlfellner, HK-HGB, 6. Aufl., § 170 Rn. 1; Ensthaler, GK-
HGB, 6. Aufl., § 170 Rn. 2 und 5). Demgegenüber kann eine rechtsgeschäftliche
Vertretungsmacht jeder Art, die nicht an die Gesellschafterstellung gebunden ist,
wie jedem Dritten auch einem Kommanditisten etwa in Gestalt einer Prokura,
Handlungsvollmacht oder Generalvollmacht eingeräumt werden (vgl. BGHZ 17,
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Handlungsvollmacht oder Generalvollmacht eingeräumt werden (vgl. BGHZ 17,
394 und 36, 295; Baumbach/Hopt, a.a.O., § 170 Rn. 3 und 4;
Hesselmann/Tillmann/Mueller-Thuns, Handbuch der GmbH & Co KG, 19. Aufl., § 6
Rn. 25; Binz/Sorg, Die GmbH & Co KG, 10. Aufl., § 5 Rn. 2). Dies kann auch im
Gesellschaftsvertrag geschehen. Der Umfang der dem Kommanditisten in diesem
Fall rechtsgeschäftlich eingeräumten Vertretungsmacht ergibt sich dann - sofern
nicht von den gesetzlich in §§ 49 und 54 HGB ausgestalteten Formen der Prokura
oder Handlungsvollmacht Gebrauch gemacht wird - aus dem Inhalt der
gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung.
Die Möglichkeit der Erteilung einer Vertretungsmacht an den Kommanditisten im
Gesellschaftsvertrag ändert jedoch nichts daran, dass es sich hierbei nicht um
eine organschaftliche, sondern um eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht
handelt, auf die die Sonderregelungen der §§ 125 - 127 HGB für die
organschaftliche Vertretungsmacht keine unmittelbare Anwendung finden.
Soweit in der Literatur vereinzelt die Auffassung vertreten wird, die einem
Kommanditisten im Gesellschaftsvertrag erteilte Vertretungsmacht sei
organschaftlicher Natur bzw. auf eine Differenzierung der Vertretungsmacht des
Kommanditisten auf rechtsgeschäftlicher oder organschaftlicher Grundlage könne
verzichtet werden, (vgl. Ebenroth/Boujong/Joost/Weipert, HGB, § 170 Rn. 11;
Grunewald MünchKomm HGB, § 170 Rn. 13) vermag der Senat sich dem nicht
anzuschließen. Denn diese Differenzierung beruht nicht nur auf dogmatischen
Erwägungen, sondern kann auch zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, da für
die organschaftliche Vertretungsmacht in §§ 125 - 127 HGB bezüglich Umfang und
Entziehung gesetzliche Sonderregelungen bestehen, mit denen gerade der
Rechtsstellung des persönlich haftenden Gesellschafters Rechnung getragen
werden soll und die deshalb nicht ohne weiteres und in vollem Umfang auf den
Kommanditisten mit rechtsgeschäftlich eingeräumter Vertretungsmacht
übertragen werden können.
Durch die gesetzliche Neuregelung des § 106 Abs. 2 Ziffer 4 HGB hat sich jedoch
nichts an dem Grundsatz geändert, dass im Handelsregister nur die
organschaftliche Vertretungsmacht der Gesellschafter, nicht jedoch die
rechtsgeschäftlich einem Gesellschafter eingeräumte Vertretungsmacht
anzumelden und einzutragen ist (vgl. Langhein Münch Komm HGB § 106 Rn. 32;
Müther, Das Handelsregister in der Praxis, § 8 Rn. 14). Dies ergibt sich
ausdrücklich aus § 40 Ziffer 5 (2) d) HandelsregisterVO, wonach in Spalte 5 der
Abteilung A des Handelsregisters als der Eintragung unterliegende sonstigen
Rechtsverhältnisse bei der oHG und KG nur die Vertretungsbefugnis der persönlich
haftenden Gesellschafter sowie bei Kreditinstituten die Vertretungsbefugnis der
gerichtlich bestellten vertretungsbefugten Personen aufgeführt sind.
An der fehlenden Eintragungsfähigkeit der hier angemeldeten
Geschäftsführungsbefugnis des Kommanditisten vermag auch der Hinweis der
weiteren Beschwerde auf die Entscheidung des BFH (a.a.O.) nichts zu ändern.
Diesbezüglich hat das Landgericht bereits zutreffend ausgeführt, dass diese
Entscheidung vor Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung des § 106 Abs. 2 Nr.
4 HGB im Jahre 2001 ergangen ist. Im Übrigen hat diese Entscheidung ihren
Schwerpunkt in steuerrechtlichen Fragen. Soweit dort am Rande die Möglichkeit
der Eintragung einer einem Kommanditisten im Gesellschaftsvertrag
eingeräumten Vertretungsmacht im Handelsregister in Erwägung gezogen wird,
vermag der Senat sich dem aus den vorgenannten Gründen nicht anzuschließen.
Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.