Urteil des OLG Frankfurt vom 20.05.2010

OLG Frankfurt: auszahlung, fax, vollstreckung, abtretung, bestätigungsschreiben, vertrauensschaden, auskunft, verfügungsbeschränkung, anhörung, direktversicherung

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Gericht:
OLG Frankfurt 7.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 U 241/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1b Abs 2 S 2 BetrAVG, § 2
Abs 2 S 4 BetrAVG, § 134 BGB
Vertrauensschaden durch fehlerhafte Bestätigung einer
Bezugsrechtseinräumung
Leitsatz
Betriebliche Direktversicherung; fehlerhafte Bestätigung einer
Bezugsrechtseinräumung; Ersatz des Vertrauensschadens
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts
Wiesbaden vom 19.9.2008 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Unter Abweisung der Klage im übrigen wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger
55.000,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit dem 19.9.2007 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 38 % und die Beklagte 62 %
zu tragen. Der Kläger hat 38 % der Kosten des Streithelfers zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 115 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn
nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zur Vollstreckung
gebrachten Betrages leistet.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 115 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn
nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zur
Vollstreckung gebrachten Betrages leistet.
Gründe
I)
Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Ansprüche im Zusammenhang mit
der Einräumung eines Bezugsrechts aus einer Lebensversicherung geltend.
Der frühere Arbeitgeber der Zeugin A Z1 - die X - hatte für diese bei der Beklagten
eine Lebensversicherung in Form einer betrieblichen Direktversicherung, die der
Altersvorsorge diente, abgeschlossen. Nachdem die X der Beklagten mitgeteilt
hatte, dass die Zeugin Z1 bei ihr ausgeschieden sei und sie den Vertrag
zugunsten der Versicherten freigebe, schlug die Beklagte der Zeugin Z1 mit
Schreiben vom 9.12.2004 vor, den Vertrag nunmehr als Versicherungsnehmerin
fortzuführen. Zugleich wies sie darauf hin, dass die gesetzliche Unverfallbarkeit
nach § 1 b des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung
vorliege und eine Abtretung oder Verpfändung über den Versicherungswert, der
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vorliege und eine Abtretung oder Verpfändung über den Versicherungswert, der
den Beiträgen des Arbeitgebers entspreche, nicht möglich sei. Ein entsprechender
Versicherungsschein war dem Schreiben beigefügt. Auf dieser Grundlage wurde
das Versicherungsverhältnis auch fortgeführt.
Auf Anfrage unterrichtete die Beklagte die Zeugin Z1 mit Schreiben vom 2.5.2005
über den Wert des Vertrages im Falle einer Kündigung zum 1.6.2005, wobei auch
auf die Folgen einer Kündigung für die unverfallbaren Ansprüche nach dem Gesetz
zur Verbesserung betrieblichen Altersversorgung hingewiesen wurde. Mit einem
weiteren Schreiben vom 6.6.2005 erläuterte die Beklagte gegenüber den Anwälten
der Zeugin, dass diese lediglich über das durch ihre Beitragszahlung gebildete
Deckungskapital verfügen könne, und wies im übrigen auf die gesetzlichen
Verfügungsverbote nach dem Betriebsrentengesetz hin. Das frei verfügbare
Kapital in Höhe von 3.535,75 Euro wurde im August 2005 auch an die Zeugin Z1
ausgezahlt.
Ausweislich eines auf den 30.8.2005 datierenden Vertrages verkaufte die Zeugin
Z1 dem Kläger die Bezugsberechtigung aus der streitgegenständlichen
Lebensversicherung gegen Zahlung von 55.000,- Euro. Mit Schreiben vom
1.9.2005 teilte sie der Beklagten mit, dass sie zum unwiderruflich
Bezugsberechtigten jenes Lebensversicherungsvertrages – sowohl auf den
Erlebens- als auch auf den Todesfall - nunmehr den Kläger bestimme.
Mit Schreiben vom 2.9.2005 bestätigte die Beklagte die Bezugsrechtseinräumung
zugunsten des Klägers. Am 2.9.2005 quittierte die Zeugin Z1 den Erhalt von
55.000,- Euro.
Zu einer Auszahlung der Ablaufleistung an den Kläger kam es nicht. Über das
Vermögen der Zeugin Z1 ist am 18.4.2006 das Insolvenzverfahren eröffnet
worden. Die Beklagte teilte der Zeugin Z1 mit Schreiben vom 27.2.2007 mit, dass
das Bestätigungsschreiben vom 2.9.2005 irrtümlich erfolgt sei und zahlte
schließlich die fällige die Ablaufleistung in Höhe von 88.660,- Euro an den
Insolvenzverwalter, den Streithelfer der Beklagten, aus.
Durch Urteil vom 19.9.2008 – auf dessen Inhalt (Bl. 133 ff d.A.) wegen der weiteren
Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird - hat das
Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die
Einräumung des Bezugsrechts wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§
2 II 4 Betriebsrentengesetz) nichtig sei. Ein Schadensersatzanspruch wegen
Erteilung einer fehlerhaften Auskunft komme nicht in Betracht, da eine
Pflichtverletzung nicht hinreichend substantiiert dargetan sei.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung.
Er ist der Auffassung, dass die Beklagte sich schadensersatzpflichtig gemacht
habe. Aufgrund ihres überlegenen Wissens müsse sie für die von ihr abgegebene
Erklärung haften. Er habe auf deren Richtigkeit Vertrauen dürfen. Das Schreiben
vom 2.9.2005 sei bereits am gleichen Tag per Fax zugegangen, habe jedenfalls bei
Auszahlung der 55.000,- Euro vorgelegen.
Im übrigen hält der Kläger an seiner Rechtsauffassung fest, dass die
Bezugsrechtseinräumung wirksam sei, da sie keine Abtretung oder Beleihung der
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag darstelle.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des am 19.9.2008 verkündeten Urteils des Landgerichts
Wiesbaden die Beklagte zu verurteilen, an ihn 88.660,- Euro nebst 9,5 % Zinsen
seit 19.9.2007 zu zahlen.
Die Beklagte und ihr Streithelfer beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte und ihr Streithelfer verteidigen das angefochtene Urteil.
Dass die Bezugsrechtseinräumung nichtig sei, stehe außer Frage, so dass
allenfalls ein Schadensersatzanspruch in Betracht komme. Insoweit sei der Vortrag
des Klägers jedoch widersprüchlich, so dass weiterhin sowohl der Abschluss des
Vertrages vom 30.8. als auch die Auszahlung der 55.000,- Euro bestritten werde.
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Es fehle bereits an der erforderlichen Kausalität zwischen angeblich mündlich
erteilter Auskünfte bzw. ihrem Schreiben vom 2.9.2005 und dem geltend
gemachten Schaden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
In zweiter Instanz ist der Kläger persönlich angehört worden. Des weiteren sind die
Zeugen Z2, Z3, A und Z1 vernommen worden.
II)
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache teilweise Erfolg.
Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von
55.000,- Euro zu.
Zwar steht dem Kläger mangels wirksamer Bezugsrechtseinräumung kein
vertraglicher Anspruch auf Auszahlung der Ablaufleistung zu, die Beklagte haftet
dem Kläger jedoch aus cic auf Ersatz des ihm entstandenen Vertrauensschadens.
Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, verstößt die Einräumung des
Bezugsrechts zugunsten des Klägers gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB)
mit der Folge ihrer Nichtigkeit.
Der streitgegenständliche Lebensversicherungsvertrag unterlag den
Verfügungsbeschränkungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen
Altersversorgung (Betriebsrentengesetz), da die Voraussetzungen der
Unverfallbarkeit gemäß § 1 b II 2 BetriebsrentenG gegeben waren. Dies hat gemäß
§ 2 II S. 4 BetriebsrentenG zur Folge, dass der ausgeschiedene Arbeitnehmer die
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen
des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals weder
abtreten noch beleihen darf.
Die Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechtes zugunsten des Klägers ist
einer Abtretung gleichzustellen, da sie nach ihrem Zweck auf einen sofortigen
Rechtserwerb gerichtet ist und Verfügungscharakter hat (vgl. BGH VersR 2003,
1021). Auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses soll sichergestellt
werden, dass der ursprüngliche Versorgungszweck erhalten bleibt und die auf
Arbeitgeberbeiträgen beruhenden Deckungsmittel nicht vorzeitig dem Konsum
zufließen (vgl. Höfer/Abt, Arbeitsrecht, Band I, Gesetz zur Verbesserung der
betrieblichen Altersversorgung, 2. Aufl.). Nur soweit Versicherungsansprüche auf
eigenen Beiträgen des Arbeitnehmers beruhen, kann frei über sie verfügt werden.
Von letzterer Möglichkeit hatte die Zeugin Z1 Gebrauch gemacht. Nach der
Auszahlung von 3.535,75 Euro im August 2005 stand jedoch unstreitig kein
weiteres frei verfügbares Kapital mehr zur Verfügung. Die Einräumung des
unwiderruflichen Bezugsrechts zugunsten des Klägers gegen Zahlung von 55.000,-
Euro verstößt danach gegen die Verfügungsbeschränkung nach dem
Betriebsrentengesetz, die ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB
darstellt.
Die Beklagte ist dem Kläger jedoch aus cic zum Ersatz des Schadens verpflichtet,
den er im Vertrauen auf die Wirksamkeit der Bezugsrechtseinräumung erlitten hat.
Der Kläger hat im Vertrauen auf die mit Schreiben vom 2.9.2005 seitens der
Beklagten bestätigte Bezugsrechtseinräumung zu seinen Gunsten 55.000,- Euro
an die Zeugin Z1 gezahlt bzw. auszahlen lassen.
Die Beklagte war gegenüber dem Kläger als potentiell Bezugsberechtigtem zu
einer sorgfältigen Prüfung der Sach- und Rechtslage verpflichtet. Auch gegenüber
dem potentiell Bezugsberechtigten bestehen vorvertragliche Schutzpflichten (vgl.
Prölss/Martin, VVG-Komm., 27. Aufl., § 166 Rz. 10; Senatsurteil in der Sache 7 U
131/07 vom 13.8.2008). Als Versicherung verfügt die Beklagte über besondere
Sachkunde. Von ihr muss erwartet werden, dass sie ihre Mitarbeiter in
Rechtsfragen so weit schult, wie es erforderlich ist, damit diese die ihnen im
Unternehmen übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen können. Dazu
gehört es, dass die Sachbearbeiter über die Verfügungsbeschränkungen nach
dem Betriebsrentengesetz unterrichtet sind. Insofern stellt es einen
Sorgfaltsverstoß dar, dass die Beklagte der Zeugin Z1 mitgeteilt hat, dass die
Bezugsberechtigung zugunsten des Klägers vermerkt sei, statt darauf
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Bezugsberechtigung zugunsten des Klägers vermerkt sei, statt darauf
hinzuweisen, dass die Einräumung des Bezugsrechts aufgrund der
Verfügungsbeschränkung nach dem Betriebsrentengesetz nicht möglich ist. Für
die Beklagte war erkennbar, dass ihre Mitteilung vom 2.9.2005 sowohl für die
Zeugin Z1 als auch für den Kläger von erheblicher Bedeutung war und die
Grundlage weiterer Entscheidungen bildete.
Hätte sie pflichtgemäß auf die Verfügungsbeschränkung und die daraus
resultierende Unzulässigkeit der Bezugsrechtseinräumung hingewiesen, wäre es
nicht zur Auszahlung der 55.000,- Euro an die inzwischen insolvente Zeugin Z1
gekommen. Die Auszahlung der 55.000,- Euro war an die vorherige (wirksame)
Bezugsrechtseinräumung zugunsten des Klägers geknüpft. Nach dem Ergebnis
der in zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass die
Auszahlung der 55.000,- Euro weisungsgemäß erst nach Vorlage der schriftlichen
Bezugsrechtseinräumung zugunsten des Klägers erfolgt ist. Dies haben die
Zeugen Z2 und Z1 glaubhaft bestätigt.
Wie der Kläger anlässlich seiner Anhörung bekundet hat, durfte die Auszahlung der
55.000,- Euro erst nach Vorlage der schriftlichen Bestätigung über die
Bezugsrechtseinräumung zu seinen Gunsten erfolgen. Eine entsprechende
Weisung habe er Rechtsanwalt Z2 erteilt; er gehe davon aus, dass sich
Rechtsanwalt Z2 hieran auch gehalten habe. Zwar mag es überraschend
erscheinen, dass demgegenüber im schriftlichen Vertrag hiervon keine Rede ist, es
vielmehr heißt, dass der Kaufpreis sofort fällig sei (§ 2) und die Verkäuferin sich
verpflichte, umgehend nach Unterzeichnung des Vertrages, den Kläger als
unwiderruflich Bezugsberechtigten zu benennen (§ 3). Wann genau jener Vertrag
von den Vertragsparteien unterzeichnet worden ist, konnte im Rahmen der
Beweisaufnahme nicht geklärt werden. Die Zeugin Z1 hat jedenfalls bekundet,
dass sie ihn erst an jenem Tag unterschrieben habe, als sie das Geld erhalten
habe. Faktisch war damit der Anweisung des Klägers Rechnung getragen worden.
Des weiteren war allen Beteiligten bewusst, dass es in Hinblick darauf, dass es sich
um eine im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossene
Lebensversicherung handelte, möglicherweise rechtliche Probleme bei der
Einräumung eines Bezugsrechts zugunsten des Klägers geben könnte. Die Zeugin
Z1 hatte sich im August 2005 an den Zeugen Z2 gewendet, da sie dringend Geld
benötigte. Dass keine weiteren Auszahlungen aus der streitgegenständlichen
Lebensversicherung mehr möglich waren, ergab sich aus dem ihr vorliegenden
Schreiben der Beklagten vom 6.6.2005. Wie der Zeuge Z2 bekundet hat, kam er
deshalb auf die Idee einer Bezugsrechtsänderung, wobei ihm unklar war, ob dies
rechtlich zulässig sein würde.
Diese Bedenken hatte er auch dem Kläger mitgeteilt. Angesichts dessen
entsprach es der Interessenlage, dass der Kläger erst nach Vorliegen einer
schriftlichen Bezugsrechtseinräumung mit der Auszahlung der 55.000,- Euro
einverstanden war. Jede andere Handhabung hätte jeglicher wirtschaftlicher
Vernunft widersprochen, da der Kläger anderenfalls in Hinblick auf das bei der
Zeugin Z1 bestehende Insolvenzrisiko in keiner Weise abgesichert gewesen wäre.
Dass der Kläger erst nach Vorlage der schriftlichen Bezugsrechtsänderung zu
einer Zahlung bereit war, hat auch die Zeugin Z1 glaubhaft bestätigt.
Des weiteren haben die Zeugen Z2 und Z1 übereinstimmend bekundet, dass die
Auszahlung tatsächlich auch erst nach Vorlage des Schreibens der Beklagten vom
2.9.2005, in welchem die Bezugsrechtseinräumung zugunsten des Klägers
bestätigt worden ist, erfolgt ist.
Der Zeuge Z2 hat bekundet, dass die Zeugin Z1 ihm das Schreiben der Beklagten
vom 2.9.2005 per Fax zugeschickt und er auf dieser Grundlage die Auszahlung
vorgenommen habe. Ebenso hat die Zeugin Z1 bekundet, dass sie das Schreiben
der Beklagten vom 2.9.2005 per Fax an Rechtsanwalt Z2 geschickt habe. Sie sei
dann auch mit dem Originalschreiben zu ihm gegangen. Wie sie weiter bekundet
hat, war sie sich ganz sicher, dass die Bestätigung seitens der Beklagten über die
Bezugsrechtseinräumung vorgelegen habe, als die Auszahlung der 55.000,- Euro
erfolgt sei. Anderenfalls hätte Rechtsanwalt Z2 ihr das Geld auf keinen Fall
gegeben. Insofern hat sie darauf verwiesen, dass Herr C (der Kläger) die
schriftliche Bestätigung als „Sicherheit“ für das gegebene Geld hätte haben
wollen.
Die übereinstimmenden Angaben der Zeugen sind glaubhaft.
Zwar mag die Art und Weise der Abwicklung der streitgegenständlichen
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Zwar mag die Art und Weise der Abwicklung der streitgegenständlichen
Angelegenheit seitens des Zeugen Z2 teilweise ungewöhnlich erscheinen. Es hätte
nahe gelegen, den Vertragstext anders zu gestalten und die jeweiligen Daten
seiner Unterzeichnung exakt festzuhalten. Ebenso wäre es sicherlich hilfreich
gewesen, im einzelnen die Abläufe – nämlich das Telefonat mit einem Mitarbeiter
der Beklagten sowie die Vorgänge im Zusammenhang mit der Auszahlung des
Geldes nach Vorlage des Schreibens vom 2.9.2005 – schriftlich zu dokumentieren.
Auch verwundert es, dass das seitens der Zeugin Z1 per Fax übermittelte
Bestätigungsschreiben vom 2.9.2005 nicht mehr auffindbar ist. Des weiteren
erscheint es zumindest überraschend, dass der Zeuge Z2 – eigenmächtig –
anstelle der ihm seitens des Klägers überlassenen 60.000,- Euro nur einen Betrag
von 55.000,- Euro in den Vertrag eingesetzt hat, was er mit einer ihm angeblich
gegenüber den Eheleuten Z1 zustehenden Gebührenforderung zu rechtfertigen
versucht hat. Wie der Kläger diesbezüglich bekundet hat, war es ihm relativ egal,
ob auch andere von dem Vertrag profitierten, entscheidend für ihn sei allein
gewesen, bei Ablauf der Versicherung den Betrag von ca. 88.000,- Euro zu
erhalten. Zwar mögen insoweit gewisse Vorbehalte an der Glaubhaftigkeit der
Angaben des Zeugen Z2 angebracht erscheinen, entscheidend ist jedoch, dass
die Zeugin Z1 seine Angaben bestätigt hat und vor dem Hintergrund der
bestehenden rechtlichen Bedenken allein eine Auszahlung nach entsprechender
Bestätigung der Bezugsrechtseinräumung lebensnah erscheint.
Soweit die Beklagte insoweit auf den wechselnden bzw. widersprüchlichen
klägerischen Vortrag im vorliegenden Verfahren betreffend den Inhalt des seitens
Rechtsanwalt Z2 mit einem Mitarbeiter der Beklagten geführten Gesprächs
hinweist, reiht sich dies zwar in die Reihe der Unzulänglichkeiten bei Abwicklung der
streitgegenständlichen Angelegenheit ein. In der Klageschrift wurde von
Rechtsanwalt Z2 vorgetragen, dass er vorab bei der Beklagten angerufen habe
und ihm in zwei Telefonaten bestätigt worden sei, dass die
Bezugsrechtseinräumung zugunsten des Klägers mit dem Betriebsrentengesetz
vereinbar sei. Ebenso hat auch der Kläger selbst in seinen vorprozessualen
Schreiben an die Beklagte vom 7.3.2007 sowie an den Ombudsmann ein Telefonat
gleichen Inhalts erwähnt, in der Sache aber darauf abgestellt, dass der
Vertragsschluss sowie die Auszahlung auf der Grundlage des Schreibens der
Beklagten vom 2.9.2005 habe erfolgen können. Bei seiner Anhörung hat der
Kläger jedenfalls nicht mehr daran festgehalten, dass er ein Telefonat mitangehört
habe, in welchem gegenüber Rechtsanwalt Z2 die rechtliche Zulässigkeit der
Bezugsrechtseinräumung bejaht worden sei. Möglicherweise handelte es sich
insoweit, wie von Rechtsanwalt Z2 vermutet, um ein weiteres von ihm geführtes
Gespräch, in welchem er Nachfrage gehalten hat, ob die Bezugsrechtsänderung
bereits vorgenommen sei. Erinnerlich war dem Zeugen Z2 ein solches Gespräch
allerdings nicht mehr. Des weiteren ist in nachfolgenden Schriftsätzen im
vorliegenden Verfahren – ebenso wie bereits im vorprozessualen Schreiben vom
24.4.2007 - jedenfalls darauf abgestellt worden, dass die Auszahlung erst nach
Eingang der Bestätigung über die Bezugsrechtseinräumung erfolgt sei und mit
Schriftsatz vom 30.5.2008 – ebenso wie in der Berufungsbegründung – sodann
vorgetragen worden, dass in jenem Telefonat eine Bestätigung der
Bezugsrechtsänderung zugesagt worden sei, falls dies möglich sei bzw., dass die
Änderung des Bezugsrechts geprüft werde und die Zeugin Z1 schriftlich Bescheid
erhalte.
Allein die Erteilung einer solchen Auskunft erscheint auch plausibel. Wie der im
Privatkundenbereich in der Abteilung Geschäftsplanung /Beschwerden bei der
Beklagten tätige Zeuge Z3 bekundet hat, entspricht es dem üblichen Vorgehen,
einem Anrufer, der Auskunft über die rechtliche Zulässigkeit einer
Bezugsrechtsänderung begehrt, anzuraten, einfach die Unterlagen einzureichen,
damit diese Frage geprüft werden könne.
Des weiteren ergeben sich auch aus dem zeitlichen Ablauf keine Bedenken an der
Glaubhaftigkeit der übereinstimmenden Angaben der Zeugen Z2 und Z1. Die mit
Schreiben vom 1.9. beantragte Bezugsrechtsänderung wurde bereits mit
Schreiben vom 2.9.2005 bestätigt, was vermuten lässt, dass die
Bezugsrechtsänderung der Beklagten per Fax übermittelt wurde und es zumindest
nahe legt, dass auch das Antwortschreiben per Fax an die sich in Geldnöten
befindliche Zeugin Z1 übersandt worden ist. Konkrete Angaben hierzu vermochte
die Zeugin Z1 allerdings nicht zu machen, was angesichts des Zeitablaufs und des
Umstandes, dass ihr infolge einer Beschlagnahme seitens des Zollamtes keinerlei
Unterlagen über den streitgegenständlichen Vorgang mehr vorlagen, auch
nachvollziehbar erscheint. Dass sie jedenfalls ihrerseits das Bestätigungsschreiben
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nachvollziehbar erscheint. Dass sie jedenfalls ihrerseits das Bestätigungsschreiben
vom 2.9.2005 per Fax an Rechtsanwalt Z2 übermittelt hat, hat die Zeugin
bestätigt. Wie bereits ausgeführt, war sie sich auch ganz sicher, dass die
Auszahlung der 55.000,- Euro erst nach Vorlage der schriftlichen Bestätigung vom
2.9.2005 erfolgte. Sie vermochte lediglich aus der Erinnerung nicht mehr
anzugeben, ob die Daten – insbesondere in Hinblick auf die von ihr unterzeichnete
Quittung, die den 2.9.2005 ausweist – zutreffend den tatsächlichen zeitlichen
Ablauf wiedergeben. Dass die Auszahlung der 55.000,- Euro in bar erfolgte,
entsprach dem Willen der Zeugin Z1 und dürfte vor dem Hintergrund ihrer
angespannten finanziellen Situation zu sehen sein.
Insgesamt waren die Angaben der Zeugin Z1 in sich stimmig und nachvollziehbar.
Sie hat bereitwillig und in sachlicher Form den gesamten Vorgang geschildert. Ihre
Angaben waren uneingeschränkt glaubhaft.
Die Aussage des ebenfalls als Zeuge gehörten Ehemanns der Zeugin Z1 war
demgegenüber unergiebig. Der Zeuge hat sich darauf zurückgezogen, dass er mit
der ganzen Angelegenheit nichts zu tun gehabt habe und nur vom Hörensagen
wisse, dass seine Ehefrau von Rechtsanwalt Z2 Geld bekommen habe. Über die
Hintergründe dieses Aussageverhaltens, mag man spekulieren. In der Sache
waren seine Angaben jedenfalls völlig unergiebig.
Danach steht zur Überzeugung der Einzelrichterin fest, dass die Auszahlung der
55.000,- Euro im Vertrauen auf die Bestätigung der Bezugsrechtseinräumung
gemäß Schreiben vom 2.9.2005 erfolgt ist. Die Beklagte ist daher zum Ersatz des
dem Kläger insoweit entstandenen Schadens verpflichtet. Bei zutreffender
Unterrichtung über die Unzulässigkeit der Bezugsrechtseinräumung hätte der
Kläger von der Auszahlung der 55.000,- Euro an die inzwischen insolvente Zeugin
Z1 Abstand genommen.
Ein darüber hinausgehender Anspruch steht dem Kläger allerdings nicht zu.
Der Anspruch des Klägers beschränkt sich auf den erlittenen Vertrauensschaden.
Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes stehen dem Kläger gemäß §§ 286 I,
288 I BGB zu. Ein darüber hinausgehender Zinsanspruch ist nicht dargetan.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 I, 97 I, 101 I ZPO.
Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 708 Nr.
10, 711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.