Urteil des OLG Frankfurt vom 15.05.2003

OLG Frankfurt: einspruch, rechtseinheit, rechtspflege, hauptsache, quelle, verzug, drucksache, nachzahlung, verfahrensgrundsatz, zivilprozessordnung

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Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 W 168/03
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 45 WoEigG, § 20a Abs 2 FGG,
§ 27 Abs 2 FGG
(Wohnungseigentumsverfahren: Zulässigkeit der sofortigen
weiteren Beschwerde gegen Beschluss über eine isolierte
Kostenentscheidung)
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der
Antragsgegner hat die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu
tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 60,65 EUR
Gründe
In einem wegen Zahlung rückständigen Wohngeldes betriebenen Verfahren
erklärten die Antragsteller die Hauptsacheerledigung hinsichtlich der für März bis
Juli 2002 in Höhe von 88,95 EUR geltend gemachten Rückstände und nahmen
ihren Antrag hinsichtlich des für August bis Dezember 2002 geltend gemachten
Betrags zurück. Der Antragsgegner widersprach der Erledigungserklärung der
Antragsteller nicht, verwahrte sich jedoch gegen die Kostenlast. Das Amtsgericht
legte dem nicht anwaltlich vertretenen Antragsgegner die Gerichtskosten und die
außergerichtlicher Kosten der Antragsteller jeweils zur Hälfte auf. Zur Begründung
der Kostenentscheidung wurde angegeben, dass sich der Antragsgegner bis zur
Gutschrift seiner Nachzahlung am 18.09.2002 für den Zeitraum März bis Juli 2002
auch nach seinen eigenen Kontounterlagen in Verzug befunden habe (Bl. 45-47 d.
A.).
Die als Einspruch bezeichnete sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen
den amtsgerichtlichen Beschluss hat das Landgericht in dem jetzt mit der weiteren
Beschwerde angefochtenen Beschluss (Bl. 57, 58 d. A.) als unzulässig verworfen,
da der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht 100,00 EUR erreiche. Außerdem
fehle es an der zusätzlichen Voraussetzung, dass gegen die Entscheidung in der
Hauptsache ein Rechtsmittel zulässig gewesen wäre, da die Beschwerdesumme
von 750,00 EUR nicht erreicht sei.
Gegen den am 19.04.2003 zugestellten Beschluss des Landgerichts hat der
Antragsgegner mit am 30.04.2003 bei Gericht eingegangenem Schreiben
Einspruch erhoben. Zur Begründung hat er auf Widersprüche in dem
landgerichtlichen Beschluss verwiesen und geltend gemacht, dass der
Geschäftswert nicht 177,90 EUR, sondern 88,95 EUR betrage.
Die sofortige weitere Beschwerde, als welche der Einspruch des Antragsgegners
anzusehen ist, ist unzulässig.
In Wohnungseigentumssachen gelten für das Verfahren die Vorschriften des FGG
(§§ 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 WEG), somit ist für die Beurteilung der Statthaftigkeit des
Rechtsmittels der in § 27 Abs. 2 FGG enthaltene Rechtsmittelausschluss zu
beachten. Danach ist die weitere Beschwerde nach § 27 Abs. 1 FGG in den Fällen
des § 20 a Abs. 2 FGG, also bei einer Entscheidung über den Kostenpunkt ohne
Hauptsacheentscheidung (sog. isolierte Kostenentscheidung), nur dann gegeben,
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Hauptsacheentscheidung (sog. isolierte Kostenentscheidung), nur dann gegeben,
wenn das Beschwerdegericht erstmals eine Entscheidung über den Kostenpunkt
getroffen hat.
Da das Amtsgericht in seinem Beschluss vom 17.03.2003 nach einer
Teilerledigung und Antragsrücknahme im übrigen nur noch über die Kosten
entschieden hat, liegt eine isolierte Kostenentscheidung vor, die nach § 20 a Abs.
2 FGG mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden kann, wenn der Wert
des Beschwerdegegenstandes 100 EUR übersteigt. Die weitere Beschwerde ist
dagegen nicht eröffnet, da das Amtsgericht und nicht das Landgericht als
Beschwerdegericht die isolierte Kostenentscheidung getroffen haben
(Bärmann/Pick/Merle: WEG, 8. Aufl., § 47 Rdnr. 64; Niedenführ/Schulze: WEG,
5.Aufl, § 47, Rdnr. 23; OLG Düsseldorf ZMR 1993, 581, 583). Der Gesetzgeber hat
insoweit im Hinblick auf die wachsende Geschäftslast der Gerichte und die
untergeordnete Bedeutung von Kostenfragen für die in erster Linie der Wahrung
der Rechtseinheit dienende weitere Beschwerde die Überprüfung durch eine
Instanz für ausreichend erachtet. Dies ist der Begründung zum Regierungsentwurf
für das Rechtspflege - VereinfachungsG vom 17.12.1990 (BT-Drucksache 11/3621
Seite 61), durch das der Absatz 2 des § 27 FGG a.F. angefügt wurde, zu
entnehmen (OLG Frankfurt am Main StAZ 1998, 316; OLG Hamm NZM 1999, 576,
577; Keidel/Kahl: FGG, 14. Aufl., § 27 Rdnr. 9).
Dies gilt auch dann, wenn das Landgericht wie im vorliegenden Fall die
Erstbeschwerde als unzulässig verworfen hat (vgl. -jeweils für das
Wohnungseigentumsverfahren- BayObLG ZMR 1999, 50 und WuM 1999, 190; OLG
Hamm NZM 1999, 576). Zwar muss die Frage, ob das Beschwerdegericht zu Recht
von einer Unzulässigkeit der Erstbeschwerde ausgegangen ist, grundsätzlich einer
Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht zugänglich sein (Keidel/Kahl, aaO., § 27
Rdnr. m.w.H.). Dieser allgemeine, insbesondere aus § 547 ZPO a.F. hergeleitete
Verfahrensgrundsatz kann jedoch nur dann eingreifen, wenn ein Rechtsmittel an
sich statthaft ist ((BGH NJW 1984, 2368 zu §§ 547, 545 Abs.2 ZPO a.F.; Thomas
/Putzo: ZPO, 22. Aufl., zu § 547 Rdnr. 1 a.F.). Hier fehlt es aber an einer
rechtsmittelfähigen Entscheidung des Landgerichts, weil durch § 27 Abs. 2 FGG die
weitere sofortige Beschwerde bei einer isolierten Kostenentscheidung nach § 20 a
Abs. 2 FGG ausgeschlossen ist (BayObLG ZMR 1999, 50 m.w.H.; Senatsbeschluss
vom 07.03.2001 - 20 W 331/2000-). Es kann dahingestellt bleiben, ob die sofortige
weitere Beschwerde als außerordentliches Rechtsmittel unter dem Gesichtspunkt
der sog. greifbaren Gesetzeswidrigkeit zulässig sein könnte, denn ein solcher Fall
liegt hier nicht vor.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH (z.B. NJW 1993,1865) war die
außerordentliche Beschwerde auf die Fälle krassen Unrechts und unzumutbarer
Härte beschränkt und nur dann eröffnet, wenn die Entscheidung jeder gesetzlichen
Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd, d.h. wenn sie mit der
geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist. An seiner früheren
Rechtsprechung zur außerordentlichen Beschwerde hat der BGH aber nach
Schaffung des neuen § 321 a ZPO durch das Zivilprozessreformgesetz nicht mehr
festgehalten, sondern aus dieser Norm den allgemeinen Rechtsgedanken
abgeleitet, dass bei Verletzung von Verfahrensgrundsätzen oder sonstigen Fällen
greifbarer Gesetzeswidrigkeit eine Selbstkorrektur durch das entscheidende
Gericht ermöglicht ist, die eine Anfechtung mit der außerordentlichen Beschwerde
ausschließt (BGHZ 150, 133 = MDR 2002, 901 = NJW 2002, 1577). Das OLG Celle
(ZIP 2002, 2058) und das KG (MDR 2002, 1086) haben sich dieser Auffassung
angeschlossen, ebenso das BVerwG für den Bereich der
Verwaltungsgerichtsbarkeit (NJW 2002, 2657). Nachdem der 3. Zivilsenat des
Bayerischen Obersten Landesgerichts offengelassen hatte, ob diese Grundsätze
auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zur Anwendung kommen können
(BayObLG FGPrax 2002, 218; BayObLGZ 2002, 274) hat der 2. Zivilsenat mit
Beschluss vom 04.12.2002 (MDR 2003, 410) eine Gleichbehandlung bejaht und
zwar nicht nur für die sog. echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
die dem streitigen Verfahren der Zivilprozessordnung angenähert sind und zu
denen insbesondere ganz überwiegend die Verfahren in
Wohnungseigentumssachen zählen. Danach wäre eine außerordentliche
Beschwerde auch in FGG-Verfahren nicht mehr eröffnet. Abgesehen davon liegt
hier auch keine greifbare Gesetzeswidrigkeit vor, da die Verwerfung eines
Rechtsmittels mangels Erreichung des erforderlichen Beschwerdewertes
keineswegs eine der Rechtsordnung fremde Entscheidung darstellt. Der
Antragsgegner verkennt mit seiner Begründung außerdem, dass sich die
Mindestgeschäftswerte für die Rechtsanwaltskosten nach der Tabelle zu § 11
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Mindestgeschäftswerte für die Rechtsanwaltskosten nach der Tabelle zu § 11
BRAGO auf 300,00 EUR und für die Gerichtskosten nach § 32 KostO auf 1000,00
EUR belaufen, so dass die Kosten in gleicher Höhe entstehen, gleichgültig ob von
einem Geschäftswert von 177,90 EUR oder 88,95 EUR ausgegangen wird.
Die Entscheidung über die Gerichtskosten folgt aus § 47 Satz 1 WEG. Die
Anordnung einer Erstattung außergerichtlicher Kosten gemäß § 47 Satz 2 WEG war
trotz Erfolglosigkeit der weiteren Beschwerde schon deshalb nicht veranlasst, weil
die Antragsteller am Verfahren der weiteren Beschwerde nicht beteiligt worden
sind.
Die Wertfestsetzung nach § 48 Abs. 3 WEG orientiert sich an der Höhe der Kosten,
die der Antragsgegner nach der amtsgerichtlichen Kostenentscheidung zu tragen
hat.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.