Urteil des OLG Frankfurt vom 13.09.2005

OLG Frankfurt: kündigung, miteigentumsanteil, versammlung, zivilprozessrecht, quelle, immaterialgüterrecht, verwaltungsrecht, anfechtung, form, dokumentation

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Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 W 142/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 45 WoEigG, § 48 WoEigG
(Wohnungseigentum: Entnahme aus der
Instandhaltungsrücklage; Kündigung eines
Hausmeistervertrages; Beschwerdewert)
Leitsatz
Zur Frage des Werts des Gegenstands der Beschwerde bei der Anfechtung eines
Beschlusses über die Entnahme eines Betrages aus der Instandhaltungsrücklage und
über die Kündigung eines Hausmeistervertrages
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren
Beschwerde zu tragen.
Außergerichtliche Kosten werden im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht
erstattet. Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde und der Erstbeschwerde:
4.053,33 Euro.
Gründe
Durch Teilbeschluss vom 06.10.2004, auf den verwiesen wird, hat das Amtsgericht
die Anträge der Antragsteller auf Ungültigerklärung der Eigentümerbeschlüsse zu
TOP 5, 8 und 9 der Eigentümerversammlung vom 25.02.2004 zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss haben die Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt,
die sie auf die Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts im Hinblick auf die
Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 25.02.2004 zu TOP 8 und 9
beschränkt haben. Die Antragsgegner sind der sofortigen Beschwerde
entgegengetreten. Durch den angefochtenen Beschluss, auf den gleichfalls
verwiesen wird, hat das Landgericht den Beschwerdewert auf 445,97 Euro
festgesetzt und die Beschwerde gegen den Teilbeschluss als unzulässig verworfen.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die sofortige
Beschwerde unzulässig sei, weil der Wert des Gegenstandes der Beschwerde 750,-
- Euro nicht übersteige. Dieser richte sich alleine nach der Beschwer des
Beschwerdeführers und dessen Interesse an der Änderung der angefochtenen
Entscheidung. Das finanzielle Interesse der Antragsteller im Hinblick auf die
Beschlussfassung zu TOP 8 belaufe sich jedoch angesichts eines
Miteigentumsanteils von 37/1000 lediglich auf insgesamt 75,97 Euro. Hinsichtlich
der Beschlussfassung zu TOP 9 der Eigentümerversammlung vom 25.02.2004
belaufe sich der Wert der Beschwer allenfalls auf 370,-- Euro.
Gegen diesen Beschluss haben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 29.03.2005
sofortige weitere Beschwerde eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 13.04.2005,
auf den letztendlich verwiesen wird, begründet haben. Die Antragsgegner zu 2)
und 3) sind der sofortigen weiteren Beschwerde entgegengetreten.
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller ist gemäß § 45 Abs. 1 WEG
statthaft und auch ansonsten zulässig, so insbesondere form- und fristgerecht
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statthaft und auch ansonsten zulässig, so insbesondere form- und fristgerecht
eingelegt worden. Wurde nämlich die sofortige Beschwerde als unzulässig
verworfen, so ist die sofortige weitere Beschwerde unabhängig vom
Beschwerdewert stets zulässig (BGH NJW 1992, 3305; Niedenführ/Schulze, WEG, 7.
Aufl., § 45 Rz. 8; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 45 Rz. 80; Palandt/Bassenge,
BGB, 64. Aufl., § 45 Rz. 4, jeweils m. w. N.).
Die sofortige weitere Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Ohne
Rechtsfehler hat das Landgericht die sofortige Beschwerde als unzulässig
verworfen. Der Wert des Gegenstands der Beschwerde übersteigt nicht 750,--
Euro, § 45 Abs. 1 WEG.
Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass sich der Beschwerdewert nach der
Beschwer und dem Änderungsinteresse des Beschwerdeführers (hier: der
Antragsteller) richtet. Die Beschwer bestimmt sich danach, was dem einzelnen
Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung versagt bzw. auferlegt
wird. Er ist von dem Geschäftswert im Sinne des § 48 Abs. 3 WEG, der sich am
Interesse aller Beteiligten orientiert, zu trennen. Entscheidend ist mithin
ausschließlich das vermögenswerte Interesse des Beschwerdeführers an der
Änderung der angefochtenen Entscheidung (vgl. Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 45
Rz. 9; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 45 Rz. 27; Staudinger/Wenzel, BGB, Stand Juni
1997, § 45 WEG Rz. 12; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 45 WEG Rz. 3). Dabei
entspricht es allerdings grundsätzlich rechtsstaatlichen Grundsätzen, in
Zweifelsfällen, zu denen auch solche gehören, in denen die Bestimmung des
Geschäftswerts oder der Beschwer mangels konkreter Anhaltspunkte weitgehend
Ermessenssache ist, von der Zulässigkeit des Rechtsmittels auszugehen und in
der Sache zu entscheiden (vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 19.07.2005, 20 W
3/05). Diese Grundsätze gelten auch im Beschlussanfechtungsverfahren. Auch
hier bestimmt sich der Wert des Beschwerdegegenstands ausschließlich nach dem
vermögenswerten Interesse des Beschwerdeführers an der Änderung der
angefochtenen Entscheidung (vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 06.05.2003, 20 W
475/02; vgl. auch Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 45 Rz. 10; Bärmann/Pick/Merle,
a.a.O., § 45 Rz. 31; Staudinger/Wenzel, a.a.O., § 45 WEG Rz. 12). Demgemäß lässt
sich eine höhere Beschwer auch nicht mit Erwägungen über die Bedeutung der
Rechtsfrage im Allgemeinen oder für die Gemeinschaft im Besonderen begründen
(vgl. BayObLG ZMR 2001, 814).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die landgerichtliche Entscheidung aus
Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
So hat das Landgericht hinsichtlich TOP 8 der Eigentümerversammlung vom
25.02.2004 zu Recht den Wert des Beschwerdegegenstandes lediglich auf den
Anteil der Antragsteller an der Instandhaltungsrücklage bemessen, den es
rechnerisch zutreffend und von der weiteren Beschwerde insoweit auch nicht
beanstandet auf 75,97 Euro festgesetzt hat. Dies entspricht den obigen
Grundsätzen. Diese gelten auch für eine im Wege der Beschlussanfechtung
angegriffene Entnahme aus der Instandhaltungsrücklage; auch hier bestimmt sich
die Beschwer des anfechtenden Wohnungseigentümers nach dessen Anteil
entsprechend seinem Miteigentumsanteil (so auch OLG Celle OLGR 2000, 250;
ZMR 2004, 51; vgl. zur Instandhaltungsrücklage auch BGH NJW 1992, 3305; OLG
Celle OLGR 1996, 104). Dass es sich bei der Instandhaltungsrücklage um
Gemeinschaftsvermögen handelt, dessen Verwendung nur einheitlich erfolgen
kann, worauf die weitere Beschwerde abstellt, ist in diesem Zusammenhang
unerheblich. Darauf kommt es bei der Bemessung des allein maßgeblichen
finanziellen Interesses der Antragsteller nicht an. Müsste die
Instandhaltungsrücklage in Höhe der Entnahme wieder aufgefüllt werden, so würde
auf die Antragsteller lediglich der ihrem Miteigentumsanteil entsprechende Betrag
entfallen.
Auch hinsichtlich TOP 9 der Eigentümerversammlung vom 25.02.2004 ist die
Bemessung des Wertes des Gegenstandes der Beschwerde durch das Landgericht
aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Hier ist das Landgericht im Ansatz
sogar von einer fünfjährigen Laufzeit des Vertrages, mithin einem Betrag in Höhe
von 10.000,-- Euro ausgegangen; selbst die weitere Beschwerde will für den
Geschäftswert insoweit lediglich den Jahresbetrag von 2.000,-- Euro in Ansatz
bringen. Bereits vor diesem Hintergrund spielt die vorangegangene Kündigung des
Vertrages mit dem Hausmeisterdienst A keine Rolle, abgesehen von dem
Umstand, dass das Landgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass die
Kündigung nicht Gegenstand des von den Eigentümern gefassten Beschlusses
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Kündigung nicht Gegenstand des von den Eigentümern gefassten Beschlusses
und mithin des Beschlussanfechtungsverfahrens ist.
Die durch die Kündigung dieses Vertrages eingesparten Kosten für den
Hausmeister, die ansonsten für die Gemeinschaft und mithin die Antragsteller
angefallen wären, sind dabei noch nicht einmal berücksichtigt. Dass das
Landgericht auch hier lediglich den dem Miteigentumsanteil der Antragsteller
entsprechenden Teilbetrag zugrunde gelegt hat, ist wiederum zutreffend. Soweit
die weitere Beschwerde in diesem Zusammenhang einwendet, dass die
Antragsteller als Gesamtschuldner in voller Höhe der Beträge haften würden, führt
dies nicht zu einer Erhöhung des Wertes des Gegenstandes der Beschwerde über
750,-- Euro. Soweit das Kammergericht in der zitierten Entscheidung vom
03.11.1993 (entgegen der Angabe im Schriftsatz vom 13.04.2005 veröffentlicht in
WE 1994, 81) davon ausgegangen ist, dass bei einem Sonderumlagenbeschluss
für eine Notreparatur mit zusätzlich beschlossener Kreditaufnahme das
vermögenswerte Interesse des Antragstellers angesichts der nicht vorliegenden
liquiden Mittel und wegen ihrer denkbaren gesamtschuldnerischen Haftung über
seinen Reparaturkostenanteil im Innenverhältnis hinausgehe, betrifft dies einen
gänzlich anderen und nicht ohne Weiteres vergleichbaren Sachverhalt.
Anhaltspunkte für eine gesamtschuldnerische Inanspruchnahme der Antragsteller
bestehen überdies auch nicht (vgl. dazu BayObLG ZMR 2001, 814; WuM 1998,
687). Deshalb könnten auch potentielle Rechtsverfolgungskosten eines
Gesamtschuldnerausgleichs keine Rolle spielen. Ohnehin würden unter
Zugrundelegung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 02.06.2005 zur
Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (vgl. NJW 2005, 2061)
die einzelnen Wohnungseigentümer für Schulden der Gemeinschaft nicht mehr
grundsätzlich als Gesamtschuldner neben der teilrechtsfähigen
Wohnungseigentümergemeinschaft haften.
Es entspricht billigem Ermessen, dass die Antragsteller die Gerichtskosten ihres
ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen haben, § 47 Satz 1 WEG.
Gründe, nach § 47 Satz 2 WEG den Antragstellern im Verfahren der weiteren
Beschwerde ausnahmsweise die außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen, hat der
Senat mit dem Landgericht nicht gesehen. Insoweit teilt der Senat für die
vorliegende Fallgestaltung die diesbezügliche Einschätzung durch das Landgericht.
Wie bereits oben in anderem Zusammenhang ausgeführt, ist für die
Geschäftswertfestsetzung für das Verfahren der weiteren Beschwerde und der
Erstbeschwerde (§ 31 Abs. 1 Satz 2 KostO) im Sinne des § 48 Abs. 3 WEG - anders
als bei dem Wert des Gegenstands der Beschwerde - das Interesse aller
Beteiligten, also auch das Abwehrinteresse der Antragsgegner maßgebend.
Wertbestimmend ist bei der Entnahme eines Betrages aus der
Instandhaltungsrücklage (TOP 8 der Versammlung vom 25.02.2004) der
Gesamtbetrag (vgl. OLG Celle OLGR 2000, 250, insoweit veröffentlicht bei Juris),
mithin hier 2.053,33 Euro. Hinsichtlich TOP 9 der Versammlung vom 25.02.2004
geht der Senat mit den Antragstellern von einem Geschäftswert von 2.000,-- EUR -
dem Jahresbetrag - aus, so dass sich der sich aus dem Tenor ergebende
Geschäftswert errechnet.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.