Urteil des OLG Frankfurt vom 14.03.2003

OLG Frankfurt: verkäuferin, vertrag zugunsten dritter, berufungskläger, kaufpreis, stadt, rückzahlung, interessenkonflikt, widerklage, beurkundung, muttergesellschaft

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Gericht:
OLG Frankfurt 19.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
19 U 205/02
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 328 BGB, § 652 Abs 1 BGB, §
812 Abs 1 BGB
Maklerlohnanspruch: Einwand der unechten Verflechtung
des Maklers mit der Verkäuferseite
Leitsatz
Eine sogenannte "unechte Verflechtung" des Maklers i.S. eines institutionalisierten
Interessenkonflikts muss so beschaffen sein, dass dieser - unabhängig von dem
Verhalten des Maklers - im Einzelfall eine dem gesetzlichen Leitbild des Maklers
entsprechende Maklertätigkeit ausschließt. Personale Verknüpfungen
(Querverbindungen), aus denen sich - für sich betrachtet - keine unmittelbare
(institutionalisierten) Einflussnahmemöglichkeiten bzw. Entscheidungskompetenzen
ableiten, genügen grundsätzlich nicht.
Tenor
Die Berufung des Klägers und der Widerbeklagten gegen das am 14.06.2002
verkündete Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main werden
zurückgewiesen.
Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten und zweitinstanzlichen außergerichtlichen
Kosten der Beklagten haben der Kläger und die Widerbeklagte jeweils zur Hälfte zu
tragen.
Ihre zweitinstanzlichen außergerichtlichen Kosten tragen der Kläger und die
Widerbeklagte selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Rückzahlung einer Maklerprovision, die
der Kläger und die Widerbeklagte im Zusammenhang mit dem Erwerb des
Grundstücks ... in O 1. gezahlt haben. Gemäß notariellem Vertrag vom 30.11.2000
(Notar Dr. Y in O 1 UR-Nr. .../2000) erwarben der Kläger und die Widerbeklagte von
der A. Gesellschaft mbH in O das streitgegenständliche Anwesen zu einem
Kaufpreis von 481.000,-- DM Wegen der weiteren Einzelheiten des Kaufvertrages
wird auf Bl. 12 - 25 d.A. Bezug genommen. Bei Protokollierung des
Grundstückskaufvertrages ließ sich die Verkäuferin durch den Angestellten der
Beklagten, den Zeugen D., vertreten. Seit dem 23.03.2001 sind der Kläger und die
Widerbeklagte als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Die Beklagte verweigert
die Rückzahlung der Maklerprovision.
Der Kläger und die Widerbeklagte haben vorgetragen, sie hätten mit der Beklagten
keinen Maklervertrag geschlossen. Das streitgegenständliche Objekt sei ihnen
schon vor Kontaktaufnahme mit der Beklagten bekannt gewesen, von ihnen
besichtigt worden und ihnen vom Nachlassverwalter auch der Kaufpreis in Höhe
von ca. 480.000,-- DM genannt worden. Die Beklagte habe das Objekt weder
nachgewiesen, noch vermittelt. Es sei der Zeuge D. gewesen, der damals
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nachgewiesen, noch vermittelt. Es sei der Zeuge D. gewesen, der damals
angerufen, sich als Bevollmächtigter der Verkäuferin vorgestellt und erklärt habe,
von der Verkäuferin beauftragt zu sein, die Vertragsabwicklung vorzubereiten. Aus
der Tatsache, dass sich der Kläger und die Widerbeklagte dann bei der Beklagten
telefonisch gemeldet und einen einmaligen Besuch dort abgestattet hätten, könne
für eine entgeltliche Maklertätigkeit nichts entnommen werden. Vielmehr hätten
sie aus dem Auftreten des Zeugen D. lediglich herleiten können, dass dieser
ausschließlich als Bevollmächtigter der Verkäuferin aufgetreten sei. Desweiteren
sei ihnen nach Abschluss des Kaufvertrages eine Verflechtung der Beklagten mit
der Verkäuferin bekannt geworden. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird
auf das erstinstanzliche Vorbringen Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zur Zahlung von 14.264,02 EUR (= 27.898,-- DM) nebst 5 %
Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2001 an den Kläger zu zahlen.
Die Widerbeklagte hat beantragt,
die Widerklage als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abzuweisen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen sowie widerklagend festzustellen, dass der
Widerbeklagten als Mitgläubigerin neben dem Kläger gegen die Beklagte kein
Anspruch in Höhe von 14.264,02 EUR (= 27.898,-- DM) nebst 5 % Zinsen über
dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2001 zustehe.
Die Beklagte hat vorgetragen, zwischen den Parteien sei schon anlässlich von
Besprechungen in den Büroräumen der Beklagten und anlässlich verschiedener -
bis zum Beurkundungstermin - geführter Telefonate ein Maklervertrag zustande
gekommen. Sie, die Beklagte, habe das Objekt auch nachgewiesen und vermittelt;
jedenfalls bestehe ein Anspruch aus Vermittlungstätigkeit der Beklagten. Eine sog.
unechte Verflechtung mit der Verkäuferin im Sinne eines institutionalisierten
Interessenkonflikts sei nicht gegeben.
Wegen desweiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf deren
gewechselte Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Mit der am 14.06.2002 verkündeten Entscheidung - auf die Bezug genommen wird
- hat das Landgericht die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Das
Landgericht hat ausgeführt, der Kläger könne die Rückzahlung der Maklerprovision
nicht verlangen, denn aufgrund der Gesamtumstände des Falles habe die
Beklagte jedenfalls eine Vermittlungstätigkeit erbracht, die entgeltlich gewesen
sei. Der Maklerlohnanspruch sei auch nicht ausgeschlossen, denn der Kläger habe
nicht hinreichend dargelegt, dass zwischen der Beklagten und der Verkäuferin
direkte gesellschaftsrechtliche Beziehungen bestanden hätten; ebensowenig seien
personelle Verflechtungen dargelegt worden. Desweiteren genüge es nicht, wenn
nur Beziehungen über die Muttergesellschaft der Beklagten (der ... von 1...) und
der Stadt O 1 bestünden. Hiernach sei die Feststellungswiderklage begründet, weil
auch der Widerbeklagten (als Mitgläubigerin neben dem Kläger) gegen die
Beklagte kein Rückzahlungsanspruch zustehe. Im übrigen habe die vom Kläger
vorgelegte Abtretungsvereinbarung auf den Prozess keinen Einfluss mehr gehabt.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Berufung des Klägers und der
Widerbeklagten. Nach wie vor sei davon auszugehen, dass sich die
Kaufvertragsparteien bereits über alle maßgeblichen Kaufvertragsinhalte einig
gewesen seien, ehe überhaupt die Beklagte zum ersten Mal in Erscheinung
getreten und somit kein Raum mehr für eine Maklertätigkeit gewesen sei. Die
Berufungskläger hätten in Anbetracht der Gesamtumstände annehmen müssen,
dass es sich bei dem Zeugen D. um einen Beauftragten der Verkäuferin handelte,
der für diese lediglich die formale Abwicklung des Vertragswerkes habe
durchführen sollen. Für die Annahme eines unechten Verflechtungstatbestandes
müsse es aus reichen, wenn - ohne dass eine existenzielle Abhängigkeit bestehe -
wirtschaftliche Querbeziehungen einer einseitigen Interessenswahrnehmung
zugunsten Dritter entgegenstünden (Bl. 252).
Der Kläger und die Widerbeklagte beantragen,
die angefochtene Entscheidung abzuändern und die Beklagte zur Zahlung von
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die angefochtene Entscheidung abzuändern und die Beklagte zur Zahlung von
14.264,02 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2001 an
den Kläger zu verurteilen sowie die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien
wird auf deren gewechselte Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Einzelrichter des Senats hat den Kläger und die Widerbeklagte persönlich
angehört sowie den Zeugen D. vernommen. Wegen des Ergebnisses der Anhörung
und der Beweisaufnahme im übrigen wird auf die Vernehmungsniederschrift vom
07.03.2003 verwiesen.
Beide Berufungen sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt
worden. Sie führen in der Sache indes nicht zum Erfolg. Der Kläger kann von der
Beklagten [aus eigenem und abgetretenem Recht der Widerbeklagten] keine
Rückzahlung der Maklercourtage von 14.264,02 EUR nebst Zinsen verlangen, denn
der insofern darlegungs- und beweispflichtige Kläger hat nicht bewiesen, dass die
Zahlung an die Beklagte ohne Rechtsgrund erfolgte (§ 812 Abs. 1 BGB). Es kann
hier sogar dahinstehen, ob die Parteien bereits in der Zeit vor der notariellen
Beurkundung des Kaufvertrages vom 30.11.2000 einen (mündlichen)
Maklervertrag geschlossen hatten. Ein Rechtsgrund zum Behalt der gezahlten
Maklercourtage ergibt sich ohne weiteres schon aus § 16 des notariellen
Kaufvertrages, als es dort heißt:
Maklerklausel. Die Firma X der ... mbH ... ist im Auftrag des Erwerbers beim
Abschluss des vorliegenden Vertrages tätig gewesen. Der Erwerber hat die
Maklercourtage in Höhe von 5,8 % des Kaufpreises incl. 16 % Mehrwertsteuer =
27.898,-- DM zu tragen. Die X ... mbH erhält durch diese Vereinbarung einen
eigenen Anspruch gemäß § 328 BGB.
Bei dieser Maklerklausel handelt es sich im Sinne der Rechtsprechung (BGHZ 138,
170) um einen sog. echten Vertrag zugunsten Dritter gemäß § 328 BGB. Dies
bedeutet, dass das in § 16 begründete eigene Forderungsrecht der Beklagten auf
Provisionszahlung neben den Direktanspruch aus § 652 Abs. 1 BGB getreten ist
oder - wenn man einen solchen Direktanspruch noch nicht annehmen wollte -
einen solchen ersetzen bzw. begründen sollte (BGHZ 138, 170 [172]; 131, 318).
Die Maklerklausel nimmt u.a. auch ausdrücklich darauf Bezug, dass die Beklagte ...
im Auftrag des Erwerbers beim Abschluss des vorliegenden [Kauf-] Vertrages tätig
gewesen ... sei; so gesehen ist die Maklerklausel auch unbedenklich, weil die
Beklagte dargelegt und bewiesen hat, dass sie tatsächlich eine dem § 652 BGB
entsprechende Maklerleistung (hier: Vermittlungsleistung) erbracht hat (vgl. hierzu
BGH, a.a.O., S. 173). Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob die Beklagte
auch den (Objekt-) Nachweis erbracht hat, bei dem es allerdings auf die hier
streitige sog. "Vorkenntnis" des Klägers (und der Widerbeklagten) ankäme, die im
Rahmen der erbrachten Vermittlungsleistung keine Rolle spielt. Unter
"Vermittlung" versteht die Rechtsprechung die bewusste, finale Förderung der
Abschlussbereitschaft des Hauptvertragspartners (des Dritten) (BGH NJW 1976,
1.844; Palandt/Sprau, BGB 61. Aufl., § 652 Rn. 27); hierbei wird gefordert, dass der
Makler mit beiden Hauptvertragsparteien (nicht notwendig gleichzeitig) verhandelt,
wozu gehört, dass er mit dem Dritten Verbindung aufnimmt und auf diesen
dahingehend einwirkt, den Hauptvertrag abzuschließen (BGH WM 1974, 257; OLG
Koblenz NJW-RR 1992, 891). "Vermitteln" bedeutet also eine aktive Einwirkung auf
die Willensentschließung der Hauptvertragsparteien durch Verhandeln (OLG
Dresden NZM 1998, 1017). Dass die Beklagte (hier: deren Mitarbeiter D.) in
diesem Sinne zwischen dem Kläger und der Widerbeklagten einerseits und der
Verkäuferin (der A. Gesellschaft mbH) andererseits vermittelt hat, wird bereits
durch den klaren Wortlaut (Inhalt) der [vorgelesenen und genehmigten]
Maklerklausel vom 30.11.2000 indiziert, wonach die Beklagte einen unmittelbaren
Provisionsanspruch erwerben sollte, weil sie im Auftrag der Erwerber (hier: des
Klägers und der Widerbeklagten) tätig gewesen sei. Dass der Kläger und seine
Ehefrau auch längst vor Vertragsschluss erkannt hatten (haben mussten), dass
die Beklagte mit der Verkäuferin nicht identisch war, leitet sich ohne weiteres aus
den an die "X Gesellschaft der ... Herrn D." adressierten Schreiben vom
18.11.2000 (Bl. 76) und vom 27.11.2000 (Bl. 77) her. Selbst die Anhörung des
18.11.2000 (Bl. 76) und vom 27.11.2000 (Bl. 77) her. Selbst die Anhörung des
Klägers und der Widerbeklagten hat schon nicht sicher ergeben, dass die Beklagte
(für die der Zeuge D. tätig war) etwa keine vermittelnde vertragsursächliche
Tätigkeit erbracht hat. So hat die Widerbeklagte wenigstens den Gesprächstermin
vom 22.11.2000 im Büro des Zeugen D. bestätigt, bei dem sie und der Kläger vom
Zeugen D. den Entwurf eines Kaufvertrags haben wollten (den der Zeuge aber
nicht dabei gehabt habe). Ebenso hat der Kläger ein Telefonat mit dem Zeugen D.
von Mitte November 2000 bestätigt, anlässlich dessen er den Zeugen D. gebeten
habe, die üblichen (Verkäufer-) Unterlagen zu beschaffen. Des weiteren war der
Kläger bei dem Besprechungstermin vom 22.11.2000 zugegen, als er und seine
Ehefrau gegenüber dem Zeugen D. ihr Kaufinteresse artikuliert hätten, allerdings
er (der Kläger) und seine Ehefrau noch einiges über das Grundstück erfahren
wollten (z.B. Grundstücksgröße, Wohnfläche, Lastenfreiheit), was der Zeuge D.
aber in dem Moment nicht habe sagen können. Ob und welche Tätigkeiten der
Zeuge D. dann gegenüber der Verkäuferin erbracht hat, entzog sich zwangsläufig
der eigenen Wahrnehmung des Klägers und der Widerbeklagten. Jedenfalls folgt
zur Überzeugung des Senats aus der Begründung des Zeugen D., dass die
Beklagte (durch den Zeugen D.) eine Vermittlungsleistung erbracht hat, für die der
Kläger (und die Widerbeklagte) in § 16 des Kaufvertrages eine Maklergebühr
versprochen hatten. Deshalb kann dahinstehen, ob sich die Widerbeklagte - im
Sinne der Angaben des Zeugen D. - schon anlässlich eines ersten Telefonats im
Juni/Juli 2000 mit der Zahlung einer Vermittlungsprovision einverstanden erklärt
hatte und auch der Kläger (die Widerbeklagte wiederholt) bei dem
Gesprächstermin am 22.11.2000. Schon bei dem bezeichneten ersten Telefonat
(so der Zeuge D.) sei die Widerbeklagte damit einverstanden gewesen, dass "wir"
(die Beklagte) eine Immobilie suchen sollten. Anfang November habe ihn die
Widerbeklagte abermals angerufen und sich nach einem Grundstück im Gebiet O 2
erkundigt, woraufhin er (der Zeuge) sich dan telefonisch bei der A. (Verkäuferin)
erkundigt habe und ihm gesagt worden sei, dass dort etwas frei werde; auch sei
ihm der Kaufpreis von ca. 480.000,-- DM genannt worden. Dies wiederum habe er
der Widerbeklagten mitgeteilt, die ihn dann gebeten habe, sich umgehend darum
zu kümmern, weil sie eben das Haus kaufen wollte. Er (D.) habe dann erneut mit
der A. Kontakt aufgenommen und die Familie Z. als Käufer empfohlen; schließlich
habe der besagte Besprechungstermin am 22.11.2000 stattgefunden, anlässlich
dessen auch hier vom Kläger und seiner Ehefrau gesagt worden sei, er (D.) solle
sich mit Nachdruck um einen Kontakt mit der A. bemühen und umgehend, nach
Möglichkeit noch im November, einen Notartermin vereinbaren, den er (der
Zeuge) dann ebenfalls für den 30.11.2000 vermittelt und hiervon beiden
Kaufvertragsparteien Kenntnis gegeben habe. Nicht zuletzt heißt es auch im
Schreiben der Berufungskläger vom 27.11.2000 u.a.: ...Mit Herrn D. wurde
vereinbart, die Beurkundung in jedem Falle noch im November, also
voraussichtlich am 29. oder 30. November vornehmen zu lassen... (Bl. 11). Allein
ein Teil der vom Zeugen D. beschriebenen Tätigkeiten hätte genügt, um eine
(wenigstens) mitursächliche Vertragsvermittlung der Beklagten feststellen zu
können, weswegen der Kläger die gezahlte Provision nicht zurückverlangen kann.
Im übrigen hat es auch bei den unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts
zu verbleiben, wonach die mit Schreiben der Bevollmächtigten der
Berufungskläger vom 15.05.2002 erklärte vorsorgliche Anfechtung der
Willenserklärungen schon unsubstantiiert und ohne Wirkung ist; dies erst recht im
Hinblick darauf, dass der Vertragstext einschließlich der Maklerklausel am
30.11.2000 vorgelesen, genehmigt und unterschrieben wurde (Bl. 25), schon am
29.11.2000 eine Vorbesprechung mit dem Notar stattgefunden hatte und der
vollständige (erste) Vertragsentwurf den Berufungsklägern schon am 28.11.2000
zugegangen war (Bl. 99, 291). Zwar wären der Kläger und die Widerbeklagte nicht
gehindert, dem sich aus der Maklerklausel herleitenden (Vermittlungs-)
Provisionsanspruch eine vermeintliche (provisionsschädliche) "Verflechtung" der
Beklagten mit der Verkäuferin entgegenzuhalten (vgl. BGHZ 138, 172). Eine
solche rechtserhebliche Verflechtung liegt im vorliegenden Falle jedoch nicht vor.
Zwar ist anerkannt, dass dem Makler kein Vergütungsanspruch zusteht, wenn
durch seine Tätigkeit ein Hauptvertrag mit einer Person zustande kommt, mit der
er, der Makler, gesellschaftsrechtlich oder auf andere Weise "verflochten" ist.
Allerdings kommt hier nur ein Fall der sog. "unechten Verflechtung" in Betracht,
weil es an einem echten Beherrschungsverhältnis fehlt. Bei einer solchen unechten
Verflechtung ist die Verbindung des Maklers mit der Gegenseite der Art, dass sich
der Makler in einem "institutionalisierten Interessenkonflikt" befindet, der ihn zur
sachgerechten Wahrnehmung der Interessen seines Auftraggebers ungeeignet
erscheinen lässt (BGHZ 138, 170 (174)). Aber auch in einem solchen Falle reicht
der Interessenkonflikt allein nicht aus. Vielmehr muss dieser so institutionalisiert
ein, dass er - unabhängig von dem Verhalten des Maklers im Einzelfall - eine dem
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ein, dass er - unabhängig von dem Verhalten des Maklers im Einzelfall - eine dem
gesetzlichen Leitbild entsprechende Maklertätigkeit ausschließt, weil sich der
Makler wegen der gegebenen Interessenlage im Streitfall regelmäßig auf die Seite
des Vertragsgegners stellen wird (BGH NJW 1992, 2818; Senatsurteil vom
16.03.2001 Az. 19 U 218/00; Roth in Münchener Kommentar BGB 3. Aufl., § 652
Rn. 108). Vorliegend lassen die vom Kläger vorgetragenen Umstände jedoch nicht
auf eine solche notwendig vorgegebene, verhaltensunabhängige
Institutionalisierung (eines Interessenkonflikts) schließen: Unmittelbare personale
Verflechtungen zwischen der Beklagten und der Verkäuferin sind schon nicht
dargelegt worden. Nach dem unbestrittenen Vorbringen der Beklagten gibt es
keinen einzigen Mitarbeiter, der etwa gleichzeitig bei der Verkäuferin beschäftigt ist
(Bl. 276). Des weiteren bestehen zwischen der Beklagten und der Verkäuferin auch
keine direkten gesellschaftsrechtlichen Beziehungen. Allenfalls gibt es mittelbare
personale Verknüpfungen (Querverbindungen), aus denen sich allerdings - für sich
gesehen - keine unmittelbaren (institutionalisierten) Einflussnahmemöglichkeiten
bzw. Entscheidungskompetenzen ableiten. Unbestritten ist die ... 1 zwar die
Muttergesellschaft der Beklagten, in deren Aufsichtsgremien auch die
Oberbürgermeisterin der Stadt O 1 (als Aufsichtsratsvorsitzende) vertreten ist
sowie der Stadtkämmerer im Aufsichtsrat der Verkäuferin, an der die Stadt O 1 zu
99 % beteiligt ist; ebenso ist der Geschäftsführer der Verkäuferin im Beirat der ... .
Die ... 1... ist aber (unbestritten) ihrerseits ein wirtschaftlicher Verein mit 300
Mitgliedern, von denen nur eines die Stadt O 1. ist (Bl. 197, 213, 275), die jedoch
keine Vorstands- bzw. unmittelbare Entscheidungskompetenz im Einzelfall hat.
U.a. ergibt sich aus der Satzung der ... (im Zusammenhang mit der
Einschusspflicht der Stadt O 1. - Bl. 108), dass ein öffentlich-rechtlicher Einfluss auf
den wirtschaftlichen Verein damit nicht begründet wird. Dass es im vorliegenden
Falle etwa konkrete Einflussnahmen auf den Vertragsschluss der Parteien gegeben
hätte, wird seitens der Berufungskläger auch nicht behauptet. Schließlich ergibt
sich ein institutionalisierter Interessenkonflikt auch nicht ohne weiteres daraus,
dass der zuständige Mitarbeiter der Beklagten (der Zeuge D.) in
"nachzureichender" Vollmacht der Verkäuferin beim Abschluss des Kaufvertrages
als Vertreter der Verkäuferin mitgewirkt hat (vgl. BGH NJW-RR 1998, 992;
Schwerdtner, Maklerrecht 4. Aufl., Rn. 655 und Rn. 687). Denn wenn dem Makler
"auch dem Vermittlungsmakler" anerkanntermaßen grundsätzlich sogar eine
Doppeltätigkeit gestattet ist (vgl. z.B. BGHZ 61, 17; NJW-RR, a.a.O.), dann kann die
Zulässigkeit des Abschlusses des Hauptvertrages im Wege einer Vertretung nicht
wegen einer möglichen Interessenkollision in Abrede gestellt werden (so
Schwerdtner, a.a.O., Rn. 687), es sei denn, es liegt ein konkreter Interessenkonflikt
(konkrete Vertragswidrigkeit) des Maklers vor (vgl. Schwerdtner, a.a.O., Rn. 862
m.N.; Palandt/Sprau, a.a.O., § 654 Rn. 8; OLG Dresden NJW-RR 1994, 885; OLG
Hamm, NJW-RR 1994, 125); entscheidend ist, ob der Makler mit seiner Tätigkeit
das Vertrauen und die Interessen seiner Auftraggeber verletzt, was dann nicht der
Fall ist, wenn er sich darauf beschränkt als "ehrlicher Makler" zwischen ihren
Interessen zu vermitteln (BGH VersR 2000, 182, 183 m.N.). Dass die Beklagte
(Zeuge D.) etwa unzulässigerweise in die Vertragsgestaltung eingegriffen hätte,
haben die Berufungskläger nicht vorgetragen. Im Gegenteil - ihrem Vorbringen
zufolge ist ihnen als voraussichtlicher Kaufpreis schon vom Nachlassverwalter der
Betrag von 480.000,-- DM genannt worden (Bl. 2); des weiteren haben die
Berufungskläger den Kaufpreis in dem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom
27.11.2000 (Bl. 77) mit 481.000,-- DM bezeichnet, der dann auch am 30.11.2000
protokolliert worden ist, nachdem die Berufungskläger den Vertragsentwurf schon
zuvor am 29.11.2000 mit dem Notar vorbesprochen hatten (Bl. 99). Schließlich
folgt aus dem Vollmachtsschreiben der Verkäuferin vom 30.11.2000, dass der
Zeuge D. die Verkäuferin bei der anstehenden Beurkundung des Kaufvertrages
mit dem dort vorgegebenen Inhalt (u.a.: Kaufpreis 481.000,-- DM) vertreten sollte
(Bl. 28), der Zeuge D. diesbezüglich also keinen eigenständigen Verhandlungs-
bzw. Entscheidungsspielraum hatte. Dass der Zeuge D. lediglich mit der formalen
Abwicklung des Kaufvertrages betraut war, tragen die Berufungskläger selbst vor
(Bl. 248). Nach alledem bleibt die Klage erfolglos. Demzufolge bleibt die
Feststellungswiderklage erfolgreich, denn dem Beweisergebnis zufolge hat die
Beklagte tatsächlich eine Vermittlungstätigkeit entfaltet, so dass der
Widerbeklagten als Mitgläubigerin neben dem Kläger gegen die Beklagte daher
ebenfalls kein Rückzahlungsanspruch zustünde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; hiernach haben der Kläger und die
Widerbeklagte als unterlegene Parteien die Kosten des Berufungsverfahrens zu
tragen; die weiteren Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in den § 708 Nr.
10, 713, 543 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung hat wie auch die Fortbildung des Rechts oder die
grundsätzliche Bedeutung hat wie auch die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts nicht erfordert. Im übrigen kommt eine Revision schon deshalb
nicht in Betracht, weil der Wert der jeweils vom Kläger und der Widerbeklagten
geltend zu machenden Beschwerde 20.000,-- EUR nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8
EGZPO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.