Urteil des OLG Frankfurt vom 21.12.2001

OLG Frankfurt: vertrag zu lasten dritter, nebenintervention, kostenregelung, immaterialgüterrecht, verwaltungsrecht, versicherungsrecht, zivilprozessrecht, vergleich, dokumentation, klagerücknahme

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Gericht:
OLG Frankfurt 3.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 W 53/01
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 98 S 1 ZPO, § 101 Abs 1
Halbs 1 ZPO
(Nebenintervention: Erstattung der außergerichtlichen
Kosten des Streithelfers vom Gegner der unterstützten
Hauptpartei bei Kostenaufhebung)
Tenor
Die Beschwerde der Streithelferin gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt
am Main - 30. Zivilkammer - vom 21.08.2001 - 2/30 0 204/2000 wird
zurückgewiesen.
Die Streithelferin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Beschwerdewert:
Die hälftigen erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Streithelferin.
Gründe
Die Klägerin hat die Beklagte auf Schadensersatz in Höhe von DM 140.700,25
wegen mangelhafter Errichtung eines schlüsselfertigen Bauwerks in Anspruch
genommen. Zugleich hat sie der Streithelferin den Streit verkündet. Diese trat
dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin bei. In der mündlichen Verhandlung vom
25.04.2001 vor dem Landgericht schlossen die Parteien einen Vergleich. Dieser
legte fest, dass die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben wurden.
Eine Regelung über die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin wurde dabei
nicht getroffen. Diese beantragte, der Beklagten als Gegnerin der unterstützten
Hauptpartei und ihr selbst die Kosten der Nebenintervention je zur Hälfte
aufzuerlegen. Durch den angegriffenen Beschluss hat die Kammer der
Streithelferin sämtliche außergerichtlichen Kosten der Nebenintervention
auferlegt. Zur Begründung hat das Landgericht im wesentlichen ausgeführt, die
Streithelferin sei nicht anders als die unterstützte Hauptpartei zu behandeln,
welche nach der Regelung des Vergleichs ihre außergerichtlichen Kosten in vollem
Umfang selbst zu tragen habe.
Mit der Beschwerde verfolgt die Streithelferin ihren Kostenantrag weiter. Sie
argumentiert, es sei unbillig, ihr sämtliche Kosten der Streithilfe aufzuerlegen. Sie
könne wirksame Prozesserklärungen der Parteien nicht verhindern. Wenn diese
Erklärungen zur Folge hätten, dass sie sämtliche außergerichtlichen Kosten selbst
tragen müsse, so stelle dies im Ergebnis einen verbotenen Vertrag zu Lasten
Dritter dar. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und seine
bisherige Auffassung beibehalten. Die Beklagte verteidigt die angefochtene
Entscheidung.
Die Beschwerde der Streithelferin ist zulässig (§§ 567 f. ZPO, vgl. Zöller/Herget,
ZPO 20. Aufl., Rz. 9 zu § 101); sie führt jedoch in der Sache nicht zum Erfolg. Die
angefochtene Kostenentscheidung ist zu Recht ergangen. Die
Kostentragungspflicht des Streitverkündeten bestimmt sich nach § 101 Abs. 1
ZPO, nämlich soweit der Gegner der unterstützten Hauptpartei die Kosten des
Rechtsstreits nach den Vorschriften der §§ 91- 98 ZPO zu tragen hat. Der
Streitverkündete wird also grundsätzlich kostenrechtlich so behandelt, wie die von
ihm unterstützte Hauptpartei (Grundsatz der Kostenparallelität), was bereits das
Landgericht zutreffend hervorgehoben hat (vgl. BGH in NJW 1967, S. 983 f.; OLG
Frankfurt am Main in NJWRR 2000, S. 1741). Da die Parteien im Wege des
Vergleichs vereinbart haben, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander
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Vergleichs vereinbart haben, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander
aufzuheben, findet eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten nicht statt.
Folgerichtig kann eine solche auch in Bezug auf den Streithelfer nicht stattfinden.
Dieser stünde ansonsten besser da, als die von ihm unterstützte Hauptpartei. Der
von der Streithelferin vertretenen Rechtsansicht, die im Falle der Kostenaufhebung
dem Streithelfer einen Anspruch auf Erstattung der Hälfte seiner Kosten
gegenüber dem Gegner zubilligt (vgl. statt vieler: OLG Schleswig in NJW-RR 2000,
S. 1093), vermag der Senat nicht zu folgen. Diese Auffassung steht im
Widerspruch zu dem Wortlaut der §§ 101 Abs. 1, 98 ZPO. Aus der Bestimmung des
§ 101 Abs. 1 ZPO erwächst dem Streitverkündeten kein
Kostenerstattungsanspruch. Dieser steht ihm vielmehr nur dann zu, wenn der
Gegner der Hauptpartei nach den Regelungen der §§ 91 - 98 ZPO
außergerichtliche Kosten der unterstützten Hauptpartei zu tragen hat. Eine
derartige Kostengrundentscheidung liegt jedoch nicht vor; es fehlt auch an einer
Vereinbarung der Parteien im Sinne des § 98 ZPO, wonach die Beklagte
außergerichtliche Kosten der Klägerin zu tragen hätte. Im Abschluss eines
Vergleichs, der hinsichtlich der Kostenregelung Kostenaufhebung vorsieht, liegt
auch kein unzulässiger Vertragsschluss zulasten des Streitverkündeten. Denn die
Parteien disponieren da- durch nicht in unzulässiger Weise über einen gesetzlich
bereits begründeten Kostenerstattungsanspruch des Streithelfers. Dieser ist durch
seinen Beitritt zwangsläufig mit dem Risiko belastet, seine außergerichtlichen
Kosten selbst tragen zu müssen. Er muss daher die Konsequenz der von den
Prozessparteien gewählten Kostenregelung als Folge seiner Rechtsstellung im
Verhältnis zu den Parteien hinnehmen. Dies ergibt sich sinnfällig daraus, dass der
Streitverkündete auch bei anderen Prozesshandlungen der Parteien, z.B.
Klagerücknahme, Anerkenntnis oder Rechtsmittelrücknahme, keine Möglichkeit
hat, die Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten vom Gegner der
unterstützten Hauptpartei zu verlangen (vgl. OLG Frankfurt am Main a.a.O.).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die
Streithelferin. Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt dem Interesse der
Streithelferin an der Abänderung der angefochtenen Kostenentscheidung.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.