Urteil des OLG Frankfurt vom 10.08.2010

OLG Frankfurt: weisung, entziehung, ausschuss, fahren, bewährungshilfe, strafgesetzbuch, gefahr, entzug, sperrfrist, rückfall

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Gericht:
OLG Frankfurt 3.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 Ws 423/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 68b Abs 1 Nr 6 StGB, § 69
StGB
Leitsatz
Im Rahmen der Ausgestaltung der Führungsaufsicht kann in Ausnahmefällen über § 68
b I 1 Nr. 6 StGB auch ein allgemeines Verbot zur Haltung und Führung von
Kraftfahrzeugen angeordnet werden.
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten verworfen.
Gründe
Das Amtsgericht Traunstein hat den Verurteilten wegen zweier tatmehrheitlicher
Fälle des Diebstahls, in einem Fall rechtlich zusammentreffend mit vorsätzlichem
Fahren ohne Fahrerlaubnis, sachlich zusammentreffend mit vorsätzlichem Eingriff
in den Straßenverkehr, jeweils rechtlich zusammentreffend mit Widerstand gegen
Vollstreckungsbeamte und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis sachlich
zusammentreffend mit vier tateinheitlichen Fällen des Widerstands gegen
Vollstreckungsbeamte, rechtlich zusammentreffend mit vorsätzlicher Gefährdung
des Straßenverkehrs und rechtlich zusammentreffend mit vorsätzlichen Fahren
ohne Fahrerlaubnis schuldig gesprochen und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der
Verurteilte ein Fahrzeug entwendete, dieses mit ebenfalls gestohlenen
Kennzeichen versah und mit diesem Fahrzeug fuhr. Als die Polizei auf den
Verurteilten aufmerksam wurde, versuchte dieser sich die Flucht zu entziehen,
wobei es unter anderem zu erheblichen Gefährdungen von Polizeibeamten kam.
Die vom Amtsgericht Traunstein ausgesprochene Strafe wird der Verurteilte am
12.07.2010 voll verbüßt haben.
Im Hinblick auf das auf den 12.7.2010 notierte Strafende hat die
Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 15.04.2010 festgestellt, dass die
Führungsaufsicht nicht entfällt und die Führungsaufsicht im einzelnen ausgestaltet.
Hierbei hat sie dem Verurteilten aufgegeben, für die Dauer der Führungsaufsicht
keine Kraftfahrzeuge zu halten und zu führen. Die Dauer der Führungsaufsicht
wurde auf 5 Jahre festgesetzt.
Der Verurteilte wendet sich hier - wie die Beschwerdebegründung eindeutig ergibt -
ausschließlich gegen die genannte Weisung keine Kraftfahrzeuge zu halten und zu
führen. Da sich das Rechtsmittel des Verurteilten damit allein gegen die
Ausgestaltung der Führungsaufsicht richtet, ist dessen „sofortige Beschwerde“ als
eine einfache Beschwerde aufzufassen, die nur darauf gestützt werden kann, dass
die getroffenen Anordnungen gesetzeswidrig sind (§§ 463 II, 453 II StPO).
Die Beschwerde ist zulässig aber unbegründet.
Eine getroffene Anordnung ist dann gesetzeswidrig, wenn sie entweder im Gesetz
nicht vorgesehen, unverhältnismäßig oder unzumutbar ist oder sonst die Grenzen
des dem Gericht eingeräumten Ermessens überschreitet.
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Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Zunächst findet die erteilte Weisung in § 68 b Abs. 1 Nr. 6 StGB ihre gesetzliche
Grundlage. Hier kann im Hinblick auf die letzte Verurteilung des
Beschwerdeführers aber auch unter Berücksichtigung der vielen Vorstrafen, die
fast immer Straßenverkehrsdelikte betrafen, auch kein Zweifel daran bestehen,
dass der Verurteilte Kraftfahrzeuge zur Begehung von Straftaten verwenden
könnte.
Allerdings ist der Beschwerde zuzugestehen, dass es durchaus umstritten ist, ob
ein allgemeines Verbot Kraftfahrzeuge zu führen im Wege der Führungsaufsicht
angeordnet werden kann. Hiergegen wird vorgebracht, eine solche allgemeine
Weisung komme der Entziehung der Fahrerlaubnis gleich und unterlaufe damit die
Regelung des § 69 StGB (vgl. KG, Beschluss vom 08.10.1998, Az. 5 Ws 572/98, zit.
nach Juris, Fischer, StGB, 57. Aufl., § 68 b Rn. 8; MK/Groß, StGB, § 68 b Rn. 6; SSW-
StGB/Jehle, § 68 b Rn. 10). Hieraus wird dann die Folgerung gezogen, § 68 b Nr. 6
StGB erfasse uneingeschränkt nur solche Fahrzeuge, die von § 69 StGB nicht
erfasst würden. Eingeschränkt sei die Weisung zulässig, soweit sie sich auf das
Halten von Fahrzeugen beschränke oder sich das Führungsverbot auf bestimmt
genannte Regionen, Zeiten oder Umstände beschränke (NK-StGB-Ostendorf, 3.
Aufl., § 68 b Rn. 14). Andere sehen hingegen eine solche allgemeine Anordnung
zumindest dann als zulässig an, wenn die Fahrerlaubnis bereits entzogen worden
ist (vgl. LK/Schneider, StGB, 12. Aufl., § 68 b Rn. 30). Wieder andere halten eine
solche Weisung unabhängig von § 69 StGB für zulässig, da sich eine Einschränkung
aus dem Gesetz nicht entnehmen lasse (vgl. Schönke/Schröder-Stree, 27. Aufl.
2006, § 68 b Rn. 11).
Entgegen der von Teilen des Schrifttums und vom Kammergericht vertretenen
Auffassung ist es weder verfassungs- noch einfachrechtlich ausgeschlossen, auf §
68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 6 StGB auch solche Verbote zu stützen, die einer Entziehung
der Fahrerlaubnis gleichkommen.
Auf Wortlaut und -sinn der Vorschrift lässt sich eine eingrenzende Auslegung nicht
stützen. § 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 6 StGB erlaubt es gerade, Kraftfahrzeuge oder
bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen oder von anderen Fahrzeugen nicht halten
oder zu führen, hieraus ergibt sich aber, dass neben einem begrenzten Verbot im
Sinne von „Arten von Kraftfahrzeugen“ auch ein umfassendes Verbot im Sinne
von alle „Kraftfahrzeuge“ möglich ist. Mithin lässt sich im Wortlaut des Gesetzes
gerade keine Stütze lediglich für die punktuelle Anordnung von Fahrverboten
finden (vgl. insoweit auch SSW-StGB/Jehle, § 68 b Rn. 10).
Auch aus dem Gesetzeszweck ergibt sich ein Gebot zur einengenden Auslegung
des Verbots Kraftfahrzeuge zu halten und zu führen nicht.
Durch die Erteilung von Weisungen für die Zeit der Führungsaufsicht soll der in § 68
Abs. 1 StGB ausgedrückte Maßregelzweck der Beseitigung oder Verringerung der
Gefahr weiterer Straftaten besser erreicht werden (vgl. für viele Fischer, a.a.O., §
68 b Rdn. 2, sowie Begründung zu dem Entwurf der Bundesregierung für ein
[neues] Strafgesetzbuch vom 4. Oktober 1962, E 1962, BT-Drs. IV/650, S. 220, wo
es mit Bezug auf die dort noch als Sicherungsaufsicht bezeichnete Maßregel heißt:
„Nach dem Vorbild der Bewährungshilfe liegt das Kernstück der Sicherungsaufsicht
in der Hilfe, die dem Verurteilten gewährt werden soll. Damit durch sie das Ziel der
Resozialisierung des Verurteilten erreicht werden kann, muss sie mit einer Aufsicht
über den Verurteilten und auch mit Weisungen verbunden werden, die in die
Freiheit seiner Lebensführung eingreifen, um ihn vor dem Abgleiten in den Rückfall
zu bewahren.“). Wenn der Gesetzeszweck aber auch in einem Bewahren vor einem
Rückfall liegt, so spricht dies gerade für eine umfassende Anordnungskompetenz,
wenn zu befürchten ist, dass ohne eine entsprechende Anordnung vom
Verurteilten wieder erhebliche Straftaten im Zusammenhang mit dem Führen von
Kraftfahrzeugen zu erwarten sind.
Auch der in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gekommene Wille des
historischen Gesetzgebers spricht für die Zulässigkeit eines umfassenden
Verbotes Kraftfahrzeuge zu führen.
Weder die Begründung zu dem Entwurf der Bundesregierung für ein neues
Strafgesetzbuch von 1962 (a.a.O.) noch der Antrag der SPD-Bundestagsfraktion
vom 11. November 1965 für ein (neues) Strafgesetzbuch (BT-Drs. V/32), der dem
Entwurf der Bundesregierung von 1962 entsprach (vgl. Darstellung des
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Entwurf der Bundesregierung von 1962 entsprach (vgl. Darstellung des
Reformprozesses in der Einleitung zum Ersten Schriftlichen Bericht des
Sonderausschusses für die Strafrechtsreform vom 23. April 1969, BT-Drs. V/4094,
S. 1), oder der diesbezügliche Zweite Schriftliche Bericht dieses Ausschusses vom
23. April 1969 (BT-Drs. V/4095) erbringen Anhaltspunkte dafür, dass ein im
Rahmen der Ausgestaltung der Führungsaufsicht ausgesprochenes Verbot
Kraftfahrzeuge zu führen nicht einem Entzug der Fahrerlaubnis gleichkommen
dürfen sollte.
Der Sonderausschuss für die Strafrechtsreform, auf dessen Arbeit die geltende
Regelung des § 68 b StGB beruht, hat dem Rechtsinstitut der Führungsaufsicht
zwar einen anderen Namen gegeben als ihn der Regierungsentwurf vorsah und
den Gedanken der Hilfe für den Verurteilten gegenüber dem Sicherungszweck der
Maßregel stärker betont. Eine Abschwächung der Einwirkungsmöglichkeiten auf die
betroffenen Verurteilten im Rahmen der Führungsaufsicht hat der Ausschuss aber
nicht vorgeschlagen. In seinem Zweiten Schriftlichen Bericht heißt es dazu
vielmehr (a.a.O., S. 35): „Bei der neuen Konzeption wird stärker als im E 62 auf die
Hilfe für den Betroffenen abgestellt. Das kommt auch in der Umbenennung der
Maßregel ("Führungsaufsicht") zum Ausdruck. Durch die im E 62 vorgeschlagene
Bezeichnung "Sicherungsaufsicht" würde zu sehr der Sicherungszweck betont.
Diese Änderungen führen zwar zu einer starken Annäherung an das Institut der
Bewährungshilfe. Dadurch wird jedoch die neue Maßregel nicht etwa entbehrlich;
denn der Personenkreis, für den sie gedacht ist, deckt sich nicht mit demjenigen,
bei dem die Bewährungshilfe in Betracht kommt. Dementsprechend sind auch die
Maßnahmen unterschiedlich. So bedarf es bei den unter Führungsaufsicht
Stehenden einer stärkeren Einwirkungsmöglichkeit als bei den einem
Bewährungshelfer Unterstellten“.
Einschränkungen für die Ausgestaltung der Führungsaufsicht macht der
Sonderausschuss in seinem Bericht demgegenüber, ohne dass dieses sich aber in
konkreten Änderungsvorschlägen für den Gesetzestext niedergeschlagen hätte,
lediglich insoweit, als postuliert wird, dass Führungsaufsichtsweisungen nicht zur
Umgehung der Beschränkungen anderer Maßregelbestimmungen benutzt werden
sollen: „Einigkeit bestand im Ausschuss darüber, dass § 68 b StGB (2. StrRG) nicht
zur Umgehung der Beschränkungen benutzt werden darf, die durch die
Maßregelbestimmungen festgelegt sind. Liegen nach diesen Bestimmungen die
Voraussetzungen z. B. für die Entziehung der Fahrerlaubnis oder für ein
Berufsverbot nicht vor, so dürfen diese Folgen auch nicht durch die Erteilung
entsprechender Weisungen herbeigeführt werden. Ferner war der Ausschuss der
Auffassung, dass in Fällen, in denen an sich die Voraussetzungen für die
Anordnung einer solchen Maßregel gegeben sind, das erkennende Gericht aber
auf ihre Anordnung verzichtet hat, diese Entscheidung nicht durch eine spätere
Weisung soll umgangen werden können“ (a.a.O., S. 36).
Ein grundsätzlicher Ausschluss der Ausgestaltung der Führungsaufsicht mit einem
umfassenden Verbot des Haltens und Führens von Kraftfahrzeugen ergibt sich
daraus aber gerade nicht. Vielmehr wird ein solcher Ausschluss gerade für zulässig
erachtet, wenn vom erkennenden Gericht die Voraussetzungen der §§ 69, 69 a
StGB bejaht wurden und eine entsprechende Anordnung getroffen wurde.
Auch aus dem systematischen Verhältnis des § 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 6 StGB auf der
einen Seite und von § 69 StGB auf der anderen Seite wird man keinen
grundsätzlichen Vorrang des Erkenntnisverfahrens folgern können.
In anderen Regelungsbereichen ist zum Verhältnis von Erkenntnis- und
Nachtragsverfahren anerkannt, dass Rechtsfolgen, die im Erkenntnisverfahren –
mit den dort grundsätzlich überlegenen Aufklärungs- und
Bewertungsmöglichkeiten – nicht angeordnet worden sind, bei unveränderter
Sach- und Rechtslage auch nicht im Vollstreckungs- oder sonstigen
Nachtragsverfahren verhängt werden dürfen. So setzt die nachträgliche Änderung
von Entscheidungen zur Bewährungsgestaltung nach § 56 e StGB eine Änderung
der Tatsachenlage voraus (vgl. OLG Stuttgart in NStZ-RR 2004, 362, 363; Fischer,
a.a.O.; § 56 e Rdn. 2 m.w.N.). Auch ist eine nachträgliche Anordnung der Maßregel
der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 b Abs. 1 S. 1, Abs. 2 StGB nur bei neuer
Tatsachenlage zulässig (vgl. BGHSt 50, 275 [278]; Fischer, a.a.O., § 66 b Rdn. 16
ff. m.w.N.). Das könnte dafür sprechen, die spätere Erteilung einer einem
Fahrerlaubnisentzug gleichen Weisung als unzulässig anzusehen, wenn das
erkennende Gericht von einer bestehenden Möglichkeit zum Entzug der
Fahrerlaubnis keinen Gebrauch gemacht und sich die Tatsachenlage seither nicht
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Fahrerlaubnis keinen Gebrauch gemacht und sich die Tatsachenlage seither nicht
zum Nachteil des Verurteilten verändert hat.
Im Grundsatz sieht der Senat damit aber keine durchgreifenden Anhaltspunkte,
die gegen ein umfassendes Verbot des Führens und Haltens von Kraftfahrzeugen
im Wege der Führungsaufsichtweisung sprechen würden (so auch zur ähnlich
gelagerten Problematik beim Verhältnis zwischen § 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB
und § 70 StGB: OLG Hamburg, Beschluss vom 04.03.2008, Az. 2 Ws 205/07, OLG
Hamm, Beschluss vom 20.08.2009, Az. 2 Ws 207/09; jeweils zit. nach Juris; a.A.
aber insoweit OLG Jena, Beschluss vom 02.03.2006, Az. 1 Ws 66/06; zit. nach Juris).
Auch im Einzelfall ist die Anordnung des umfassenden Verbots zum Führen und
Halten eines Kraftfahrzeugs im Sinne des § 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 6 StGB nicht
gesetzeswidrig. Hierbei können die grundsätzlichen Folgerungen aus dem
Verhältnis von Erkenntnis- und Nachtragsverfahren im Ausgangspunkt zunächst
dahingestellt bleiben, weil das erkennende Gericht die Voraussetzungen des § 69
StGB bejaht hat und eine Entziehung der Fahrerlaubnis nur deshalb nicht in
Betracht kam, weil der Verurteilte nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis gewesen ist.
Vor diesem Hintergrund hat das Amtsgericht Traunstein in seinem Urteil vom
17.03.2008 gemäß § 69 a Abs. 1 S. 3 StGB eine isolierte Sperre der Fahrerlaubnis
angeordnet. Auf der anderen Seite führt allerdings die erteilte Weisung zu einer
faktischen Ausweitung der Sperre für die Erlangung einer Fahrerlaubnis für die
Dauer der Führungsaufsicht.
Dies ist aber selbst dann nicht zu beanstanden, wenn man von dem geschilderten
Vorrang des Erkenntnisverfahrens gegenüber dem Nachtragsverfahren ausgeht,
da hier aufgrund einer neuen Erkenntnisgrundlage eine Ausweitung des Verbots
Kraftfahrzeuge zu führen, angezeigt erscheint. Der Verurteilte hat in der Anhörung
gegenüber der Strafvollstreckungskammer geschildert, Autofahren sei sein Hobby
und seine Leidenschaft. Gleichzeitig war er aber noch nie im Besitz einer
Fahrerlaubnis. Die vom Angeklagten geschilderte Leidenschaft am Autofahren
lässt aber unter Berücksichtigung der Vorverurteilungen des Verurteilten, der
immer wieder strafrechtlich dadurch in Erscheinung getreten ist, dass er
Fahrzeuge entwendete, mit ihnen fuhr und mehrfach auch Unfälle verursachte und
der Verurteilung des Amtsgerichts Traunstein, die darüber hinaus zeigt, dass vom
Verurteilten eine ganz akute Gefahr ausgeht, wenn er Kraftfahrzeuge führt,
befürchten, dass er erneut erheblich durch Straßenverkehrsdelikte in Erscheinung
treten könnte.
Die getroffene Weisung ist auch im Einzelfall nicht unverhältnismäßig. Hierbei ist
zunächst nochmals auf die Gefahren abzustellen, die vom Verurteilten in der
Vergangenheit ausgegangen sind. Auch ist zu berücksichtigen, dass von der
ursprünglich im Urteil angeordneten Sperrfrist für den Verurteilten keine erhebliche
Belastung ausgeht, da der Großteil der Sperrfrist in den Zeitraum der
Haftverbüßung gefallen ist.
Letztlich ist zu berücksichtigen, dass der Strafvollstreckungskammer im Rahmen
des § 68d StGB Weisungen auch nachträglich abändern kann, d.h. bei
begründetem Anlass könnte das Verbot auch etwa hinsichtlich einzelner
Fahrzeuge oder Fahrzeugarten aufgehoben werden.
Im Ergebnis ist die Beschwerde damit aber zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.