Urteil des OLG Frankfurt vom 19.10.2005

OLG Frankfurt: sittenwidrigkeit, rückführung, darlehensvertrag, sparkasse, lebensgemeinschaft, trennung, fahrzeug, unterbrechung, umschuldung, auszahlung

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Gericht:
OLG Frankfurt 24.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
24 W 64/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 138 BGB
(Sittenwidrigkeit eines Darlehensvertrags: Eigenes
Interesse des mithaftenden Ehegatten)
Leitsatz
Auf die Frage der krassen finanziellen Überforderung eines Ehegatten kommt es nicht
an, wenn dieser den Darlehensvertrag als Mitschuldner und nicht lediglich als
Mithaftender unterzeichnet hat.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den die nachgesuchte
Prozeßkostenhilfe versagenden Beschluß des Einzelrichters der 10.
Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 28. Juli 2005 wird
zurückgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte
zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die nach § 127 II 2 ZPO statthafte und im übrigen form- und fristgerecht
eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten, über die der originäre Einzelrichter
des Beschwerdegerichts zu entscheiden hat (§ 568 ZPO), ist nicht begründet.
Das Landgericht hat der Beklagten die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe zutreffend
wegen fehlender Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung versagt. Der
Darlehensvertrag vom 19./21. Nov. 2001 ist nicht sittenwidrig und daher nicht
nichtig.
Die Beklagte hat den Darlehensvertrag als gleichberechtigte
Mitdarlehensnehmerin neben ihrem Ehemann abgeschlossen. Die von der
höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Sittenwidrigkeit
von Ehegattenbürgschaften (siehe hierzu: BverfG, NJW 1994, 36, 39 und NJW 1994,
2749, 2750; BGH, NJW 2001, 815 ff.; Palandt / Heinrichs, BGB – 64. Aufl., § 138 Rn.
37 ff. m.w.N.), sind auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Zwar gelten die
zur Bürgschaft des Ehegatten entwickelten Grundsätze auch für andere Arten der
Mithaftung, wenn diese nur aus emotionaler Verbundenheit übernommen worden
ist und erkennbar Ausdruck einer strukturellen Unterlegenheit des mithaftenden
Ehegatten ist. Diese Grundsätze finden aber keine Anwendung, wenn die
Kreditaufnahme auch im eigenen Interesse des mithaftenden Ehegatten erfolgt
und die Auszahlung und Mittelverwendung auch von seiner Mitentscheidung
abhängt. Genau so liegt der Fall hier.
Nach dem Wortlaut des Darlehensvertrages war die Beklagte gleichberechtigte
Mitdarlehensnehmerin. Dies war von den Parteien im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses so gewollt. Denn das bei der Klägerin aufgenommene
Darlehen diente vollumfänglich der Umschuldung anderer Kreditverpflichtungen,
die zur Bestreitung der ehelichen Lebensverhältnisse eingegangen worden sind,
und die eine höhere Zinsbelastung aufwiesen.
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Von dem Nettokreditbetrag in Höhe von DM 43.368,12 wurden ausweislich der
Zahlungsanweisung der Beklagten und ihres Ehemannes vom 19. Nov. 2001
folgende Verbindlichkeiten getilgt:
a) DM 3.000,00 dienten der Rückführung einer Überziehung des von beiden
Eheleuten gemeinsam genutzten Girokontos bei der Sparkasse ... Das Girokonto
diente der ehelichen Lebensführung.
b) Weitere DM 6.668,12 wurden zur Rückführung eines bei der Klägerin
bestehenden Kredits über ursprünglich DM 7.994,00 (Nettokreditbetrag)
verwendet. Dieser Vorkredit war zur Anschaffung einer Küche für die im Anwesen
... gelegenen Mietwohnung der Eheleute bestimmt, die die Beklagte nach
Trennung der Eheleute auch heute noch bewohnt. Die Küche in der damals
gemeinsamen ehelichen Wohnung diente der Erhaltung der ehelichen
Lebensgemeinschaft. Es spielt deshalb für die vorliegende Entscheidung keine
Rolle, daß der Kaufvertrag für die Küche und der Vorkreditvertrag nur vom
Ehemann der Beklagten unterzeichnet worden sind.
c) Ein weiterer Betrag über DM 18.500,00 diente der Rückführung eines bei der ...
am 17. Sept. 2001 aufgenommenen Kredits über DM 16.880,00
(Nettokreditbetrag), der für die Anschaffung eines PKW verwendet worden ist. Das
Fahrzeug war das Familienfahrzeug der Eheleute. Damit stand auch diese
Anschaffung im eigenen Interesse der Beklagten; dies unabhängig davon, ob die
Beklagte das Fahrzeug selbst genutzt hat. Der Kaufkreditvertrag mit der ... wurde
dementsprechend auch von beiden Eheleuten abgeschlossen.
d) Der verbleibende Differenzbetrag von DM 15.200,00 war für die Ablösung eines
von beiden Eheleuten bei der Sparkasse ... aufgenommenen Kredits bestimmt.
Zwar tragen die Parteien zu diesem Kreditverhältnis nichts näheres vor; es sind
aber andererseits auch keine Umstände ersichtlich, aus denen sich ergeben
würde, daß der Darlehensbetrag vom Ehemann der Beklagten allein beansprucht
worden wäre. Der Senat muß deshalb seiner Entscheidung zugrundelegen, daß
dieser Kredit ebenfalls der Verwirklichung der gemeinsamen ehelichen
Lebensverhältnisse gedient hat.
Daß das von der Klägerin gewährte Darlehen mit einer krassen Überforderung der
Darlehensnehmer verbunden gewesen wäre, ergibt sich aus dem Parteivortrag
nicht. Bei Darlehensnehmern, die – wie vorliegend – ein gemeinsames Interesse
an der Kreditgewährung haben, ist zur Beurteilung einer möglichen krassen
finanziellen Überforderung das gemeinsame Familieneinkommen zugrunde zu
legen (BGH, NJW-RR 2004, 924, 925). Die monatlich an die Klägerin zu leistende
Tilgungsrate betrug DM 882,73 (= Euro 451,33). Das laufende monatliche
Familieneinkommen der Beklagten und ihres Ehemannes belief sich ausweislich
der erteilten Selbstauskunft zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf DM
4.520,00 (= Euro 2.311,04) netto. Aus diesem Einkommen konnten die
Tilgungsraten erbracht werden; eine den Darlehensnehmern nachteilige
Einkommensveränderung war nicht abzusehen. Dementsprechend wurden die
monatlichen Tilgungsleistungen auch bis zum Juni 2003 und – nach kurzzeitiger
Unterbrechung – weiter bis zum Nov. 2003 in vereinbarter Höhe entrichtet.
Für eine Ausnutzung geschäftlicher Unerfahrenheit seitens der Klägerin spricht
nichts. Es stand der Beklagten und ihrem Ehemann frei, sich in eigener
Verantwortung zu Geschäften zu entschließen, die sie finanziell (auch erheblich)
belasteten. Eine Finanzierung der ehelichen Lebensgemeinschaft auf Pump führt
nicht zur Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB. Für die Trennung der Eheleute und die
damit verbundene Schlechterstellung der Beklagten trägt die Klägerin keine
Verantwortung.
Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen,
weil ihr Rechtsmittel erfolglos bleibt (KV Nr. 1811 in Anlage 1 zu § 3 II GKG);
außergerichtliche Kosten werden gemäß § 127 IV ZPO nicht erstattet.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.