Urteil des OLG Frankfurt vom 09.06.2005

OLG Frankfurt: eintritt des versicherungsfalles, versicherungsnehmer, letztwillige verfügung, verheiratete person, versicherungsvertrag, deckungsverhältnis, versicherer, scheidung, bezugsrecht, tod

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Gericht:
OLG Frankfurt 3.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 U 176/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 133 BGB, § 157 BGB, § 1922
BGB, § 2077 BGB, § 168 VVG
Rentenversicherungsvertrag: Anspruch eines zweiten
Ehegatten bei vereinbarter Bezugsberechtigung des
Ehegatten und Vertragsabschluss während der ersten Ehe
Leitsatz
1. Zur Auslegung der Bezugsberechtigung aus einem Rentenversicherungsvertrag
unter Berücksichtigung von § 12 AVB nach den Maßstäben der §§ 133, 157 BGB
2. Allein maßgeblich hierfür sind die im Versicherungsvertrag vereinbarten Bedingungen
zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer (sog. Deckungsverhältnis).
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden - 2.
Zivilkammer - vom 04.05.2004 – 2 O 251/03 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 115 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte
zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit kann durch schriftliche,
unbedingte, unbefristete und unwiderrufliche Bürgschaft eines im Inland zum
Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes erbracht werden.
Die Beschwer des Klägers beträgt Euro 7.518,85.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Auszahlung von Versicherungsleistungen aus
einem Rentenversicherungsvertrag in Anspruch, den seine am 07.04.1994
verstorbene Ehefrau A am 17.01.1979 bei der Beklagten abgeschlossen hatte.
Der Kläger war mit der Verstorbenen seit dem 08.10.1993 verheiratet. Im
Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 17.01.1979 war Frau A mit dem
Streitverkündeten, Herrn B, verheiratet. Die Ehe mit dem Streitverkündeten wurde
im Herbst 1985 geschieden.
Im Versicherungsantrag (Bl. 11, 12 d.A.) war als bezugsberechtigt für die bei Tod
fällige Beitragsrückgewähr bzw. noch fälligen Renten „der Ehegatte der
versicherten Person“ angegeben. Es war eine Beitragsrückgewähr bei Eintritt des
Todes vor Rentenbeginn vorgesehen.
§ 12 Ziff. 1 der nach dem Versicherungsantrag geltenden Allgemeinen
Versicherungsbedingungen für Rentenversicherungen lautet wie folgt:
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„ Der Versicherungsnehmer kann einen Dritten als bezugsberechtigt
bezeichnen. Der Bezugsberechtigte erwirbt das Recht auf die Leistung der
Gesellschaft erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles. Bis dahin kann der
Versicherungsnehmer die Bezugsberechtigung widerrufen. "
Eine unwiderrufliche Bezugsberechtigung war nicht vereinbart. Mit Beginn des
Versicherungsvertrages zahlte die vorverstorbene Ehefrau des Klägers monatlich
Beiträge in Höhe von DM 80,80 (€ 41,31).
Nach dem Tod von Frau A zahlte die Beklagte an den Streitverkündeten
Versicherungsleistungen in Höhe von € 6.255,02. Der Kläger machte die
Versicherungsleistungen erfolglos bei der Beklagten geltend.
Nach seiner Berechnung schuldet ihm die Beklagte insgesamt € 7.518,85.
Der Kläger meint, die Bezugsberechtigung könne nur so ausgelegt werden, dass er
als der zum Zeitpunkt des Todes mit der Versicherungsnehmerin verheiratete
Ehemann bezugsberechtigt sei. Denn die Bezugsberechtigung benenne die Person
nicht konkret. Die frühere Ehe der Frau A sei zwischenzeitlich vermögensrechtlich
auseinandergesetzt worden. Die Beklagte habe deshalb nicht davon ausgehen
dürfen, dass es bei der früheren vermögensmäßigen Zuordnung der
Bezugsberechtigung verbleiben solle. Auch Sinn und Zweck des
Versicherungsvertrages seien in diesem Sinne auszulegen. Schließlich sei § 2077
BGB entsprechend anzuwenden, was auch die Aufgabe der Beklagten erleichtere,
den letztlich Bezugsberechtigten ausfindig zu machen. Abschließend stützt sich
der Kläger für seine Auffassung auf eine Entscheidung des OLG Frankfurt am Main
(15. Zivilsenat), abgedruckt in VersR 1997, 1216 = r+s 1998, 389 (Bl. 108 f d.A.).
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Kläger sei nicht bezugsberechtigt;
die sei vielmehr der Streitverkündete gewesen, der zum Zeitpunkt des
Abschlusses des Versicherungsvertrages mit der Versicherungsnehmerin
verheiratet gewesen sei. Die von dem Kläger herangezogene Entscheidung des
OLG Frankfurt betreffe einen Sonderfall. Es müsse überdies zwischen dem
sogenannten Valutaverhältnis und dem sogenannten Deckungsverhältnis
differenziert werden. Auf Letzteres sei § 2077 BGB nicht analog anzuwenden. Die
Bezugsrechtsbenennung im Versicherungsvertrag sei nach einhelliger
Rechtsprechung durch die Scheidung nicht auflösend bedingt. Hilfsweise werde die
Höhe der Klageforderung bestritten, weil die Versicherungsnehmerin lediglich
Beiträge bis zum Jahr 1983 in Höhe von € 1.678,69 gezahlt habe. Nach
Rückständen habe die Beklagte unter dem 04.08.1983 wegen Zahlungsverzuges
gemäß § 39 VVG gekündigt. Bedingungsgemäß sei damit die Rentenversicherung
in eine beitragsfreie Rentenversicherung umgewandelt worden und es seien
Überschussbeteiligungen in Höhe von € 4.546,33 aufgelaufen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, der Kläger sei nicht
Ehegatte im Sinne der Bezugsrechtsklausel und damit nicht bezugsberechtigt. Die
Klausel sei unter Berücksichtigung von § 12 AVB nach §§ 133, 157 BGB
auszulegen. Entscheidend sei also der dem Versicherer gegenüber zum Ausdruck
gekommene Wille des Versicherungsnehmers. Fehle es an Umständen, die
anderslautende Auslegungen stützten, sei der bei Vertragsschluss mit dem
Versicherungsnehmer verheiratete Ehegatte bezugsberechtigt. Die Bezeichnung
„Ehegatte“ begründe nicht den Schluss, dass die Begünstigung durch die
Scheidung auflösend bedingt sein solle. Der neue Ehegatte habe die
Bezugsberechtigung nur über einen Widerruf der Versicherungsnehmerin nach §
12 Ziff. 1, Satz 3 AVB erlangen können. Die von dem Kläger herangezogene
Entscheidung des OLG Frankfurt am Main beziehe sich auf andere Umstände, weil
dort der erste (zunächst bezugsberechtigte) Ehegatte bei Eintritt des
Versicherungsfalles bereits verstorben gewesen sei. Es bestehe auch keine
gesetzliche Auslegungsregel dahin, dass das Bezugsrecht nur für die Dauer der
Ehe gelten solle. § 2077 Abs. 3 BGB sei weder unmittelbar noch analog
anzuwenden. Eine vergleichbare Regelung fehle im VVG. Überdies erfolge die
Auslegung anhand des hypothetischen Erblasserwillens, hier sei jedoch das
Interesse des Vertragspartners maßgebend (§ 157 BGB). § 2077 BGB stünde
überdies einer schnellen und unproblematischen Abwicklung bei Eintritt des
Versicherungsfalles im Wege. Ein wirksamer Widerruf des Bezugsrechts sei nicht
erfolgt, weil es an einer schriftlichen Anzeige an den Versicherer fehle. Auch aus
anderem Rechtsgrund bestehe keine Verpflichtung der Beklagten. Mängel des
Valutaverhältnisses (zwischen Versicherungsnehmer und Streitverkündetem)
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Valutaverhältnisses (zwischen Versicherungsnehmer und Streitverkündetem)
ließen das Deckungsverhältnis (zwischen Versicherungsnehmer und Versicherung)
unberührt. Das Bezugsrecht hänge allein von den im Versicherungsvertrag
vereinbarten Bedingungen ab. Die Beklagte habe deshalb an den
Streitverkündeten als die im Versicherungsvertrag bezeichnete Person leisten
dürfen, ohne sich Rückgriffs- oder Schadensersatzansprüchen des Klägers
auszusetzen. Die Beklagte sei nicht gehalten, Rechtsfragen zu entscheiden, die
die Beziehungen zwischen Bezugsberechtigtem und Erben des
Versicherungsnehmers beträfen.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klageziel weiter. Er
meint, nach der Bezugsrechtsregelung bestehe eine Verknüpfung zwischen dem
Ehegatten der versicherten Person und dem Eintritt des Todesfalles. Bei den
sonstigen Umständen, die zur Auslegung heranzuziehen seien, sei das Interesse
des Versicherers an schneller und reibungsloser Abwicklung zu berücksichtigen.
Die Abwicklung sei aber oft einfacher, wenn der bei Eintritt des Versicherungsfalles
mit dem Versicherungsnehmer verheiratete Ehegatte betroffen sei. Die
herangezogene Entscheidung des OLG Frankfurt sei sehr wohl mit dem
Vorliegenden vergleichbar. Dass es sich um einen Sonderfall handele, sei dort an
keiner Stelle angesprochen. Bei einer Auslegung nach Sinn und Zweck der
Bezugsberechtigung sei die Absicherung des überlebenden Ehegatten zu
berücksichtigen. § 2077 BGB sei nach seinem Rechtsgedanken anwendbar. Ein
nicht erfolgter Widerruf schließe die tatsächliche Änderung des Bezugsrechtes
nicht aus. Vielleicht habe die verstorbene Ehefrau gerade deshalb das
Bezugsrecht nicht geändert, weil sie den Kläger als bezugsberechtigt angesehen
habe.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des am 04.05.2004 verkündeten Urteils des
Landgerichts Wiesbaden, Az.: 2 O 251/03, zu verurteilen, an den Kläger EUR
7.518,85 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
dem 17.11.2003 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung
und verweist erneut darauf, dass die Versicherung bereits vor der Scheidung vom
ersten Ehemann gekündigt und beitragsfrei gestellt gewesen sei.
II.
Die Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig, insbesondere form- und
fristgerecht eingelegt und begründet; sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Der Kläger ist aus dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag nicht
bezugsberechtigt und kann deshalb die Versicherungsleistung nicht von der
Beklagten verlangen.
Bei Vertragsschluss war der Streitverkündete Ehemann der verstorbenen Frau A,
bei Eintritt des Versicherungsfalles (Todesfall) war es der Kläger.
Wer von beiden bezugsberechtigt ist, ist unter Berücksichtigung von § 12 AVB
nach den Maßstäben der §§ 133, 157 BGB auszulegen. Allein maßgeblich hierfür
sind die im Versicherungsvertrag vereinbarten Bedingungen zwischen dem
Versicherungsnehmer und dem Versicherer (sog. Deckungsverhältnis).
Die Scheidung der verstorbenen Frau A von dem Streitverkündeten setzte dessen
Bezugsberechtigung nicht ohne Weiteres im Sinne einer auflösenden Bedingung
außer Kraft (BGH VersR 1987, 659 = NJW 1987, 3131; Prölss/Martin – Kollhosser,
VVG, § 167 Rn. 4; Römer-Langheid, VVG, § 167, Rn. 3).
Die Verknüpfung zwischen dem Begriff „Todesfall“ und dem Begriff „Der Ehegatte“
im Versicherungsantrag hilft hier nicht weiter. Der 15. Zivilsenat des OLG Frankfurt
hat in seiner von dem Kläger herangezogenen Entscheidung (VersR 1997, 1216 =
r+s 1998. 389) hieraus lediglich gefolgert, dass der beim Tod des
Versicherungsnehmers lebende Ehegatte gemeint sein soll. Er hat daraus nicht
den Schluss gezogen, dass es sich um den im Zeitpunkt des Todesfalles mit dem
Versicherungsnehmer verheirateten Ehegatten handeln soll. Hier gibt es indessen
zwei überlebende Ehegatten, nämlich den Kläger und den Streitverkündeten.
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Die Anwendbarkeit des § 2077 BGB hat der Bundesgerichtshof (a.a.O.) verneint.
Der Senat folgt dieser Auffassung. § 2077 Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmt, dass eine
letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat,
unwirksam ist, wenn die Ehe vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden ist. In
Absatz 3 ist bestimmt, dass die Verfügung nicht unwirksam ist, wenn anzunehmen
ist, dass der Erblasser sie auch für einen solchen Fall getroffen haben würde. Eine
§ 2077 BGB entsprechende Regelung fehlt im VVG. Im Übrigen liegt der
entscheidende Unterschied darin, dass bei der Auslegung einer letztwilligen
Verfügung der einseitige hypothetische Wille des Erblassers maßgeblich ist,
während es vorliegend, da es sich um einen Vertrag handelt, allein auf den
Empfängerhorizont des Vertragspartners, nämlich der Versicherung ankommt.
Daraus hat der BGH hergeleitet, dass § 2077 BGB jedenfalls im
Deckungsverhältnis zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer
keine Anwendung findet. Im vorliegenden Fall ist das Deckungsverhältnis betroffen.
Soweit das Valutaverhältnis betroffen ist, kann der Rechtsgedanke des § 2077 BGB
angewendet werden (BGH a.a.O.). Mit anderen Worten: Würde also der Kläger
gegen den Streitverkündeten klagen, wäre eine entsprechende Anwendung von §
2077 BGB möglich.
Relevantes Auslegungsmoment kann auch der Gesichtspunkt der Absicherung des
überlebenden Ehegatten sein. Die Beklagte behauptet indessen, das
Versicherungsverhältnis sei bereits im Jahre 1983 gekündigt worden, weil es bei
der verstorbenen Frau A zu Beitragsrückständen gekommen sei (Bl. 66 d.A.);
daher sei die Versicherung ab August 1983 beitragsfrei gestellt worden. Der Kläger
bestreitet dies mit Nichtwissen (Bl. 102 d.A.) und argumentiert, die Beklagte habe
keine Belege hierfür vorgelegt. Das Bestreiten mit Nichtwissen durch den Kläger ist
unzulässig, weil es sich um einen Vorgang handelt, der aus seinem Geschäfts-
bzw. Verantwortungsbereich herrührt. Dass er in den Unterlagen seiner
verstorbenen Ehefrau erfolglos nach entsprechenden Dokumenten gesucht hätte,
die ihm Klarheit hätten verschaffen können, hat er nicht behauptet.
Wenn aber bereits zu einem Zeitpunkt, als der Streitverkündete noch mit der
Verstorbenen verheiratet war, die Versicherung gekündigt und beitragsfrei gestellt
war, ist nicht anzunehmen, dass der Absicherungsgedanke bei der Eheschließung
mit dem Kläger im Jahre 1993 noch eine Rolle spielte.
Auslegungsrelevanter Umstand kann weiter das Interesse des Versicherers an
einer schnellen und reibungslosen Abwicklung des Versicherungsfalles sein. Der
Kläger argumentiert, eine solche Abwicklung sei oft einfacher, wenn die bei Eintritt
des Versicherungsfalles mit dem Versicherungsnehmer verheiratete Person als
bezugsberechtigt angesehen werde. Andererseits ist darauf hinzuweisen, dass
jede unspezifizierte Benennung eines Bezugsberechtigten dazu führt, dass der
Versicherer Ermittlungen anstellen muss. Soweit es sich um früher mit dem
Versicherungsnehmer verheiratete Ehegatten handelt, erfordert dessen Ermittlung
lediglich eine Nachfrage nach Vorverheiratungen bei dem aktuellen Ehepartner
des Versicherungsnehmers.
Mit Recht hat das Landgericht letztlich darauf abgestellt, dass die vom 15.
Zivilsenat des OLG Frankfurt getroffene Entscheidung (a.a.O.) mit der vorliegenden
Fallgestaltung nicht vergleichbar ist. Dort war die Frage zu entscheiden, ob die
Erben der verstorbenen ersten Ehefrau oder die zweite Ehefrau des
Versicherungsnehmers bezugsberechtigt waren. Der dort erkennende Senat hat
die zweite Ehefrau des Versicherungsnehmers als bezugsberechtigt angesehen. Er
hat hierzu ausgeführt, dass das Bezugsrecht nach dem Tod der ersten Ehefrau
gemäß § 168 VVG zunächst wieder dem Versicherungsnehmer zugefallen sei und
durch die Wiederverheiratung aufschiebend bedingt in der Person der zweiten
Ehefrau entstanden sei. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den
Scheidungsfällen hat er ausdrücklich für nicht einschlägig erklärt und dies damit
begründet, dass der BGH stets zu dem Ergebnis gekommen sei, dass das
Bezugsrecht dem geschiedenen Ehepartner zugestanden habe, weswegen sich die
Streitfrage, ob die Bezugsberechtigung den Erben der erstverstorbenen Ehefrau
oder der zweiten Ehefrau zustehe, nicht gestellt habe. Gerade der Fall, dass der
bezugsberechtigte Dritte, nämlich der Streitverkündete, das Recht auf Leistung
nicht erworben hat, liegt aber nach der vorgenannten Auslegung nicht vor.
Der Anspruch des Klägers kann auch nicht darauf gestützt werden, dass im
Antragsformular lediglich „der Ehegatte der versicherten Person“ als
bezugsberechtigt genannt ist, ohne dass der Fall der Wiederverheiratung
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bezugsberechtigt genannt ist, ohne dass der Fall der Wiederverheiratung
berücksichtigt ist. Ein auf den Kläger gemäß § 1922 BGB übergegangener
Anspruch der verstorbenen Ehefrau aus den Grundsätzen des Verschuldens bei
Vertragsschluss (c.i.c.) würde nämlich voraussetzen, dass die verstorbene Ehefrau
bei Vertragsschluss oder auch nach der Scheidung von dem Streitverkündeten
den Fall der Wiederverheiratung zugunsten des Klägers als geregelt angesehen
hätte. Gesichtspunkte, die die Annahme einer solchen Vorstellung oder eines
dahin gehenden Willens rechtfertigen könnten sind indessen weder vorgetragen,
noch sonst ersichtlich.
Die Kosten der nach alledem erfolglosen Berufung trägt gemäß § 97 Abs. 1 ZPO
der Kläger.
Die Entscheidung über die Vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ist §§ 708 Ziffer
10, 711, 108 ZPO entnommen.
Die Revision war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§
543 Abs. 2, Ziffer 1 ZPO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.