Urteil des OLG Frankfurt vom 29.07.2003

OLG Frankfurt: anfechtbarkeit, zivilprozessrecht, immaterialgüterrecht, versicherungsrecht, quelle, verwaltungsrecht, ermessen, anhörung, dokumentation, ausdehnung

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Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 W 251/2003, 20
W 251/03
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 156 Abs 2 Nr 2 KostO, § 156
Abs 4 Nr 4 KostO, § 567 ZPO
(Notarkostensache: Anfechtbarkeit der Nichtzulassung der
weiteren Beschwerde durch das Landgericht)
Tenor
Die weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Gerichtskosten des weiteren Beschwerdeverfahrens trägt die
Kostenschuldnerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: DM 6.193,02 (EUR 3.166,44)
Gründe
Das Landgericht hat die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen die
Kostenrechnung des Beteiligten zu 2) vom 19.11. 2001 über 6.193,12 DM
zurückgewiesen, da dem zutreffend errechneten Gebührenanspruch des Notars
kein aufrechenbarer Gegenanspruch der Kostenschuldnerin gemäß § 19 BNotO
gegenüber stehe. Die weitere Beschwerde hat die Kammer nicht zugelassen, da
die zur Entscheidung stehende Frage nicht von grundsätzlicher Bedeutung sei.
Die Beteiligte zu 1) hat gegen die Entscheidung der Kammer weitere Beschwerde
eingelegt und die Zulässigkeit trotz fehlender Zulassung damit begründet, dass
die Beteiligte zu 1) ihre Rechte gemäß § 54 a Abs. 6 i.V.m. § 54 c BeurkG verletzt
sehe.
Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1) ist als weitere Beschwerde gem. § 156 Abs.
2 Satz 2 KostO mangels Zulassung in dem Beschluss des Landgerichts nicht
statthaft. Wie aus den Beschlussgründen ersichtlich, hat das Landgericht die
weitere Beschwerde ausdrücklich deshalb nicht zugelassen, weil keine
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zur Entscheidung angestanden
hätten. Über die Zulassung der weiteren Beschwerde hat allein das Landgericht zu
entscheiden und der Senat ist daran gebunden (BayObLG JurBüro 1984, 95). Die
Zulassung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Landgerichts, Zulassung und
Nichtzulassung sind grundsätzlich unanfechtbar (vgl.
Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann: KostO, 15. Aufl., § 14, Rdnr. 172 m.w.H. für
die gleichgelagerte Problematik bei § 14 KostO und § 156, Rdnr. 80; Rohs/Wedewer:
KostO, 2. Aufl., 2001, § 14, Rdnr. 35, 36, 38, 39 und § 156 Rdnr. 53).
Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1) ist auch nicht als sog. außerordentliche
Beschwerde statthaft. Diese setzt voraus, dass für die betroffene Entscheidung
jede gesetzliche Grundlage fehlt und sie inhaltlich dem Gesetz fremd ist,
insbesondere dass eine Entscheidung dieser Art oder dieses Inhalts oder dieser
Stelle oder aufgrund eines derartigen Verfahrens im Gesetz überhaupt nicht
vorgesehen ist. Für die Annahme einer derartigen "greifbaren Gesetzeswidrigkeit"
genügt aber nicht, dass das Gericht die Amtspflichten des Notars bei der Erteilung
einer vollstreckbaren Ausfertigung eines Grundstückskaufvertrages nach
Auffassung der Beteiligten zu 1) unzutreffend beurteilt habe. Die angefochtene
Entscheidung ist deshalb aber nicht inhaltlich oder mit dem angewendeten
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Entscheidung ist deshalb aber nicht inhaltlich oder mit dem angewendeten
Verfahren dem Gesetz fremd, erst recht geht es nicht um eine mit der geltenden
Rechtsordnung schlechthin unvereinbare Entscheidung. Auf derartige krasse
Ausnahmefälle muss aber die sog. außerordentliche Beschwerde gegen eine an
sich nach geltendem Recht unanfechtbare Entscheidung beschränkt bleiben, da
auch der Grundsatz der Rechtssicherheit, auf den sich der Beschwerdegegner
verlassen darf, Verfassungsrang genießt (Kahl in Keidel/Kuntze/Winkler: FGG, 14.
Aufl., § 19, Rdnr. 39; zur Kritik an der Ausdehnung des Anwendungsbereichs der
außerordentlichen Beschwerde durch die Instanzgerichte siehe auch
Zöller/Gummer: ZPO, 23. Aufl., § 567 Rdnr. 19; BGH -Beschluss vom 07.03.2002 in
NJW 2002, 1577: auch bei greifbar gesetzeswidrigen ZPO-Beschwerden kein
außerordentliches Rechtsmittel zum BGH).
Die Entscheidung über die Gerichtskosten folgt aus §§ 156 Abs. 5 Satz 2, 131 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 KostO; die Erstattung der außergerichtlichen Kosten war nicht
anzuordnen, da solche auf Seiten des Notars schon mangels Anhörung zu der
weiteren Beschwerde nicht erkennbar entstanden sind (§ 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG).
Die Wertfestsetzung auf beruht § 30 Abs. 2 KostO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.