Urteil des OLG Frankfurt vom 03.08.2007

OLG Frankfurt: deckung, police, versicherungsschutz, versicherungsvertrag, versicherer, quelle, immaterialgüterrecht, zivilprozessrecht, anmerkung, vertragsinhalt

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Gericht:
OLG Frankfurt 7.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 U 35/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 151 BGB
Versicherungsvertrag: Erklärung des Annahmewillens des
Versicherers
Leitsatz
Im Bereich der Versicherungsverträge geht die Verkehrssitte dahin, dass der
Versicherer seinen Annahmewillen durch die Übersendung einer Police oder eines
Nachtrags zu erklären pflegt. Eine allgemeine Verkehrssitte, dass eine
Annahmeerklärung des Versicherers nicht zu erwarten sei, besteht hingegen nicht
Tenor
[Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor wurde
vom Gericht nicht mitgeteilt.]
Gründe
Der Senat weist darauf hin, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, dass
der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und dass weder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch die Fortbildung des Rechts eine
Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, weshalb eine Zurückweisung der
Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt ist.
Die Klägerin begehrt bedingungsgemäße Leistungen aus einer bei der Beklagten
unter Einbeziehung der AERB 87 genommenen Geschäftsinhaltsversicherung mit
der Behauptung, am 10.10.2005 seien bei einem Einbruch in einen Nebenraum
ihres Geschäftslokals, für welchen zu diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz
bestanden habe, Waren entwendet worden. Nach der Police (Bl. 101 ff. d.A.) waren
Versicherungsorte das Geschäftslokal … in O1 sowie das Lager …straße … in O1
und war eine Überwachung der Räume durch eine Einbruchmeldeanlage
vereinbart. Im Oktober 2004 beantragte die Klägerin über ihren Makler A eine
befristete Erweiterung des Versicherungsschutzes auf den Nebenraum, in dem ein
Lagerrestpostenverkauf durchgeführt werden sollte. Die Beklagte fertigte einen
Nachtrag für den weiteren Risikoort für die Zeit vom 05.10. bis 31.12.2004 aus,
dem zufolge der sonstige Vertragsinhalt unverändert blieb (Bl. 15 f. d.A.). Auf
einen weiteren Antrag der Klägerin hin bestätigte die Beklagte eine Verlängerung
der zusätzlichen Deckung gemäß dem Nachtrag bis zum 01.05.2005 (Bl. 18 d.A.).
Bezüglich des behaupteten Einbruchsdiebstahls in den Nebenraum vom
10.10.2005 lehnte die Beklagte Leistungen ab unter Hinweis darauf, dass zum
einen der Versicherungsschutz für diesen Raum bereits vor dem 10.10.2005
geendet habe und dass zum anderen was unstreitig ist – der Nebenraum nicht mit
einer Einbruchmeldeanlage versehen gewesen sei.
Die Klägerin hat behauptet, dass ein Mitarbeiter der Beklagten gegenüber dem
Makler A im Zusammenhang mit der ersten Deckungserweiterung mündlich
erklärt habe, dass auf die Installation einer Einbruchmeldeanlage in dem
Nebenraum verzichtet werde. Sie hat weiter behauptet, dass der Makler am
19.08.2005 bei der Beklagten per Fax eine erneute Erweiterung der Deckung auf
den Nebenraum beantragt habe. Nach Angaben des Maklers liege diesem ein
entsprechendes Faxprotokoll vor, um dessen Erhalt sich die Klägerin bemühen
werde.
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Die Klägerin hat dem Makler den Streit verkündet; er ist nicht beigetreten.
Die Beklagte hat das Vorliegen eines bedingungsgemäßen Einbruchs sowie den
Erhalt eines erneuten Antrags bestritten und die Begründung ihrer
vorprozessualen Leistungsablehnung wiederholt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass
sich schon aus dem Vorbringen der Klägerin eine Verlängerung des
Versicherungsschutzes für den Nebenraum über den 01.05.2005 hinaus nicht
ergebe, weil die Klägerin eine Annahme ihres behaupteten Antrags vom
19.08.2005 durch die Beklagte nicht vorgetragen habe.
Mit der Berufung macht die Klägerin geltend, dass es einer ausdrücklichen
Annahmeerklärung der Beklagten nicht bedurft habe, weil diese angesichts der
Vorgeschichte nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten gewesen sei (§ 151 S. 1
BGB).
Die Beklagte meint, dass § 151 S. 1 BGB auf das Zustandekommen von
Versicherungsverträgen nicht anwendbar sei, und wiederholt im Übrigen ihr
erstinstanzliches Vorbringen.
Die Berufung hat keinen Erfolg, weil selbst bei unterstelltem Zugang eines Antrags
vom 19.08.2005 bei der Beklagten eine Vereinbarung über eine
Deckungserweiterung auf den Nebenraum nicht festgestellt werden kann. Im
Bereich der Versicherungsverträge geht die Verkehrssitte dahin, dass der
Versicherer seinen Annahmewillen durch die Übersendung einer Police oder eines
Nachtrags zu erklären pflegt (BGH NJW 1976, 289 Rn 13 u. 16 im juris-Ausdruck;
OLG Hamburg VersR 1988, 1169). Eine allgemeine Verkehrssitte, dass eine
Annahmeerklärung des Versicherers nicht zu erwarten sei, besteht hingegen nicht
(BGH VersR 1987, 923 f. Rn 9 im juris-Ausdruck). Im vorliegenden Fall gilt nichts
anderes. Denn auf die Anträge der Klägerin auf Erweiterung des
Versicherungsschutzes und später – auf deren Verlängerung hat die Beklagte mit
der Übersendung des Nachtrags und eines Bestätigungsschreibens reagiert. Vor
diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass auf den behaupteten
dritten Antrag hin – zu einem Zeitpunkt, als die erweiterte Deckung bereits
mehrere Monate erloschen war – die Übersendung eines weiteren Nachtrags nicht
zu erwarten gewesen sei. Da der Klägerin eine Annahmeerklärung der Beklagten
unstreitig nicht zugegangen ist, bestand zum Zeitpunkt des behaupteten
Einbruchs kein Versicherungsschutz für den Nebenraum.
Die Klägerin erhält Gelegenheit, bis zum 07.09.2007 zu den vorstehenden
Hinweisen Stellung zu nehmen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.