Urteil des OLG Frankfurt vom 10.12.2009

OLG Frankfurt: betriebsleiter, betriebsleitung, satzung, vertretungsmacht, öffentliches recht, juristische person, unternehmen, vertretungsbefugnis, stellvertreter, betriebsführung

1
2
3
4
5
6
7
8
9
Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 W 150/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 33 Abs 2 S 2 HGB, § 71 Abs
1 S 2 GemO HE, § 2 Abs 2 S 1
EigBetrG HE, § 3 Abs 1 S 2
EigBetrG HE
(Handelsregistereintragung: Satzungsregelung über die
Verhinderungsvertretung eines alleinigen kommunalen
Eigenbetriebsleiters durch eine vom Gemeindevorstand
besonders hierfür bestimmte Person)
Leitsatz
Die Satzung eines kommunalen Eigenbetriebes kann vorsehen, dass der einzige und
für die laufenden Geschäfte des Eigenbetriebes alleinvertretungsberechtigte
Betriebsleiter im Falle seiner tatsächlichen oder rechtlichen Verhinderung durch einen
vom Gemeindevorstand hierfür besonders bestimmten Stellvertreter vertreten wird.
Tenor
Der angefochtene Beschluss des Landgerichts sowie die Zwischenverfügung des
Registergerichts vom 10. Januar 2006 und 24. September 2007 werden
aufgehoben.
Das Amtsgericht Darmstadt – Registergericht – wird angewiesen, die Eintragung
des Eigenbetriebs nicht von einer Satzungsänderung abhängig zu machen.
Beschwerdewert: 3.000,-- Euro
Gründe
I.
Der eingangs genannte Eigenbetrieb wurde zur Eintragung in das Handelsregister
durch den Betriebsleiter angemeldet.
Dabei meldete der Betriebsleiter zur Vertretungsregelung an:
"Der Eigenbetrieb wird durch die Betriebsleitung vertreten, bei dessen
Verhinderung durch einen vom Gemeindevorstand besonders hierfür bestellten
Stellvertreter/In.
Ich bin zum alleinigen Betriebsleiter bestellt."
Die mit der Anmeldung vorgelegte Satzung bestimmt zur Vertretung:
§ 5 Vertretung des Eigenbetriebs
(1) Die Betriebsleitung vertritt die Gemeinde in den Angelegenheiten des
Eigenbetriebes, die nach den Bestimmungen dieser Satzung nicht der
Entscheidung der Gemeindevertretung obliegen.
(2) Die Vertretung erfolgt durch den Betriebsleiter oder – bei dessen
rechtlicher oder tatsächlicher Verhinderung – durch einen vom Gemeindevorstand
besonders hierfür bestimmten Stellvertreter/Stellvertreterin.
(3) Erklärungen in Angelegenheiten des Eigenbetriebs, durch die die Gemeinde
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
(3) Erklärungen in Angelegenheiten des Eigenbetriebs, durch die die Gemeinde
verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform; im Rahmen der laufenden
Betriebsführung werden sie von den nach Abs. 2 Vertretungsberechtigten
abgegeben. Im Übrigen sind sie nur rechtsverbindlich, wenn sie vom
Bürgermeister oder seinem allgemeinen Vertreter sowie von einem weiteren
Mitglied des Gemeindevorstandes handschriftlich unterzeichnet und mit dem
Dienstsiegel der Gemeinde versehen sind (§ 71 HGO). Auf die Vorschrift des § 3
Abs. 4 EigBGes wird besonders verwiesen.
(4) Im Rahmen der laufenden Betriebsführung kann der Betriebsleiter
besondere Betriebsangehörige zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder
bestimmter Arten von Geschäften in der Form des vorstehenden Abs. 3 Satz 1
ermächtigen.
(5) Die Namen der Vertretungsberechtigten und der Umfang ihrer allgemeinen
Vertretungsbefugnisse werden durch den Gemeindevorstand öffentlich
bekanntgemacht.
(6) Die Vertretungsberechtigten unterzeichnen unter dem Namen des
Eigenbetriebes.
(7) Bei Erklärungen Dritter in Angelegenheiten des Eigenbetriebes gegenüber
der Gemeinde genügt die Abgabe gegenüber dem Betriebsleiter.
Die Geschäftsordnung der Antragstellerin in der zuletzt geänderten Fassung
bestimmt zur Vertretung:
§ 4 Name der Vertretungsberechtigten, Unterschriftenregelung
(1) Herr A ist zum Betriebsleiter bestellt. Er unterschreibt mit seinem
Nachnamen ohne Zusatz.
(2) Herr B ist zum stellvertretenden Betriebsleiter bestellt. Er unterschreibt mit
seinem Nachnamen.
Er stellt seinem Nachnamen das Kürzel „i. V.“ voran.
Nach vorausgegangener Korrespondenz und der Vorlage weiterer Unterlagen
verblieb die Rechtspflegerin des Registergerichts mit Schreiben vom 24.09.2007
bei der bereits früher geäußerten Beanstandung, dass die in § 5 Abs. 2 der
Satzung gewählte Vertretungsregelung bezüglich des Stellvertreters wegen der
hierin vorgesehenen nur bedingten Zugehörigkeit zu einem Vertretungsorgan
unzulässig sei und deshalb die Satzung und sodann die Anmeldung hinsichtlich der
Betriebsleiter und deren Vertretungsbefugnis zu ändern sei.
Die Gemeinde trat dem unter Hinweis auf eine Stellungnahme des Hessischen
Städte- und Gemeindebundes entgegen, wonach die Vertretungsregelung in der
Satzung mit der von dort verbreiteten Mustersatzung übereinstimme und im
Einklang mit den Regelungen der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) sowie des
Hessischen Eigenbetriebsgesetzes (HessEigBG) stehe.
Entsprechend der dortigen Anregung sah das Registergericht das Schreiben der
Antragstellerin als Beschwerde gegen die Zwischenverfügung an und legte diese
mit Nichtabhilfeverfügung dem Landgericht zur Entscheidung vor.
Das Landgericht wies die Beschwerde mit Beschluss vom 26. März 2009 als
unbegründet zurück und führte zur Begründung aus, das Registergericht habe zu
Recht die Vertretungsregelung in § 5 Abs. 2 der Satzung beanstandet und eine
Eintragung in der beantragten Form abgelehnt. Gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 HGB
seien bei einem Eigenbetrieb unter anderem die Mitglieder des Vorstandes – hier
also die Betriebsleiter – und ihre Vertretungsmacht anzugeben. Insoweit habe das
Registergericht zu Recht darauf hingewiesen, dass eine organschaftliche
Vertretungsmacht jedenfalls im Außenverhältnis nicht auf den Verhinderungsfall
beschränkt werden könne. Die begehrte Eintragung der Vertretungsregelung trage
der Publizitätswirkung des § 15 HGB nicht hinreichend Rechnung, da auf ihrer
Grundlage dem Handelsregister gerade nicht entnommen werden könne, wann ein
Verhinderungsfall vorliege und welchem Verhinderungsvertreter im konkreten Falle
die Wahrnehmung einer bestimmten Aufgabe zugewiesen sei. Es könne
dahinstehen, ob die gewählte Vertreterregelung im Einklang mit den Vorschriften
des Eigenbetriebsgesetzes und der Hessischen Gemeindeordnung stehe, da
23
24
25
26
27
28
29
des Eigenbetriebsgesetzes und der Hessischen Gemeindeordnung stehe, da
registerrechtliche Grundsätze hierdurch nicht berührt würden.
Gegen den Beschluss des Landgerichts wendet sich die Antragstellerin mit der
weiteren Beschwerde, mit welcher sie geltend macht, nachdem die
Geschäftsordnung jetzt auch namentlich einen stellvertretenden Betriebsleiter
bestimme, sei Klarheit und Sicherheit über die rechtlichen Verhältnisse des
Unternehmens für den Rechtsverkehr mit der begehrten Eintragung des
Betriebsleiters und dessen Stellvertreter, die den Vorschriften der §§ 2 ff des
HessEigBG entsprächen, gewährleistet. Der Betriebsleiter und der stellvertretende
Betriebsleiter seien in Spalte 3 des Registerblattes einzutragen, während in Spalte
5 die Vertretungsberechtigung gemäß § 5 der Satzung aufzunehmen sei.
II.
Die weitere Beschwerde ist zulässig und führt auch in der Sache zum Erfolg, da die
Entscheidungen der Vorinstanzen auf einer Verletzung des Gesetzes beruhen, §§
27 FGG, 550 ZPO. Die Eintragung des Eigenbetriebes in das Handelsregister kann
nicht von der durch die Vorinstanzen geforderten Satzungsänderung abhängig
gemacht werden; allerdings hat eine Eintragung der Regelung über die Vertretung
der Betriebsleitung im Falle der rechtlichen oder tatsächlichen Verhinderung zu
unterbleiben.
Nachdem durch das Handelsrechtsreformgesetz (HRefG) die in § 36 HGB a. F.
enthaltene registerrechtliche Privilegierung gewerblicher Unternehmen der
öffentlichen Hand beseitigt wurde, sind seit 01. Juli 1998 auch Unternehmen der
öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften, deren Eintragung in das
Handelsregister mit Rücksicht auf den Gegenstand oder die Art und den Umfang
ihres Gewerbetriebes zu erfolgen hat, gemäß § 33 HGB zur Eintragung in das
Handelsregister anzumelden. Dabei ist anerkannt, dass über den Wortlaut des §
33 HGB hinaus auch Unternehmen, die von öffentlich-rechtlichen
Gebietskörperschaften außerhalb der allgemeinen Verwaltung, jedoch ohne eigene
Rechtspersönlichkeit betrieben werden, insbesondere die rechtlich
unselbständigen wirtschaftlichen Eigenbetriebe der Gemeinden, soweit sie ein
Handelsgewerbe im Sinne des § 1 Abs. 2 HGB betreiben, der Eintragungspflicht
gemäß § 33 HGB unterfallen (vgl. BT-Drucks 13/8444 S. 34, 57 f; BayObLG Rpfleger
2002, 316; OLG Frankfurt Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2001 - 20 W 362/01
= DB 2002, 369 = NVwZ 2002, 895 = Rpfleger 2002, 270; Burgard, Großkomm
HGB, 5. Aufl., § 33 Rn. 39).
Gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 und 3 HGB sind in das Handelsregister einzutragen die
Firma, der Sitz, der Unternehmensgegenstand, die Mitglieder des Vorstandes und
ihre Vertretungsmacht sowie gegebenenfalls besondere Bestimmungen der
Satzung über die Zeitdauer des Unternehmens.
Vorstand in diesem Sinne ist das zur Vertretung der juristischen Person
berechtigte Organ, dem die organschaftliche Vertretungsmacht zu kommt;
dementsprechend ist zwischenzeitlich anerkannt, dass im Falle eines kommunalen
Eigenbetriebes nicht der Gemeindevorstand als allgemeiner Vertreter der
Gemeinde gemäß § 71 HGO, sondern der oder die Betriebsleiter gemäß § 2
HessEigBG einzutragen sind, dem oder denen die organschaftliche Vertretung des
Eigenbetriebes für die laufenden Geschäfte obliegt (vgl. HK-HGB/Ruß, 5. Aufl., § 33
Rn. 2; Münch Komm-HGB/Lieb, § 33 Rn. 8; Boos DB 2000, 1061 ff.; Burgard,
Großkomm HGB, a.a.0., Rn. 43; Röhricht/von Westphalen, HGB, 3. Aufl., § 36 Rn.
14; BayObLG Rpfleger 2002, 316; OLG Frankfurt DB 2002, 369).
Welche materiell-rechtlichen Anforderungen an die einzutragenden
Rechtsverhältnisse, hier also die Vertretungsmacht, zu stellen sind, richtet sich,
sofern die handelsrechtlichen Vorschriften hierzu keine Regelungen enthalten,
nach den speziellen, für die jeweilige juristische Person geltenden Vorschriften. In
welcher Form und mit welcher Verfassung kommunale Gebietskörperschaften
öffentlich-rechtliche wirtschaftlich tätige Unternehmen betreiben können, ergibt
sich aus dem kommunalen Wirtschaftsrecht. Die Regelung der Vertretungsmacht
von Organen derartiger Unternehmen unterliegt deshalb der Kompetenz des
Landesgesetzgebers, weil es sich insoweit um öffentliches Recht handelt (vgl. BGH
NJW 1980, 117/118; BayObLG Rpfleger 2002, 316).
Gemäß § 1 HessEigB ist der Eigenbetrieb zwar keine eigene Rechtspersönlichkeit,
aber als Sondervermögen der Kommune organisatorisch und finanzwirtschaftlich
gegenüber der Kommunalverwaltung verselbständigt und nach den speziellen
30
31
32
33
34
gegenüber der Kommunalverwaltung verselbständigt und nach den speziellen
Vorschriften des Eigenbetriebsrechts zu führen. Die organisatorische
Selbständigkeit des Eigenbetriebes ist maßgeblich gekennzeichnet durch
besondere Organe und eine gegenüber den Gemeindeverfassungen eigenständige
Regelung der Vertretungsmacht dieser Organe in den Angelegenheiten des
Eigenbetriebs. Die Führungs- und Leitungsfunktion der Eigenbetriebe sind nach der
HGO und dem HessEigBG auf die vier Organe Betriebsleitung, Magistrat,
Betriebskommission und Stadtverordnetenversammlung verteilt (vgl. hierzu Boos,
a.a.0., S. 1061/1064 m.w.N. und OLG Frankfurt DB 2002, 369). Das zur Vertretung
der Gemeinde in den Angelegenheiten des Eigenbetriebs befugte Organ für die
diesem nach dem HessEigBG und der jeweiligen Satzung zugewiesenen Aufgaben,
insbesondere die laufende Betriebsführung des Eigenbetriebes, ist die
Betriebsleitung (vgl. §§ 2 u. 3 HessEigBG ). Demgegenüber ist die
Vertretungsbefugnis für Rechtsgeschäfte, die über die laufende Betriebsführung
hinausgehen, dem Bürgermeister und einem weiteren Mitglied des Magistrates
zugewiesen (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 HessEigBG). Lediglich interne
Entscheidungsbefugnisse haben dagegen die Betriebskommission sowie die
Stadtverordnetenversammlung nach §§ 5 und 7 HessEigBG.
Der Umfang der Vertretungsmacht der Betriebsleitung, die als Vorstand im Sinne
des § 33 Abs. 2 Satz 2 HGB in das Handelsregister einzutragen ist, ergibt sich aus
§ 3 HessEigBG und gegebenenfalls zusätzlichen Bestimmungen der
Betriebssatzung, die der Betriebsleitung weitergehende Vertretungsbefugnisse
einräumen kann. Die Betriebsleitung besteht nach § 2 Abs. 2 Satz 1 HessEigBG
aus einem oder mehreren Betriebsleitern. Besteht die Betriebsleitung aus
mehreren Mitgliedern, so wird die Vertretung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 HessEigBG
durch zwei von ihnen gemeinschaftlich wahrgenommen, wobei die Betriebs-
satzung etwas anderes bestimmen kann.
Im Einklang mit diesen gesetzlichen Vorgaben des öffentlichen Rechts regelt im
vorliegenden Falle § 4 Abs. 1 der mit der Anmeldung zu den Akten gereichten
Betriebssatzung, dass die Betriebsleitung dem Betriebsleiter obliegt und die
Betriebsleitung gemäß § 5 Abs. 1 der Betriebssatzung die Gemeinde in den
Angelegenheiten des Eigenbetriebes vertritt, die nach den Bestimmungen dieser
Satzung nicht der Entscheidung der Gemeindevertretung obliegen. Das gemäß §
33 Abs. 2 Satz 2 HGB in das Handelsregister einzutragende Vertretungsorgan der
Betriebsleitung besteht somit im vorliegenden Falle nur aus einer Person, nämlich
dem zum alleinigen Betriebsleiter bestellten und auch als solchen zum
Handelsregister angemeldeten A. Nur dieser ist somit in Spalte 3 des
Handelsregisters Abt. A einzutragen, wobei es sachgerecht ist, in Spalte 5 des
Handelsregisters gemäß § 40 Nr. 5 Abs. 4 HRV zu vermerken, dass die
Vertretungsbefugnis der Betriebsleitung sich auf die laufenden Geschäfte des
Eigenbetriebes beschränkt und es im Übrigen bei der Vertretung der Gemeinde
nach der allgemeinen Regelung des § 71 HGO verbleibt (vgl. hierzu im Einzelnen
BayObLG Rpfleger 2002, 316 sowie Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2001,
a.a.O., der entgegen der Kritik von Bennemann, Das Eigenbetriebsrecht in Hessen,
3. Aufl., § 1 Anm. 4.1 gerade nicht die insoweit bestehende gesetzliche
Einschränkung der Vertretungsbefugnis der Betriebsleitung übersieht).
Soweit § 5 Abs. 2 der Eigenbetriebssatzung im vorliegenden Falle bestimmt, dass
der Betriebsleiter im Falle seiner rechtlichen oder tatsächlichen Verhinderung
durch einen vom Gemeindevorstand besonders hierfür bestimmten
Stellvertreter/Stellvertreterin erfolgt, wird hierdurch keine weitere Person zum
Mitglied der Betriebsleitung bestellt. Vielmehr wird hierdurch lediglich von der
durch § 1 Abs. 2 HessEigBG, § 71 Abs. 1 Satz 2 HGO eröffneten Möglichkeit
Gebrauch gemacht, dass der Gemeindevorstand auch andere
Gemeindebedienstete mit der Abgabe von Erklärungen beauftragen kann. Diese
Regelung der Satzung ist – wie letztlich auch die Vorinstanzen nicht in Abrede
stellen – mit den hier allein maßgeblichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften der
HGO und des HessEigBG vereinbar (vgl. Bennemann, a.a.O., § 3 Anm. 5.2).
Hieraus folgt, dass im Rahmen des Eintragungsverfahrens zum Handelsregister
die Rechtspflegerin des Registergerichts und – im Beschwerdeverfahren – die
Kammer für Handelssachen des Landgerichts eine diesbezügliche Änderung der
Eigenbetriebssatzung nicht verlangen können, so dass die Zwischenverfügung und
der sie bestätigende Beschluss des Landgerichts aufzuheben waren.
Allerdings ist die entsprechende Regelung der Eigenbetriebssatzung, wonach der
alleinige Betriebsleiter im Falle seiner tatsächlichen oder rechtlichen Verhinderung
35
36
37
38
alleinige Betriebsleiter im Falle seiner tatsächlichen oder rechtlichen Verhinderung
durch einen vom Gemeindevorstand besonders hierfür bestellten Stellvertreter/In
vertreten wird, ebenso wie die Person dieses Verhinderungsvertreters nicht in das
Handelsregister in Spalte 3 und 5 einzutragen. Dies ergibt sich bereits aus der
Erwägung, dass dieser Verhinderungsvertreter nicht Mitglied der Betriebsleitung im
Sinne des § 2 HessEigBG ist. Bei der ihm eingeräumten und ausdrücklich auf den
Fall der tatsächlichen oder rechtlichen Verhinderung des alleinigen Betriebsleiters
beschränkten Vertretungsberechtigung handelt es sich nicht um eine
organschaftliche Vertretungsmacht im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 2 HGB.
Hierdurch unterscheidet sich der Verhinderungsvertreter von den Mitgliedern einer
mehrgliedrigen Betriebsleitung, die teilweise auch als stellvertretende
Betriebsleiter bezeichnet werden, jedoch über eine umfassende Vertretungsmacht
im Rahmen der laufenden Geschäfte des Eigenbetriebes verfügen.
Im Übrigen kommt die Eintragung vom Gesetz nicht bestimmter oder
zugelassener Tatsachen in das Handelsregister ausnahmsweise nur dann in
Betracht, soweit der Sinn und Zweck des Handelsregisters dies erfordert und
damit ein erhebliches Bedürfnis des Rechtsverkehrs besteht (vgl. BGH NJW 1992,
1452 und FGPrax 1998, 68; BayObLG Z 1987, 499 ff.). Diese Voraussetzung ist für
die Regelung über die Vertretung des alleinigen Betriebsleiters im Falle seiner
Verhinderung nicht gegeben. Dem steht bereits entgegen, dass die Eintragung
eines derartigen Verhinderungsvertreters mit der Publizitätsfunktion des
Handelsregisters allgemein und mit dem durch die Abschaffung des § 36 HGB a. F.
verfolgten Gesetzeszweck nicht vereinbar wäre. Nach der Begründung des
Regierungsentwurfes sollte die Erstreckung der Handelsregisterpflicht auf
Unternehmen der öffentlichen Hand der Information und dem Schutz des
Rechtsverkehrs dienen, indem den interessierten Kreisen ermöglicht wird, sich
über die Rechts- und Vertretungsverhältnisse derartiger Unternehmen durch
Registereinsicht schnell und einfach zu informieren (vgl. BT-Drucks 13/8444 S. 34
und 59), ohne auf die Suche in einschlägigen Gesetzes- und Amtsblättern
angewiesen zu sein. Im Falle der Eintragung eines derartigen
Verhinderungsvertreters könnte dem Handelsregister jedoch nicht entnommen
werden, ob ein Verhinderungsfall vorliegt und welche Person in diesem Falle zur
Vertretung berufen ist. Eine aus sich selbst heraus verständliche Verlautbarung
der Vertretungsbefugnis, die den handelsregisterrechtlichen Anforderungen der
Bestimmtheit und Klarheit entsprechen würde, wäre damit nicht gegeben. Die in
der Eigenbetriebssatzung vorgesehene Regelung der Vertretung des alleinigen
Betriebsleiters im Falle seiner tatsächlichen oder rechtlichen Verhinderung ist
deshalb in das Handelsregister nicht aufzunehmen (so auch Krafka/Willer,
Registerrecht, 7. Aufl., Rn. 840; Röhricht/von Westphalen, a.a.0., § 33 Rn. 16;
Krafka/MünchKomm HGB, 2. Aufl., § 33 Rn. 11 sowie OLG Düsseldorf FGPrax 2000,
157 = Rpfleger 2000 = 396 für die Verhinderungsvertreter von Sparkassen und
BayObLG NJW-RR 2001, 26 = Rpfleger 2000, 504 für die erleichterte
Vertretungsbefugnis von Vorstandsmitgliedern einer Sparkasse im Rahmen von
Unterschriftsverzeichnissen).
Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 Kost0.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen
Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (§ 70 FamFG). Weder hat die Sache
grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Rechtsbeschwerdegerichts.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht gegeben (Keidel/ Meyer-Holz, FamFG,
16. Aufl. 2009, § 70 Rn 41).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.