Urteil des OLG Frankfurt vom 09.08.2002

OLG Frankfurt: kennzeichnungsrecht, analogie, markenrecht, auflage, firma, anschluss, glaubhaftmachung, winter, bedürfnis, dokumentation

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Gericht:
OLG Frankfurt 6.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 W 103/02
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 25 UWG, § 935 ZPO, § 940
ZPO
(Markenrechtsstreit: Analoge Anwendung der
Dringlichkeitsvermutung der wettbewerbsrechtlichen
Unterlassungsverfügung)
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 50.000,-- €
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat den
Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Recht abgelehnt, da es am erforderlichen
Verfügungsgrund fehlt. Die Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG ist im
Markenrecht nicht im Wege einer generellen Analogie anwendbar. Für eine solche
Analogie fehlt es schon an der erforderlichen planwidrigen Regelungslücke,
nachdem der Gesetzgeber davon abgesehen hat, in das Markengesetz, mit dem
das Kennzeichnungsrecht grundlegend neu kodifiziert worden ist, eine der
Vorschrift des § 25 UWG entsprechende Regelung aufzunehmen (vgl. Teplitzky,
Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Auflage, Rdz. 20 zu Kapitel
54); dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass das Markengesetz durchaus
eine die Durchsetzung von markenrechtlichen Ansprüchen im Eilverfahren
betreffende Spezialregelung (§ 19 Abs. 3) enthält. Soweit der erkennende Senat
früher im Anschluss an eine verbreitete Auffassung in der Rechtsprechung (vgl. die
Nachweise Köhler/Piper, UWG, Rdz. 14 zu § 25) von einer analogen Anwendung des
§ 25 UWG im Kennzeichnungsrecht ausgegangen ist (vgl. die Nachweise aus der
Senatsrechtsprechung bei Traub, Wettbewerbsrechtliche Verfahrenspraxis, 2.
Auflage, Seite 104), hält er hieran aus den eingangs genannten Gründen nicht
mehr fest. Daraus folgt allerdings nicht, dass nunmehr an die Darlegung und
Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes nach §§ 935, 940 ZPO wesentlich
höhere Anforderungen zu stellen wären. Vielmehr ist aufgrund der von jeder
Markenverletzung ausgehenden Gefährdung für die geschützte Marke ein
berechtigtes Interesse des Markeninhabers, weitere Verletzungshandlungen im
Wege des einstweiligen Rechtsschutzes alsbald zu unterbinden, regelmäßig zu
bejahen (vgl. hierzu Teplitzky, a.a.O., Rdz. 20 f. zu Kapitel 54); insoweit kann
jedenfalls der in § 25 UWG zum Ausdruck kommende allgemeine Rechtsgedanke
auch auf das Markenrecht angewendet werden.
Im vorliegenden Fall liegen jedoch besondere Umstände vor, die ausnahmsweise
zur Verneinung eines Verfügungsgrundes führen. Zum einen bedient sich die
Antragsgegnerin seit 1993 der beanstandeten Firmierung, ohne dass die
Antragstellerin die Kollision mit ihrer eigenen Firma überhaupt bemerkt hätte;
daraus und aus der räumlichen Distanz der Geschäftssitze der Parteien hat das
Landgericht zutreffend gefolgert, dass die Gefahr tatsächlicher Verwechslungen
zwischen den sich gegenüber stehenden Geschäftsbezeichnungen offensichtlich
äußerst gering ist. Zum anderen hat sich die Antragsgegnerin strafbewehrt
verpflichtet, die angegriffene Bezeichnung ab 01.09.2002 im Geschäftsverkehr
nicht mehr zu verwenden (zur Wirksamkeit einer mit aufschiebender Befristung
versehenen Unterwerfungserklärung vgl. allgemein BGH WRP 2001, 1179 - Weit-
Vor-Winter-Schlussverkauf). Unter Berücksichtigung dieser Besonderheiten kann
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Vor-Winter-Schlussverkauf). Unter Berücksichtigung dieser Besonderheiten kann
ein die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes erforderndes Bedürfnis der
Antragstellerin, die Benutzung der angegriffenen Firma sofort zu unterbinden,
nicht anerkannt werden. Vielmehr ist der Antragsgegnerin ausnahmsweise die von
ihr selbst beanspruchte Umstellungsfrist von wenigen Wochen zuzugestehen.
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das von der Antragstellerin verfolgte
Unterlassungsbegehren sich gegen die Verwendung der angegriffenen Firmierung
insgesamt und nicht etwa nur im Internet richtet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen für eine
Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) liegen nicht vor.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.