Urteil des OLG Frankfurt vom 06.07.2006

OLG Frankfurt: vergütung, unterhaltung, steuerberater, berufsausübung, form, rechtsverletzung, anhörung, telefon, dokumentation, ausstattung

1
2
3
4
5
Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 W 546/00
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 669 BGB, § 670 BGB, § 1835
BGB, § 1836 BGB, § 1836a
BGB
(Betreuervergütung: Aufwendungsersatzanspruch wegen
Personal- und Arbeitsplatzkosten für eine Bürokraft)
Leitsatz
Ein als Berufsbetreuer tätiger Bankkaufmann kann nach altem Vergütungsrecht keinen
pauschal berechneten Aufwendungsersatz für die Personal- und Arbeitsplatzkosten
einer von ihm beschäftigten Vollzeitbürokraft beanspruchen.
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 175,56 EUR (= 343,36 DM).
Gründe
I.
Der Antragsteller hat den Beruf eines Bankkaufmanns erlernt und führt seit 1999
berufsmäßig eine Vielzahl von Betreuungen. Auch für die mittellose Betroffene
wurde er zum Berufsbetreuer bestellt, wobei seine Tätigkeit bis zum Jahresende
1998 mit einem Stundensatz von 75,-- DM zuzüglich Mehrwertsteuer vergütet
wurde.
Nach Inkrafttreten des BtÄndG zum 01. Januar 1999 beantragte er für seine
Tätigkeit in der Zeit vom September 1999 bis Juli 2000 neben der ihm
antragsgemäß bewilligten Vergütung für seinen Zeitaufwand von 60,-- DM pro
Stunde sowie Ersatz von Fahrt-, Telefon-, Porto- und Kopierkosten zusätzlich auch
den Ersatz von Personal- und Arbeitsplatzkosten für eine Vollzeitbürokraft, für
welche er den selben Zeitaufwand wie für sich selbst als Betreuer in Ansatz
brachte und hierfür einen Stundensatz von 40,-- DM zuzüglich Mehrwertsteuer als
pauschale Aufwandsentschädigung unter Hinweis auf einen Beschluss des OLG
Bremen vom 15. November 1999 (FamRZ 2000, 555) forderte.
Nach Anhörung des Antragsgegners lehnte das Amtsgericht die Festsetzung eines
Aufwendungsersatzes für die Personal- und Arbeitsplatzkosten der
Vollzeitbürokraft ab. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des
Antragstellers wies das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss zurück.
Nachdem der Antragsteller hiergegen die vom Landgericht zugelassene sofortige
weitere Beschwerde unter dem 06. Dezember 2000 eingelegt hatte, setzte der
Senat das Verfahren zunächst mit Zustimmung der Verfahrensbeteiligten aus, bis
der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 09. November 2005 -Az. XII ZB 49/01-
(MDR 2006, 575) über die Vorlage des BayObLG vom 07. Februar 2001 (FamRZ
2001, 653) gegen den bereits zitierten Beschluss des OLG Bremen entschieden
hatte.
Der Antragsteller führt nunmehr aus, der Bundesgerichtshof habe in seiner
Entscheidung die Kosten für durch den Berufsbetreuer beschäftigte Hilfskräfte als
6
7
8
9
Entscheidung die Kosten für durch den Berufsbetreuer beschäftigte Hilfskräfte als
Aufwendungsersatz anerkannt. Im vorliegenden Falle müsse zusätzlich
berücksichtigt werden, dass das Amts- und das Landgericht früher eine Vergütung
von einfachen Büroarbeiten durch den Berufsbetreuer abgelehnt und ihm damit
quasi die Beschäftigung einer Bürokraft vorgegeben habe.
Der Antragsgegner macht geltend, der Bundesgerichtshof habe lediglich die
Erstattung fallspezifischer Schreibkosten für die von einem Rechtsanwalt als
Berufsbetreuer eingesetzte Schreibkraft als Aufwendungsersatz anerkannt.
II.
Die kraft Zulassung im angefochtenen Beschluss nach dem hier noch
anwendbaren § 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG a.F. statthafte und auch im Übrigen
zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene sofortige weitere
Beschwerde führt in der Sache nicht zum Erfolg, da die Entscheidung des
Landgerichts nicht auf einer Rechtsverletzung beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).
Der Anspruch des Antragstellers auf Vergütung und Aufwendungsersatz für seine
Tätigkeit als Berufsbetreuer beurteilt sich hier nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1835,
1836, 1836 a BGB i. V. m. § 1 BVormVG in der durch das BtÄndG zum 01. Januar
1999 in Kraft getretenen Fassung. Hiernach erhielt der Berufsbetreuer als
Vergütung für seine Tätigkeit für einen mittellosen Betreuten die in § 1 Abs. 1
BVormVG nach seiner jeweiligen beruflichen Qualifikation festgesetzten und
abgestuften Stundensätze, wobei nach § 1 Abs. 3 BVormVG in einem
Übergangszeitraum bis zum 30. Juni 2001 für bereits länger tätige Berufsbetreuer
eine Erhöhung möglich war. Zusätzlich konnte nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1835
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, 669, 670 BGB Ersatz solcher Aufwendungen beansprucht
werden, die der Berufsbetreuer zum Zwecke der Führung der Betreuung gemacht
hat und für erforderlich halten durfte. Wie der Bundesgerichtshof in seinem
Beschluss vom 09. November 2005 (a. a. O.) näher ausgeführt hat, war für die vor
dem Inkrafttreten des Zweiten Betreuungsänderungsgesetzes vom 21. April 2005
(BGBl. I S. 1073) zum 01. Juli 2005 geltende Rechtslage umstritten, ob dem
Betreuer die Kosten für eine in seinem eigenen Büro beschäftigte Arbeitskraft als
Aufwendungsersatz zusätzlich zu der ihm bewilligten Vergütung zu erstatten waren
(vgl. hierzu im Einzelnen OLG Bremen und BayObLG jeweils a.a.O. m.w.N.).
Diese Rechtsfrage hat der Bundesgerichtshof nunmehr mit seinem Beschluss vom
09. November 2005 rechtsgrundsätzlich dahingehend entschieden, dass für
Hilfsarbeiten, die vom Betreuer angestellte Bürokräfte erledigt haben, nach der
Rechtslage bis zum 30. Juni 2005 ein Aufwendungsersatzanspruch zwar nicht von
vornherein ausgeschlossen, jedoch an enge Voraussetzungen gebunden ist. Eine
Beschränkung ergibt sich zunächst aus dem Grundsatz der persönlichen
Betreuung, und kann sich deshalb nur auf bloße Hilfstätigkeiten im Büro, wie etwa
das Fertigen von Schriftstücken oder das Ordnen von Belegen beziehen. Auch
derartige Aufwendungen sind jedoch nur dann erstattungsfähig, wenn der Betreuer
sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Dies war, wie der
Bundesgerichtshof unter Hinweis die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE FamRZ 2000, 345/348) herausgestellt hat,
für das Vorhalten von angestellten Bürokräften durch einen Berufsbetreuer
grundsätzlich nicht der Fall, weil von einem geeigneten Berufsbetreuer erwartet
werden konnte, dass er anfallende Büroarbeiten unter Zuhilfenahme moderner
Bürotechnik im Regelfall selbst erledigt. Ausnahmen hat der Bundesgerichtshof
nach der bis zum 01. Juli 2005 anwendbaren Gesetzeslage nur dann anerkannt,
wenn der Betreuer einer Berufsgruppe angehörte, deren allgemeine
Berufsausübung die Unterhaltung eines besonderen Büros mit entsprechendem
Büropersonal erforderte und als selbstverständlich erwarten ließ, wie dies bei
Rechtsanwälten oder Steuerberatern der Fall ist. Denn in diesen Fällen ging das
Vormundschaftsgericht schon bei der Bestellung des Betreuers als
selbstverständlich davon aus, dass neben den berufsspezifischen Fachkenntnissen
auch die üblicherweise vorhandenen personalen Hilfsmittel zeit- und
kostensparend eingesetzt werden. Der Bundesgerichtshof hat deshalb im
Gegensatz zu dem jetzt geltenden § 4 Abs. 2 Satz 1 Vormünder- und
Betreuervergütungsgesetz – VBVG eine Erstattung solcher Kosten für möglich
erachtet, die dem Berufsbetreuer als Rechtsanwalt oder Steuerberater aus dieser
berufstypischen Inanspruchnahme seines ohnehin vorhandenen Büropersonals
entstanden waren, und zwar als Aufwendungsersatz. Er hat zugleich die Höhe
eines derartigen Anspruches jedoch auf die für die konkrete Betreuung zeitmäßig
angefallenen Büroarbeiten begrenzt und auch den hierfür in Ansatz zu bringenden
10
11
12
13
14
angefallenen Büroarbeiten begrenzt und auch den hierfür in Ansatz zu bringenden
Stundensatz in Anlehnung an die Regelung des § 1 BVormVG limitiert.
Bei Anwendung dieser höchstrichterlich entwickelten Grundsätze auf den
vorliegenden Fall kommt ein Aufwendungsersatz des Antragstellers für die von ihm
geltend gemachten Personal- und Arbeitsplatzkosten für eine Vollzeitbürokraft
nicht in Betracht, da die vom Bundesgerichtshof geforderten Voraussetzungen
nicht erfüllt sind. Der Antragsteller hat den Beruf eines Bankkaufmanns erlernt und
war zu dem maßgeblichen Abrechnungszeitraum hauptberuflich und ausschließlich
als Berufsbetreuer tätig. Er unterfällt damit nicht der vom Bundesgerichtshof als
Ausnahme herausgestellten Berufsgruppe, deren allgemeine Berufsausübung
etwa als Steuerberater oder Rechtsanwälte bereits die Unterhaltung eines
besonderen Büros mit Büropersonal erforderte und deshalb dessen Einsatz auch
für die nebenberuflich ausgeübte Tätigkeit als Betreuer als selbstverständlich
erwarten ließ. Vielmehr ist der Antragsteller zu dem Regelfall der Berufsbetreuer
zu zählen, deren Tätigkeit nach dem Grundsatz der persönlichen Betreuung
schwerpunktmäßig gerade nicht auf die Aktenbearbeitung und büromäßige
Verwaltung, sondern auf die persönliche Fürsorge und Zuwendung ausgerichtet
sein soll und deshalb bei zeitgemäßer technischer Ausstattung die Vorhaltung von
Büropersonal oder einer anwaltsähnlichen Kanzlei nicht erfordert. Zwar ist der
Berufsbetreuer nicht gehindert, bloße Hilfstätigkeiten durch Bürokräfte erledigen
zu lassen, jedoch sind die mit deren Beschäftigung verbundenen Kosten im
Regelfall keine Aufwendungen, die er zum Zwecke der Führung der Betreuung den
Umständen nach für erforderlich halten durfte.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers vermag der Senat auch nicht zu
erkennen, dass diesem durch die Rechtsprechung und Vergütungspraxis des
Amts- und Landgerichts sozusagen die Beschäftigung einer Bürokraft vorgegeben
worden sei. Vielmehr stand es dem Antragsteller ebenso wie den übrigen dortigen
Berufsbetreuern frei, ob und in welchem Umfang sie im Rahmen ihrer Tätigkeit
Hilfskräfte eingeschaltet haben, wobei in Übereinstimmung mit der auch vom
BayObLG (a.a.O.) vertretenen Auffassung eine Erstattung anteiliger Bürokosten
unabhängig von der Frage, ob hierfür gesondertes Personal eingestellt wurde,
abgelehnt worden ist.
Soweit dem Antragsteller nach Inkrafttreten des BtÄndG zum 01. Januar 1999
nicht mehr die zuvor bewilligte Vergütung von 75,-- DM pro Stunde, sondern für die
nachfolgende zweijährige Übergangsphase lediglich ein Stundensatz von 60,-- DM
zugestanden wurde, findet dies seine gesetzliche Grundlage in der Vorschrift des §
1 Abs. 1 BVormVG mit den vom Gesetzgeber eingeführten festen und gestaffelten
Stundensätzen, deren Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz durch das
Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 16. März 2000 und 06. Juli 2000 –
FamRZ 2000, 729 und 1277) bestätigt wurde.
Der sofortigen weiteren Beschwerde war deshalb der Erfolg zu versagen.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.